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Urteil

2 U 1000/10

Thüringer Oberlandesgericht 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2011:0511.2U1000.10.0A
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Leitsätze
Auch bei einer Scheckzahlung ist der den Schuldnerverzug beendende Zeitpunkt erst dann anzunehmen, wenn der Scheckbetrag beim Gläubiger wertgestellt ist und dieser über ihn verfügen kann. Diese Auslegung von §§ 270, 269 BGB ist aufgrund Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2000/35/EG geboten.(Rn.12)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 02.11.2010, Az. 1 HKO 304/09, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 107.779,24 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits insgesamt hat die Klägerin 1/10, die Beklagte 9/10 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch bei einer Scheckzahlung ist der den Schuldnerverzug beendende Zeitpunkt erst dann anzunehmen, wenn der Scheckbetrag beim Gläubiger wertgestellt ist und dieser über ihn verfügen kann. Diese Auslegung von §§ 270, 269 BGB ist aufgrund Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2000/35/EG geboten.(Rn.12) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 02.11.2010, Az. 1 HKO 304/09, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 107.779,24 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits insgesamt hat die Klägerin 1/10, die Beklagte 9/10 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Verzugszinsen wegen verspätet gezahlter Pachtzinsen geltend. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des landegerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlich vertretene Auffassung, für die Beendigung des Verzugs kommt es allein auf die Leistungshandlung an. Dies sei bei der von der Klägerin akzeptierten Scheckzahlung die Absendung des Schecks an die Klägerin gewesen. Auf den Zeitpunkt der Wertstellung des Scheckbetrages bei der Klägerin könne es jedenfalls nicht ankommen. Außerdem seien die Ansprüche verjährt, jedenfalls verwirkt. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. II. Die zulässige Berufung ist in der Sache im Wesentlichen unbegründet. Der Anspruch des Klägerin auf Zahlung der geltend gemachten Verzugszinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 2 Nr. 2.7. des zwischen den Parteien geschlossenen Pachtvertrages. Die Einwendungen der Beklagten gegen den geltend gemachten Anspruch, soweit sie mit der Berufung noch geltend gemacht werden, sind überwiegend ohne Erfolg. 1. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, im Vertrag fehle es an einer den Anspruch begründenden Verzugszinsenregelung. § 2 Nr. 2.7. des Pachtvertrages (Anlage K 1) sieht vor, dass der in § 2 Nr. 1 für das Objekt in E vereinbarte Pachtzins monatlich (1/12) gezahlt werden soll und jeweils am 10. Werktag des Folgemonats zur Zahlung fällig ist. Hierin liegt, zweifelsfrei und ohne dass eine abweichende Auslegung möglich wäre, eine besondere kalendermäßige Bestimmung der Fälligkeit für einen monatlich fällig werdenden Pachtzinsanteil. Mit dieser vertraglichen Vereinbarung wird die Zahlungsweise in Bezug auf den vereinbarten Jahrespachtzins entscheidend modifiziert; keinesfalls lag die Fälligkeit für den Pachtzins daher am Jahresende. Dass wegen des Grundes und der Höhe der Verzugszinsen die allgemeinen gesetzlichen Verzugsregelungen anwendbar sind, bedarf keiner besonderen Vereinbarung. Diese allgemeinen gesetzlichen Regelungen hätten, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, vielmehr ausdrücklich ausgeschlossen oder modifiziert werden müssen um ihre Geltung zu vermeiden. Die Geltung von Gesetzesrecht selbst braucht aber nicht vereinbart werden. Deshalb bedurfte es bei dieser vertraglichen Gestaltung keiner Verzugszinsenvereinbarung; es genügte vielmehr, dass eine kalendermäßige Bestimmung der Fälligkeit vorlag und die Voraussetzungen von § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegen. Dass die Beklagte sich an die Fälligkeitsregelung nicht gehalten hat, hat diese vertragliche Regelung nicht außer Kraft gesetzt. Auch der Umstand, dass die Klägerin möglicherweise keine Nebenkostenvorauszahlung geleistet hat, ändert an der Wirksamkeit der vertraglichen, kalendermäßigen Fälligkeitsvereinbarung nichts. 2. Die Klägerin hat Verzugsbeginn und das Ende des Verzuges und damit die Höhe der Forderung jeweils richtig berechnet. a) Das gilt zunächst für den Verzugsbeginn. Nach der vertraglichen Regelung in § 2 Nr. 2.7. des Pachtvertrages war der monatliche Pachtzinsanteil jeweils am 10. Werktag des Folgemonats zur Zahlung fällig. Verzug ist demzufolge mit Ablauf des Tages eingetreten, an dem die Beklagte zu leisten hatte, der Zinslauf beginnt deshalb mit dem Folgetag (Palandt/Grüneberg § 286 BGB Rn. 35). Dabei ist zwar § 193 BGB zu berücksichtigen. Unstreitig hat die Klägerin jedoch bei der ihrer Forderung im Ergebnis zugrunde liegenden Aufstellung K 11 die Regelung des § 193 BGB berücksichtigt. Soweit dies bei der Aufstellung K 4 noch nicht der Fall war, ist dies für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Richtigkeit der Aufstellung in der Anlage K 11 ist vom Zeugen M bestätigt worden. Dessen Aussage hat das Landgericht zutreffend und ohne Verstoß gegen Denkgesetze für glaubhaft gehalten. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 13.04.2011 eine weitere Berechnung unter Berücksichtigung von § 193 ZPO vorgenommen hat, hat die Klägerin mit der Anlage BB6 entweder keinen abweichenden Verzugsbeginn oder jedenfalls keine höheren Beträge geltend gemacht, als die Beklagte im genannten Schriftsatz selbst errechnet hat. § 193 BGB muss im Übrigen nur angewendet werden, sofern der 10. Werktag ein Sonnabend ist (vgl. dazu auch BGH NJW 2005, 2154). Aus der Entscheidung des BGH vom 13.07.2010 (NJW 2010, 2879) lässt sich für den vorliegenden Fall nicht herleiten, dass Sonnabende auch dann, wenn sie nicht den letzten Tag der Frist darstellen, grundsätzlich gar nicht mitgezählt werden dürften. Vorliegend ist die Beklagte, anders als in der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Wohnraummiete, gerade nicht vorleistungspflichtig gewesen, sondern der Mietzins für den Monat war bis zum 10. Werktag des Folgemonats zu zahlen. Die „Karenzzeit“ beträgt auch nicht bloß drei, sondern zehn Tage, so dass Unbilligkeiten nicht zu befürchten sind, zumal es sich im vorliegenden Falle um Kaufleute handelt, denen Bankgepflogenheiten bei der Scheckeinlösung geläufig sind. b) Für das Ende des Verzuges hat das Landgericht im Grundsatz zutreffend den Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Klägerin für maßgeblich erachtet, und zwar nicht nur dann, wenn die Zahlungen, wie in einigen Fällen, durch Banküberweisungen, sondern auch dann, wenn sie durch Scheckzahlungen erfolgten. aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1998, 1302) kommt es allerdings, wenn der Schuldner eine Geldzahlungsschuld mittels Scheck erfüllt, für die Rechtzeitigkeit der Leistung auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung, nicht auf den des Leistungserfolges an (§ 270 Abs. 1, 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB). Deshalb hat der Schuldner bei Übersendung eines - wie hier vom Gläubiger angenommenen - Schecks die geschuldete Leistungshandlung erbracht, wenn er den Scheck der Post zur Beförderung an den Gläubiger übergeben hat. Etwas anderes soll nur in dem hier nicht gegebenen Fall gelten, dass die Parteien ausdrücklich eine „Eingangs- oder Rechtzeitigkeitsklausel“ vereinbart haben (vgl. OLG Frankfurt MDR 1999, 667). bb) Soweit vom Bundesgerichtshof entschieden worden ist, dass bei einer Scheckzahlung eine Leistung erfüllungshalber vorliegt, mit der der Schuldner eine neue Verbindlichkeit übernimmt (vgl. BGH NJW 2007, 1357), ergibt sich daraus kein grundsätzlich anderes Verständnis von einer den Verzug beendenden Leistungshandlung. Endgültige Befriedigung aus dem erfüllungshalber angenommenen Scheck, und damit auch Erfüllung, tritt erst dann ein, wenn ihn der Annehmende eingelöst hat (BGH NJW 1986, 424; BGH NJW 1995, 3386). Das soll nach bisheriger Rechtsprechung auch nichts daran ändern, dass es für die Rechtzeitigkeit der Leistung auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung ankommt, wenn der Scheck angenommen und (später) eingelöst wird (BGH NJW 1966, 46). Diskutiert wird lediglich, ob mit der Annahme des Schecks erfüllungshalber eine Stundung der Forderung verbunden ist, die mit der Erfüllung endet oder ob ab der Annahme des Schecks von einem pactum de non petendo auszugehen ist (vgl. Palandt/Gründeberg § 364 BGB Rn. 8; MünchKommBGB/Wenzel § 364 Rn. 13; Soergel/Schreiber § 364 BGB Rn. 6; Staudinger/Olzen § 364 BGB Rn. 60). Jedenfalls aber soll im Hinblick auf die Wirkungen des Verzugs durch Auslegung zu ermitteln sein, was die Parteien beabsichtigt haben. Befindet sich der Schuldner bei Bewirkung der Ersatzleistung (Scheckzahlung erfüllungshalber) schon in Verzug und ergibt eine Auslegung seines Verhaltens, dass der Gläubiger Verzugsansprüche nicht aufgeben will, liegt keine Stundungsvereinbarung vor (so überzeugend Köhler WM 1977, 242, 247). Auch im vorliegenden Fall ist kein Anhaltspunkt für einen Verzicht der Klägerin ersichtlich. Allein die längere Zeit der Nichtgeltendmachung genügt für eine solche Annahme nicht. cc) Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 03.04.2008 zur Auslegung der Richtlinie 2000/35/EG vom 29.06.2000 (NJW 2008, 678) kann an der Auffassung, dass es für die Rechtzeitigkeit einer Leistung auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung ankommt, jedoch nicht mehr festgehalten werden. Dies gilt auch für eine mögliche konkludente Stundungsabrede. Obwohl diese Entscheidung wegen der Begrenztheit der Vorlagefrage (vgl. dazu OLG Köln ZIP 2006, 1986) nur Banküberweisungen betraf, ist nunmehr bei der Beantwortung der Frage, wann der den Schuldnerverzug beendende Zahlungszeitpunkt anzunehmen ist, allgemein eine einheitliche Betrachtung bei allen Geldschulden vorzunehmen, unabhängig von der Frage, ob durch Banküberweisung oder durch Scheck gezahlt wurde (vgl. Palandt/Grüneberg § 270 BGB Rn. 5, 6). Das bedeutet im Ergebnis, dass allein entscheidend der Eingang des Geldes beim Gläubiger ist, hier also die Wertstellung des eingelösten Schecks auf dem Konto der Klägerin, so dass diese darüber verfügen konnte. Dass dieses Verständnis geboten ist, ergibt sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 7 und 16 der Richtlinie, die auch der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung hervorgehoben hat. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/35, der nicht zwischen verschiedenen Zahlungsarten differenziert, stellt eindeutig auf den Erhalt des Geldbetrages in dem Sinne ab, dass der Gläubiger über ihn verfügen kann. Das ist aber auch bei einer Scheckzahlung erst dann der Fall, wenn der Betrag dem Gläubigerkonto wertgestellt bzw. gutgeschrieben ist. Einer weiteren Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht, weil der Europäische Gerichtshof die Frage im Grundsatz bereits in diesem Sinne beantwortet hat, lediglich wegen der Eingegrenztheit der Vorlagefrage keine über Banküberweisungsfälle hinausgehende Antwort geben konnte. Erwägungsgrund 13 der Richtlinie steht einer solchen Sichtweise nicht entgegen. Die dort genannten, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommenen Zinsen betreffen nach zutreffender Ansicht nicht Verzugszinsen, die Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr geleistet werden, sondern nur Zinsen auf Bezahlungen, wie sie in Spezialgesetzen (z.B. Art. 45, 46 ScheckG) wegen Sekundäransprüchen vorgesehen sind (so auch Zaccaria, The European Legal Forum 2000/01, 388). Nur so ist die Formulierung „Zinsen im Zusammenhang mit anderen Zahlungen, z. B. unter das Scheck- und Wechselrecht fallenden Zahlungen“ zu verstehen. Das vom Senat für richtig gehaltene Verständnis von der Maßgeblichkeit des Erhaltes des Geldbetrages auf dem Gläubigerkonto, so dass der Gläubiger darüber verfügen kann, ist in Scheckfällen auch nicht deshalb unbillig, weil die Klägerin es in der Hand hätte, wann sie einen erhaltenen Scheck einlöst. Denn Art. 3 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie bestimmt, dass es auf den Zeitpunkt des Erhaltes des Betrages ankommt, es sei denn, dass der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist. Dies entspricht § 286 Abs. 4 BGB. Eine (etwa auf Nachlässigkeit beruhende) zögerliche Einlösung des Schecks hätte der Schuldner danach nicht zu vertreten. Die Beklagte hat aber, auch in ihrer Aufstellung, nicht konkret geltend gemacht, dass die Klägerin eine besonders zögerliche Scheckeinreichung vorgenommen hat. Vielmehr hat diese die Schecks alsbald zur Einlösung auf ihrem Konto vorgelegt, was sich daraus ergibt, dass der Zeitpunkt der Wertstellung nie besonders krass vom Zeitpunkt des Erhaltes des Schecks abweicht, sondern durch übliche Bankbearbeitungszeiten von einigen wenigen Tagen erklärlich ist, die die Beklagte bei ihrer Zahlung innerhalb einer zehntägigen Karenzzeit unschwer einkalkulieren konnte. Das gilt auch für den einen vorgetragenen Fall einer sechstägigen Verzögerung bis zur Wertstellung. Zudem hat der Zeuge M glaubhaft bekundet, dass es zu unüblichen Verzögerungen bei der Scheckeinreichung nicht gekommen ist. Bankverzögerungen durch Wochenenden oder Feiertagen stellen keine zögerliche Behandlung durch die Klägerin dar. Einen Fall des von der Beklagten nicht zu vertretenden Verzugseintritts stellt aber ein Rechtsirrtum dar (so auch Palandt/Grüneberg § 286 BGB Rn. 34; ders. § 276 BGB Rn. 22). Die Beklagte konnte bis zum Bekanntwerden der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Banküberweisungsfall im Hinblick auf die gefestigte nationale Rechtsprechung darauf vertrauen, dass die Leistungshandlung, also die Übersendung des Schecks ausreichend ist, um den Verzug zu beenden. Sie befand sich deshalb bis zum 01.08.2008 (so auch Grüneberg aaO.) in einem von ihr nicht zu vertretenden Rechtsirrtum. Die (zeitlich frühere) Umsetzungspflicht des Gesetzgebers wegen der EU-Richtlinie ändert an diesem auch vom Senat für richtig gehaltenen Stichtag für den Vertrauensschutz genauso wenig wie der Umstand, dass eine ausdrückliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Scheckfälle nicht vorlag. Für die Zeit bis zur Zahlung der Pacht für August 2008 endete deshalb ein von ihr zu vertretender Verzug noch mit der Erbringung der Leistungshandlung, also der Absendung des Schecks. Diesen Zeitpunkt haben die Parteien übereinstimmend, zuletzt die Klägerin mit der Anlage BB6, die Beklagte mit der Berufungsreplik) vorgetragen. Da sich die Beklagte gleichwohl auch bis zur Absendung der Schecks bereits in Verzug befand, errechnen sich die aus der Anlage BB6 ersichtlichen Verzugszinsbeträge für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 01.08.2010. Für die Zeit danach sind die Beträge aus der Anlage K 11 maßgeblich. Es ergibt sich daher folgende Aufstellung: Pacht für Monat Verzugszinsbetrag entsprechend der Anlage BB6 November 2005 € 440,31 (nur für 2006) Dezember 2005 € 2.621,84 (angefallen in 2006) Januar 2006 € 2.480,21 Februar 2006 € 2.598,35 März 2006 € 2.831,29 April 2006 € 2.012,39 Mai 2006 € 2.133,24 Juni 2006 € 3.211,11 Juli 2006 € 2.880,36 August 2006 € 2.571,01 September 2006 € 2.069,95 Oktober 2006 € 1.317,24 November 2006 € 376,35 Dezember 2006 € 0,00 Januar 2007 € 2.489,83 Februar 2007 € 2.525,86 März 2007 € 2.281,24 April 2007 € 2.457,59 Mai 2007 € 2.403,95 Juni 2007 € 2.570,13 Juli 2007 € 2.570,13 August 2007 € 2.498,74 September 2007 € 2.427,35 Oktober 2007 € 2.213,17 November 2007 € 142,79 Dezember 2007 € 3.601,23 Januar 2008 € 2.448,84 Februar 2008 € 2.520,86 März 2008 € 2.520,86 April 2008 € 2.448,84 Mai 2008 € 3.614,32 Juni 2008 € 3.299,35 Juli 2008 € 2.984,20 sowie entsprechend der Anlage K 11 August 2008 € 2.686,26 September 2008 € 3.217,04 Oktober 2008 € 3.063,84 November 2008 € 619,89 Dezember 2008 € 0,00 Januar 2009 € 2.773,25 Februar 2009 € 2.839,28 März 2009 € 3.367,52 April 2009 € 2.707,22 Mai 2009 € 1.634,41 Juni 2009 € 0,00 Juli 2009 € 2.396,57 August 2009 € 2.340,83 September 2009 € 2.285,10 Oktober 2009 € 2.285,10 Insgesamt errechnet sich also eine Forderung der Klägerin für berechtigte, aufgrund vertretbarer Verzögerung der Beklagten bei der Zahlung angefallene Verzugszinsen in Höhe von € 107.779,24. Darüber hinaus gehende Ansprüche der Klägerin bestehen nicht. 3. Im Ergebnis unbegründet ist die erhobene Einrede der Verjährung. Grundsätzlich verjähren Zinsforderungen als Nebenleistungen mit der Hauptforderung. Pachtforderungen, die das Jahr 2005 betreffen, wären zwar bereits mit dem Ablauf des Jahres 2008 verjährt gewesen. Die Beklagte beruft sich gleichwohl zu Unrecht auf § 217 BGB. Denn diese Vorschrift greift nicht ein, wenn der Hauptanspruch vor Verjährungseintritt durch Erfüllung erloschen ist (MüKoBGB/Grothe § 217 Rn. 3). Dies ist hier der Fall, da die Beklagte Pachtzahlungen für das Jahr 2005 jeweils bereits in unverjährter Zeit erfüllt hat. Auch für später fällig gewordene Pachtforderungen gilt nichts anderes Die Verzugszinsansprüche verjähren deshalb selbständig innerhalb der regulären Verjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Zwar ist ein Verzugszinsanteil, der die Pacht für November 2005 betrifft, und hinsichtlich dessen die Beklagte sich bereits ab dem 12.12.2005 in Verzug befand, bereits im Jahre 2005 fällig geworden und mit dem Ablauf des Jahres 2008 verjährt gewesen. Von der Verjährung nicht erfasste Verzugszinsen kann die Beklagte deshalb insoweit nur aus einem Betrag von € 107.198,32 für die Zeit ab dem 01.01.2006 bis zur Wertstellung am 23.01.2006 geltend machen. Nur diesen Anteil hat die Klägerin aber ausweislich der Anlage K 11 in ihre Forderungsaufstellung einbezogen. Zinsen, die einen Verzugszeitraum im Jahre 2005 betreffen, macht die Klägerin nicht geltend. Später, also ab dem Jahre 2006 fällig gewordene Verzugszinsen sind grundsätzlich nicht verjährt, weil die am 30.12.2009 eingereichte Klage die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt hat. Wegen der alsbald erfolgten Zustellung der Klageschrift wirkt die Hemmung auf den auf den 30.12.2009 zurück (§ 167 ZPO). Den am 04.01.2010 angeforderten Gerichtskostenvorschuss hat die Klägerin am 07.01.2010 gezahlt, so dass die weitere Verzögerung bis zur Zustellung der Klage am 19.01.2010, sollte man sie überhaupt für erheblich halten, dieser nicht zuzurechnen ist. Ebenfalls nicht der Verjährung unterfällt der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Verzugszinsanteil. Die Aufstellung Anlage K 11 betrifft zwar auch Differenzbeträge für die verspäteten Pachtzahlungen für die Monate November 2005 bis November 2006, die der Verjährung unterliegen, weil die Verjährung durch den Klageerweiterungsschriftsatz vom 30.06.2010 insoweit nicht mehr rechtzeitig gehemmt werden konnte. Es handelt sich aber insoweit um einen Verzugszinsanteil von € 4.440,62, der ausweislich des Schriftsatzes vom 30.06.2010 mit der Klageerweiterung nicht geltend gemacht wurde, vielmehr die Klage auf das bis dahin geltend Gemachte beschränkt wurde, ohne dass die Klägerin ausdrücklich formuliert hätte, dass dies wegen eingetretener Verjährung geschehen sei. 4. Aus den vom Landgericht genannten Gründen ist die Forderung auch nicht verwirkt. Zunächst hat die Beklagte (überhaupt) nicht vorgetragen, welche Vermögensdispositionen wegen der verspäteten Zahlungen vorgenommen wurden und sie darauf vertraut hat, keine Verzugszinsen zahlen zu müssen. Außerdem ist der Zeitraum des Untätigbleibens seitens der Klägerin, also der von ihr gesetzte Duldungsanschein, (gerechnet ab dem Zeitpunkt der jetzigen gerichtlichen Geltendmachung) mit etwa vier Jahren nicht so lange, dass damit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das vertragswidrige Verhalten der Beklagten in Form der ständig unpünktlichen Zahlungen „ausgeglichen“ würde. 5. Insgesamt war das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten wie geschehen teilweise abzuändern und die Klage teilweise abzuweisen. Die weitergehende Berufung war zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen. Die Frage, wodurch bei einer Scheckzahlung der Verzug beendet wird hat im Lichte einer richtlinienkonformen Auslegung grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).