OffeneUrteileSuche
Urteil

2 U 562/23

Thüringer Oberlandesgericht 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

16Zitate
20Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 20 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 02.06.2023, Az. 10 O 248/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 02.06.2023, Az. 10 O 248/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der e... ("Schuldnerin") und macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) geltend. Die Schuldnerin war ein Energieversorgungsunternehmen. Das operative Geschäft der Schuldnerin wurde durch die e... SE ("SE") durchgeführt. Hierzu hatten die Schuldnerin und die SE entsprechende Verträge abgeschlossen; eine gesellschaftsrechtliche Verbindung gab es zwischen den beiden Unternehmen indes nicht. Das Geschäftsmodell der Schuldnerin beruhte darauf, dass deren Kunden verbrauchsabhängig mindestens einen Genossenschaftsanteil von 10,00 € und ein Beitrittsgeld pro Genossenschaftsanteil von 35,00 € bezahlten. Am 01.04.2019 stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, woraufhin das Amtsgericht O... - Insolvenzgericht - mit Beschluss vom 01.02.2020 (LG; Anlage K1) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnete und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellte. Über das Vermögen der SE wurde bereits am 01.07.2019 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte erbrachte verschiedene Dienstleistungen, sowohl für die Schuldnerin, als auch für die SE. Zu Beginn des Jahres 2017 hatte die Beklagte aus dem Dienstleistungsverhältnis zur Schuldnerin unbeglichene Forderungen in Höhe von insgesamt rund 2,5 Mio. €. Diese Forderungen resultierten einerseits aus Lastschriftwiderrufen der Schuldnerin, die zu entsprechenden Rückbuchungen bei der Beklagten geführt hatten, und andererseits aus fälligen, von der Schuldnerin nicht beglichenen Rechnungen der Beklagten. In Bezug auf diese Forderungen hatte die Beklagte am 09.02.2017 Arrestantrag (LG; Anlage K2) beim Landgericht E... gestellt, woraufhin am 09.02.2017 ein entsprechender Arrestbefehl (LG; Anlage K3) erging und die Bankkonten der Schuldnerin arrestiert wurden. Die Aufhebung des Arrests erfolgte am 06.03.2017, nachdem die Schuldnerin einen Betrag in Höhe von ca. 2,1 Mio. € beim Amtsgericht O... als Sicherheit hinterlegt hatte (LG; Anlage K4). Die Angelegenheit im Zusammenhang mit dem Arrestverfahren wurde zwischen der Schuldnerin und der Beklagten schließlich durch notarielle Vergleichsvereinbarung vom 20.04.2017 (LG; Anlage K5) dadurch beigelegt, dass sich die Schuldnerin (u.a.) verpflichtete, sämtliche offene Forderungen der Beklagten auszugleichen. Auf den Vergleich (unter Berücksichtigung von Zinsen und Rechtsanwaltsgebühren) leistete die Schuldnerin folgende Zahlungen an die Beklagte: - 28.04.2017: 1.500.000,00 € - 08.08.2017: 190.000,00 € - 06.09.2017: 190.000,00 € - 04.10.2017: 190.000,00 € - 09.11.2017: 190.000,00 € - 12.12.2017: 50.000,00 € - 15.12.2017: 140.666,76 € - 19.12.2017: 150,00 € = 2.450,816,76 € Mit Schreiben vom 07.07.2021 (LG; Anlage K6) hat die Klägerin die vorgenannten Zahlungen angefochten und die Beklagte zur Rückgewähr an die Insolvenzmasse bis spätestens 30.07.2021 aufgefordert. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, die oben genannte Summe sei nach §§ 133 Abs. 2, 143 Abs. 1 InsO anfechtbar. Der anfechtungsrelevante Zeitraum von 4 Jahren erstrecke sich vom 01.04.2019 (Stellung Insolvenzantrag) bis 01.04.2015. Die Schuldnerin habe bereits am 08.02.2017 mit dem Lastschriftwiderruf ihre Zahlungen gegenüber der Beklagten eingestellt. Hierdurch sei ein Betrag von ca. 1,2 Mio. € über 3 Wochen, teilweise bis 8 Wochen zur Zahlung an die Beklagte überfällig gewesen. Weitere ca. 310.000.00 € seien genau 3 Wochen überfällig gewesen. Den Lastschriftwiderruf habe die Schuldnerin vorgenommen, um sich 1-3 Jahre Liquidität zu verschaffen. Nur durch den Widerruf der Lastschriften sei es der Schuldnerin möglich gewesen, fällige Stromsteuern zu bezahlen. Mit vermeintlichen Schlechtleistungen der Beklagten aus dem Dienstverhältnis habe der Lastschriftwiderruf nicht im Zusammenhang gestanden. In ihrem Arrestantrag (LG; Anlage K2) habe die Beklagte vielmehr ihre Befürchtung formuliert, die Schuldnerin werde mit den zurückerlangten Geldern andere Liquiditätslücken stopfen. Die Beklagte sei demnach auch selbst nicht von vermeintlichen Schadensersatzansprüchen der Schuldnerin aus dem Dienstleistungsvertrag ausgegangen. Der Arrestantrag nebst Kontenpfändung habe zu einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum 02.03.2017 und nicht zu einer bloßen Zahlungsstockung geführt. Dies folge aus einem Besprechungsprotokoll des Aufsichtsrats und des Vorstands der Schuldnerin vom 27.01.2017 (LG; Anlage K9). Hieraus ergebe sich, dass die Schuldnerin zum damaligen Zeitpunkt zahlungsunfähig gewesen sei. Dies habe auch der damalige Bevollmächtigte der Schuldnerin bestätigt, der von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin seit 16.02.2017 ausgegangen sei (LG; Anlage K11). Überdies sei es zu weiteren Zahlungseinstellungen gegenüber dem Finanzamt O... (vgl. Übersicht LG; Bl. 45), der T... GmbH (vgl. Übersichten LG; Bl. 48 - 49), der A... GmbH (vgl. Übersichten LG; Bl. 51 - 53) und dem Hauptzollamt O... gekommen (vgl. Gesamtübersicht LG; Bl. 70 - 72). Auch der Liquiditätsstatus der Schuldnerin zum 01.03.2017 zeige, dass die Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig gewesen sei. Aktiva von insgesamt ca. 3,2 Mio. € hätten Passiva von insgesamt ca. 6,6 Mio. € gegenübergestanden. Es ergebe sich mithin eine negative Differenz von ca. 3,4 Mio. €. Für den Fall, dass das Gericht dies nicht so sehen sollte, werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ab 02.03.2017 angeboten. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin habe bis zur Stellung des Insolvenzantrags am 01.04.2019 fortbestanden. Die Schuldnerin habe in diesem Zeitraum von über 2 Jahren am Rande des finanziellen Abgrunds gewirtschaftet, was sich aus einer monatlichen Gegenüberstellung der liquiden Mittel und Verbindlichkeiten der Schuldnerin von März 2017 bis März 2019 (vgl. LG; Bl. 73-85) ergebe, die eine stetige Verschlechterung der Liquiditätssituation der Schuldnerin bis zum Insolvenzantrag zeige. Es habe darüber hinaus zwischen Februar 2017 und März 2019 weitere Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber ihren Kunden gegeben, die verspätet und/oder erst nach Mahnung gezahlt worden seien (vgl. LG; Bl. 86 - 87; Anlage K79). Die Schuldnerin habe gewusst, dass sie zukünftig ihre Gläubiger nicht werde befriedigen können. Dies ergebe sich aus dem "Plan" der Schuldnerin in Bezug auf den Widerruf der Lastschriften. Dieser Plan sei nicht aufgegangen, da die Schuldnerin sämtliche Forderungen der Beklagten habe begleichen müssen. Eine Besserung der Lage sei nicht zu erwarten/erhoffen gewesen. Die Schuldnerin habe weiter verspätet Zahlungen geleistet; die Lage habe sich von Monat zu Monat verschlechtert. Die Beklagte habe den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gekannt. Die Klägerin könne sich nach der Entscheidung des BGH vom 03.03.2022 (Az. IX ZR 78/20, NZI 2022, 385) hinsichtlich der erforderlichen Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners auf die Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO stützen. Da die Beklagte insoweit auch um die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gewusst habe, komme vor dem Hintergrund der