Beschluss
2 W 533/16
Thüringer Oberlandesgericht 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2016:1107.2W533.16.0A
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Leitsätze
1. Ist ein Vertrag nicht auf die Vermittlung eines Lebenspartners gerichtet, weil lediglich Veranstaltungen eines Freizeitclubs angeboten bzw. Freizeitkontakte und keine Ehepartner vermittelt werden, findet § 656 BGB weder direkt noch analog Anwendung.(Rn.18)
2. Dem Prozesskostenhilfe beantragenden Antragsteller sind zwei Mahnbescheide und anschließend zwei Vollstreckungsbescheide zugegangen, gegen die er jeweils nichts unternommen hat, so dass die Vollstreckungsbescheide in Rechtskraft erwachsen und deshalb grundsätzlich bindend sind. Ein Gläubiger kann nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen nach § 826 BGB zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel verpflichtet sein.(Rn.24)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 20.09.2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein Vertrag nicht auf die Vermittlung eines Lebenspartners gerichtet, weil lediglich Veranstaltungen eines Freizeitclubs angeboten bzw. Freizeitkontakte und keine Ehepartner vermittelt werden, findet § 656 BGB weder direkt noch analog Anwendung.(Rn.18) 2. Dem Prozesskostenhilfe beantragenden Antragsteller sind zwei Mahnbescheide und anschließend zwei Vollstreckungsbescheide zugegangen, gegen die er jeweils nichts unternommen hat, so dass die Vollstreckungsbescheide in Rechtskraft erwachsen und deshalb grundsätzlich bindend sind. Ein Gläubiger kann nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen nach § 826 BGB zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel verpflichtet sein.(Rn.24) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 20.09.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. I. Der Antragsteller unterzeichnete am 20.12.2010 einen Aufnahmevertrag in den Freizeitclub der Antragsgegnerin. Die Mitgliedschaft im Club berechtigte ihn zur Teilnahme an den angebotenen Veranstaltungen des Freizeitclubs sowie dessen Kooperationspartner. Hierfür war eine Aufnahmegebühr von … € (brutto) und eine jährliche Gebühr in Höhe von … € (brutto ) zu zahlen. Der Vertrag verlängerte sich gemäß Ziffer 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht 6 Wochen vor Ablauf des Vertragsjahres schriftlich gekündigt wurde. Weiter unterzeichnete er dort, dass er auch an der Freizeitkontaktbörse der Antragsgegnerin teilnehmen wolle, wofür … € jährlich zu zahlen waren. Aus dem Vertrag ergab sich somit (ohne Aufnahmegebühr) eine jährliche Zahlungsverpflichtung von … €. Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller am 21.7.2015 einen Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von … € nebst zugehöriger Verfahrenskosten, Nebenforderungen und Zinsen erlangt, wobei sich der Hauptbeitrag aus einer Rechnung vom 20.12.2010 in Höhe von … € und einer Rechnung vom 20.12.2011 wegen einer Vertragsverlängerung in Höhe von … € zusammensetzte. Am 2.9.2015 erlangte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller einen weiteren Vollstreckungsbescheid wegen einer Hauptforderung in Höhe von … €, welcher sich aus einer Forderung in Höhe von … € für die Vertragsverlängerung vom 20.11.2012 und weiterer … € wegen einer Vertragsverlängerung vom 20.12.2013 zusammensetzt. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage durch welche der Antragsgegnerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, untersagt werden soll, aus den beiden Vollstreckungsbescheiden die Zwangsvollstreckung zu betreiben, die vollstreckbaren Ausfertigungen an den Antragsteller herauszugeben und ihm seine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Er vertritt die Auffassung, die Zwangsvollstreckung aus den beiden Vollstreckungsbescheiden sei unzulässig, weil die Titel unredlich erwirkt worden seien. Die Antragsgegnerin habe gewusst, dass ihr kein Zahlungsanspruch zustehe, weil auf den Vertrag § 656 Abs. 1 S. 1 BGB analog anzuwenden sei. Er bezieht sich für seine Rechtsauffassung auf eine ( nicht vorgelegte ) Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom 18.9.2013, Az: 1S 162/13, in welcher darauf abstellt worden sei, dass die Aktivitäten des Clubs auf Singles ausgerichtet seien, welche einen Partner suchten. Er meint, hierfür spreche auch die vereinbarte Vermittlung der Freizeitkontakte, die mit Anforderungsscheinen verbunden sei. Der Vertrag sei dahingehend auszulegen, dass