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Urteil

2 U 317/14

Thüringer Oberlandesgericht 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2015:0107.2U317.14.0A
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Leitsätze
1. Steht bei einer Beschlussmängelklage bei der GmbH einer verspätet erhobenen Anfechtungsklage der Einwand der Verwirkung entgegen, richtet sich dieser nicht gegen die Zulässigkeit der Klage, sondern gegen die Geltendmachung des Anfechtungsgrundes und betrifft hierdurch die Begründetheit der Klage (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2005, II ZR 151/03).(Rn.40) 2. Das GmbHG kennt keine gesetzlich normierte Anfechtungsfrist. Die in § 246 Abs. 1 AktG normierte Ein-Monats-Frist dient als Maßstab für eine Konkretisierung des Verwirkungseinwandes, von der allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen abgewichen werden kann (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2009, II ZR 272/08).(Rn.43) 3. Der gesetzlich nicht geregelte Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters ist in Übernahme des in § 314 Abs. 1 BGB normierten Rechtsgedankens möglich, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Gesellschafters vorliegt, der dazu führt, dass dessen Verbleib für die Gesellschaft unzumutbar ist.(Rn.43) 4. Regelt die Satzung - der Gesellschaftsvertrag - der Beklagten für die Ausschließung eines Gesellschafters, dass ein Ausschluss nicht mehr möglich ist, wenn der Gesellschaft der Ausschließungsgrund länger als sechs Monate bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, lagen hier die Voraussetzungen für eine Ausschließung in der Person des Klägers nicht vor, da bei Fassung der streitgegenständlichen Beschlüsse mehr als sechs Monate verstrichen waren, seitdem die Gesellschaft von dem Ausschließungsgrund Kenntnis hatte. Für den Fristbeginn kommt es ausschließlich auf die Tatsachenkenntnis an.(Rn.47) 5. Hat ein zur Einberufung der Gesellschafterversammlung Berechtigter (vorliegend die Geschäftsführung) von dem Ausschließungsgrund Kenntnis erlangt, trifft ihn die Obliegenheit, die Versammlung in angemessen kurzer Frist einzuberufen, um eine fristgerechte Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung herbeizuführen.(Rn.52)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen (1 HK O 60/13) vom 10.04.2014 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Mühlhausen sind vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Steht bei einer Beschlussmängelklage bei der GmbH einer verspätet erhobenen Anfechtungsklage der Einwand der Verwirkung entgegen, richtet sich dieser nicht gegen die Zulässigkeit der Klage, sondern gegen die Geltendmachung des Anfechtungsgrundes und betrifft hierdurch die Begründetheit der Klage (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2005, II ZR 151/03).(Rn.40) 2. Das GmbHG kennt keine gesetzlich normierte Anfechtungsfrist. Die in § 246 Abs. 1 AktG normierte Ein-Monats-Frist dient als Maßstab für eine Konkretisierung des Verwirkungseinwandes, von der allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen abgewichen werden kann (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2009, II ZR 272/08).(Rn.43) 3. Der gesetzlich nicht geregelte Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters ist in Übernahme des in § 314 Abs. 1 BGB normierten Rechtsgedankens möglich, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Gesellschafters vorliegt, der dazu führt, dass dessen Verbleib für die Gesellschaft unzumutbar ist.(Rn.43) 4. Regelt die Satzung - der Gesellschaftsvertrag - der Beklagten für die Ausschließung eines Gesellschafters, dass ein Ausschluss nicht mehr möglich ist, wenn der Gesellschaft der Ausschließungsgrund länger als sechs Monate bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, lagen hier die Voraussetzungen für eine Ausschließung in der Person des Klägers nicht vor, da bei Fassung der streitgegenständlichen Beschlüsse mehr als sechs Monate verstrichen waren, seitdem die Gesellschaft von dem Ausschließungsgrund Kenntnis hatte. Für den Fristbeginn kommt es ausschließlich auf die Tatsachenkenntnis an.(Rn.47) 5. Hat ein zur Einberufung der Gesellschafterversammlung Berechtigter (vorliegend die Geschäftsführung) von dem Ausschließungsgrund Kenntnis erlangt, trifft ihn die Obliegenheit, die Versammlung in angemessen kurzer Frist einzuberufen, um eine fristgerechte Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung herbeizuführen.(Rn.52) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen (1 HK O 60/13) vom 10.04.2014 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Mühlhausen sind vorläufig vollstreckbar. I. Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Nichtigerklärung der auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 22.08.2013 bezüglich des Ausschlusses des Klägers gefassten Beschlüsse durch das angefochtene Urteil. Der Kläger ist Gesellschafter der Beklagten mit einem Geschäftsanteil in Höhe von DM … . Das Stammkapital der Beklagten beträgt insgesamt DM … . Mit Schreiben vom 02.08.2013 (Bl. 18 ff., Anlage 1) luden die Geschäftsführer der Beklagten für den 22.08.2013 zu einer Gesellschafterversammlung ein und erläuterten in diesem die Gründe für einen Ausschluss des Klägers aus der Beklagten. Auf der Gesellschafterversammlung wurde beschlossen: 1. Der Gesellschafter Herr Dr. W wird aus der Gesellschaft ausgeschlossen. 