Ratenzahlungsvereinbarung im Notarvertrag auch die widerlegliche Vermutung des § 133 Abs. 3 S. 2 InsO nicht zum Tragen. Die Kenntnis der Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin folge daraus, dass die Beklagte als Vertragspartnerin der Schuldnerin um deren unternehmerische Tätigkeit und damit um die regelmäßig nicht fristgerecht bedienten Verbindlichkeiten der Schuldnerin im zeitlichen Umfeld des Arrestverfahrens gewusst habe. Dies ergebe sich insbesondere aus der E-Mail der Beklagten vom 06.02.2017 (LG; Anlage K81) im Zusammenhang mit teilweise 3. Mahnungen von Netzbetreibern und der Androhung von Netzsperren bzw. Gerichtsverfahren. In einer weiteren E-Mail vom 16.03.2017 (LG; Anlage K51) habe die Beklagte die Schuldnerin auf die 3. Mahnstufe der EEG-Umlage 01/2017 in Höhe von 381.576,91 € hingewiesen. Zudem sei der Beklagten auch bekannt gewesen, dass u.a. die Stadtwerke B... Verträge mit der Schuldnerin gekündigt hätten und die Schuldnerin bereits mit überschaubaren Einzelbeträgen regelmäßig in Rückstand geraten sei (LG; Anlage K82). Aus den der Beklagten bekannten, ständig verspäteten und teilweise mehrfach angemahnten Zahlungsrückständen der Schuldnerin habe die Beklagte den Schluss ziehen müssen, dass auch anderen Gläubigern gegenüber Verbindlichkeiten bestanden und noch weitere entstehen würden. Naturgemäß seien der Beklagten aus ihrer eigenen Tätigkeit für die Schuldnerin denknotwendig auch das Finanzamt O... und das Hauptzollamt O... als Gläubiger der Schuldnerin bekannt gewesen. Die Beklagte habe zudem aufgrund des Schreibens des Herrn Rechtsanwalt S... vom 02.03.2017 (LG; Anlage K11), positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt. Unter anderem auf den Seiten 8 f., 26 und 28 f. ihres Arrestantrags vom 09.02.2017 (LG; Anlage K2), habe die Beklagte selbst ausgeführt, dass sie aufgrund der im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Schuldnerin gewonnenen Erkenntnisse gewusst habe, dass die Schuldnerin ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten nicht nachgekommen sei und das einbehaltene Geld möglicherweise zum "Stopfen" anderer Liquiditätslücken verwenden werde. An ihrem diesbezüglichen Vorbringen im Arrestantrag müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Dessen ungeachtet sei das Geschäftsmodell der Schuldnerin von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen. Eine Eigenfinanzierung der Schuldnerin hätte, nach deren eigener Planung, eine Anzahl an 650.000 (zahlenden) Genossenschaftsmitgliedern innerhalb von 3 Jahren vorausgesetzt. Bis Dezember 2016 seien 24.883 Mitglieder geworben worden; zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung seien es 41.362 Mitglieder gewesen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.450.816,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2021 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, die Schuldnerin und die Beklagte hätten über die Qualität der Dienstleistungen der Beklagten gestritten. Der Widerruf der Lastschriften durch die Schuldnerin sei ein Versuch gewesen, die behaupteten Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu sichern. Von der internen Kommunikation bei der Schuldnerin habe sie - die Beklagte - keine Kenntnis gehabt. Sie habe lediglich die Widerrufe der Lastschriften wegen vermeintlicher Schlechtleistungen wahrgenommen, nicht jedoch Rückbuchungen wegen einer Kontounterdeckung (o.ä.). Herr Rechtsanwalt S... habe im als Anlage K11 vorliegenden Schreiben mitgeteilt, dass eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin durch den ausgebrachten Arrest und die folgende Kontenpfändung verursacht worden sei. Nach Freigabe der Konten sei die - so Herr Rechtsanwalt S... - Zahlungsunfähigkeit beseitigt gewesen. Nach Aufhebung des Arrests und der Kontenpfändung habe die Schuldnerin ihre Zahlungen wieder aufgenommen. Ohnehin sei insoweit davon auszugehen, dass der Arrest lediglich eine Zahlungsstockung bewirkt habe. Die interne E-Mail des Herrn Rechtsanwalt S... vom 21.03.2017 (LG; Anlage K 12) sei der Beklagten nicht bekannt gewesen. Aus ihr ergebe sich eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ebenfalls nicht. Unzutreffend sei es, dass die Klägerin verpfändete Beträge nicht in ihre Liquiditätsberechnung auf S. 14 der Klageschrift (LG; Bl. 14) einbeziehe. Weiterhin sei unlogisch, dass der von der Schuldnerin hinterlegte Betrag nicht bei den Aktiva berücksichtigt werde, auf der Passivaseite aber die Forderungen der Beklagten gegenübergestellt würden. Dass die Passiva 1 auf Seite 15 f. der Klageschrift (LG; Bl. 15) richtig berechnet worden seien, werde mit Nichtwissen bestritten. Die Berechnung zu den Passiva 2 und Aktiva 2 werde in Gänze bestritten. Die Beklagte habe keine Kenntnis von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt. Der für die Frage dieser Kenntnis relevante Zeitpunkt sei der 06.03.2017, da an diesem Tag die Hinterlegung erfolgt sei, aufgrund derer nach entsprechender Freigabe ein Betrag von 1,5 Mio. € an die Beklagte ausbezahlt worden sei. Nach dem an die Bevollmächtigten der Beklagten gerichteten Schreiben des Herrn Rechtsanwalt S... vom 02.03.2017 (LG; Anlage K11) sei durch die Aufhebung des Arrests die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wiederhergestellt gewesen. Weiterhin sei die Schuldnerin aus Sicht der Beklagten in der Lage gewesen, ca. 2 Mio. € beim Amtsgericht zu hinterlegen. Die Beklagte habe aus dem Arrestverfahren auch Kenntnis der Kontostände bei der Schuldnerin zum 02.03.2017 (ca. 5 Mio. €) gehabt. Nichts habe aus Sicht der Beklagten für eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gesprochen. Mit dem am 20.04.2017 geschlossenen Vergleich habe man die Geschäftsbeziehung zur Schuldnerin vollständig beendet. Die insoweit vereinbarten Ratenzahlungen seien allesamt pünktlich erfolgt. Bereits aufgrund der Kündigung des Dienstleistungsvertrags durch Herrn Rechtsanwalt S... vom 06.02.2017 (LG; Anlage B5) habe die Beklagte keine Kenntnisse über deren weitere wirtschaftliche Entwicklung gehabt. Die klägerseits behaupteten Zahlungseinstellungen der Schuldnerin gegenüber weiteren Gläubigern befassten sich mit dem Jahr 2018 und seien für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Relevanz. Die Beklagte habe von dem beklagtenseits dargestellten Zahlungsverhalten der Schuldnerin keine Kenntnis gehabt. Ungeachtet dessen sei der Widerruf der Lastschriften durch die Schuldnerin gegenüber dem Finanzamt wegen des ausgebrachten Arrests erfolgt, was sich aus der vorgelegten Anlage K24 ergebe. Der Umstand, dass die A... Bank der Schuldnerin einen Überziehungskredit gewährt habe, spreche gegen eine existenzbedrohende Lage der Schuldnerin. Eine Priorisierung von Zahlungen gegenüber dem Hauptzollamt O... sei weder Eingeständnis, noch Beweis einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Die Angaben der Klägerin zum Zahlungsverhalten der Schuldnerin im Verhältnis zum Hauptzollamt O... werde bestritten. Selbst wenn man den klägerischen Vortrag insgesamt als richtig unterstelle, ergebe sich, dass es im Zeitraum von März 2017 bis Dezember 2017 keine relevante Überschreitung der vom BGH für die Unterscheidung von Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit geforderten 3-Wochenfrist gegeben habe. Die Schuldnerin habe, insbesondere gegenüber dem Finanzamt, fortlaufend Forderungen beglichen. Allenfalls ab Dezember 2018 könne nach dem Vortrag der Klägerin von einer Zahlungseinstellung ausgegangen werden. Auch die behaupteten