ein Betrag in Höhe von … € für die Aushändigung von 5 Anforderungsscheinen zu zahlen sei. Somit sei diese Leistung bewusst auf die Vermittlung eines bestimmten Singles und damit auf eine Partnervermittlung gerichtet. Die Veranstaltung von Singlepartys sei so zu verstehen, dass sich hierbei Singles partnerschaftlich finden sollten. Die Bezeichnung als Single Club bietet bereits einen deutlichen Anlass dafür, dass die Dienstleistungen der Antragsgegnerin auf die Vermittlung von Partnern gerichtet sei. Zudem liege eine wucherähnliches Rechtsgeschäft vor. Die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten seien so ungenau bezeichnet, dass hieraus keine ausdrückliche vertragliche Verpflichtung abzuleiten sei. Die wesentlichen Freizeitangebote der Antragsgegnerin seien ohnehin kostenpflichtig. Zudem sei die Auswahl der Veranstaltungen für den in P… wohnenden Antragsteller eher gering. Es sei ihm daher faktisch nicht möglich gewesen, an den angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen. Eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 802 € für die Vermittlung von nur fünf Treffen sei sittenwidrig überteuert, Die Antragsgegnerin hat erwidert, es würden lediglich Freizeitaktivitäten angeboten und Freizeitkontakte vermittelt. Die Vermittlung einer Eheschließung sei nicht Gegenstand des Vertrages. Ein wucherähnliches Geschäft liegen nicht vor. Der Antragsteller habe nicht dargetan, dass die angebotenen Leistungen in einem groben Missverhältnis zum Entgelt stünde. Die Antragsgegnerin biete den Service einer Freizeitkontaktbörse, wo den Mitgliedern der Kontakt zu anderen Interessenten mit gleichem Hobby oder Freizeitinteresse ermöglicht werde, um beispielsweise am Wochenende gemeinsam ins Theater oder ins Kino zu gehen. Dem Antragsteller seien zwar bei Vertragsabschluss nur fünf Anforderungsscheine übergeben worden, er habe aber die Möglichkeit gehabt, eine zahlenmäßig unbestimmte Anzahl von Freizeitkontakten abzufordern. Im Übrigen sei der Antragsteller 5 Jahre lang Mitglied im Freizeitclub der Antragsgegnerin gewesen. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, eine Erfolgsaussicht bestehe nicht, nach den unstreitigen Vertragsbedingungen sei die Freizeitkontaktbörse nicht zur Partnervermittlung gedacht. Zudem habe der Antragsteller die vertraglichen Leistungen wohl über geraume Zeit in Anspruch genommen, ohne deren Sittenwidrigkeit zu monieren und er sei wohl offenbar einfach nicht gewillt, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 4.3.2004 - Az: III ZR 124/03 sei eine Erfolgsaussicht zu bejahen, weil der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen sei und deshalb nicht allein auf einen Satz in den Vertragsbedingungen abgestellt werden dürfe. Gerade die Leistungen im Rahmen der Freizeitkontaktbörse seien auf eine Partnervermittlung gerichtet gewesen. Zudem habe der Kläger die Leistungen nicht wahrnehmen können, weil in der näheren Umgebung seines Wohnsitzes keine Veranstaltungen stattgefunden hätten. Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Bereits das Landgericht Halle (Az: 1S 213/15) und das Landgericht Cottbus ( Az.: 1S 24/15 ) hätten in ihren Entscheidungen die Anwendbarkeit von § 656 BGB auf das Vertragswerk der Antragsgegnerin verneint. Der Antragsteller habe auch bisher noch nicht einmal vorgetragen, dass er auf Partnersuche gewesen sei und den Willen gehabt habe, über die Mitgliedschaft im Freizeitclub eine Partnerin im Sinne einer Lebensgemeinschaft kennenlernen zu wollen. Die Antragsgegnerin habe sich nicht vertraglich verpflichtet, dem Antragsteller eine Partnerin für eine Lebensgemeinschaft zu vermitteln. Entscheidend für die Tätigkeit der Antragsgegnerin sei allein gewesen, welche Hobbys und Freizeitinteressen der Antragsteller habe. Bei der Freizeitbörse seien auch nicht "bestimmte Singles" zu vermitteln gewesen sondern es habe dem Antragsteller frei gestanden, eine zahlenmäßig unbestimmte Anzahl von Freizeitkontakten anzufordern. In den Clubleistungen seien Angebote aufgeführt, die sich eben nicht ausschließlich an Singles richten, so zum Beispiel Wanderungen, Radtouren, Stadtführungen, Silvesterparty, Weihnachtsfeier, Bowling-, Billard- und Schachabende, Spielenachmittage, Radfahren, Schifffahrten, Töpferkurse, Wassersport, Kochnachmittage, Restaurantbesuche, , Themennachmittage, kreatives Gestalten, PC-Kurse, Werksbesichtigungen und vieles mehr. Es sei nicht vertraglich vereinbart worden, dass die Freizeitveranstaltungen ausschließlich in einem bestimmten Umkreis anzubieten seien. Im übrigen biete die Antragsgegnerin eine Börse für Mitfahrgelegenheiten an. Es sei auch falsch, dass die wesentlichen Freizeitangebote kostenpflichtig seien. Allein der Veranstaltungskalender November/Dezember 2010 enthalte insgesamt 74 Veranstaltungsangebote, die kostenlos sein, 18 davon allein in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg. Selbst für die Verpflegung während der Veranstaltungen übernehme die Antragsgegnerin die Kosten, sofern nicht anderes ausgeschrieben sei. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt.. II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Klage hat keine Erfolgsaussicht. Auf den vorliegenden Vertrag findet § 656 BGB weder direkt noch anlog Anwendung, weil der Vertrag nicht auf die Vermittlung eines Lebenspartners gerichtet ist. Die von Antragsteller zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.3.2004 ( Az: III ZR 124/03 ) ist nicht einschlägig. In dem dortigen Fall war unter dem Vorwand der bloßen Freizeitvermittlung in der Sache eine Partnerschaftsvermittlung betrieben worden. Der Kunde hatte dort den Vertragsabschluss in der Vorstellung getätigt, ihm werde eine „ I…" vermittelt, welche in der Rubrik „Herzblatt" unter Angabe der Telefonnummer der dortigen Agentur in einer Anzeige genannt worden war. Auch der Inhalt des dort verwandten Vordrucks legte es nahe, dass das Ziel des Vertrages die Vermittlung eines Partners nicht nur im Sinne einer gemeinsamen Teilnahme an bestimmten Freizeitunternehmungen, sondern im Sinne einer allgemeinen ( Lebens-)Partnerschaft war. Demgegenüber wird im vorliegenden Fall nach dem Vertragstext eine Partnervermittlung gerade nicht geschuldet oder auch nur versprochen. Allein der Umstand, dass solche Single Clubs wohl auch von Kunden mit dem Ziel besucht werden, bei solchen Freizeitveranstaltungen vielleicht einen passenden Lebenspartner finden zu können, reicht nicht aus, um eine analoge Anwendung rechtfertigen zu können. Dies gilt auch für die Freizeitkontaktbörse, weil auch hier lediglich Freizeitkontakte und keine Ehepartner vermittelt werden. 2. Zudem sind die Voraussetzungen für die Durchbrechung der Rechtskraft der rechtskräftig gewordenen Vollstreckungsbescheide nicht gegeben. Dem Antragsteller sind zwei Mahnbescheide und anschließend zwei Vollstreckungsbescheide zugegangen, ohne dass er von der Möglichkeit des Widerspruchs oder des Einspruchs Gebrauch gemacht hat, so dass die Vollstreckungsbescheide in Rechtskraft erwachsen sind und deshalb grundsätzlich bindend sind. Nach der Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1987,3256) kann ein Gläubiger nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen nach § 826 BGB zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel verpflichtet sein, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt. Dies setzt neben der materiellen Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und der Kenntnis des Gläubigers hiervon zusätzliche besondere Umstände voraus, welche die Erlangung des Vollstreckungstitels oder seine Ausnutzung als sittenwidrig und es als geboten erscheinen lassen, dass der Gläubiger die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufgibt. Es gibt im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu dem Zeitpunkt, als sie die beiden Vollstreckungsbescheide beantragte, positive Kenntnis von einer Unklagbarkeit ihrer Ansprüche oder einer sittenwidrigen Überhöhung der Entgelte hatte und deshalb die Ausnutzung einer formalen Rechtsposition als sittenwidrig erschiene. Die Ansprüche sind - wie oben ausgeführt - klagbar. Eine sittenwidrige Überteuerung ist nicht dargetan. Die Beklagte hat die Durchführung zahlreicher Veranstaltungen vorgetragen. Veranstaltungen im näheren Umkreis des Klägers waren nach dem Vertrag nicht geschuldet. Dem Kläger war zudem bei Vertragsabschluss der Veranstaltungskalender für November und Dezember 2010 ausgehändigt worden, aus denen ersichtlich war, wo die Veranstaltungen durchgeführt wurden. Substantiierten Vortrag und einen Beweisantritt dafür, dass die Leistungen der Freizeitkontaktbörse auf 5 Adressen beschränkt waren, hat der Antragsteller nicht erbracht, ein sittenwidriges Vorgehen damit nicht belegt. Es hat deshalb bei der Rechtskraft der beiden Vollstreckungsbescheide zu verbleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1812 des Verzeichnisses Nr. 1 zum GKG und § 127 Abs.4 ZPO.