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Beschluss

2 U 6/19

Thüringer Oberlandesgericht 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Mit der Formulierung "Die Berufung soll jedoch nur als eingelegt gelten, für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die hiermit beantragt wird." wird die Berufung im Sinne einer - unzulässigen - Bedingung von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht.(Rn.12) 2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen nicht vor, wenn die Partei innerhalb der Berufungsfrist weder ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch einreicht, noch vor Ablauf dieser Frist auf die in erster Instanz eingereichten Unterlagen mit der Erklärung Bezug nimmt, an ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen habe sich seitdem nichts geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2005, XII ZB 31/05).(Rn.19)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Mühlhausen vom 04.12.2018, Az. 6 O 657/15, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000.- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Formulierung "Die Berufung soll jedoch nur als eingelegt gelten, für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die hiermit beantragt wird." wird die Berufung im Sinne einer - unzulässigen - Bedingung von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht.(Rn.12) 2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen nicht vor, wenn die Partei innerhalb der Berufungsfrist weder ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch einreicht, noch vor Ablauf dieser Frist auf die in erster Instanz eingereichten Unterlagen mit der Erklärung Bezug nimmt, an ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen habe sich seitdem nichts geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2005, XII ZB 31/05).(Rn.19) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Mühlhausen vom 04.12.2018, Az. 6 O 657/15, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000.- Euro festgesetzt. I. Die Klägerinnen sind Erben nach der Frau H... S..., verstorben am ..., zuletzt wohnhaft in M.... Sie begehren aus einer behaupteten Darlehensabrede zwischen der Erblasserin und der Beklagten die Rückzahlung des Darlehens. Mit Urteil vom 04.12.2018 hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 40.000.- Euro nebst Zinsen sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Es wird ergänzend auf dieses Urteil (Blatt 182 - 188 der Akte) Bezug genommen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 10.12.2018 zugestellt (Blatt 189b der Akte). Am 04.01.2019 ging der mit der Überschrift „Berufung“ und dem vollen Rubrum versehene sowie von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten unterschriebene Schriftsatz vom 03.01.2019 bei Gericht ein (Blatt 194, 195 der Akte). Wegen des weiteren Inhaltes wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen. Mit Verfügung vom 04.01.2018 wurde der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf die unzulässige Bedingung hingewiesen (Blatt 197 der Akte). Mit Schriftsatz vom 10.01.2019, bei Gericht am 15.01.2019 eingegangen, legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 04.01.2019 vor (PKH-Mappe). Mit Schriftsatz vom 15.01.2019, bei Gericht am 17.01.2019 eingegangen, begründete der Prozessbevollmächtigte „...die mit Schriftsatz vom 03.01.2019 eingelegte Berufung...“ (Blatt 198 - 202 der Akte). Die Beklagte kündigt mit Schriftsatz vom 15.01.2019 den Antrag an, das Urteil des Landgerichtes Mühlhausen vom 04.12.2018 aufzuheben. Zur Begründung führt die Beklagte aus, es habe sich um eine Schenkung der Erblasserin gehandelt, die nicht unter einer Auflage erfolgt sei, sondern als Äquivalent für die Leistungen der Beklagten in der Vergangenheit. Ein Wegfall oder eine Störung der Geschäftsgrundlage habe nicht vorgelegen. II. 1. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufung nicht fristgerecht eingelegt worden ist, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 517, 519 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Da bereits feststeht, dass die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO nicht gegeben sind, ist die Berufung ungeachtet des Antrages der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verwerfen. a) Die Berufung ist nicht fristgerecht eingelegt worden, weil sie mit Schriftsatz vom 03.01.2019 unter eine unzulässige Bedingung gestellt wurde. aa) Nach § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsschrift unter anderem die Erklärung enthalten, dass gegen das Urteil Berufung eingelegt werde. Die Berufungsschrift muss weder Anträge enthalten, noch muss die Wendung gebraucht werden, dass Berufung eingelegt werde. Die Erklärung muss aber eindeutig den Willen erkennen lassen, das erstinstanzliche Urteil einer Nachprüfung durch die höhere Instanz zu unterstellen (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - I ZB 15/05 -, Rn. 9, juris). Die Einlegung der Berufung unter einer Bedingung sieht das Gesetz nicht vor. Die Prozesshandlung einer Partei, die von einer unzulässigen Bedingung abhängig gemacht wird, ist daher unwirksam. Das gilt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für Rechtsmittel, die unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt werden (BGH, Beschluss vom 03. Mai 2018 - IX ZB 72/17 -, Rn. 4, juris). Ob eine Berufung eingelegt ist, ist im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der sonst vorliegenden Unterlagen zu entscheiden. Dabei sind - wie auch sonst bei der Auslegung von Prozesserklärungen - alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen, die dem Gericht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt geworden sind und dem Rechtsmittelgegner zugänglich waren. Die Auslegung von Prozesserklärungen hat den Willen des Erklärenden zu beachten, wie er den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen üblicherweise zu entnehmen ist (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 Rn. 8, juris). Bei der Auslegung ist nicht allein auf den Wortlaut der Erklärung abzustellen. Vielmehr ist im Zweifel dasjenige gewollt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe verbunden mit einem Schriftsatz, der die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder an eine