Zahlungsstockungen in Bezug auf die weiteren Gläubiger T... und A... seien dem ausgebrachten Arrest geschuldet gewesen. Die klägerische Zusammenfassung des Zahlungsverhaltens der Schuldnerin werde insgesamt mit Nichtwissen bestritten. Selbst bei Unterstellung deren Richtigkeit gelte das hinsichtlich der erforderlichen 3-Wochenfrist Gesagte. Der Klägerin sei es mithin schon nicht gelungen, im relevanten Zeitraum von März 2017 bis Dezember 2017 eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin darzulegen. Der klägerseits dargestellte (geringfügige) Zahlungsverzug der Schuldnerin gegenüber anderen Gläubigern sei nicht geeignet, um einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz darzulegen. Die Beklagte habe auch keine Kenntnis von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt. Das Geschäftsmodell sei nicht von Beginn an nicht tragfähig gewesen. Die entgegenstehende Behauptung der Klägerin werde bestritten. Durch den Arrest sei, wenn überhaupt, eine Zahlungsstockung eingetreten, die durch die Aufhebung des Arrest wieder beseitigt worden sei. Die Schuldnerin habe für die Zahlung der Stromsteuern eine Stundung beim Hauptzollamt erreicht und diese im Wesentlichen zu den Fälligkeitszeitpunkten beglichen (vgl. Klageschrift, Seite 61, LG; Bl. 64). Das Landgericht E... hat die Klage mit dem angefochtenen Endurteil abgewiesen. Die Klägerin habe keine Anhaltspunkte vorgetragen, dass die Beklagte Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im relevanten Zeitraum, nämlich dem Erhalt der Zahlungen in Durchführung der Vergleichsvereinbarung, hatte. Die Schuldnerin habe stets Schlechtleistungen der Beklagten als Grund für den Widerruf der Lastschriften genannt. Die seitens der Beklagten an die Schuldnerin weitergeleiteten Mahnungen (LG; Anlagen K159) und Androhungen von Kündigungen/Netzsperren (LG; Anlage 82) seien von der Beklagten nachvollziehbar auf den von ihr ausgebrachten Arrest zurückgeführt worden. Selbst wenn man eine Kenntnis der Beklagten von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin unterstellte, wodurch eine Kenntnis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht vermutet würde, hätte die Beklagte diese Vermutung durch ihren Vortrag entkräftet. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S.1 Nr. 1 ZPO). Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin, die Schuldnerin sei bereits mit Widerruf der Lastschriften am 08.02.2017 gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsO zahlungsunfähig gewesen. Mit dem Widerruf habe die Schuldnerin Verbindlichkeiten der Beklagten in Höhe von insgesamt 2 Mio. € nicht beglichen. Der Widerruf der Lastschriften habe keine neue Fälligkeit begründet; die ursprüngliche Fälligkeit sei bestehen geblieben, sodass die Schuldnerin mit der Zahlung 3 - 8 Wochen überfällig gewesen sei. Die Schuldnerin habe mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt. Der Beklagten seien bereits vor dem Notarvergleich vom 20.04.2017 Umstände bekannt geworden, aus denen sich die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergeben habe; diese Kenntnis sei durch den Vergleich nicht beseitigt worden. Nur zwei Tage vor dem Widerruf der Lastschriften durch die Schuldnerin habe ein Mitarbeiter der Beklagten am 06.02.2017 zwei E-Mails an die Schuldnerin versandt, in denen jeweils der Geschäftsführer der Beklagten in Kopie gesetzt gewesen sei und mitgeteilt worden sei, dass es bei verschiedenen Kreditoren offene Posten in Höhe von rund 155.000,00 € gebe, die zum Teil bereits dreimalig unter Androhung einer Netzsperre bzw. eines gerichtliches Mahnverfahren angemahnt worden seien (LG; Anlage 81, Seite 2). In einer weiteren E-Mail vom selben Tag habe der Mitarbeiter die fehlende Guthabenauszahlung in Höhe von weit über 50.000,00 € an Endkunden der Schuldnerin moniert (LG; Anlage K 81, Seite 1). Das Landgericht habe sich in der Urteilsbegründung mit dieser Anlage nicht auseinandergesetzt. Im Hinblick auf die Frage, ob der Schuldnerin im anfechtungsrelevanten Zeitraum bewusst war, auch zukünftig nicht in der Lage zu sein, ihre Gläubiger zu befriedigen, habe die Beklagte im Arrestverfahren selbst ausgeführt, dass sie die von der Schuldnerin mittels Lastschriftenwiderruf erlangten Gelder auf Grund des Stopfens von Löchern in anderen Bereichen als endgültig verloren wähne. Die Ansicht des Landgerichts, die seitens der Beklagten weitergeleiteten Mahnungen (LG; Anlage K 82) hätten keine Kenntnis der Beklagten nachzuweisen vermocht, da diese angegeben habe, sie sei davon ausgegangen, die Androhungen von Netzsperren und Kündigungen seitens Dritter seien Folgen des Arrests gewesen, gehe fehl. Tatsächlich hätten diese Mahnungen erkennbar in keinem Zusammenhang mit dem Arrestverfahren gestanden. Zum einen seien die Mahnungen zeitlich deutlich nach Aufhebung des Arrestes erfolgt und zum anderen fielen die angemahnten Verbindlichkeiten zum weit überwiegenden Teil in die Zeiträume vor oder nach der Arrestierung der Bankkonten der Schuldnerin. Es handele sich dabei um Mahnungen von insgesamt sechs Gläubigern, die allesamt aus der Zeit zwischen dem 22.03.2017 und 02.04.2017 stammten, also zeitlich lange nach Aufhebung des Arrestes bzw. nach Hinterlegung von 2.152.068,19 € beim Amtsgericht O... Anfang März 2017. Die angemahnten Forderungen seien teilweise bereits seit September 2016 fällig gewesen. Aufgrund der Hinterlegung beim Amtsgericht O... sei die Schuldnerin nicht in der Lage gewesen, längst fällige und angemahnte Verbindlichkeiten zu begleichen, und zwar solche, die - wie die Beklagte gewusst habe - für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin von existenzieller Bedeutung gewesen seien. Die der Beklagten vorliegenden Saldenbestätigungen der Schuldnerin seien nicht zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen. Die Saldenbestätigungen seien zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vergleichs bereits fast zwei Monate alt gewesen. Zum anderen sei der Beklagten bekannt gewesen, dass die in den Bestätigungen der Banken genannten Kontosalden bereits teilweise zugunsten der jeweiligen Bank verpfändet gewesen seien. Die "Möglichkeit" der Hinterlegung durch die Schuldnerin habe nur bestanden, weil diese aus den Salden auf den arrestierten Konten der Schuldnerin erfolgt seien. Tatsächlich sei die Schuldnerin, nachdem sie bereits am 08.02.2017 ihre Zahlungen gegenüber der Beklagten eingestellt gehabt habe, auch zum Zeitpunkt der Hinterlegung am 02.03.2017 zahlungsunfähig gewesen. Das Erstgericht verkenne, dass Vertragsbeziehungen des Abrechnungs- und Wechselprozessmanagements ausschließlich im Verhältnis zwischen der SE und der Beklagten bestanden hätten, sodass die Schuldnerin angebliche Schlechtleistungen im Abrechnungs- und Wechselprozessmanagement bereits deshalb nicht gegenüber der Beklagten aufrechnen könne. Auf das Innenverhältnis (Beauftragung der SE durch die Schuldnerin) komme es dabei nicht an. Die Schuldnerin habe die Schlechtleistungen auch nie konkret benannt. Das Landgericht verkenne auch, dass die bereits mit den Lastschriftwiderrufen eingetretene Zahlungseinstellung vom 08.02.2017 grundsätzlich fortwirke und nur durch eine allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen durch die Schuldnerin habe beseitigt werden können. Daran ändere die Formulierung im Schreiben des Herrn Rechtsanwalt S... vom 08.02.2017 (LG; Anlage K11) nichts, wonach mit der Aufhebung des Arrests die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin beseitigt sei. Die Schuldnerin habe die eingetretene Zahlungsunfähigkeit auch nicht beseitigt, da sie die Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen nicht wieder aufgenommen habe. Die Zahlungseinstellung und damit die Zahlungsunfähigkeit habe fortgedauert. Auch die notarielle Vergleichsvereinbarung und die daraufhin erfolgten Zahlungen an die Beklagte ließen die einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit nicht entfallen. Die Zahlungen auf Grund der Notarurkunde seien nur deshalb fristgemäß erfolgt, weil die Schuldnern unter Vollstreckungsdruck gestanden habe. Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren, das Urteil des Landgerichtes E... vom 02.06.2023, Aktenzeichen 10 O 248/22, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.450.816,76 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil entsprechend ihres bereits in erster Instanz gehaltenen Vortrags. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus §§ 143 Abs. 1 iVm 133 Abs. 1, Abs. 2, 130, 129 Abs. 1 InsO gegen die Beklagte zu. Die Beklagte hatte jedenfalls keine Kenntnis von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. 1. Bei den Zahlungen der Schuldnerin auf den Notarvergleich vom 20.04.2017 im Zeitraum zwischen dem 28.04.2017 und dem 19.12.2017 handelt es sich um Rechtshandlungen im Sinne von §§ 133 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO. § 133 InsO erfasst sämtliche Rechtshandlungen im Sinne von § 129 InsO. Der Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen. Rechtshandlung ist jedes von einem Willen getragene Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann (vgl. m.w.N. BGH, Urteil vom 9. 7. 2009 - IX ZR 86/08; LG Regensburg, NZI 2009, 644, Rn. 21, beck-online). Zu den anfechtbaren Rechtshandlungen zählen mithin Willenserklärungen, rechtsgeschäftsähnliche Handlungen und Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen zumisst. Die Zahlungen der Schuldnerin auf den mit der Beklagten geschlossenen Notarvergleich stellen Rechtshandlungen in diesem Sinne dar. 2. Die relevanten Rechtshandlungen, nämlich die Zahlungen der Schuldnerin auf den Notarvergleich, gewährten der Beklagten eine Befriedigung (kongruente Deckung) und wurden gemäß § 133 Abs. 2 InsO in den letzten vier Jahren vor dem Eröffnungsantrag (01.04.2019) vorgenommen. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz (Schriftsatz vom 19.01.2024, Seite 4 Mitte, OLG, Bl. 51) mitteilt, sie fechte vorsorglich auch die Hinterlegung von 2.152.068,19 € vom 06.03.2017 und somit das von der Beklagten behauptete Absonderungsrecht sowie den notariellen Vergleich vom 20.04.2017 an, ändert dies nichts daran, dass die Zahlungen der Schuldnerin auf den Notarvergleich als kongruente Deckungshandlungen zu qualifizieren sind, weil die Beklagte einen schuldrechtlichen Anspruch auf diese Zahlungen hatte. Maßgeblich sind diejenigen Rechtsverhältnisse, die bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung (§ 140 Abs. 1 InsO) bestanden haben (BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - IX ZR 152/03 -, Rn. 10, juris). Nur eine erfolgreiche Anfechtung des Grundgeschäfts führt dazu, dass es seine rechtfertigende Wirkung verliert und die Rückabwicklung der daraus erbrachten, nunmehr inkongruenten, Leistungen zu Gunsten der Insolvenzmasse nach allgemeinen Vorschriften, insbesondere gemäß §§ 812 ff. BGB, erfolgen kann (vgl. Kayser/Freudenberg in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2019, Rn. 57 zu § 129). Die insolvenzrechtliche Anfechtung ist indes kein Gestaltungsrecht und die Anfechtung keine Gestaltungserklärung; sie führt nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Rechtshandlung, sondern es entsteht ein schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch (Schmidt - Schmidt, InsO, 20. A., § 129 InsO, Rn. 5; - Büteröwe, aaO, § 143 InsO, Rn. 6). Überdies könnte die Klägerin weder mit der Anfechtung des Vergleichsschlusses, noch mit der Anfechtung der Hinterlegung ihr Rechtsschutzziel, nämlich die Rückgewähr der von der Schuldnerin auf den Vergleich geleisteten Zahlungen zur Insolvenzmasse, erreichen. Soweit die Klägerin den Vergleich anficht, bezieht sich ihre diesbezügliche Erklärung auf die Begründung der schuldrechtlichen Verpflichtung, sodass Gegenstand der Anfechtung die Willenserklärung der Schuldnerin ist, die auf Eingehung der vertraglichen Verpflichtung - hier der Vergleichsvereinbarung - gerichtet ist. Die insolvenzrechtliche Anfechtung führt dann jedoch nicht zur Nichtigkeit der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung, sondern lediglich zur Rückgewährverpflichtung gemäß § 243 Abs. 1 InsO. Bei einer durch die angefochtene Rechtshandlung begründeten schuldrechtlichen Verpflichtung hat dies lediglich zur Folge, dass sich der Anfechtungsgegner nicht auf die angefochtene, den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags bewirkende Willenserklärung berufen kann (vgl. BGH, Urt. v. 26.4. 2012 - IX ZR 146/11 (OLG Brandenburg), NZI 2012, 562, Rn. 32, beck-online). Mithin führte die (isolierte) Anfechtung des Vergleichs im Erfolgsfalle nicht zu dem klägerseits begehrten Rückgewähranspruch in Bezug auf die auf den Vergleich geleisteten Zahlungen. Soweit die Klägerin die Hinterlegung anficht, ist diese mittlerweile erledigt, sodass daraus bei Erfolg der Anfechtung ebenso wenig ein Rückgewähranspruch hinsichtlich der Vergleichszahlungen folgte. 3. Im Rahmen der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO genügt eine bloß mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung. Dementsprechend ist unschädlich, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Rechtshandlung noch gar keine Gläubiger hatte. Die Zahlungen auf den geschlossenen Vergleich waren mithin auch objektiv gläubigerbenachteiligend, da die Zahlungen auf den Vergleich zumindest mittelbar geeignet waren, die Aktivmasse zu verkürzen und hierdurch die (zukünftigen) Gläubiger der Schuldnerin zu benachteiligen. 4. Selbst wenn man einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlungen unterstellte, fehlte es doch an einer Kenntnis der Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz. Der Schuldner muss die Rechtshandlung mit dem Vorsatz vorgenommen haben, seine Gläubiger im Allgemeinen zu benachteiligen. Der Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Die bloß fahrlässige Unkenntnis der gläubigerbenachteiligenden Folge begründet keine Anfechtbarkeit. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Vorsatzes ist derjenige der Vornahme der Rechtshandlung i.S.v. § 140 InsO, vorliegend also der Zeitpunkt der Zahlungen auf den Notarvergleich von April bis Dezember 2017. Beim Benachteiligungsvorsatz wie auch bei der Kenntnis des Anfechtungsgegners handelt es sich um eine innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden. Dabei ist es die Aufgabe des Tatrichters, die ihm unterbreiteten Hilfstatsachen auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen. Dabei hat er die Rechtsprechung des BGH zu den für und gegen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem sprechenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen. Die einzelnen Beweisanzeichen dürfen dabei nicht schematisch angewandt werden (vgl. BGH, Urteil vom 6.5.2021 - IX ZR 72/20, NZI 2021, 720, Rn. 11 f., beck-online). Zu den Beweisanzeichen, die für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sprechen, zählt die erkannte Zahlungsunfähigkeit. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in der Regel mit Benachteiligungsvorsatz. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung nach § 17 Abs. 1 S. 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten für eine Zahlungseinstellung aus. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 13 ff.). Im Falle der durch den Schuldner erkannten Zahlungsunfähigkeit im vorgenannten Sinne ist für die Annahme eines Benachteiligungsvorsatzes weiterhin erforderlich, dass der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können. Für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz ist erforderlich, dass sie sich auf dieses Bewusstsein des Schuldners erstreckt. Ein Benachteiligungsvorsatz in diesem Sinne kann vorliegen, wenn die eingetretene Zahlungsunfähigkeit ein Ausmaß angenommen hat, dass eine vollständige Befriedigung der weiteren Gläubiger auch in der Zukunft nicht zu erwarten ist. In Fällen, bei denen die Krise noch nicht so weit fortgeschritten oder aus anderen Gründen berechtigte Hoffnung auf Besserung besteht, genügt ein Blick auf die aktuelle Liquiditätslage indes nicht. Darlegungs- und beweisbelastet für die tatsächlichen Umstände, die über die erkannte Zahlungsunfähigkeit hinaus für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem erforderlich sind, ist der Insolvenzverwalter. Dies gilt auch, soweit es sich - wie bei dem Umstand, dass keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Illiquidität bestand - um negative Tatsachen handelt. Dass keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Deckungslücke bestand, ist allerdings regelmäßig anzunehmen, wenn die Ursache für die Entstehung der Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt war oder absehbar beseitigt werden würde. (BGH, a.a.O., Rz. 30 ff., 48). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze lässt sich jedenfalls eine Kenntnis der Beklagten von einem - unterstellten - Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht feststellen. a) Eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin lässt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht folgern, sodass die Vermutung gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsO nicht eingreift. Zur Feststellung einer Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsO wäre im Übrigen dem klägerseits angebotenen Sachverständigenbeweis nachzugehen. aa) Der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit kann für den Gläubiger durch die gesetzliche Vermutung des § 17 Abs. 2 S. 2 InsO begründet werden. Die Zahlungseinstellung ist dasjenige äußere Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. Für die beteiligten Verkehrskreise muss sich also der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 20. 11. 2001 - IX ZR 48/01 (Dresden), NJW 2002, 515, beck-online). Eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin ist nicht schon im Zusammenhang mit der Arrestierung ihrer Konten am 09.02.2017 eingetreten. Die Zahlungseinstellung muss durch den Schuldner veranlasst worden sein. Entscheidend ist immer ein Verhalten des Schuldners oder einer Person, die berechtigt ist, für ihn zu handeln (vgl. Mock in Uhlenbruck, Insolvenzordnung: InsO, 15. Auflage 2019, Rn. 160 zu § 17). Soweit infolge der Arrestierung keine Zahlungen auf fällige Verbindlichkeiten geleistet wurden, beruhte dies nicht auf einer Veranlassung der Schuldnerin, sondern war die zwangsläufige Folge der Sperrung der Bankkonten der Schuldnerin aufgrund des beklagtenseits ausgebrachten Arrests. Eine mittelbare Veranlassung durch den Lastschriftenwiderruf kommt nicht in Betracht. Der Lastschriftenwiderruf durch die Schuldnerin stellt an sich kein typisches Indiz für eine Zahlungseinstellung dar. Im Gegenteil hat die Schuldnerin den Widerruf der Lastschriften sowohl nach außen, als auch im Rahmen ihrer internen Kommunikation in den Kontext vermeintlicher Schlechtleistungen der Beklagten gestellt. Mithin konnte allein aufgrund des Lastschriftenwiderufs objektiv nicht der berechtigte Eindruck entstehen, die Schuldnerin sei nicht in der Lage, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Gleiches gilt für die von der Schuldnerin nicht beglichenen Rechnungen der Beklagten, deren Nichtzahlung die Schuldnerin ebenso in den Zusammenhang mit Schlechtleistungen der Beklagten stellte. bb) Des Weiteren fehlte es jedenfalls auch an der Darlegung einer fortdauernden Zahlungseinstellung der Schuldnerin gegenüber ihren (übrigen) Gläubigern. Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirkt fort, bis der Schuldner seine Zahlungen im Allgemeinen wiederaufnimmt. Im Allgemeinen wiederaufgenommen sind die Zahlungen nicht schon dann, wenn die Verbindlichkeit, deren Nichtbedienung die Feststellung der Zahlungseinstellung trägt, nicht mehr herangezogen werden kann, weil sie etwa erfüllt oder gestundet worden ist. Zusätzlich erforderlich ist, dass der Schuldner (jedenfalls) den wesentlichen Teil seiner übrigen Verbindlichkeiten bedient. Stärke und Dauer der Vermutung hängen davon ab, in welchem Ausmaß die Zahlungsunfähigkeit zutage getreten ist (vgl. BGH Urteil vom 10.2.2022 - IX ZR 148/19, Rn. 17, beck-online). Der für die Entkräftung der Fortdauervermutung erforderliche Vortrag des Anfechtungsgegners ist durch eine sekundäre Darlegungslast des Insolvenzverwalters beschränkt. Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Unter diesen Voraussetzungen obliegt es danach dem Verwalter, zum Zahlungsverhalten des Schuldners im Übrigen, insbesondere zu weiterhin nicht bedienten Verbindlichkeiten des Schuldners vorzutragen. Hierfür genügt es jedoch nicht schon, dass der Anfechtungsgegner sich auf eine allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen beruft. Erforderlich, um eine sekundäre Darlegungslast auszulösen, ist vielmehr, dass der Anfechtungsgegner einen Umstand beweist oder ein solcher unstreitig ist, der eine Wiederaufnahme der Zahlungen im Allgemeinen als möglich erscheinen lässt. Dies ist etwa anzunehmen, wenn die Verbindlichkeit, deren Nichtbedienung die Feststellung der Zahlungseinstellung trägt, nicht mehr herangezogen werden kann und dem Anfechtungsgegner Kenntnisse über das Zahlungsverhalten des Schuldners im Übrigen fehlen. Dem Verwalter obliegt es dann regelmäßig, zum Zahlungsverhalten des Schuldners im Übrigen vorzutragen. Dies betrifft jedoch nur den Zeitraum, in dem die Wiederaufnahme der Zahlungen erfolgt sein soll (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 19). Vorliegend hat die Schuldnerin die fälligen Forderungen der Beklagten durch vollständige Ratenzahlungen auf den Notarvergleich beglichen. Diese Verbindlichkeiten der Schuldnerin, können daher für die Bewertung des (weiteren) Zahlungsverhaltens der Schuldnerin nicht herangezogen werden. Unstreitig ist auch, dass die Beklagte nach der Kündigung des Dienstleistungsverhältnisses und der Abwicklung des Notarvergleichs keinen Einblick in das weitere Zahlungsverhalten der Schuldnerin hatte. Die Schuldnerin konnte mit Aufhebung des Arrests und dem Wegfall der Kontensperrungen Zahlungen an ihre Gläubiger wiederaufnehmen. Mit dem Hauptzollamt O... konnte eine Stundung offener Stromsteuern in Höhe von ca. 2.3 Mio. € erreicht werden. Die dortigen Raten wurden von der Schuldnerin im wesentlichen fristgerecht bedient (vgl. LG; Bl. 63 f.). Diese unstreitigen Umstände lassen, eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin unterstellt, eine Wiederaufnahme der Zahlungen durch die Schuldnerin als wahrscheinlich erscheinen. Mithin trifft die Klägerin nach den vorgenannten Kriterien eine sekundäre Darlegungslast in Bezug auf