2. Der Geschäftsanteil des Herrn Dr. W im Nennbetrag von DM …, wird eingezogen und der Geschäftsführer Herr F wird beauftragt, gegenüber dem Gesellschafter die Einziehung zu erklären. 3. Anstelle des eingezogenen Geschäftsanteils wird ein neuer Geschäftsanteil im Nennbetrag von DM …, gebildet, der der Gesellschaft als eigener Geschäftsanteil zusteht und von ihr übernommen wird. 4. Der als Gesellschafter ausgeschiedene Herr Dr. W erhält eine Abfindung auf der Grundlage des § 17 des Gesellschaftsvertrages. Hierbei ist der Wert auf der Grundlage des zu erstellenden Wertgutachtens der Sachverständigensozietät G & Kollegen, welches durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19.06.2013 in Auftrag gegeben wurde, zu bestimmen. Der Gesellschafterversammlung am 22.8.2013 war eine am 29.10.2012 durchgeführte außerordentliche Gesellschafterversammlung vorausgegangen, auf der ein Auftrag an die Geschäftsführung beschlossen wurde, die rechtlichen Voraussetzungen zur zwangsweisen Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers sowie zu dessen Ausschluss aus der Gesellschaft zu prüfen (Bl. 45, Anlage 7). Den Ausschluss von Gesellschaftern regelt § 17 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten (Bl. 34 ff., Anlage 6) u.a. wie folgt: „1. Der Ausschluß von Gesellschaftern ist zulässig: (…) c) wenn ein Gesellschafter seine Gesellschafterpflichten grob schuldhaft verletzt. 2. Der Ausschluß ist nicht mehr möglich, wenn der Gesellschaft der Ausschließungsgrund länger als 6 Monate bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. (…)“ Die gegen die streitgegenständlichen Beschlüsse gerichtete Klage ging am 11.09.2013 beim LG Mühlhausen ein (Bl. 1) und wurde der Beklagten am 26.10.2013 zugestellt (Bl. 57a), nachdem der Kläger den am 16.09.2013 angeforderten Gebührenvorschuss am 25.09.2013 eingezahlt hatte. Der Kläger hat die Auffassung vertreten: Die von der Gesellschafterversammlung am 22.08.2013 gefassten Beschlüsse seien bereits deshalb rechtswidrig, weil an dieser Nichtgesellschafter teilgenommen hätten sowie nicht alle Gesellschafter eingeladen worden seien. Zudem liege ein Grund für seinen Ausschluss aus der Gesellschaft nicht vor. Es liege kein Grund vor, der seinen Verbleib in der Gesellschaft untragbar mache und eine gedeihliche Fortführung des Unternehmens für die übrigen Gesellschafter unzumutbar mache. Die in der Einladung genannten Gründe seien rechtlich unhaltbar. Das von der Beklagten angeführte Verhalten verletze keine Pflichten, denen der Kläger als Gesellschafter der Beklagten unterliege. Zudem lägen sämtliche Gründe länger als sechs Monate zurück, so dass sie schon aus diesem Grunde keinen Ausschluss des Klägers aus der Beklagten rechtfertigen. Der Kläger hat beantragt, die nachfolgenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.08.2013 für nichtig zu erklären: 1. Der Gesellschafter Herr Dr. W wird aus der Gesellschaft ausgeschlossen. 2. Der Geschäftsanteil des Herrn Dr. W im Nennbetrag von DM … wird eingezogen und der Geschäftsführer Herr F wird beauftragt, gegenüber dem Gesellschafter die Einziehung zu erklären. 3. Anstelle des eingezogenen Geschäftsanteils wird ein neuer Geschäftsanteil im Nennbetrag von DM … gebildet, der der Gesellschaft als eigener Geschäftsanteil zusteht und von ihr übernommen wird. 4. Der als Gesellschafter ausgeschiedene Herr Dr. W erhält eine Abfindung auf der Grundlage des § 17 des Gesellschaftsvertrages. Hierbei ist der Wert auf der Grundlage des zu erstellenden Wertgutachtens der Sachverständigensozietät G & Kollegen, welches durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19.06.2013 in Auftrag gegeben wurde, zu bestimmen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten: Die Klage sei bereits deshalb unbegründet, weil diese erst mehr als zwei Monate nach der Beschlussfassung ihr zugestellt worden sei. Die von der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse seien rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger das Stimmrecht einzelner Gesellschafter in Frage stelle, komme es hierauf nicht an, da sich deren Stimmen auf die Mehrheitsbildung nicht ausgewirkt hätten. Zudem seien für einen Ausschluss des Klägers wichtige Gründe vorhanden. Er setze als Geschäftsführer der P GmbH konsequent den zugunsten der P GmbH & Co. KG bestehenden Gewinnabführungsvertrag zu Lasten der Beklagten durch. Ferner habe er rechtsmissbräuchlich Strafanzeige gegen den früheren Geschäftsführer der Beklagten, Herrn H, erstattet und mache zudem überzogene Auskunftsansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Zudem habe er als Mitgesellschafter der B und … GmbH für den dortigen Ausschluss der Beklagten aus der Gesellschaft gestimmt und hierdurch seine Loyalitätspflichten gegenüber der Beklagten verletzt. Die Ausschlussfrist von sechs Monaten sei im Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung noch nicht abgelaufen gewesen. Maßgeblich sei die Kenntnis der Gesellschafterversammlung. Von dem Ausschluss der Beklagten aus der B und … GmbH habe diese erst auf der Gesellschafterversammlung am 19.06.2013 Kenntnis erlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt: Die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers sei nicht