Berufungsbegründung erfüllt, regelmäßig als unbedingt eingelegtes und begründetes Rechtsmittel zu behandeln. Die Annahme, ein entsprechender Schriftsatz sei nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt, ist in solchen Fällen nur dann gerechtfertigt, wenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz selbst oder sonst aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt; denn im Allgemeinen will keine Partei die mit einer Fristversäumung verbundenen Nachteile in Kauf nehmen. Es kommt allein auf den vom Berufungskläger erklärten, nach Außen hervorgetretenen Willen im Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes an. Klarstellende Parteierklärungen nach Ablauf der Begründungsfrist bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Spätere Prozessvorgänge können jedoch als Auslegungsmittel herangezogen werden (BGH, Beschluss vom 03. Mai 2018 - IX ZB 72/17 -, Rn. 6, juris). bb) Für das Verständnis des Schriftsatzes vom 03.01.2019 als unbedingt eingelegte Berufung spricht die Gestaltung mit der Überschrift „Berufung“, der Einfügung des vollständigen Rubrums mit der Bezeichnung der Beklagten als „Berufungsklägerin/Beklagte“, die Angabe, namens und in Vollmacht der Beklagten werde hiermit Berufung gegen das korrekt bezeichnete Urteil des Landgerichtes eingelegt, die Ankündigung, die Berufungsbegründung werde in der gesetzlich vorgesehenen Frist erfolgen, versehen mit der Unterzeichnung des Schriftsatzes durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Für dieses Verständnis spricht des Weiteren, dass die Berufung mit Schriftsatz vom 15.01.2019 innerhalb der Begründungsfrist begründet wurde, ohne dass die Begründung ihrerseits eine Bedingung erkennen ließe. cc) Sind die formalen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllt, kommt eine Deutung, dass der Schriftsatz gleichwohl nur als bedingte Berufung bestimmt war, in Betracht, wenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz selbst oder sonst mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 235/05 Rn. 10, juris). Die Bedingung ergibt sich vorliegend aus dem Schriftsatz selbst. Die Ermittlung des Sinnes der prozessualen Erklärung hat unter Beachtung der durch die gewählten Formulierungen bestehenden Auslegungsgrenzen (BGH, Beschluss vom 03. Mai 2018 - IX ZB 72/17 -, Rn. 6, juris) zu erfolgen. Mit der Formulierung „Die Berufung soll jedoch nur als eingelegt gelten, für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die hiermit beantragt wird.“, wurde die Berufung im Sinne einer Bedingung von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht (vgl. a. BGH, Beschluss vom 05. Februar 2013 - VIII ZB 38/12-, Rn. 3, 11, juris; BGH, Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 235/05-, Rn. 10, juris). Da dieser Satz den Schriftsatz abschließt, sich auf die „Berufung“ bezieht, die „jedoch“ nur im Falle der Bewilligung als eingelegt gelten solle, wird die Ausgestaltung des Schriftsatzes als Berufung vorausgesetzt und diese daran an- und abschließend unter die genannte Bedingung gestellt. Eine an die Gewährung von Prozesskostenhilfe geknüpfte Berufungseinlegung ist unzulässig (BGH, Beschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 -, Rn. 7, juris). b) Der Berufungsklägervertreter hat mit Schriftsatz vom 21.01.2019 erklärt, dass die Berufung ohne Bedingungen eingelegt werde. Zu diesem Zeitpunkt konnte nach Ablauf der Berufungsfrist keine zulässige Berufung mehr eingelegt werden. c) Die Berufung ist ungeachtet des Antrages der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verwerfen, weil die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht gegeben sind. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, sofern er nach den gegebenen Umständen nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen mangelnder Bedürftigkeit rechnen muss (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 -, Rn. 7, juris). Der Berufungskläger kann eine nur bedingt eingelegte und deshalb unzulässige Berufung durch Rücknahme der Bedingung zulässig machen. Eine solche Erklärung ist als erneute Berufungsschrift anzusehen. Ist diese erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden, ist auch grundsätzlich von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Berufungskläger innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hatte. Die Wiedereinsetzung hat dann zur Folge, dass der angefochtene Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos wird und zur Klarstellung aufgehoben werden kann (BGH, Beschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 -, Rn. 12, juris). bb) Dies hätte aber zur Voraussetzung, dass die Beklagte noch innerhalb der Berufungsfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hätte, wozu die Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, § 117 Abs. 2 ZPO, gehört. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, für die Kosten eines Rechtsmittels aufzukommen, muss unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Gericht einreichen (BGH, Beschluss vom 03. Mai 2018 - IX ZB 72/17 -, Rn. 9, juris). Diese Erklärung ging erst am 15.01.2019 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist, die mit dem 10.01.2019 ablief, bei Gericht ein. Der Schriftsatz vom 03.01.2019 enthielt auch nicht die Versicherung, dass sich die Verhältnisse der Beklagten gegenüber dem erstinstanzlich bereits gestellten Antrag nicht verändert hatten. Ein Vergleich der vorgelegten Erklärungen ergibt zudem, dass sich die Verhältnisse der Beklagten tatsächlich geändert hatten, so dass ein Rückgriff auf die erstinstanzlich vorgelegte Erklärung ausschied. Wenn aber die Partei innerhalb der Berufungsfrist kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch einreicht, die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb dieser Frist nachreicht, noch vor Ablauf dieser Frist auf die in erster Instanz eingereichten Unterlagen mit der Erklärung Bezug nimmt, an ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen habe sich seitdem nichts geändert, liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vor (BGH, Beschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 -, Rn. 14, juris) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 40, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG.