Urteil
2 U 569/13
Thüringer Oberlandesgericht 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2014:0416.2U569.13.0A
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Leitsätze
Ein Stromversorgungsunternehmen, das mit einem Mieter von Gewerberaum einen Stromlieferungsvertrag geschlossen hat, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Vermieter zu unterrichten, dass die Stromversorgung wegen Zahlungsverzugs unterbrochen wurde.(Rn.53)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14.06.2013, Az. 9 O 1882/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Nummer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Stromversorgungsunternehmen, das mit einem Mieter von Gewerberaum einen Stromlieferungsvertrag geschlossen hat, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Vermieter zu unterrichten, dass die Stromversorgung wegen Zahlungsverzugs unterbrochen wurde.(Rn.53) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14.06.2013, Az. 9 O 1882/12, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Nummer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines Wasserschadens, der infolge geplatzter Leitungen im Gebäude der Klägerin entstanden sein soll. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Jahre 2009 mietete ein Herr … von der Klägerin Gewerberäume in deren Wohn- und Geschäftsgebäude in Gotha. Mit der Beklagten, einem Stromversorgungsunternehmen, schloss er einen Stromlieferungsvertrag ab. Da er die Stromrechnungen aber nicht vollständig bezahlte, drohte die Beklagte ihm zunächst an, die Stromversorgung für den Fall zu unterbrechen, dass er die Zahlungsrückstände nicht ausgleicht. Da diese Aufforderung erfolglos blieb, unterbrach die Beklagte die Stromversorgung, wobei erstinstanzlich streitig gewesen ist, ob dies bereits am 11.11.2009 erfolgte, wie die Beklagte vorgetragen hat, oder erst am 20.12.2009, wie die Klägerin behauptet hat. Am 21.12.2009 wandte sich die Klägerin zunächst per Fax (Anlage K 3) an die Beklagte und bat sie, die "sofortige Freischaltung des Stroms vorzunehmen". Sie begründete dies u.a. damit, dass angesichts der extremen Außentemperaturen "die Heizung wieder laufen [müsse], um die Schadensbegrenzung zu gewährleisten". Die Klägerin suchte dann die Geschäftsräume der Beklagten auch persönlich auf und stellte dort einen Antrag auf Stromversorgung. Am Nachmittag des 21.12.2009 - so die Beklagte -, spätestens aber am 22.12.2009, wurde die Stromversorgung wieder aufgenommen. Die Klägerin hat behauptet, in Folge der Stromunterbrechung bzw. auch wegen pflichtwidrig ihr nicht erteilter Informationen über die Wiederbelieferung mit Strom seien in ihrem Haus Leitungen geplatzt, die schwere Wasserschäden verursacht hätten. Da sich die notwendige Sanierung hingezogen habe, habe sie die betreffenden Räumlichkeiten nicht gewerblich weitervermieten können. Die Klageschrift ging am 20.12.2009 beim Landgericht ein. Mit Schreiben vom 21.12.2012 (Anlage K 6) bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin deren Rechtsschutzversicherung, den Kostenvorschuss für das hiesige Klageverfahren in Höhe von 1.194 EUR sowie den Gerichtskostenvorschuss für ein wegen der Schäden an der Gebäudesubstanz parallel betriebenes selbstständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte umgehend an das Landgericht Erfurt zu überweisen. Als Bankverbindung für beide erbetenen Überweisungen wurde das Konto des Landgerichts Erfurt mit der Nummer 585410601 bei der … angegeben. Mit Schreiben vom 27.12.2012 teilte die Rechtsschutzversicherung dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass sie 1.194 EUR an das Landgericht Erfurt zu dem Betreff "..." und zudem in dem Beweisverfahren einen Betrag in Höhe von 392 EUR an das Landgericht Erfurt zu dem Az. 9 O 1882/12 angewiesen habe. Mit Schreiben vom 02.01.2013 forderte das Landgericht Erfurt den Kostenvorschuss in Höhe von 1.194 EUR an. Als Kontonummer wurde die Bankverbindung 585 250 606 bei der … angegeben. Daraufhin teilte der Klägervertreter dem Landgericht mit Schreiben vom 07.01.2013 (Anlage K8) mit, dass der Gerichtskostenvorschuss bereits am 27.12.2012 durch die Rechtsschutzversicherung der Klägerin eingezahlt worden sei, und bat um kurzfristige Zustellung der Klage. Mit Verfügung vom 28.02.2013 unterrichtete das Landgericht den Klägervertreter, dass die Klageschrift wegen des noch nicht eingezahlten Gerichtskostenvorschusses bislang noch nicht zugestellt werden konnte. Der Gerichtskostenvorschuss ging am 08.03.2013 in der Gerichtszahlstelle (Zahlstelle Amtsgericht Erfurt) ein. Hiervon erfuhr das Landgericht am 15.03.2013. Die Klageschrift wurde sodann der Beklagten am 19.03.2013 zugestellt. Parallel zu dem vorliegenden Klageverfahren hat die Klägerin wegen der von ihr behaupteten Wasserschäden auch ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Erfurt gegen die Beklagte eingeleitet, das dort unter dem Az. 9 OH 59/12 läuft. Laut Beklagtendarstellung ist der Beklagten die entsprechende Antragsschrift am 09.01.2013 zugestellt worden. Die Klägerin hat das selbstständige Beweisverfahren gegenüber dem vorliegenden Klageverfahren dahingehend abgegrenzt, dass es bei dem selbständigen Beweisverfahren - anders als bei dem Klageverfahren - nicht um Schäden in Form von entgangener Miete gehe, sondern um die Feststellung von Schäden an der Substanz der Immobilie. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte ihr aus § 823 Abs. 1 BGB und aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 303 Abs. 1 StGB. Die Beklagte habe ihr Eigentum verletzt, indem sie die Stromversorgung abgestellt habe und daraufhin die Gasheizung nicht mehr funktionsfähig gewesen sei. Dadurch seien die Rohre geplatzt. Die Beklagte, die gewusst habe, dass der Klägerin die Immobilie gehöre, habe das Platzen der Rohre und damit auch die möglichen Schäden billigend in Kauf genommen. Die Haftung sei aber auch durch rechtswidriges Unterlassen der Wiederaufnahme der Stromversorgung begründet. So habe es die Beklagte pflichtwidrig unterlassen, die Stromversorgung sofort wieder herzustellen, nachdem sie von der Klägerin am 21.12.2009 auf die Gefahrenlage hingewiesen und ausdrücklich aufgefordert worden sei, die Stromversorgung wieder zu gewährleisten. Der Beklagten sei eine Garantenstellung aus Ingerenz zugekommen, da sie die Stromversorgung unterbrochen habe. Von daher sei sie verpflichtet gewesen, in Kenntnis von den erheblichen Minusgraden (-25 °C) und dem Vorhandensein einer Gasheizung unverzüglich die Stromversorgung wiederherzustellen. Auch habe es die Beklagte pflichtwidrig unterlassen, die Klägerin umgehend von der Wiederaufnahme der Stromversorgung zu unterrichten. Die Beklagte hat sich darauf berufen, zunächst nicht Vertragspartnerin der Klägerin gewesen zu sein. Von daher sei sie der Klägerin gegenüber seinerzeit auch nicht zum Handeln verpflichtet gewesen. Die Unterbrechung der Stromversorgung sei auch keine unerlaubte Handlung oder eine Vertragsverletzung ihr gegenüber gewesen. Der Stromversorgungsvertrag mit dem Mieter stelle keinen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin dar. Der Strom sei zu einer Zeit gestellt worden, als die Witterungsbedingungen noch nicht ein Einfrieren von Leitungen befürchten ließen. Die Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Die Beklagte trägt zudem vor, sie habe bereits am Nachmittag des 21.12.2009 die Stromversorgung wiederhergestellt, obwohl sie dazu nicht verpflichtet gewesen sei. Es habe keinen Grund gegeben, die Klägerin darüber noch einmal gesondert zu informieren, da diese sich ja darum bemüht habe, dass der Strom umgehend wieder fließe. Des Weiteren hat die Beklagte die Meinung vertreten, die Klägerin habe die von ihr behaupteten Schäden selbst zu verantworten. Da sie um die extreme Kälte und die damit verbundenen Risiken für das Einfrieren von Leitungen gewusst habe, habe sie Eigenvorsorge treffen müssen, gerade weil sie damit gerechnet habe, dass die Beklagte auf ihren Antrag hin kurzfristig die Stromversorgung wieder aufnehmen werde. Im Übrigen hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen und die Ansicht vertreten, die Zustellung im März 2010 sei nicht mehr "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt. Das Landgericht Erfurt hat eine Auskunft beim Amtsgericht Erfurt, Zentrale Dienste Justizzentrum Erfurt - Zahlstelle - zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 1.194 Euro eingeholt. Die Zahlstelle hat mitgeteilt, dass die in dem Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten an die Rechtschutzversicherung vom 21.12.2012 angegebene Bankverbindung des Landgerichts Erfurt bereits seit dem ersten Halbjahr 2011 erloschen sei. Grund hierfür sei die Auflösung der Zahlstelle des Landgerichts Erfurt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht Erfurt hat die Klage abgewiesen. Aus Sicht der Kammer steht der Klägerin gegen die Beklagte kein deliktischer Schadensersatzanspruch zu. Der Beklagten habe keine allgemeine Verkehrspflicht zur Weiterversorgung mit Energie oblegen, da zwischen den Streitparteien kein Stromliefervertrag bestanden habe. Die Beklagte sei nach § 19 Abs. 2 StromGVV berechtigt gewesen, dem Mieter den Strom zu sperren. Die Sperrung habe auch zu einem Zeitpunkt stattgefunden, zu dem noch keine Frosttemperaturen herrschten, die das Platzen von Leitungen hätten befürchten lassen. Der Beklagten habe aber auch keine Verkehrssicherungspflicht dahingehend oblegen, die Klägerin als Eigentümerin der Immobilie über die Stromsunterbrechung zu informieren. Weder hätten die Wetterverhältnisse zum Zeitpunkt der Stromssperrung am 11.11.2009 Veranlassung hierzu gegeben noch habe die Beklagte irgend einen Anhalt dafür gehabt, dass der Mieter nicht seiner Nebenpflicht nachkommen würde, der Klägerin als Vermieterin die Sperrung der Energieversorgung und die damit verbundenen zukünftigen Risiken anzuzeigen. Es würde die Anforderungen an einen Stromlieferanten bei weitem übersteigen, wenn er im Rahmen der Massenversorgung derartige eigene Unterrichtungspflichten hätte. Die Beklagte habe aber auch keine vorvertragliche Pflicht oder eine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick darauf verletzt, dass sie mit der Klägerin einen neuen Lieferungsvertrag geschlossen hat. Zum einen habe die Klägerin nicht beweisen können, dass die Stromversorgung nicht bereits am 21.12.2009, sondern erst am Folgetag wiederhergestellt worden sei. Zum anderen sei auch nicht ersichtlich, welcher Schaden vermieden worden wäre, wenn die Beklagte tatsächlich erst am 22.12.2009 und nicht am Tag zuvor die Stromversorgung wieder aufgenommen hätte. Denn schon seit dem 10.12.2009 seien die Außentemperaturen extrem niedrig gewesen. Auch die Ansicht der Klägerin, eine Pflichtverletzung der Beklagten bestehe auch darin, dass sie am 22.12.2009 ohne vorherigen Hinweis an die