gerechtfertigt, da hierfür kein wichtiger Grund gegeben sei. Bezüglich der Geltendmachung des Gewinnabführungsvertrages, der Erstattung der Strafanzeige gegen den früheren Geschäftsführer der Beklagten sowie der Geltendmachung der Auskunftsansprüche liege bereits keine Pflichtverletzung des Klägers vor. Diese sei zwar bezüglich des Abstimmungsverhaltens in der Gesellschafterversammlung der B und … GmbH zu bejahen, der hierin liegende Verstoß gegen die Loyalitätspflichten rechtfertige aber nicht die Einziehung der Geschäftsanteile. Erstens sei nicht ersichtlich, dass die notwendige Mehrheit nicht auch ohne die Stimmen des Klägers erreicht worden wäre. Zweitens habe die Beklagte die Einziehung des Geschäftsanteils durch das Beschreiten des Rechtsweges abwehren können. Drittens rechtfertige das Verhalten des Beklagten wegen des Zeitablaufs keine Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers. Gegen das den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 15.04.2014 zugestellte Endurteil hat die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten mit einem am 09.05.2014 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die diese mit einem am 13.06.2014 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben. Die Berufungsklägerin vertritt die Auffassung: Das Landgericht habe dem Klageantrag zu Unrecht stattgegeben. Entgegen dessen Auffassung liege ein wichtiger Grund für die Einziehung des Geschäftsanteils vor. Dies ergebe sich jedenfalls aus einer Gesamtwürdigung des Verhaltens des Klägers. Dessen Strafanzeige führe schon wegen ihrer Außenwirkung zu einem Nachteil für die Gesellschaft. Auch bezüglich des Auskunftsbegehrens negiere das Landgericht zu Unrecht, dass dessen schikanöse Ausübung die Gesellschaft schädige. Entgegen der Überzeugung des Landgerichts wiege der Verstoß gegen die Loyalitätspflicht durch das Abstimmungsverhalten auf der Gesellschafterversammlung der B und … GmbH deutlich schwerer. Dessen Gewicht verringere sich nicht dadurch, dass die Gesellschaft den Schaden abgewendet habe. Der Zeitraum zwischen der Gesellschafterversammlung der B und … GmbH am 28.12.2012 und der Gesellschafterversammlung der Beklagten, auf der die streitgegenständlichen Beschlüsse gefasst wurden (22.08.2013), falle nicht entscheidend ins Gewicht. Im Übrigen könne sich der Kläger nicht auf die Versäumung der Sechs-Monats-Frist in § 17 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages berufen, da er seine Anfechtungsklage in der Klageschrift hierauf nicht gestützt habe. Die Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Mühlhausen (1 HK O 60/13) vom 10.04.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Berufungsbeklagte vertritt die Auffassung: Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die angegriffenen Beschlüsse nichtig seien. Unabhängig von den Gründen des angefochtenen Urteils folge dies bereits aus dem Umstand, dass die Erbengemeinschaft R zu der Gesellschafterversammlung nicht eingeladen wurde, obwohl diese im Zeitpunkt der Ladung am 02.08.2013 sowie im Zeitpunkt der Beschlussfassung auf der Gesellschafterversammlung in der Gesellschafterliste eingetragen gewesen sei. Die Vermutung in § 16 GmbHG gelte auch für die Einladung zur Gesellschafterversammlung. Zudem lägen sämtliche Umstände, auf die sich die Berufungsklägerin für das Vorliegen eines wichtigen Grundes berufe, mehr als sechs Monate vor der Beschlussfassung. Maßgebend hierfür sei die Kenntnis der Gesellschaft, die durch die Kenntnis der gesetzlichen Vertreter, also der Geschäftsführung, vermittelt werde. Sie sei an der Geltendmachung der Fristversäumung nicht gehindert, da sich die Frist auf den Ausschlussgrund beziehe und dessen Fehlen in der fristgerecht eingereichten Klageschrift gerügt worden sei. Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils liege auch in dem Abstimmungsverhalten des Klägers in der Gesellschafterversammlung der B und … GmbH am 28.12.2012 keine Pflichtverletzung. Das Gericht habe insoweit die relativen Wirkungen der gesellschafterlichen Treuepflichten verkannt. Für eine gesellschaftsübergreifende Treuepflicht fehle eine gesetzliche Grundlage, diese widerspreche gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Schriftsatz des Klägers vom 09.09.2013 (Bl. 1-16), 07.02.2014 (Bl. 107-118), 07.04.2014 (Bl. 145-152) und 08.12.2014 (Bl. 233-254), den Schriftsatz der Beklagten vom 16.12.2013 (Bl. 73-82), 25.03.2014 (Bl. 124-127), 11.06.2014 (Bl. 167-172), 02.12.2014 (Bl. 214-232) und 22.12.2014 (Bl. 282-288) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Mühlhausen am 05.03.2014 (Bl. 122-123) und vor dem erkennenden Senat am 10.12.2014 (Bl. 267-268). II. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg, da das angefochtene Urteil die streitgegenständlichen Beschlüsse der am 22.08.2013 bei der Beklagten durchgeführten Gesellschafterversammlung zu Recht für nichtig erklärt hat. 1. Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der von dem Kläger erhobenen Beschlussmängelklage bestehen nicht. Soweit die Beklagte im Rahmen der Berufungsbegründung die verspätete Zustellung der Klage gerügt hat, richtet sich dieser Einwand nicht gegen die Zulässigkeit, sondern gegen die Begründetheit der Klage. Bei der AG ist die Wahrung der Anfechtungsfrist (§ 246 AktG) eine materielle Klagevoraussetzung, so dass eine etwaige Säumnis des Klägers zur Unbegründetheit einer verspätet erhobenen Klage führt (BGH 21.3.1991, NJW 1991, 1745; Drescher, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2014, § 246 AktG Rdnr. 8, m.w.N.). Das gilt auch für eine Beschlussmängelklage bei der GmbH, selbst wenn bei dieser § 246 AktG weder unmittelbar noch analog angewendet wird, sondern einer verspätet erhobenen Anfechtungsklage der Einwand der Verwirkung entgegensteht. Auch dieser richtet sich nicht gegen die Zulässigkeit der Klage, sondern gegen die Geltendmachung des Anfechtungsgrundes und betrifft hierdurch die Begründetheit der Klage (BGH 18.4.2005, NZG 2005, 551 [553]; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 18. Aufl. 2012, § 47 Anh. Rdnr. 68; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 20. Aufl. 2013, § 47 Anh. Rdnr. 158). 2. Die Einwände der Berufungsklägerin gegenüber dem angefochtenen Urteil greifen nicht durch. Jedenfalls im Ergebnis hat dieses zu Recht erkannt, dass sich die Beklagte für die Beschlussfassung auf der Gesellschafterversammlung am 22.08.2013 nicht auf einen Ausschließungsgrund im Sinne von § 17 Nr. 1 Buchstabe c) des bei der Beklagten geltenden Gesellschaftsvertrages stützen konnte. a) Soweit die Anfechtungsklage des Klägers auch in der Berufungsinstanz darauf gestützt wird, dass es an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung gefehlt habe, bedurfte dieser Aspekt keiner Vertiefung. Gegenstand der Berufung ist das angefochtene Urteil und dessen Aussage, die von der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse seien wegen eines fehlenden wichtigen Grundes nichtig. Nur insoweit ist zunächst die Rechtmäßigkeit der gefassten Beschlüsse zu überprüfen. Erst wenn sich hiernach ergibt, dass das angefochtene Urteil zu Unrecht einen Ausschließungsgrund im Sinne von § 17 Nr. 1 Buchstabe c) des Gesellschaftsvertrages der Beklagten verneint hat bzw. dieser entgegen der Ansicht des Landgerichts vorliegt, kommt eine Prüfung in Betracht, ob die Anfechtungsklage aus anderen Gründen Erfolg hat und das angefochtene Urteil deshalb aufrecht erhalten werden kann. b) Die Berufung kann nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass der Kläger die Anfechtungsklage zu spät erhoben hat und dieser deshalb der Verwirkungseinwand entgegensteht. Im Unterschied zum Aktienrecht (§ 246 Abs. 1 AktG) kennt das GmbH-Gesetz keine gesetzlich normierte Anfechtungsfrist. Die hierdurch verbleibende Lücke wird zwar nicht durch eine entsprechende Anwendung der Ein-Monats-Frist in § 246 Abs. 1 AktG geschlossen, wohl aber dient diese als Maßstab für eine Konkretisierung des Verwirkungseinwandes, von der allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen abgewichen werden kann (für die ständige Rechtsprechung BGH 16.11.1991, BGHZ 116, 359 [375]; BGH 18.4.2005, NZG 2005, 551 [553]; BGH 13.7.2009, NZG 2009, 1110; ferner Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 18. Aufl. 2012, § 47 Anh. Rdnr. 62; Hillmann, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2014, § 47 GmbHG Anh. Rdnr. 5 f.; Raiser, in: Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbH-Gesetz, 2. Aufl. 2014, § 47 Anh. Rdnr. 195 ff.; K. Schmidt, in: Scholz, GmbH-Gesetz, 11. Aufl. 2014, § 45 Rdnr. 142, 143; Wertenbruch, MünchKomm. GmbHG, 2012, § 47 Anh. Rdnr. 207, 209, jeweils m.w.N.; krit. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 20. Aufl. 2013, § 47 Anh. Rdnr. 146 ff.). Dem Kläger fällt eine Versäumung der Regelfrist von einem Monat nicht zur Last. Der Beklagten ist allerdings einzuräumen, dass die Klage erst nach etwas mehr als zwei Monaten an sie und damit nach Ablauf der Ein-Monats-Frist zugestellt worden ist. Dies ist jedoch wegen § 167 ZPO unschädlich (s. BGH 16.12.1991, BGHZ 116, 359 [375]; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 18. Aufl. 2012, § 47 Anh. Rdnr. 68; Raiser, in: Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbH-Gesetz, 2. Aufl. 2014, § 47 Anh. Rdnr. 202; K. Schmidt, in: Scholz, GmbH-Gesetz, 11. Aufl. 2014, § 45 Rdnr. 145, m.w.N.), da die Klage innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht einging und demnächst zugestellt wurde. Die Klage ging beim Landgericht Meiningen am 11.09.2013 und damit innerhalb der Ein-Monats-Frist ein. Auf den am 16.09.2013 angeforderten Gebührenvorschuss hat der Kläger nicht unverhältnismäßig lange mit der Einzahlung abgewartet. Mit der am 25.9.2013 erfolgten Einzahlung bewegt sich der Kläger noch innerhalb des von der Rechtsprechung tolerierten Zeitraums von zwei Wochen (s. OLG Hamm 22.09.2010, NZG 2011, 148; ferner Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 18. Aufl. 2012, § 47 Anh. Rdnr. 68; Drescher, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2014, § 246 AktG Rdnr. 5). Der zwischen dem 25.09.2013 und der Zustellung am 26.10.2013 verstrichene Zeitraum beruht auf gerichtsinternen Umständen und fällt nicht dem Kläger zur Last, so dass dieser nicht der Annahme entgegensteht, die Anfechtungsklage des Klägers sei demnächst im Sinne von § 167 ZPO zugestellt worden. c) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die Berufung auch nicht deshalb begründet, weil entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Grund für den Ausschluss des Klägers aus der Beklagten vorlag. aa) Der Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters ist gesetzlich nicht geregelt, in Übernahme des in § 314 Abs. 1 BGB normierten Rechtsgedankens gleichwohl aber möglich, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Gesellschafters vorliegt, der dazu führt, dass dessen Verbleib für die Gesellschaft unzumutbar ist (s. Strohn, MünchKomm. GmbHG, 2010, § 34 Rdnr. 103). Für das Ausschlussverfahren ist die Gesellschaft jedoch grundsätzlich auf eine analog § 140 HGB zu erhebende Ausschließungsklage angewiesen, für deren Begründetheit es ausschließlich auf das Vorliegen eines „wichtigen Grundes" ankommt (s. Strohn, MünchKomm. GmbHG, 2010, § 34 Rdnr. 157). Beschreitet die Gesellschaft nicht diesen Weg, dann ist die Ausschließung eines Gesellschafters allein durch einen von der Gesellschafterversammlung gefassten Beschluss nur dann zulässig, wenn hierfür eine Satzungsgrundlage existiert (s. BGH 10.06.1991, NJW-RR 1991, 1249; T. Fleischer, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2014, § 34 GmbHG Rdnr. 29; Strohn, MünchKomm. GmbHG, 2010, § 34 Rdnr. 167). Diese liegt in dem Rechtsstreit mit § 17 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten vor, so dass sich die Rechtmäßigkeit der von der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 22.08.2013 beschlossenen Ausschließung des Klägers ausschließlich danach beurteilt, ob die von der Satzung hierfür aufgestellten Voraussetzungen vorlagen. Die Satzung bildet in dieser Konstellation nicht nur die Rechtsgrundlage für einen Ausschließungsbeschluss, sondern errichtet zugleich die hierfür maßgebenden materiellen Schranken. Ob das von der Beklagten gerügte Verhalten des Klägers die Voraussetzung eines „wichtigen Grundes" erfüllt, war in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht zu beurteilen, da diesem keine Ausschließungsklage analog § 140 HGB zugrundeliegt und auch die Satzung der Beklagten für die Ausschließung eines Gesellschafters nicht in allgemeiner Form auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes abstellt, sondern ausdrücklich verlangt, dass der Gesellschafter gegen seine Pflichten als Gesellschafter grob und schuldhaft verstoßen hat (§ 17 Nr. 1 Buchstabe c des Gesellschaftsvertrages). Diese Voraussetzungen lagen in der Person des Klägers - wie das angefochtene Urteil im Ergebnis zu Recht erkannt hat - nicht vor. bb) Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten folgt dies bereits aus dem Umstand, dass bei Fassung der streitgegenständlichen Beschlüsse mehr als sechs Monate verstrichen waren, seitdem die Gesellschaft von dem Ausschließungsgrund Kenntnis hatte (§ 17 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages). (1) In tatsächlicher Hinsicht ist unstreitig, dass die Gründe, die für den Ausschluss des Klägers aus der Beklagten angeführt werden, weitgehend bereits auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 29.10.2012 bekannt waren, da auf dieser ein auf diese Gründe gestützter und an die Geschäftsführung adressierter Prüfauftrag beschlossen wurde. Hinzu kommt als weiterer Kündigungsgrund lediglich das Abstimmungsverhalten des Klägers auf der Gesellschafterversammlung der B und … GmbH am 28.12.2012. Hiervon hat zumindest die Geschäftsführung der Beklagten noch am selben Tag Kenntnis erlangt, da sie auf der Gesellschafterversammlung anwesend war. Soweit sich die Beklagte bezüglich der auf der Gesellschafterversammlung am 29.10.2012 angesprochenen Ausschließungsgründe darauf beruft, dass die notwendige rechtliche Prüfung nicht früher abgeschlossen werden konnte, ist dies unerheblich, da es für den Fristbeginn ausschließlich auf die Tatsachenkenntnis ankommt. Dies ist in § 17 Nr. 2 Gesellschaftsvertrag im Unterschied zu § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB zwar nicht ausdrücklich angesprochen, ergibt sich aber indirekt daraus, dass § 17 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages die Kenntnis auf den Ausschließungsgrund bezieht und dieser nicht durch die rechtliche Würdigung, sondern durch die für die Ausschließung maßgeblichen Tatsachen gebildet wird. Zudem lag die Kenntnis bei dem zur Ausschließung berechtigten Gesellschaftsorgans (= Gesellschafterversammlung) vor. Somit kann die am 22.08.2013 beschlossene Ausschließung nicht auf die der Gesellschafterversammlung bereits am 29.10.2012 bekannten bzw. mitgeteilten Gründe gestützt werden. Das gilt auch für das Abstimmungsverhalten des Klägers auf der Gesellschafterversammlung der B und … GmbH, obwohl die Beklagte unwidersprochen vorträgt, dass das zur Ausschließung berechtigte Organ (= Gesellschafterversammlung) hiervon erst auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 19.06.2013 Kenntnis erlangt hat. Sofern ausschließlich dieser Zeitpunkt maßgeblich ist, wäre die Beschlussfassung über die Ausschließung des Klägers noch innerhalb der Sechs-Monats-Frist erfolgt. Dem hält der Kläger allerdings mit Recht die deutlich frühere Kenntnis der Geschäftsführung der Beklagten entgegen, die auf Grund ihrer Teilnahme an der Gesellschafterversammlung bereits am 28.12.2012 vorlag. Auf die Kenntnis der Geschäftsführung der Beklagten kommt es allerdings grundsätzlich nicht an, wenn nicht diese, sondern ein anderes Organ der Gesellschaft, wie hier die Gesellschafterversammlung, zuständig ist (BAG 11.3.1988, AP Nr. 144 zu § 626 BGB, für die Gesellschafterversammlung; BGH 19.5.1980, NJW 1981, 166 [166], für den Aufsichtsrat; BGH 15.8.1998, BGHZ 139, 89 [92], für die Gesellschafterversammlung sowie BGH 9.4.2013, NZG 2013, 615 Rn. 12, für die Gesellschafterversammlung). Hierauf kann sich die Beklagte jedoch nicht berufen, da zu dem vorstehenden Grundsatz eine Ausnahme anzuerkennen ist, wenn ein zur Einberufung der Gesellschafterversammlung Berechtigter (hier die Geschäftsführung) von dem Ausschließungsgrund Kenntnis erlangt. In diesem Fall trifft ihn die Obliegenheit, die Versammlung in angemessen kurzer Frist einzuberufen, um eine fristgerechte Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung herbeizuführen (s. BGH 12.2.2007, NZG 2007, 396 Rn. 7, für die Generalversammlung einer Genossenschaft; BGH 15.6.1998, BGHZ 139, 89 [92 f.]). Bei einer unangemessenen Verzögerung muss sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als wäre die Gesellschafterversammlung mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen worden (BGH 15.8.1998, BGHZ 139, 89 [93]; 18.06.1984, NJW 1984, 2689 [2690]; Oetker, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2014, § 35 GmbHG Rdnr. 30, m.w.N.; s. auch BAG 11.3.1998, AP Nr. 144 zu § 626 BGB). Das gilt nicht nur für die Wahrung der Ausschlussfrist in § 626 Abs. 2 BGB, sondern auch dann, wenn eine andere Rechtsposition der Gesellschaft nicht von der Geschäftsführung, sondern von der Gesellschafterversammlung lediglich fristgebunden ausgeübt werden kann. Die Geschäftsführung der Beklagten hat es unterlassen, mit der ihr zumutbaren Beschleunigung eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Angesichts der bereits auf der Gesellschafterversammlung am 29.10.2012 erörterten vermeintlichen Pflichtverstöße des Klägers sind aus dem Vortrag der Beklagten keine tragfähigen Anhaltspunkte ersichtlich, aus welchen Gründen sie erst am 19.06.2013 in der Lage war, eine Gesellschafterversammlung durchzuführen. Für einen fast sechs Monate umfassenden Zeitraum ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf eine weitere Verschiebung der Beschlussfassung bis zum 22.08.2013. Nicht zuletzt wegen der bereits vor dem 28.12.2012 bekannten Vorgänge hätte die Geschäftsführung der Beklagten spätestens im Februar 2013 eine Gesellschafterversammlung durchführen müssen, um auf dieser über eine Ausschließung des Klägers zu befinden. Deshalb muss sich die Beklagte so behandeln lassen, als ob die Gesellschafterversammlung bereits am 28.12.2012 über den auf das Verhalten des Klägers auf der Gesellschafterversammlung der B und … GmbH gestützten Ausschließungsgrund informiert war. Hieraus folgt, dass der hierauf gestützte Ausschließungsgrund ebenfalls nach § 17 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages verfristet war und nicht zur Rechtfertigung einer auf § 17 Nr. 1 Buchstabe c) gestützten Ausschließung des Klägers herangezogen werden kann. (2) Der Einwand der Beklagten, dem Kläger sei es verwehrt, sich auf die Versäumung der Sechs-Monats-Frist in § 17 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages zu berufen, da er seine Anfechtungsklage nach Maßgabe der Klageschrift vom 09.09.2013 hierauf nicht gestützt habe, greift nicht durch. Allerdings weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Kläger in der Klageschrift vom 09.09.2013 die Versäumung der Sechs-Monats-Frist nicht ausdrücklich geltend gemacht hat. Dies steht einer Berücksichtigung der Sechs-Monats-Frist in § 17 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages jedoch nicht entgegen, da die Anfechtungsgründe lediglich in ihrem „wesentlichen tatsächlichen Kern" in den Rechtsstreit eingeführt werden müssen (s. BGH 13.7.2009, NZG 2009, 1110). Seine Anfechtungsklage hat der Kläger auch darauf gestützt, dass für seine Ausschließung kein Ausschließungsgrund vorlag und die gefassten Beschlüsse deshalb rechtswidrig seien. Zum Fehlen eines Ausschließungsgrundes und damit zum Kern der Anfechtungsklage im Sinne des für diese „maßgeblichen Lebenssachverhalts“ (BGH 14.3.2005, GmbHR 2005, 620 [623]) zählt es auch, ob dieser wegen Zeitablaufs überhaupt noch Gegenstand einer auf die Ausschließung des Gesellschafters gerichteten Beschlussfassung sein kann. Die Versäumung der Sechs-Monats-Frist in § 17 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages ist deshalb kein eigenständiger Anfechtungsgrund, sondern integraler Bestandteil der in § 17 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages aufgezählten Tatbestände. Insoweit hat der Kläger nicht nur im Hinblick auf die vermeintlichen Pflichtverstöße den „maßgeblichen Lebenssachverhalt“ in den Rechtsstreit eingeführt, sondern auch die für eine Prüfung der Sechs-Monats-Frist relevanten Daten bereits in der Klageschrift angegeben. Welche rechtlichen Schlussfolgerungen der Kläger hieraus zieht, ist hingegen unerheblich (s. K. Schmidt, in: Scholz, GmbH-Gesetz, 11. Aufl. 2014, § 45 Rdnr. 145), da er den hierfür maßgeblichen „wesentlichen tatsächlichen Kern“ bereits in der Klageschrift vorgetragen hat. cc) Selbst wenn mit der Auffassung der Beklagten davon ausgegangen wird, die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung am 22.08.2013 habe die Sechs-Monats-Frist in § 17 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages gewahrt, lag ein für