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Beschluss

3 UF 42/16

Thüringer Oberlandesgericht 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2017:0202.3UF42.16.0A
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Leitsätze
1. Beruht die Kindeswohlabträglichkeit von Umgangskontakten des leiblichen Kindesvaters (Antragstellers) nicht auf einer negativen Haltung des Kindes gegenüber dem leiblichen Vater, sondern ausschließlich auf dem Verhalten der leiblichen Kindeseltern, insbesondere auch des leiblichen Vaters, das zu massiven Störungen des Familienlebens der Familie des Kindes geführt hat und in einem Fall sogar strafrechtliche Relevanz aufwies, sind psychologische Untersuchungen betreffend das Verhältnis des Kindes zum leiblichen Vater entbehrlich.(Rn.5) 2. Nach dem klaren Wortlaut des § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt die Anordnung eines Umgangs des leiblichen Vaters mit dem Kind nicht in Betracht, wenn dieser nach dem Ergebnis der Tatsachenfeststellungen dem Kindeswohl abträglich ist.(Rn.6)
Tenor
1. Die Gehörsrüge des Beteiligten zu 1. gegen den Senatsbeschluss vom 06.12.2016 wird zurückgewiesen. 2. Der Senatsbeschluss vom 07.04.2016 wird in Ziffer 1. des Beschlusstenors dahingehend abgeändert, dass an Stelle von Rechtsanwältin B dem Antragsteller Rechtsanwältin K beigeordnet wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beruht die Kindeswohlabträglichkeit von Umgangskontakten des leiblichen Kindesvaters (Antragstellers) nicht auf einer negativen Haltung des Kindes gegenüber dem leiblichen Vater, sondern ausschließlich auf dem Verhalten der leiblichen Kindeseltern, insbesondere auch des leiblichen Vaters, das zu massiven Störungen des Familienlebens der Familie des Kindes geführt hat und in einem Fall sogar strafrechtliche Relevanz aufwies, sind psychologische Untersuchungen betreffend das Verhältnis des Kindes zum leiblichen Vater entbehrlich.(Rn.5) 2. Nach dem klaren Wortlaut des § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt die Anordnung eines Umgangs des leiblichen Vaters mit dem Kind nicht in Betracht, wenn dieser nach dem Ergebnis der Tatsachenfeststellungen dem Kindeswohl abträglich ist.(Rn.6) 1. Die Gehörsrüge des Beteiligten zu 1. gegen den Senatsbeschluss vom 06.12.2016 wird zurückgewiesen. 2. Der Senatsbeschluss vom 07.04.2016 wird in Ziffer 1. des Beschlusstenors dahingehend abgeändert, dass an Stelle von Rechtsanwältin B dem Antragsteller Rechtsanwältin K beigeordnet wird. Der Antragsteller begehrt als biologischer Vater des im Betreff näher bezeichneten Kindes E, dessen Mutter die Beteiligte zu 3. und rechtlicher Vater der mit dieser verheiratete Beteiligte zu 2. ist, Umgang mit seiner leiblichen Tochter. Das Amtsgericht hat den entsprechenden Antrag mit Beschluss vom 09.09.2015 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die der Senat nach vorheriger Anhörung des minderjährigen Kindes, der rechtlichen und leiblichen Eltern sowie des Verfahrensbeistandes mit Beschluss vom 06.12.2016 zurückgewiesen hat. Mit einem am 22.12.2016 eingegangenem Schriftsatz rügt der Antragsteller die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und beantragt die Fortsetzung des Verfahrens. Zur Begründung dieses Antrags führt er im Wesentlichen aus, dass der Senat kein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt habe, obwohl er bereits erstinstanzlich die Erstellung eines solchen Gutachtens beantragt habe. Die Einholung eines Gutachtens sei auch aus materiellrechtlichen Gründen erforderlich gewesen. Der Verfahrensbeistand und die Kindesmutter haben zur Gehörsrüge Stellung genommen. Sie sind der Auffassung, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vorliege. Die Gehörsrüge des Antragstellers ist gemäß § 44 Abs. 1 FamFG statthaft, insbesondere ist die Senatsentscheidung mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar. Es ist auch davon auszugehen, dass sie innerhalb der in § 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG normierten Zweiwochenfrist eingelegt worden ist. Zwar hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers nach Erhalt des Beschlusses vom 06.12.2016 den beigefügten Vordruck eines Empfangsbekenntnisses nicht zurück zu den Akten gereicht. Es ist jedoch nicht zu widerlegen, dass die in der Begründung der Gehörsrüge