den Fortbestand der Zahlungseinstellung. Die Klägerin hat die "Zahlungseinstellungen" der Schuldnerin zusammenfassend zuletzt auf Bl. 174 - 183 der LG-Akte dargestellt. Hieraus ergibt sich eine schleppende Zahlungsweise der Schuldnerin im Zeitraum Januar 2017 bis Januar 2019 hinsichtlich fälliger Forderungen von mindestens 11 Tagen bis maximal 53 Tagen. Ein gleichbleibend schleppendes Zahlungsverhalten - wie hier - stellt allerdings noch kein hinreichendes Indiz für eine (fortdauernde) Zahlungseinstellung dar (vgl. BGH, a.a.O, Rn. 27). Die Schuldnerin hat nach der Übersicht der Klägerin auch auf die gegen sie ausgebrachten Mahnungen - wenn auch verspätet - stets gezahlt. Zudem war der weit überwiegende Teil der klägerseits dargestellten Zahlungen nicht über einen Zeitraum von 3 Wochen verspätet. Auch hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan, dass es sich bei den durch die Schuldnerin verspätet gezahlten Beträgen jeweils um mindestens 10 % der zum jeweiligen Zeitpunkt fälligen Verbindlichkeiten handelte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann aus den Darlegungen der Klägerin nicht auf eine fortdauernde Zahlungseinstellung bzw. die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin geschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. 5. 2005 - IX ZR 123/04, NZI 2005, 547). cc) Soweit die Vermutung des § 17 Abs. 2 S. 2 InsO mithin nicht eingreift, hat die Klägerin gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsO jedenfalls hinreichende Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin darzutun und den entsprechenden Nachweis zu erbringen. In der Praxis erfolgt dies entweder durch den Nachweis der bereits eingetretenen Zahlungseinstellung oder aber durch Liquiditätsbilanzen. In diesen Liquiditätsbilanzen werden Liquiditätslücke und Liquiditätsdeckungsgrad unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Summe von Aktiva I und Aktiva II zur Summe von Passiva I und Passiva II errechnet. Die Zahlungsunfähigkeit kann auch auf andere Weise dargelegt werden als durch eine solche Zeitraumbetrachtung. Die Zahlungsunfähigkeit kann auch durch einen Liquiditätsstatus auf den Stichtag in Verbindung mit einem Finanzplan für die auf den Stichtag folgenden drei Wochen, in dem tagesgenau Einzahlungen und Auszahlungen gegenübergestellt werden, dargelegt werden. Es spricht auch nichts dagegen, zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit mehrere tagesgenaue Liquiditätsstati in aussagekräftiger Anzahl aufzustellen, in denen ausgehend von dem am Stichtag eine erhebliche Unterdeckung ausweisenden Status an keinem der im Prognosezeitraum liegenden bilanzierten Tage die Liquiditätslücke in relevanter Weise geschlossen werden kann (vgl. BeckOK Insolvenzrecht, a.a.O., Rn. 27a zu § 17 InsO). Die Klägerin hat Liquiditätsstati von März 2017 bis März 2019 vorgelegt (LG; Bl. 73 - 85). Hieraus soll sich ergeben, dass die Liquiditätslücke jedenfalls seit Anfang März 2017 bestand und bis März 2019 nicht in relevanter Weise geschlossen werden konnte. Dies ist zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit nach den oben genannten Maßstäben zulässig. Weiterhin hat die Klägerin Beweis durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu angeboten, dass die Schuldnerin zum 01.03.2017 zahlungsunfähig war. Die Beklagte hat die Zahlen- und Tabellenwerke sowie die graphische Darstellung der Klägerin bestritten (LG; Bl. 127). Da der Beklagten als Anfechtungsgegnerin der für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit erforderliche Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin insbesondere nach Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses und der Abwicklung des Notarvergleichs fehlt, konnte die Beklagte das Vorbringen der Klägerin einfach bzw. mit Nichtwissen bestreiten, sodass grundsätzlich das klägerseits angebotene Sachverständigengutachten einzuholen wäre. Dem Beweisangebot der Klägerin musste indes nicht nachgegangen werden, da die Klägerin einen weiterhin erforderlichen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin jedenfalls nicht kannte (hierzu sogleich). b) Unterstellte man eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Zeitpunkt der Zahlungen auf den Notarvergleich, hätte die Schuldnerin nach dem Vorbringen der Klägerin mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt. Der Schuldner, der in dem nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkt zahlungsunfähig ist, handelt im Falle der Gewährung einer kongruenten Deckung dann mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er zumindest billigend in Kauf nimmt, dass er auch künftig nicht in der Lage sein wird, seine übrigen Gläubiger in der dafür zur Verfügung stehenden Zeit zu befriedigen (vgl. BGH Urt. v. 26.10.2023 - IX ZR 112/22, BeckRS 2023, 38343, Rn. 14). Ob der Schuldner wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können, hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 13.08.2009 - IX ZR 159/06 -, Rn. 8, juris; Urteil vom 07.05.2020 - IX ZR 18/19 -, Rn. 7, 10, juris; BGH, Urteil vom 06.05.2021 - IX ZR 72/20 -, Rn. 37, juris, st. Rspr.). Eine bloße Hoffnung auf Befriedigung der übrigen Gläubiger ist nicht geeignet, die Vermutung der Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz zu widerlegen. Es muss sich um eine aus objektiver Sicht gerechtfertigte Annahme handeln, die auf ausreichender Tatsachengrundlage beruht (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 15). Die Annahme, die übrigen Gläubiger würden in der dafür zur Verfügung stehenden Zeit befriedigt, kann auf der Grundlage eines (letztlich gescheiterten) Sanierungsversuchs gerechtfertigt sein. Der Versuch einer Sanierung ist nicht der einzige Tatbestand, der aus der maßgeblichen Sicht ex ante des Schuldners oder des Anfechtungsgegners die berechtigte Erwartung begründen kann, die übrigen Gläubiger würden noch befriedigt. Die Ursache der Krise des Schuldners, die zu seiner Zahlungsunfähigkeit geführt hat, kann vorübergehend sein. Der Einzelunternehmer oder Freiberufler kann erkranken und deshalb vorübergehend nicht in der Lage sein, seine geschäftliche Tätigkeit auszuführen. Die Ursache einer solchen Krise kann auch von außen kommen und in einer vorübergehenden (etwa pandemiebedingten) Schließung des Geschäftsbetriebs durch die zuständige Behörde bestehen. In derartigen Fällen bedarf es keines Sanierungsversuchs, sondern eines Konzepts, welches das wirtschaftliche Überleben für die Dauer der Krise sichert und etwa in einer Stillhaltevereinbarung mit Gläubigern des Schuldners liegen kann. Auch wenn die Krise nicht nur vorübergehend ist, muss sich das erforderliche Eingreifen des Schuldners nicht zwingend auf eine dauerhafte Sanierung des schuldnerischen Unternehmens richten (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 18). Das Vorhandensein eines solchen Konzepts zum Zeitpunkt der Zahlungen auf den Notarvergleich ist nicht ersichtlich. Ausweislich der E-Mail vom 20.03.2017 (LG; Anlage K10) arbeitete die Schuldnerin an der Lösung ihres Liquiditätsproblems, welches sich aufgrund eines Dienstleisterwechsels im Jahr 2016 ergeben hatte und zu einem zusätzlichen, ungeplanten Liquiditätsbedarf geführt hatte. Herr Rechtsanwalt S... empfahl der Schuldnerin mit E-Mail vom 21.03.2017 (LG; Anlage K12), prüfen zu lassen, ob gegebenenfalls wegen der Ende Juni 2017 fällig werdenden Stromsteuern ein Insolvenzgrund eingetreten sei und wie dieser (bspw. durch Stundungen etc.) beseitigt werden könne. Im August 2017 