eine Ausschließung des Klägers erforderlicher Grund im Sinne von § 17 Nr. 1 Buchstabe c) des Gesellschaftsvertrages nicht vor, so dass die gleichwohl gefassten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung auch aus diesem Grunde rechtswidrig waren. (1) Im zu beurteilenden Rechtsstreit kommt es nicht darauf an, ob in allgemeiner Form ein wichtiger Grund vorlag, da der Gesellschaftsvertrag, der die alleinige Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Beschlüsse bildet, den Ausschluss eines Gesellschafters in zweifacher Weise konkretisiert. Erstens stellt § 17 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages auf eine grobe und schuldhafte Verletzung der Gesellschafterpflichten ab. Zweitens steht hiermit keine auf allgemeine Erwägungen gestützte Ausschließungsklage, sondern die Berechtigung der Gesellschafterversammlung auf dem Prüfstand, am 22.08.2013 die Ausschließung eines Gesellschafters zu beschließen. Diese Beschlusskompetenz ist untrennbar mit den präzisierten Ausschlusstatbeständen in § 17 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages verknüpft, so dass die Gesellschafterversammlung außerhalb dieser Tatbestände keinen auf die Ausschließung des Klägers gerichteten Beschluss fassen durfte. (2) Mit Recht hat das angefochtene Urteil die Auffassung vertreten, dass bezüglich der Sachverhaltskomplexe Durchsetzung des Gewinnabführungsvertrages zugunsten der P GmbH, Strafanzeige gegen den damaligen Geschäftsführer der Beklagten sowie Auskunftsbegehren des Klägers kein Verstoß des Klägers gegen seine Gesellschafterpflichten bei der Beklagten erkennbar ist. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die von der Beklagten für ihren Rechtsstandpunkt reklamierte Treuepflicht. Diese steht einer Rechtswahrnehmung nicht entgegen, sofern dies nicht nachweislich ausschließlich deshalb geschieht, um die Gesellschaft zu schädigen. Hierfür bietet der Tatsachenvortrag der Beklagten allenfalls pauschale Behauptungen („schikanös“), die nicht mit konkreten Tatsachen unterlegt sind. Allein der Umstand, dass die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten für die Gesellschaft mit Nachteilen und Belastungen verbunden ist, indiziert nicht die Absicht des Gesellschafters, die Gesellschaft zu schädigen. Ebenso kann aus einer nachträglichen gerichtlichen Entscheidung, die das Nichtbestehen einer geltend gemachten Rechtsposition feststellt, nicht darauf geschlossen werden, die Geltendmachung habe ausschließlich den Zweck verfolgt, die Gesellschaft zu schädigen. Entsprechendes gilt für die vom Kläger angebrachte Strafanzeige und die gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft eingelegte Beschwerde. Die Treuepflicht des Gesellschafters reicht nicht soweit, dass sie einen Gesellschafter daran hindert, ggf. auch mit strafprozessualen Mitteln gegen ein nach seiner Ansicht strafbares Verhalten der Gesellschaftsorgane vorzugehen. Bereits der Umstand, dass auch die Staatsanwaltschaft den für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens notwendigen Anfangsverdacht bejaht hat (s. Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 13. Aufl. 2013, § 152 Rdnr. 7 sowie Griesbaum, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 160 Rdnr. 11), steht der Annahme der Beklagten entgegen, dass das Vorgehen des Klägers offensichtlich haltlos war. Zudem beruhte die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ausweislich der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ausschließlich auf der Schwierigkeit, die subjektive Komponente des Straftatbestandes mit der für eine Anklageerhebung notwendigen Sicherheit (§ 170 Abs. 1 StPO) nachzuweisen. Auch die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der P GmbH verletzt nicht seine Pflichten als Gesellschafter der Beklagten. Allenfalls dann, wenn das Beharren auf Vertragserfüllung die Beklagte in eine existenzbedrohende Situation bringen würde, ließe sich erwägen, ob der Kläger hierdurch gegen seine Loyalitätspflichten gegenüber der Beklagten verstößt. Bei einem Gewinnabführungsvertrag kommt dies jedoch bereits im Ansatz nicht in Betracht. Es verbleibt deshalb allein das Abstimmungsverhalten des Klägers auf der Gesellschafterversammlung der B und … GmbH, das das angefochtene Urteil als einen Verstoß gegen die Loyalitätspflichten gegenüber der Beklagten bewertet hat. Dem steht allerdings entgegen, dass sich der Kläger bei seinem Abstimmungsverhalten in der B und … GmbH an seinen Pflichten als Gesellschafter dieser Gesellschaft ausrichten muss. Aus dieser Perspektive ist es legitim, wenn er sich bei seinem Abstimmungsverhalten an den Interessen der B und … GmbH orientiert und entsprechend abstimmt, selbst wenn dies im Ergebnis für die Beklagte wegen des Verlustes ihrer Gesellschafterstellung nachteilig ist. Durch eine alleinige Ausrichtung seines Abstimmungsverhaltens an dem Interesse der Beklagten würde der Kläger vielmehr umgekehrt gegen seine Pflichten als Gesellschafter der B und … GmbH verstoßen. Allenfalls dann, wenn der Kläger seine dortige Gesellschafterstellung bewusst ausgenutzt, sein dortiges Abstimmungsverhalten gewissermaßen zweckwidrig als Werkzeug eingesetzt hat, um der Beklagten zu schaden, würde dieses Verhalten gegen seine Pflichten als Gesellschafter der Beklagten verstoßen. In dieser Konstellation