aufgestellte Behauptung, den Beschluss vom 06.12.2016 anders als der Verfahrensbeistand und die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter erst am 08.12.2016 erhalten zu haben, zutreffend ist. Die am 22.12.2016 eingegangene Gehörsrüge ist daher als fristgemäß anzusehen. In der Sache hat die Gehörsrüge allerdings keinen Erfolg. Der Anspruch des Beteiligten zu 1. auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht verletzt worden. Insbesondere bestand für den Senat kein Anlass, ein psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Ausweislich der Begründung des Senatsbeschlusses vom 06.12.2016 hat der Senat die bereits erstinstanzlich erfolgte Anregung des Antragstellers, ein psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen, zur Kenntnis genommen (Seite 4 des Beschlusses, erster Absatz). Aus den Beschlussgründen geht hervor, aus welchen Gründen der Senat in Übereinstimmung mit dem Verfahrensbeistand nach den getroffenen Feststellungen davon überzeugt ist, dass ein Umgang des Antragstellers mit dem minderjährigen Kind nicht nur dem Kindeswohl nicht dient, sondern diesem sogar abträglich ist. Die Einholung eines Gutachtens war nicht erforderlich, so dass der Senat der Anregung des Antragstellers nicht nachgekommen ist. Vorliegend beruht die Kindeswohlabträglichkeit von Umgangskontakten des leiblichen Kindesvaters nicht auf einer negativen Haltung des Kindes gegenüber dem Antragsteller, sondern ausschließlich auf dem Verhalten der leiblichen Kindeseltern, insbesondere auch des Antragstellers, welches zu massiven Störungen des Familienlebens der Familie des Kindes geführt hat. Psychologische Untersuchungen betreffend das Verhältnis des Kindes zum Antragstellers waren somit entbehrlich. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist im Gesetz, auch nicht nach der Neufassung des § 163 FamFG, eine obligatorische Einholung eines Sachverständigengutachtens in Kindschaftssachen vorgesehen. Es obliegt vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen des Familiengerichts zu entscheiden, ob ein Sachverständigengutachten zur vollständigen Tatsachenfeststellung erforderlich ist oder nicht. Aus den genannten Gründen war das vorliegend nicht der Fall. Die im Schriftsatz des Antragstellers vom 24.01.2017 aufgestellte Behauptung, der Senat sei insgesamt nicht auf die Argumente des Antragstellers eingegangen und habe im Wesentlichen nur die Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung wiederholt, ist nicht nur völlig unkonkret und stellt daher keine nachvollziehbare Begründung einer Gehörsrüge dar. Sie ist vielmehr auch sachlich unzutreffend, zumal der Senat gerade aufgrund des Zeitablaufs nach der erstinstanzlichen Entscheidung im erheblichen Umfang eigene Tatsachenfeststellungen getroffen hat, auf deren Grundlage er seine Entscheidung gestützt hat. Soweit der Antragsteller die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 05.10.2016, Az.: XII ZB 280/15, erwähnt, vermag der Senat nicht zu erkennen, inwieweit hierdurch der Vorwurf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör untermauert werden soll. Im Übrigen ist der vom BGH entschiedene Fall mit dem vorliegenden Sachverhalt auch nicht vergleichbar. Anders als im dortigen Fall beruht die Kindeswohlabträglichkeit des Umgangs keinesfalls lediglich auf einem „beharrlichen Verweigern des Umgangs durch die rechtlichen Eltern". Ein solches lag hier nicht vor, zumal die rechtlichen Eltern des Kindes sich auch im laufenden Verfahren immer wieder bereit erklärt haben, Umgang zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind zu gewähren. Maßgeblich war vielmehr das Verhalten beider leiblicher Elternteile, insbesondere auch das des Antragstellers, welches in einem Fall sogar strafrechtliche Relevanz aufwies. Auch eine fehlende Gewichtung der Grundrechte des Antragstellers ist dem Senat nicht vorzuwerfen. Steht nach dem Ergebnis der Tatsachenfeststellungen nicht fest, dass der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient oder ist dieser dem Kindeswohl wie hier sogar abträglich, kommt nach dem klaren Wortlaut des § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB die Anordnung eines Umgangs des leiblichen Vaters mit dem Kind nicht in Betracht. Nach allem kommt eine Fortsetzung des Verfahrens nicht in Betracht.