Beschluss
2 VA 5/23
Thüringer Oberlandesgericht 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Entscheidung über das Akteneinsichtsrecht eines Beteiligten nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens obliegt der Gerichtsverwaltung (Anschluss BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - XII ZB 214/14).(Rn.5)
2. Das Akteneinsichtsrecht eines Dritten nach § 299 Abs. 2 ZPO setzt ohne die Einwilligung der Parteien ein rechtliches Interesse voraus. Die Behauptung, es lägen nicht alle Schriftsätze des Verfahrens vor, begründet kein rechtliches Interesse.(Rn.6)
Tenor
1.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19.04.2023 wird zurückgewiesen.
2.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3.
Der Geschäftswert wird auf bis zu 500.- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung über das Akteneinsichtsrecht eines Beteiligten nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens obliegt der Gerichtsverwaltung (Anschluss BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - XII ZB 214/14).(Rn.5) 2. Das Akteneinsichtsrecht eines Dritten nach § 299 Abs. 2 ZPO setzt ohne die Einwilligung der Parteien ein rechtliches Interesse voraus. Die Behauptung, es lägen nicht alle Schriftsätze des Verfahrens vor, begründet kein rechtliches Interesse.(Rn.6) 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19.04.2023 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 3. Der Geschäftswert wird auf bis zu 500.- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller war Beklagter in dem vor dem L E geführten Gerichtsverfahren mit dem Aktenzeichen 8 O 994/19. Er wurde mit dem Versäumnisurteil des Landgerichts vom 01.10.2020 und dem Zweitem Versäumnisurteil des Landgerichts vom 25.02.2021 zu einer Zahlung an den Kläger verurteilt. Die Berufung des Beklagten wurde mit Beschluss des Senats vom 25.08.2021 wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung verworfen. Mit Schreiben vom 22.12.2022 und 04.01.2023 stellte der Antragsteller den Antrag auf Gewährung von Einsicht in die Gerichtsakte. Das Landgericht hörte den Kläger dazu an, welcher der Gewährung der Akteneinsicht widersprach. Das Landgericht wies den Antragsteller wiederholt darauf hin, dass über die Akteneinsicht auf der Grundlage des § 299 Abs. 2 ZPO zu entscheiden sei und der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Einsicht darzulegen habe. Der Antragsteller hielt dem entgegen, dass er schon auf der Grundlage der DSGVO ein Einsichtsrecht habe und dass ihm die Schriftsätze nicht vollständig vorlägen, zumal Rechtsanwalt S, sein vormaliger Prozessbevollmächtigter, schon vor der Hauptverhandlung das Mandat niedergelegt habe. Mit Verfügung vom 29.03.2023 lehnte das Landgericht den Antrag mit der Begründung ab, der Antragsteller habe kein rechtliches Interesse dargelegt. Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit dem Schreiben vom 19.04.2023, auf welches wegen der weiteren Begründung Bezug genommen wird (Blatt 250, 251 der Akte), und welches das Landgericht als Antrag auf gerichtliche Entscheidung ansah. II. Der gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 EGGVG statthafte sowie fristgerecht eingelegte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Die Ablehnung der Akteneinsicht durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden. 1. Das Recht des Antragstellers auf Einsicht in die Gerichtsakte richtet sich nach § 299 Abs. 2 ZPO. Der Antragsteller war zwar Beklagter und damit Partei des Gerichtsverfahrens. Dieses fand aber mit der Verwerfung seiner Berufung gegen das Zweite Versäumnisurteil des Landgerichts am 25.08.2021 seinen Abschluss. Seitdem unterfiel das Akteneinsichtsrecht des Antragstellers nicht mehr dem § 299 Abs. 1 ZPO, welcher die Akteneinsicht der Parteien regelt, sondern dem § 299 Abs. 2 ZPO, welcher die Akteneinsicht durch Dritte regelt. Das Akteneinsichtsrecht nach § 299 Abs. 1 ZPO dient allein der Prozessführung und erlischt, sobald das betreffende Verfahren endgültig abgeschlossen ist. Hingegen ist die Aufbewahrung und Verwaltung von Gerichtsakten nach Abschluss eines Verfahrens grundsätzlich nicht Aufgabe des Spruchkörpers, der mit ihm befasst war, sondern der Gerichtsverwaltung. Dementsprechend muss gegebenenfalls die Gerichtsverwaltung eine Entscheidung darüber treffen, ob einem Beteiligten nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens Akteneinsicht gewährt werden soll (BGH, Beschluss vom 29. April 2015 – XII ZB 214/14 –, Rn. 11, juris). Nach § 299 Abs. 2 ZPO kann Dritten die Einsicht in die Gerichtsakten ohne die Einwilligung der Parteien - hier: des Klägers - nur gestattet werden, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Dies ist auch erforderlich, wenn eine Partei nach Abschluss des Verfahrens Akteneinsicht begehrt (BeckOK ZPO/Bacher, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 299 Rn. 26). Der Begriff des rechtlichen Interesses ist für § 299 unter Berücksichtigung der Interessenlage aller betroffenen Personen besonders zu ermitteln (Münchener Kommentar zur ZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 299 Rn. 21). Das rechtliche Interesse muss sich aus der Rechtsordnung selbst ergeben und verlangt als Mindestbedingung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtiges Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Ein rechtliches Interesse ist zu bejahen, wenn die Akteneinsicht zur Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen durch den Antragsteller benötigt wird und diese einen rechtlichen Bezug zu dem Verfahren aufweisen, in dem Akteneinsicht begehrt wird (BeckOK ZPO/Bacher, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 299 Rn. 27, 28). Aus der Behauptung des Antragstellers, ihm lägen nicht alle Schriftsätze des Verfahrens vor, ergibt sich daher kein rechtliches Interesse. 2. Aus sonstigen Regelungen, insbesondere auch Regelungen zum Datenschutz, kann der Antragsteller kein Einsichtsrecht ableiten, da die Einsicht in die Gerichtsakten durch § 299 ZPO als Spezialgesetz geregelt ist (Zöller - Greger, ZPO, 34. A., § 299 ZPO, Rn. 1; Münchener Kommentar zur ZPO/Prütting, aaO, § 299 ZPO, Rn. 29; Musielak/Huber, ZPO, 20. A., 3 299 ZPO, Rn. 3). 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Gerichtskosten hat der Antragsteller nach § 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1 GNotKG iVm KV-GNotKG Nr. 15301 zu tragen. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 1 GNotKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes erfordert, § 29 Abs. 2 EGGVG.