Klägerin die Stromversorgung habe wieder einsetzen lassen, treffe nicht zu. So setze sich die Klägerin mit dieser Argumentation in Widerspruch zu ihrem eigenen Sachvortrag, wonach sie verlangt habe, dass der Strom bereits am 21.12.2009 wieder fließen sollte, dies tatsächlich aber erst am 22.12.2009 geschehen sei. Zudem habe die Klägerin mit ihrem Faxschreiben vom 21.12.2009 ohnehin die "sofortige" Freischaltung des Stromanschlusses gefordert. Vor diesem Hintergrund habe es keinen Anlass für die Beklagte gegeben, der Klägerin den genauen Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Stromversorgung anzukündigen. Im Übrigen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Schadensersatzansprüche der Klägerin verjährt seien. Die gegen die Beklagte erhobene Klage habe den Ablauf der Verjährung nicht hemmen können, da die Klage nicht bis zum Ende des Jahres 2012 rechtshängig geworden sei. Die Bestimmung des § 167 ZPO greife nicht zu Gunsten der Klägerin ein. Der Klägervertreter habe der Rechtschutzversicherung der Klägerin eine falsche Bankverbindung des Gerichts mitgeteilt, so dass deshalb der von der Rechtschutzversicherung überwiesene Gerichtskostenvorschuss nicht rechtzeitig bei Gericht eingegangen sei. Dieses Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Für das Landgericht habe auch keine Verpflichtung bestanden, den Klägervertreter, der mit Schriftsatz vom 7.1.2013 vorgetragen habe, dass der Gerichtskostenvorschuss von der Rechtschutzversicherung bereits am 27.12.2012 eingezahlt worden sei, auf den für das Gericht selbst zunächst gar nicht erkennbaren Fehler unverzüglich hinzuweisen. Vielmehr sei das Landgericht durch diesen Schriftsatz veranlasst worden, bei der Zahlstelle nachzufragen, ob der Gerichtskostenvorschuss tatsächlich eingezahlt worden sei. Erst als von dort eine negative Auskunft gekommen sei, habe für das Landgericht ein Anlass bestanden, die Klägervertreter mit Schreiben vom 1.3.2013 auf die tatsächlich noch nicht erfolgte Zahlung hinzuweisen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren unverändert weiter. An dem Urteil des Landgerichts Erfurt rügt sie Folgendes: Das Landgericht habe verkannt, dass es der Beklagten obgelegen habe, sie spätestens bei der Wiederaufnahme der Stromversorgung am 21.12.2009 unverzüglich von dieser Maßnahme zu unterrichten. Ebenso habe es die Beklagte am 22.12.2009, als die Klägerin persönlich bei der Beklagten vorgesprochen habe, schuldhaft unterlassen, die Klägerin von der Wiederaufnahme der Stromversorgung zu unterrichten. Der Anspruch auf Unterrichtung ergebe sich zum einen als vertragliche Nebenpflicht der Beklagten aus den bereits bestehenden Versorgungsvertrag für das Grundstück als auch aus den mit der Aufnahme der Versorgung am 21.12.2009 begründeten weiteren Versorgungsvertrag für die Gaststätte im Haus der Klägerin. Eine solche Unterrichtung wäre geboten gewesen angesichts der am 21.12.2009 nahezu zweiwöchigen Kältewelle mit Extremtemperaturen von bis zu -25 °C und den Hinweisen der Klägerin im Fax vom 21.12.2009. Denn aufgrund dieser Informationen habe die Beklagte davon ausgehen müssen, dass die Wasserleitungen bereits zugefroren gewesen seien, nachdem schon am 11.11.2009 die Stromversorgung unterbrochen worden sei. Weiter behauptet die Klägerin, im Falle einer rechtzeitigen Unterrichtung hätte sie einen Spezialisten beigezogen, der dafür Sorge getragen hätte, dass die Wasserzuleitung zu dem Gebäude unterbrochen werde. In diesem Fall wäre der Schaden nicht eingetreten. Ferner meint die Klägerin, die Beklagte hätte sie schon zum Zwecke der Unterbrechung der Stromversorgung über diese Maßnahme unterrichten müssen. Denn um an den Verteilerkasten für die Gaststätte zu gelangen, habe sich die Beklagte Zutritt zu dem Gebäudeteil verschaffen müssen, in dem sich der Verteilerkasten befinde. Da aber der Gaststättenmieter keine Schlüssel zu diesem Gebäudeteil besessen habe, hätte die Beklagte an sich die Klägerin einschalten müssen. Unter Verletzung ihres Eigentumsrechts habe sich stattdessen die Beklagte rechtswidrig Zutritt zu dem Gebäude verschafft. Hätte sie hingegen ordnungsgemäß gehandelt, hätte die Klägerin als Gebäudeeigentümerin mitbekommen, dass der Strom zur Gaststätte gesperrt werden sollte. Dann hätte die Klägerin rechtzeitig Vorsorge treffen können, bevor überhaupt die Kältewelle eingetreten wäre. Die Klägerin ist außerdem der Ansicht, dass ihr Schadensersatzanspruch nicht verjährt sei, da die Verspätung der Zustellung vorrangig durch Handlungen des Landgerichts selbst verursacht worden sei, nicht jedoch durch ein vorwerfbares Verhalten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Dementsprechend komme der Klägerin die Bestimmung des § 167 ZPO zugute. Die Klageschrift sei am 20.12.2012 rechtzeitig beim Landgericht Erfurt eingereicht worden. Außerdem habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Rechtsschutzversicherung der Klägerin mit Schreiben vom 21. 12. 