könnte er sich auch nicht mehr formal auf seine Gesellschafterstellung in der B und … GmbH und die hieraus resultierenden Pflichtenbindungen berufen, da er aus deren Sicht gesellschaftsfremde Zwecke verfolgt hätte. Ein in diese Richtung zielender präziser Sachvortrag ist jedoch auch aus dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten nicht ersichtlich. (3) Schließlich vermag auch die von der Beklagten wiederholt hervorgehobene Gesamtschau einen Ausschluss des Klägers aus der Beklagten nicht zu rechtfertigen. Die in § 17 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages getroffene Regelung fordert für die Ausschließung eines Gesellschafters nicht in allgemeiner Form einen „wichtigen Grund", sondern verlangt ausdrücklich grobe und zudem schuldhafte Pflichtverletzungen. Solange einzelne Vorkommnisse bzw. Verhaltensweisen nicht die Qualität einer Pflichtverletzung aufweisen, können sie auch in ihrer Addition keine Pflichtverletzung begründen. Selbst wenn das Verhalten des Klägers im Allgemeinen den Anforderungen an einen „wichtigen Grund" genügen sollte, könnte diese Würdigung nicht über die in § 17 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages errichteten Hürden für die Ausschließung eines Gesellschafters durch Beschluss der Gesellschafterversammlung hinweghelfen. Für die von der Beklagten verfochtene Auslegung, § 17 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages habe alle Gründe umschreiben wollen, in denen analog den §§ 133, 140 HGB ein Ausschließungsklage begründet sei, lassen sich aus der Satzung der Beklagten keine tragfähigen Anhaltspunkte gewinnen. Die in der Satzung getroffene Regelung weicht in mehreren Punkten deutlich von den vorgenannten gesetzlichen Regelungen ab. So enthält § 17 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages im Unterschied zu § 133 Abs. 2 HGB eine abschließende und nicht lediglich eine exemplarische Aufzählung. Zudem verzichtet § 17 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages im Gegensatz zu § 133 Abs. 2 HGB auf die dortige Beschränkung einer Verletzung „wesentlicher“ Verpflichtungen. Vor allem aber kennt ausschließlich § 17 des Gesellschaftsvertrages eine exakte zeitliche Schranke für die Geltendmachung der Gründe, auf denen ein Beschluss zur Ausschließung eines Gesellschafters gestützt werden kann. Aus alledem ergibt sich, dass der Gesellschaftsvertrag eine eigenständige Grundlage für die Ausschließung eines Gesellschafters mittels Beschluss der Gesellschafterversammlung geschaffen hat, die nicht durch einen ergänzenden Rückgriff auf die zu § 133 HGB entwickelten Grundsätze aufgelöst werden kann. 3. Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 22.12.2014 gab dem erkennenden Senat keinen Anlass, gem. § 156 ZPO erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Er beschränkt sich auf eine Wiederholung und abermalige Vertiefung bereits unterbreiteter Rechtsansichten. 4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Für eine Zulassung der Revision lagen die Voraussetzungen in § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vor. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch beruht die Entscheidung auf Rechtsfragen, die einer Beantwortung durch das Revisionsgericht bedürfen. Der erkennende Senat stützt seine Entscheidung vielmehr auf Grundsätze, die in der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt sind. Er weicht mit seiner Entscheidung auch nicht von dem Urteil des BGH vom 10.6.1991 (NJW-RR 1991, 1249 ff.) ab. Soweit sich der BGH dort auf das tiefgreifende Zerwürfnis der Gesellschafter als Ausschließungsgrund bezieht, betreffen die Aussagen eine etwaige Ausschließungsklage und stehen schon aus diesem Grunde nicht im Widerspruch zu der vom erkennenden Senat befürworteten Auslegung des hier streitgegenständlichen § 17 des Gesellschaftsvertrages. Berichtigungsbeschluss vom 24.02.2015 Der Tatbestand des Urteils vom 7.1.2015 wird wegen eines Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 2 des Urteils anstelle von „Das Stammkapital der Beklagten beträgt insgesamt … DM" richtig heißen muss : „Das Stammkapital der Beklagten beträgt insgesamt … DM". Der weitergehende Antrag auf Tatbestandsberichtigung wird zurückgewiesen, weil der Tatbestand insoweit nicht unrichtig ist. Bei der Wiedergabe des Beklagtenvorbringens wird nicht unzutreffend unstreitiges Vorbringen als streitig wiedergegeben. Dem vom Beklagtenvertreter bemängelte Abschnitt des Tatbestandes lässt sich aufgrund der Einleitung: „Die Berufungsklägerin vertritt die Auffassung“ deutlich entnehmen, dass hier eine Rechtsauffassung der Berufungsklägerin wiedergegeben wird. Es war auch nicht erforderlich, ausdrücklich auch in den Tatbestand aufzunehmen, dass der Kläger das Verstreichenlassen der Sechsmonatsfrist nicht innerhalb der Anfechtungsfrist gerügt hat. Diese Problematik wird auf S.9 des Urteils in den Entscheidungsgründen abgehandelt, hier ist deutlich erwähnt, dass der Kläger das Verstreichen der Sechsmonatsfrist in der Klageschrift nicht ausdrücklich geltend gemacht, der Senat aber eine solches ausdrückliches Erwähnen nicht für erforderlich erachtet. Es konnte durch Beschluss über den Tatbestandsberichtigungsantrag entschieden werden, weil keine der Parteien eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt hat.