konnte daraufhin eine Stundung fälliger Steuerschulden mit dem Hauptzollamt erreicht werden, die auch im Wesentlichen fristgemäß bedient wurde (vgl. LG; Bl. 63 f.). Aus der vorgenannten Korrespondenz geht für den Senat zwar hervor, dass die Schuldnerin nach einer Lösung ihres Liquiditätsproblems suchte. Maßnahmen zur Überwindung des Liquiditätsproblems, deren Umsetzung derart konkret beschlossen und geplant waren, dass man sie als Konzept bezeichnen könnte, sind nicht ersichtlich. Die im August 2017 erreichte Einzelmaßnahme in Form der Stundung der fälligen Stromsteuer ist für die Annahme eines weiterführenden Plans oder Konzepts nicht ausreichend. c) Die Beklagte hatte indes keine Kenntnis von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Der Anfechtungsgegner weiß um den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners, wenn er die zu dessen Annahme führenden Umstände kennt (BGH, Urteil v. 06.05.2021 - IX ZR 72/20 -, Rn. 46, juris). Für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung ist der Insolvenzverwalter darlegungs- und beweisbelastet. Dabei stehen ihm zwei Möglichkeiten zur Verfügung, die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nachzuweisen: er kann den Vollbeweis führen oder sich mit der Darlegung und dem Nachweis des Vermutungstatbestands des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO begnügen. Im letztgenannten Fall steht dem Anfechtungsgegner der Beweis des Gegenteils offen (§ 292 ZPO). Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist ebenso wie der Vorsatz selbst eine innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil v. 14.07.2016 - IX ZR 188/15 -, Rn. 12, juris; Urteil v. 06.05.2021 - IX ZR 72/20 -, Rn. 11, juris, st. Rspr.). Da die Zahlungen der Schuldnerin auf den Notarvergleich kongruente Deckungshandlungen darstellen (§ 133 Abs. 2, 3 S. 1 InsO), müsste die Klägerin für die widerlegliche Vermutung der Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes (§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO) grundsätzlich darlegen und beweisen, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Rechtshandlungen die bei der Schuldnerin bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit sowie den Umstand kannte, dass die Handlungen der Schuldnerin - hier die Zahlungen auf den Notarvergleich - deren Gläubiger benachteiligten. Da die Beklagte mit der Schuldnerin vorliegend eine Zahlungsvereinbarung (Notarvergleich) getroffen hat, greift § 133 Abs. 3 S. 2 InsO ein, wonach vermutet wird, dass die Beklagte zur Zeit der Rechtshandlungen die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht kannte. Mit Zahlungsvereinbarungen sind Modifikationen bereits geltender Zahlungsmodalitäten gemeint, die im Ansatz geeignet sein müssen, eine Zahlungsunfähigkeit abzuwenden oder zu beseitigen (vgl. MüKo, InsO, a.a.O., Rn. 24b zu § 133 InsO). Der Notarvergleich war grundsätzlich geeignet, eine unterstellte Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin abzuwenden. Dies geht auch aus der E-Mail des Rechtsanwalts S... vom 21.03.2017 (LG; Anlage K10) hervor, wenn es dort heißt, dass statt der Forderung "Freigabe der hinterlegten Gelder, sonst Insolvenz" gegenüber der Beklagten versucht werden sollte, eine "gestreckte" Zahlung bei Freigabe des hinterlegten Betrags zu erreichen. Die Regelung in § 133 Abs. 3 S. 2 InsO enthält eine widerlegliche gesetzliche Vermutung. Vermutungstatbestand ist der Abschluss einer Zahlungsvereinbarung oder die Gewährung einer sonstigen Zahlungserleichterung, Vermutungsfolge die Nichtkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zur Zeit der angefochtenen Handlung. Um die Vermutungsfolge zu widerlegen, kann sich der Insolvenzverwalter auf sämtliche Umstände berufen mit Ausnahme der den Vermutungstatbestand bildenden Umstände. Dafür kommen nicht nur Umstände in Betracht, die nach der Gewährung der Zahlungserleichterung aufgetreten sind. Auch dem Anfechtungsgegner bekannt gewordene Umstände aus der Zeit vor der Zahlungsvereinbarung können den Beweis erbringen, dass dieser im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte. War dem Anfechtungsgegner zum Zeitpunkt einer Zahlungsvereinbarung oder einer sonstigen Zahlungserleichterung bereits aus anderen Gründen bekannt, dass der Schuldner zahlungsunfähig war, beseitigt die Vereinbarung einer Zahlungserleichterung diese Kenntnis in der Regel nicht. Der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung über die Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Anfechtungsgegner lässt dessen Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nur dann entfallen, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf dieser Verbindlichkeit beruhte (BGH, Urteil vom 7. Mai 2020 - IX ZR 18/19 -, Rn. 17, 18, juris). Es kommt nicht darauf an, dass hinsichtlich der Frage der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin noch weitere Feststellungen zu treffen wären (vgl. oben unter 4. a.) (2)), denn selbst wenn man unterstellt, dass eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Zeitpunkt der relevanten Rechtshandlungen bereits eingetreten war, wäre es der Klägerin dennoch nicht gelungen, hinreichende Indizien vorzutragen, die auf die erforderliche Kenntnis der Beklagten von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und der Gläubigerbenachteiligung schließen lassen (§ 133 Abs. 1, S. 2, Abs. 3 S. 1 InsO). Bei der Beklagten handelte es sich, mit Ausnahme des Dienstleistungsverhältnisses zur Schuldnerin, nicht um eine "Insiderin", die einen Gesamtüberblick über die Liquiditäts- oder Zahlungslage der Schuldnerin hatte. Soweit die Klägerin behauptet, die Kenntnis der Beklagten von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin folge daraus, dass die Beklagte im zeitlichen Umfeld mit dem Arrestverfahren um weitere, unbeglichene Forderungen der Schuldnerin gegenüber Dritten wusste, folgt der Senat dem nicht. Der Umstand, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt, ist für sich genommen kein taugliches Indiz, um die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung zu beweisen. Er betrifft allein die sich daran anschließende Frage, ob die feststehende Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit die im Rahmen des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO zusätzlich geforderte Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung indiziert (vgl. MüKo, InsO, a.a.O., Rn. 24c zu § 133). Die Kenntnis der Beklagten von fehlenden Guthabenauszahlungen an Kunden der Schuldnerin in Höhe von ca. 55.000 € sowie offenstehender Posten am 06.02.2017 in Höhe von insgesamt 155.000 € nebst angedrohter Mahnbescheide und Netzsperrungen (vgl. LG; Anlage 81) sprechen daher für sich genommen und ohne das Hinzutreten weiterer objektiver Umstände nicht für eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf den vorgenannten E-Mail-Verkehr - der lediglich die oben genannten, einzelnen Forderungen enthält - behauptet, die Beklagte habe von ständig verspäteten und teilweise mehrfach angemahnten Zahlungsrückständen der Schuldnerin gewusst und daraus den Schluss ziehen müssen, dass auch anderen Gläubigern gegenüber Verbindlichkeiten bestehen und noch weitere entstehen würden, verfängt dies nicht. Aus der alleinigen Kenntnis einiger weniger, hier dargestellter offener Forderungen der Schuldnerin musste die Beklagte nicht den Schluss ziehen, das weitere Verbindlichkeiten der Schuldnerin entstehen und/oder anwachsen würden bzw. sich im Unternehmen der Schuldnerin gar eine finanzielle Krise anbahnte. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagten sei aus ihrer Tätigkeit für die Schuldnerin naturgemäß und denknotwendig auch das Finanzamt O... und das Hauptzollamt O... als Gläubiger der Schuldnerin bekannt gewesen, entbehrt jedweder Grundlage. Unterstellt, der Beklagten wäre ganz allgemein bekannt gewesen, dass die Schuldnerin (u.a.) Stromsteuern an das Hauptzollamt bzw. das Finanzamt entrichten musste, führte dies doch nicht dazu, dass die Beklagte zwangsläufig auch von etwaigen (offenen) Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber diesen Institutionen wissen musste. Es kommt auch nicht darauf an, dass die der Beklagten bekannten, offenen Einzel-Forderungen der Gläubiger der Schuldnerin nicht unerheblich hoch waren. Im Vergleich zu den dem Senat ersichtlichen Zahlungsbeträgen, welche die Schuldnerin im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit üblicherweise zu leisten hatte, sind die von der Klägerin dargestellten offenen Forderungen eher im niedrigen Bereich anzusiedeln. Soweit die Klägerin eine weitere offene Forderung hinsichtlich der EEG-Umlage in Höhe von 381.576,91 € gegenüber der T... GmbH anführt, die seit dem 15.02.2017 fällig gewesen und der Beklagten durch E-Mail vom 16.03.2017 bekannt geworden sei (LG; Anlage K51), war dieser Zahlungsrückstand für die Beklagte mit ihrem am 09.02.2017 ausgebrachten und am 06.03.2017 aufgehobenen Arrest in Zusammenhang zu bringen. Auch aufgrund des Lastschriftwiderrufs der Schuldnerin und der Nichtzahlung offener Forderungen musste die Beklagte nicht auf eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen. Soweit ersichtlich, handelte es sich bei dem insoweit eingetretenen Zahlungsrückstand um den ersten (erheblichen) im Dienstleistungsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten. Ein erstmaliger Zahlungsrückstand, mag er auch erheblich sein, reicht indes regelmäßig nicht aus, um auf eine nachhaltige Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hinzudeuten (vgl. OLG Frankfurt ZInsO 2005, 548 (549 f.)). Hinzu kommt noch, dass die Schuldnerin die Rücklastschriften mit Schlechtleistungen der Beklagten begründete, was auch im getroffenen Notarvergleich so festgehalten wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin und die SE mit den Dienstleistungen der Beklagten nicht zufrieden waren, finden sich in der klägerseits vorgelegten, internen Kommunikation der Schuldnerin (LG; Anlage K10). Ausweislich des Protokolls vom 27.01.2017 (LG; Anlage K9) ging man seitens der Schuldnerin von einem von der Beklagten verursachten Millionenschaden bei der Schuldnerin und der SE aus. Unstreitig war vor diesem Hintergrund ein neuer Dienstleister (R...) beauftragt worden, welcher ab 01.09.2016 zunächst die Aufgaben der Beklagten gegenüber der SE übernahm. Mit Schreiben vom 06.02.2017 (LG; Anlage B5) kündigte Herr Rechtsanwalt S... schließlich auch das Dienstleistungsverhältnis der Schuldnerin zur Beklagten. Im vorgenannten Schreiben wird unter anderem auch Bezug genommen auf Schlechtleistungen des Unternehmens der Beklagten aus Vereinbarungen über Netz- und Endkundenabrechnungen für Strom und Gas sowie das Wechselprozessmanagement für Strom und Gas aus dem März 2013. Mit Rücksicht auf das Kündigungsschreiben kann die Klägerin auch nicht mit der Behauptung gehört werden, die Schuldnerin habe die vermeintlichen Mängel gegenüber der Beklagten nie konkretisiert. Unter Berücksichtigung dieser Umstände vermag der Senat der Behauptung der Klägerin nicht zu folgen, wonach die von der Schuldnerin behaupteten Schlechtleistungen aus der Sicht der Beklagten offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Lastschriftwiderruf und dem Zahlungseinbehalt der Schuldnerin standen. Soweit die Klägerin vorträgt, die behaupteten Schlechtleistungen hätten, wie der Beklagten bekannt sei, lediglich das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der SE betroffen, folgt das Gegenteil bereits aus dem klägerseits vorgelegten Notarvergleich. Dort wurde ausdrücklich aufgenommen, dass beide "Schuldnerinnen" - also auch die hiesige Schuldnerin und nicht nur die SE - der Auffassung seien, ihnen stünden erhebliche Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu, mit denen sie aufgerechnet hätten. Soweit die Klägerin meint, die Beklagte müsse sich an ihren Ausführungen im Arrestverfahren festhalten lassen, wonach sie aufgrund der im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Schuldnerin gewonnenen Erkenntnisse gewusst habe, dass die Schuldnerin ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten nicht nachgekommen sei und das einbehaltene Geld möglicherweise zum "Stopfen" anderer Liquiditätslücken verwenden werde, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Wie bereits oben ausgeführt, kann hinsichtlich der subjektiven Anforderungen der Insolvenzanfechtung, wie hier die Kenntnis des anderen Teils von der Zahlungsunfähigkeit und des Benachteiligungsvorsatzes, regelmäßig auf das Vorbringen von Indiztatsachen zurückgegriffen werden. Allerdings muss es sich aus Sicht des Senats dabei auch um die Kenntnis von Tatsachen handeln. Bloße Vermutungen, Annahmen o.ä. reichen insoweit nicht aus. Der Beklagten zum Zeitpunkt des Arrestantrags möglicherweise bekannte, offene Verbindlichkeiten der Schuldnerin sind zwar Tatsachen, reichen aber für sich genommen ohne Weiteres nicht aus, um eine Kenntnis von einer Zahlungseinstellung/der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu begründen (s.o.). Soweit die Beklagte in der Begründung ihres Arrestantrags den Schluss zieht, die von der Schuldnerin mit dem Lastschriftwiderruf und den einbehaltenen Forderungen erlangten Gelder könnten von der Schuldnerin dafür verwendet werden, Liquiditätslücken zu "stopfen", handelt es sich aus Sicht des Senats indes nicht um eine ihr bekannte Tatsache, sondern lediglich um eine Vermutung. Dies wird bereits daran deutlich, dass die Beklagte im Arrestantrag nicht näher beschreibt wie sie zu der Annahme gelangt, der Schuldnerin fehle es an Liquidität. Sie benennt im Arrestantrag auch keine konkreten Gläubiger oder Verbindlichkeiten der Beklagten. Dass es sich bei den Angaben im Arrestantrag vielmehr um eine von mehreren möglichen Annahmen der Beklagten handelte, ist auch daran erkennbar, dass die Beklagte darin weiter ausführt, das einbehaltene Geld könne möglicherweise auch einem von der Schuldnerin neu beauftragten Dienstleister als Sicherheit zugewendet werden. Soweit die Klägerin behauptet, aufgrund des Schreibens von Herrn Rechtsanwalt S... vom 02.03.2017 (LG; Anlage K11), habe die Beklagte positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus dem Schreiben geht lediglich hervor, dass es der Schuldnerin aufgrund der Kontensperrungen im Zusammenhang mit dem ausgebrachten Arrest faktisch nicht möglich ist, Zahlungen zu leisten. Herr Rechtsanwalt S... erklärt darüber hinaus ausdrücklich, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin mit Aufhebung des Arrests sofort wiederhergestellt würde. Allein aufgrund dieser Ausführungen deutete für die Beklagte nichts daraufhin, dass sich das Unternehmen der Schuldnerin über die durch den Arrest verursachte, tatsächliche Zahlungsunfähigkeit in einer existenziellen Notlage (o.ä.) befindet. 5. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die vorliegende Einzelfall-Entscheidung steht im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vorsatzanfechtung. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.