2012 aufgefordert, den Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen. Dies sei alles geschehen, ohne zuvor die Zahlungsaufforderung des Gerichts abzuwarten, um auf diese Art und Weise die Zeit bis zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses abzukürzen. Die falsche Angabe der Bankverbindung gegenüber der Rechtsschutzversicherung könne dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht vorgeworfen werden. Er habe darauf vertrauen können, dass eine solche Bankverbindung langfristig unverändert bleibe oder zumindest andernfalls sehr deutlich auf eine solche Änderung hingewiesen werde. Auch auf die reguläre Zahlungsaufforderung hin habe die Änderung der Kontoverbindung nicht festgestellt werden können. Denn mangels eines besonderen Hinweises sei die Änderung der Kontoverbindung nicht ins Auge gefallen. Von daher habe man sich korrekt verhalten, indem man das Landgericht aufgrund der Bestätigung der Rechtschutzversicherung vom 27.12.2012 drauf hingewiesen habe, dass der Gerichtskostenvorschuss bereits an das Landgericht Erfurt angewiesen worden sei. Dieses Schreiben sei per Fax am 7.1.2013 dem Landgericht übermittelt worden. Dass die Sache dann offenbar unbearbeitet bis zum 1.3.2013 beim Landgericht Erfurt gelegen habe, falle nicht in die Verantwortlichkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Sie verweist insoweit auf eine Mitteilung der Rechtschutzversicherung vom 08.07.2013 (Anlage K 17), wonach der aufgrund der Falschüberweisung rücküberwiesene Gerichtskostenvorschuss am 21.01.2013 wieder bei der Versicherung eingegangen sei. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass am 20.12.2012 zusätzlich ein Antrag auf Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens beim Landgericht Erfurt gestellt worden sei und dementsprechend die Beklagte aufgrund der erst viel später erfolgten Zustellung der Klage mit selben Datum davon ausgehen musste, dass durch das Beweissicherungsverfahren sämtliche mit Schreiben vom 10.12.2012 (Anlage K 18, Blatt 216-218) außergerichtlich geltend gemachten Ansprüche, mithin auch die im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen umfasst sein sollten. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14.06.2013 - Az. 9 O 1882/12 - abzuändern und die beklagte Partei zu verurteilen, an die klägerische Partei 39.086,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie beruft sich weiterhin auf Verjährung und meint, die Voraussetzungen des § 167 ZPO lägen nicht vor. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Änderung der Bankverbindung des Landgerichts mehr als zwei Jahre zurückgelegen habe. Von daher könne nicht mehr von einem ungewöhnlichen und außerordentlichen Ereignis gesprochen werden. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass die Rückzahlung des von der Rechtsschutzversicherung auf das falsche Konto eingezahlten Gerichtskostenvorschusses bereits am 21.01.2013 erfolgt sei. Die Klägerseite hätte zumindest bei Bekanntwerden dieser Rücküberweisung aktiv werden müssen, die Umstände klären und eine sofortige Überweisung des Gerichtskostenvorschusses an die korrekte Bankverbindung vornehmen müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Vielmehr sei erst gezahlt worden, nachdem es eine entsprechende Aufforderung seitens des Landgerichts gegeben habe. Die Klägerin könne sich auch nicht auf den Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens berufen. So habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in dem Antragsschriftsatz deutlich gemacht, dass dem selbständigen Beweisverfahren Ansprüche zu Grunde lägen, die mit dem hier im Streit stehenden Schadensersatzansprüchen nicht identisch seien. So sei es beim selbständigen Beweisverfahren um mögliche Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Gebäudesubstanz gegangen, während im hiesigen Rechtsstreit Mietausfallschäden geltend gemacht würden. Die Beklagte vertritt zudem die Ansicht, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin auch dem Grunde nach nicht bestehe. So sei die Sperrung des Anschlusses am 11.11.2009 wegen bestehender Zahlungsrückstände rechtmäßig gewesen. Die Beklagte habe auch keinen Hausfriedensbruch begangen, indem sie sich ohne vorherige Einschaltung der Klägerin Zutritt zum Treppenhaus verschafft habe. Sie verweist hierbei auf § 21 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). Aufgrund dieser Bestimmung habe der jeweilige Anschlussnehmer, bei dem es sich um den jeweiligen Eigentümer des Objekts handle, den Beauftragten der Netzbetreiber Zutritt zum Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Unterbrechung des Anschlusses sowie der Anschlussnutzung erforderlich sei. Selbst wenn man aber von einem Hausfriedensbruch ausgehen würde, würde dies dennoch nichts an der Rechtmäßigkeit der eigentlichen Sperrung gegenüber dem Mieter der Klägerin ändern. Im Übrigen behauptet die Klägerin, es habe zwischen den Gewerberäumen des Mieters und dem streitgegenständlichen Treppenhaus eine Verbindungstür im ersten Obergeschoss gegeben, die auch der Mieter habe öffnen können. Es habe sich hierbei um den bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Fluchtweg für die oberen Mieträume gehandelt. Über diesen Zugang habe der Mieter den Sperrmonteuren daher auch den Zugang zum Treppenhaus gewähren können. Es habe aber auch für die Beklagte keine Pflicht bestanden, die Klägerin über das Wiederherstellen der Stromversorgung zu unterrichten. Nachdem die Klägerin ausdrücklich die unverzügliche Wiederherstellung der Stromversorgung verlangt habe - ein Anliegen, dem die Beklagte dann auch nachgekommen sei -, habe die Klägerin selbst Vorsichtsmaßnahmen treffen müssen, damit es nicht zu einem Wasseraustritt in ihrem Gebäude komme. Die Beklagte verweist zudem auf das Gutachten in dem parallel geführten selbstständigen Beweisverfahren vom 6.10.2013. Hierin habe der Gutachter festgestellt, dass Schäden durch den Austritt erheblicher Mengen Wasser vermeidbar gewesen wären, wenn durch die Hausverwaltung oder die Vermieterin, das heißt die Klägerin, bereits nach Kenntnis der fehlenden Stromversorgung umgehend die Wasserleitung abgetrennt und damit der Austritt von Wasser verhindert worden wäre. Im Übrigen behauptet die Beklagte, allein durch das Einstellen der Stromversorgung sei es noch nicht zu einer Temperaturerhöhung innerhalb der Räumlichkeiten der Klägerin gekommen. Vielmehr habe nach der langen Stromsunterbrechung die Gasheizung manuell wieder gestartet werden müssen. Dies könne nur durch die Klägerin selbst erfolgt sein. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte aber die Klägerin überwachen müssen, ob sich mit der langsam erhöhenden Raumtemperatur Schäden an den Wasserleitungen zeigen. Im Übrigen bestreitet die Beklagte, dass es zu einer Schädigung der Kellerräume und der dort eingebauten Fußbodenheizung gekommen sei. Gleiches gelte für die Räumlichkeiten im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss. Außerdem habe der Zustand der Räume auch ohne das Schadensereignis eine grundlegende Sanierung, insbesondere eine "dringend notwendige energetische Bearbeitung der Gebäudesituation" erfordert. Von daher habe die Klägerin sie ohnehin nicht weitervermieten können, schon gar nicht zu dem angeblichen Mietpreis von monatlich 1.606 € brutto. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landgerichts greift zwar die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durch, jedoch sind die Anspruchsvoraussetzungen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht erfüllt. 1. Obwohl der Beklagten die Klageschrift erst am 19.03.2013 zugestellt wurde, kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) berufen. Das streitgegenständliche Schadensereignis ereignete sich im Dezember 2009. Damit begann die dreijährige Regelverjährungsfrist am 01.01.2010 und endete mit Ablauf des 31.12.2012 (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Die Klage wurde der Beklagten aber erst am 19.03.2013 zugestellt. Von daher hätte die Klage die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur dann hemmen können, wenn der Klägerin § 167 ZPO zugute gekommen wäre. Das Landgericht hat dies in der angefochtenen Entscheidung verneint. Es kann dahinstehen, ob diese Ansicht zutrifft, denn zugunsten der Klägerin greift § 204 Abs. 1 Nr. 7 ZPO ein. Nach dieser Bestimmung wird die Verjährung auch durch die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gehemmt. Die Voraussetzungen des § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB liegen vor. Die Antragsschrift ist der Beklagten zwar erst am 09.01.2013 zugegangen, jedoch greift hier zugunsten der Klägerin § 167 ZPO ein. In dem Antragsschriftsatz nannte die Klägerin als Grund für die Verfahrenseinleitung Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nach § 823 Abs. 1 und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 303 StGB. Sie hat in der Antragsschrift außerdem im Einzelnen den Sachverhalt geschildert, auf den sie auch im hiesigen Verfahren ihre Schadensersatzansprüche aufbaut. Es trifft allerdings zu, dass sie in der Antragsschrift nur von den Gebäudeschäden gesprochen und darauf hingewiesen hat, durch das Beweissicherungsverfahren könne möglicherweise ein Rechtsstreit hinsichtlich der Gebäudeschäden vermieden werden. Von Mietausfallschäden ist an keiner Stelle die Rede. Gleichwohl führt das nicht dazu, dass vorliegend § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB nicht zum Tragen kommt. Denn die rechtzeitige Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens hemmt hinsichtlich des Vorhandenseins bestimmter Mängel die Verjährung von Ansprüchen, die sich aufgrund dieser Mängel ergeben (BGH, Urteil vom 29.01.2008, XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161, zit. nach juris, dort Rn. 30; Urteil vom 03.12.1992 - VII ZR 86/92, BGHZ 120, 329, zit. nach juris, dort Rn. 8 Schmidt-Räntsch, in: Erman, BGB, 13. Aufl., § 204 Rn. 21). Dabei tritt die Hemmung jedoch nur für solche Schadensersatzansprüche ein, für die die Behauptungen, zu deren Beweis das selbständige Beweisverfahren durchgeführt werden soll, von wenigstens potentieller Bedeutung sein können (Lakkis, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 204 Rn. 69). Dies zugrunde gelegt, scheitert die Hemmung der Verjährung vorliegend nicht daran, dass die Klägerin nicht vorgetragen hat, sie wolle auch wegen der Mietausfallschäden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen. Zwar wird in der Literatur teilweise gefordert, dass die betreffenden Ansprüche im Beweissicherungsantrag hinreichend konkretisiert sein müssen, damit der Schuldner erkennen könne, welche Ansprüche gehemmt werden (so Lakkis, a.a.O., Rn. 69; ähnlich Grothe, in: MüKo, BGB, 6. Aufl., § 204 Rn. 45). Gleichwohl wird auch insoweit betont, dass "die Anforderungen an eine ausreichende Individualisierung geringer anzusetzen" seien (Grothe, a.a.O., Rn. 45). Nach anderer Ansicht ist es ohnehin nicht erforderlich, dass der Anspruch, dessen Verjährung gehemmt werden soll, näher bezeichnet wird. Vielmehr werde der Anspruch aus den Tatsachen, deren Feststellung begehrt werde und die konkret bezeichnet werden müssen, hinreichend deutlich (Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB (2009), § 204 Rn. 89). Hier kann offen bleiben, welcher Ansatz zutrifft, denn die Klägerin hat in ihrem Antragsschriftsatz klar gemacht, dass sie wegen der Stromsperre und den dadurch ihrer Auffassung nach verursachten Leitungsschäden von der Beklagten Schadensersatz verlange. Auch wenn in der Antragsschrift nur von Gebäudeschäden die Rede war, konnte die Beklagte daher nicht davon ausgehen, dass die Klägerin davon absehen wird, weitere Folgeschäden, wie Mietausfälle, von der Beklagten ersetzt zu verlangen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin sich kurz zuvor mit Anwaltsschreiben vom 10.12.2012 (Anlage K 18) an die Beklagte gewandt und die Mietausfallschäden außergerichtlich geltend gemacht hatte. 2. Der Klägerin steht kein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. a) Zwischen den Streitparteien bestand bis zum 21./22.12.2009 kein Vertrag über die Versorgung der Klägerin mit Strom. Von daher kann die Beklagte ihr gegenüber wegen der Unterbrechung der Stromversorgung ihres Mieters keine Vertragsverletzung begangen haben. b) Der Versorgungsvertrag zwischen dem Mieter und der Beklagten stellt auch weder einen Vertrag zu Gunsten Dritter noch einen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte dar. Ein Fall des § 328 BGB ist offensichtlich nicht gegeben. Weder sollte die Klägerin aus dem Versorgungsvertrag einen eigenen Anspruch herleiten können noch ergibt sich entsprechendes aus dem Zweck des Versorgungsvertrages. c) Ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte scheitert daran, dass der Mieter ... mit der Klägerin nicht derart eng verbunden war, dass die Beklagte sie mit der gleichen Sorgfalt zu behandeln hatte wie den Mieter als ihren Vertragspartner. Weder lag ein Fürsorgeverhältnis mit personenrechtlichem Einschlag vor noch war die Klägerin jemand, dem die Vertragsleistung der Beklagten bestimmungsgemäß zukommen sollte. Unabhängig davon stellt die Unterbrechung der Stromversorgung gegenüber dem Mieter auch keine Vertragsverletzung dar (zu den entsprechenden Kriterien BGH, Urteil vom 26.04.1989 - VIII ZR 12/88, NJW-RR 1989, 1013 -, zit. nach juris, dort Rn. 13 ff., sowie de Wyl, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., § 14 Rn. 51 ff.). Die Beklagte hat schlüssig vorgetragen, dass die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 StromGVV vorgelegen haben. Mittlerweile stellt die Klägerin auch nicht mehr in Abrede, dass die Unterbrechung am 11.11.2009 stattfand (siehe S. 2 der Berufungsbegründung). Da zu dieser Zeit noch keine Extremkälte herrschte, stellt sich in diesem Zusammenhang auch nicht das Problem, ob die Stromsperrung gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen hat. Soweit die Klägerin behauptet, die Sperrung habe nur mittels eines Hausfriedensbruchs zu ihren Lasten technisch durchgeführt werden können, hat dies keinen Einfluss auf die Frage, ob die Sperrung gegenüber dem Mieter rechtmäßig war. Denn er hatte nach § 21 NAV den Zutritt zu dulden. Dem Mieter war die Sperrung mit Schreiben vom 28.10.09 (Anlage B 4) für den 11.11.2009 angekündigt worden. d) Ein Versorgungsvertrag ist jedoch am 21./22.12.2009 zwischen den Streitparteien zustande gekommen. Gleichwohl kann die Klägerin auch hieraus keinen Schadensersatzanspruch herleiten. Die Beklagte hat ihr gegenüber keine vertragliche (Neben-)pflicht verletzt. aa) Die Klägerin meint, die Beklagte habe die Stromversorgung schneller wieder herstellen müssen. Diesen Vorwurf hat sie jedoch nicht hinreichend untermauert. Insbesondere ist auch ihr Vortrag hierzu widersprüchlich. Einerseits hat sie erstinstanzlich vorgetragen, sie habe die Beklagte mit ihrem Fax-Schreiben vom 21.12.2009 zunächst erfolglos aufgefordert, die Stromversorgung wiederherzustellen, und es sei erst am 22.12.2009 zur Wiederaufnahme der Stromversorgung gekommen. Andererseits macht sie in der Berufungsinstanz geltend, die Stromversorgung sei - wie beklagtenseits schon erstinstanzlich behauptet - bereits am 21.12.2009 wieder in Gang gesetzt worden, und die Beklagte habe es insbesondere bei der persönlichen Vorsprache der Klägerin am 22.12.2009 pflichtwidrig unterlassen, sie hierüber zu informieren. Geht man davon aus, dass sie mit diesem neuen Vortrag den Vortrag der Beklagten unstreitig gestellt hat, bereits am 21.12.2009 sei der Stromanschluss wieder freigeschaltet worden, so ist nicht ersichtlich, worin eine verzögerte Wiederaufnahme der Stromversorgung liegen sollte. Des Weiteren kann in dem Fax- Schreiben der Klägerin vom 21.12.2009 kein (konkludentes) Angebot auf Abschluss eines neuen Stromversorgungsvertrages gesehen werden. Angesichts der Formulierung "Die Stromkosten ab Freischaltung übernehme ich als Hauseigentümerin." blieb unklar, ob die Klägerin überhaupt bereit war, einen eigenen Stromversorgungsvertrag mit der Beklagten abzuschließen und zu welchen Tarifen. Zudem kann man die Textpassage auch dahingehend verstehen, dass die Klägerin bereit war, im Rahmen des Versorgungsvertrages zwischen der Beklagten und dem Mieter die neu entstehenden Stromkosten zu bezahlen. Interpretiert man ihre Aussage so, wäre die Beklagte an sich nach § 19 Abs. 4 Satz 1 StromGVV nur verpflichtet gewesen, die Grundversorgung unverzüglich wieder herzustellen, wenn die Gründe für die Stromunterbrechung entfallen wären und der Mieter bzw. die Klägerin "die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung" ersetzt hätten (siehe zu einem Anspruch auf vorübergehende Aufhebung der Liefersperre zugunsten Dritter auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.1983 - 9 U 278/81 - RdE 1983, 215, 216). bb) Der Klägerin steht gegen die Beklagte aber auch kein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung oder culpa in contrahendo wegen unterlassener Unterrichtung über die Wiederherstellung der Stromversorgung zu. Allerdings bat die Klägerin in ihrem Fax vom 21.12.2009 (Anlage K 3) um "Terminabsprache", da sie ankündigte, bei der "Zuschaltung" vor Ort sein zu wollen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin in ihrem Fax auf die besondere Dringlichkeit ihres Anliegens hingewiesen hatte und es angesichts der extremen Kälte dafür auch objektive Gründe gab. Von daher kann es der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass sie - obwohl vertraglich dazu an sich nicht verpflichtet - sogleich veranlasste, die Stromversorgung wiederherzustellen, ohne hiervon zuvor die Klägerin zu unterrichten. Denn ausweislich des Faxschreibens vom 21.12.2009 musste ein objektiver Dritter in der Person des Erklärungsempfängers davon ausgehen, dass es der Klägerin vorrangig darauf ankam, dass die Stromversorgung umgehend wieder aufgenommen wird. Diesem Anliegen hat die Beklagte dann auch kurzfristig entsprochen. Zudem konnte dem Fax-Schreiben nicht entnommen werden, dass die Terminabsprache dazu dienen sollte, es der Klägerin zu ermöglichen, einen eigenen Fachmann hinzuzuziehen, der die Aufgabe haben sollte, die Heizungsleitungen vom Wasserkreislauf zu trennen, zumal diese Schutzmaßnahme auch vorher hätte vorgenommen werden können. Vielmehr war die Bitte um Terminabsprache dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin vor Ort ist, um es dem Sperrmechaniker zu ermöglichen, an die technischen Anlagen heranzukommen. So heißt es in dem Fax unter anderem auch: "Bei der Zuschaltung bin ich vor Ort." Diese persönliche Anwesenheit der Klägerin war aber - wie sich herausgestellt hat - gar nicht nötig, um den Stromanschluss wieder freizuschalten. Von daher bestand für die Beklagte gar keine Notwendigkeit, die Klägerin zu unterrichten. 3. Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch aus Delikt zu. Es sind weder die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB noch die des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 303 Abs. 1 bzw. § 123 Abs. 1 StGB erfüllt. a) In der Unterbrechung der Stromversorgung am 11.11.2009 lag kein deliktisches Verhalten der Beklagten. aa) Sie handelte rechtmäßig entsprechend den Vorgaben von § 19 Abs. 2 und 3 StromGVV. Von daher liegt keine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB vor. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2009 - XII ZR 137/07, WuM 2009, 469, 471, zit. nach juris, hinzuweisen, wonach die Einstellung und Unterbrechung der Versorgung mit Heizenergie durch den Vermieter keine Besitzstörung nach §§ 858, 862 BGB hinsichtlich der Mieträume darstellt. So hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung festgestellt, dass die Unterbrechung von Versorgungsleistungen nicht auf einer Stufe mit beeinträchtigenden Einwirkungen wie etwa durch Lärm oder Lichtwerbung steht, da sie den Besitzer anders als diese nicht an der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft behindern. Ähnlich war es vorliegend bei der am 11.11.2009 vorgenommenen Liefersperre. Sie berührte das Eigentum der Klägerin in keiner Weise. bb) Auch auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 303 Abs. 1 StGB kann die Klägerin ihren Anspruch nicht stützen. Die Klägerin hat zum einen gar nicht selbst gehandelt. Vielmehr hat ein Mitarbeiter des Netzbetreibers, der vorliegend nicht mit der Klägerin identisch ist, die Stromsperre vorgenommen. Zudem fehlt es auch am für eine Sachbeschädigung erforderlichen Vorsatz. Von einem billigenden Inkaufnehmen kann nicht ausgegangen werden, zumal zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Stromversorgung noch keine extremen Außentemperaturen herrschten. cc) Ebenso wenig kann der Beklagten ein Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 1 StGB) vorgeworfen werden, der ebenfalls in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB eine deliktische Haftung begründen könnte. Zum einen ist - wie bereits dargelegt - davon auszugehen, dass die Sperre von einem Mitarbeiter des Netzbetreibers vorgenommen wurde (siehe zur Beauftragung des Netzbetreibers durch den Grundversorger OLG Celle, Beschluss vom 20.08.2012 - 13 W 56/12 -, zit. nach juris, dort Rn. 10 ff.). Zum anderen hat die Beklagte - von der Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellt - vorgetragen, dass es durchaus möglich war, an die Vorrichtung zum Absperren im Haus der Klägerin zu gelangen, ohne hier von der Klägerin abhängig zu sein. Außerdem hat die Klägerin nichts Konkretes vorgetragen, wie es zu dem Hausfriedensbruch gekommen sein soll. Da somit nicht von einem Hausfriedensbruch ausgegangen werden kann, kann offen bleiben, ob der Beklagten die klägerseits geltend gemachten Schäden unter diesem Gesichtspunkt zugerechnet werden können. Denn es ist überaus zweifelhaft, ob es Schutzzweck des § 123 Abs. 1 StGB ist, einen Hauseigentümer vor Schäden zu bewahren, die entstehen, weil ein Stromversorgungsunternehmen dem Mieter des Hauseigentümers rechtmäßig die Stromversorgung kappt. b) Die Klägerin kann einen deliktischen Anspruch auch nicht mit dem Argument herleiten, die Beklagte habe es in der Phase der extremen Außentemperaturen pflichtwidrig unterlassen, die Stromversorgung wiederherzustellen. aa) Wie bereits dargelegt, bestand bis zum 21./22.12.2009 kein Vertragsverhältnis zwischen den Streitparteien. Von daher konnte hieraus auch keine Garantenstellung bestehen. bb) Eine Garantenstellung lässt sich auch nicht aus Ingerenz, d.h. aus vorangegangenem gefährlichen Handeln, herleiten. Das Landgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass es im Massengeschäft der Stromversorgung für einen Stromversorger schlechterdings unzumutbar ist, bei Fällen von Stromsperren, die im Winter erfolgen, nachzuforschen, ob der Kunde auch Eigentümer der Immobilie ist und in den Konstellationen, in denen dies nicht so ist, den jeweiligen Eigentümer zu ermitteln und ihn über die Sperrung zu unterrichten bzw. die Liefersperre zum Schutze des unbekannten Eigentümers wieder aufzuheben. Dies wäre weder praktikabel noch angemessen. Vielmehr gehört es zu den vertraglichen Nebenpflichten des Mieters, den Vermieter von der Lieferungsunterbrechung zu unterrichten und auf die damit verbundenen möglichen Gefahren für das Gebäude hinzuweisen. Dies ist nicht Aufgabe des Energielieferanten. c) Ein deliktisches Verhalten kommt auch nicht wegen verzögerter Wiederaufnahme der Stromlieferungen in Betracht. Zwar bestand seit dem 21./22.12.2009 eine vertragliche Bindung zwischen den Streitparteien (siehe oben), jedoch kam die Beklagte dem Anliegen der Klägerin nach, sehr rasch wieder die Stromversorgung zu eröffnen. Von daher lag insoweit kein pflichtwidriges Unterlassen vor. d) Hinsichtlich der fehlenden Unterrichtung der Klägerin durch die Beklagte über das Wiederanlaufen der Stromversorgung gilt das oben zur fehlenden Vertragsverletzung Ausgeführte entsprechend. Zudem ist unklar, ob die Mitarbeiterin der Beklagten zu dem Gesprächszeitpunkt überhaupt schon wusste, dass die Stromversorgung wieder angelaufen war. Des Weiteren müsste die Klägerin im Einzelnen darlegen und beweisen, dass die von ihr behaupteten Gebäudeschäden hätten verhindert werden können, wenn sie gewusst hätte, dass die Stromversorgung wieder angelaufen ist. Denn die extreme Kälte herrschte schon seit dem 10.12.2009. Dementsprechend baute die Klägerin ihre erstinstanzliche Argumentation auch vorrangig darauf auf, die Schäden seien durch das Einfrieren der Leitungen entstanden und hätten verhindert werden können, wenn sie rechtzeitig vom Abstellen der Stromversorgung erfahren hätte. Denn dann hätte sie "die Heizung sofort wieder durch einen Heizungsbauer in Gang" setzen lassen (Schriftsatz vom 06.05.2013, S. 2). Zwar rügte die Klägerin in diesem Schriftsatz auch, die Beklagte habe es am 21.12.2009 "auch während oder nach ihrer persönlichen Vorsprache [unterlassen], sie davon [zu unterrichten], dass die Energieversorgung wieder hergestellt wird", jedoch betonte sie als Folge hieraus, sie habe es deshalb unterlassen, "die Gasheizung am 21.12.2009 wieder in Betrieb zu setzen". Es ist dort aber nicht davon die Rede, dass die Schäden bei einer rechtzeitigen Unterrichtung dadurch vermieden worden wären, dass ein von der Klägerin eingeschalteter Monteur die Heizung von der Wasserversorgung getrennt hätte. Diesen Vortrag hat die Klägerin erstmalig in ihrer Berufungsbegründung gehalten. Sie hat für ihre Behauptung zudem keinen Beweis angeboten. Die Ausführungen der Klägerin sind insoweit auch widersprüchlich. Denn während sie im Schriftsatz vom 06.05.2013 vorgetragen hat, nach der Stromunterbrechung sei es erforderlich gewesen, die Heizung wieder manuell anzustellen, beruht ihre nunmehrige Argumentation, die Schäden hätten vermieden werden können, wenn sie umgehend über die Wiederaufnahme der Versorgung informiert worden wäre, auf der Prämisse, die Heizung sei von selbst wieder angesprungen und die dadurch bedingte Raumerwärmung habe zum Platzen der Rohre geführt. 4. Aber selbst wenn die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegeben wären, so wäre ein solcher Anspruch gleichwohl durch ein überwiegendes Mitverschulden der Beklagten nach § 254 BGB ausgeschlossen. Der Klägerin war am 21.12.2009, als sie sich in dieser Sache das erste Mal an die Beklagte wandte, bewusst, dass ihr aufgrund der abgestellten Stromversorgung erhebliche Schäden drohten. Das wird bereits durch den Inhalt des Faxschreibens deutlich. Hier bittet die Klägerin nicht nur um eine sehr schnelle Wiederaufnahme der Stromversorgung, sondern betont zudem, das rasche Wiederanlaufen der Stromversorgung könne dazu dienen, "die Schadensbegrenzung zu gewährleisten". Von einer Schadensbegrenzung spricht man aber nur dann, wenn bereits ein Schaden eingetreten ist. Legt man zweitens ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 06.05.2013 zu Grunde, so war es die Klägerin selbst oder eine von ihr beauftragte Person, die die Heizung manuell wieder angestellt hat. Sind aber die Schäden erst durch die Wiedererwärmung der Räume entstanden, so trägt die Klägerin hierfür durch die Wiederinbetriebnahme der Gasheizung die Verantwortung. Drittens schließlich musste die Klägerin damit rechnen, dass die Beklagte ihrem Anliegen schnell Rechnung trägt und die Stromversorgung rasch wieder herstellt. Vor diesem Hintergrund hätte sie umgehend einen Handwerker hinzuziehen müssen, um sicherzustellen, dass es nicht zu (weiteren) Schäden kommt. Als unterliegende Partei hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).