Beschluss
3 WF 60/24
Thüringer Oberlandesgericht 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
9Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den vergütungsrechtlichen Folgen der fehlerhaften Bestellung eines Verfahrensbeistands im Ordnungsmittelverfahren nach § 89 FamFG. Zu den Anforderungen an eine wirksame Bestellung des Verfahrensbeistands für zusätzliche Aufgaben nach § 158c Abs. 2 FamFG.(Rn.16)
Tenor
1. Auf Beschwerde der Verfahrensbeiständin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weimar vom 09.01.2024, Az. 9 F 343/20, abgeändert:
Die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung der Verfahrensbeiständin wird auf 350 € festgesetzt.
Der weitergehende Festsetzungsantrag vom 16.08.2023 wird zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahren wird auf 550 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den vergütungsrechtlichen Folgen der fehlerhaften Bestellung eines Verfahrensbeistands im Ordnungsmittelverfahren nach § 89 FamFG. Zu den Anforderungen an eine wirksame Bestellung des Verfahrensbeistands für zusätzliche Aufgaben nach § 158c Abs. 2 FamFG.(Rn.16) 1. Auf Beschwerde der Verfahrensbeiständin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weimar vom 09.01.2024, Az. 9 F 343/20, abgeändert: Die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung der Verfahrensbeiständin wird auf 350 € festgesetzt. Der weitergehende Festsetzungsantrag vom 16.08.2023 wird zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 4. Der Wert des Beschwerdeverfahren wird auf 550 € festgesetzt. I. Im angefochtenen Beschluss vom 09.01.2024, auf den verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin des Familiengerichts (1.) den auf 550 € Vergütung gerichteten Festsetzungsantrag der Verfahrensbeiständin vom 16.08.2023, die am 19.05.2022 im Ordnungsmittelverfahren nach § 89 FamFG bestellt worden war, unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 14.09.2023 zurückgewiesen und (2.) die Beschwerde zugelassen. Mit ihrer am 29.01.2024 erhobenen Beschwerde verfolgt die Verfahrensbeiständin ihren Festsetzungsantrag weiter. Sie macht geltend, dass vorliegend keine erneute Vergütung im Hauptsacheverfahren begehrt werde, sondern die Bestellung für das Ordnungsmittelverfahren losgelöst vom Hauptsacheverfahren zu betrachten sei. Auch in der zitierten Entscheidung des OLG Hamm vom 19.07.2018 (Az. 11 UF 93/18) fehlten Ausführungen dazu, wie zu verfahren sei, wenn im Ordnungsmittelverfahren gleichwohl ein Verfahrensbeistand bestellt worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 29.01.2024 Bezug genommen. Das Familiengericht hat der Beschwerde am 05.02.2024 nicht abgeholfen. II. Die trotz Beschwerdewertunterschreitung (§ 61 Abs. 1 FamFG: 600 €) bindend zugelassene Beschwerde (§ 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG) ist statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG) und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 63 Abs. 1 FamFG) eingelegt worden. Die Beschwerde ist im beschlossenen Umfang begründet. 1. Eine gesonderte Bestellung für das selbständige (§ 92 FamFG) und mit eigenem Rechtsmittelzug (§ 87 Abs. 4 FamFG) versehene Umgangsvollstreckungsverfahren nach § 89 FamFG sehen die vollstreckungsrechtlichen Regelungen nur im Regelfall nicht vor. Allerdings scheidet die Bestellung in aller Regel aus, weil die Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung grundsätzlich nicht erneut zu prüfen ist (vgl. BGH, FamRZ 2015, 2147, juris Rn. 30; auch OLG Hamm, Beschluss vom 19. Juli 2018 - II-11 UF 93/18 -, FamRZ 2018, 1938, juris Rn. 53). Danach steht einer Bestellung regelmäßig auch entgegen, dass sie nicht erforderlich im Sinne des § 158 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist. Im Vollstreckungsverfahren ist im Rahmen der Amtsaufklärung (§ 26 FamFG) die prinzipiell nicht gesondert zu vergütende Anhörung des Verfahrensbeistands jedoch möglich, um zu überprüfen, ob ein Abänderungsverfahren betreffend die der streitigen Zuwiderhandlung zugrunde liegende Umgangsregelung einzuleiten ist, weil sie unter Umständen nicht mehr dem Kindeswohl entspricht (vgl. Prütting/Helms-Hammer, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 92 Rn. 3a). Es ist allerdings nach der bestehenden Gesetzeslage nicht absolut ausgeschlossen, dass eine gesonderte Bestellung für das Vollstreckungsverfahren erforderlich ist. So können z.B. neu hinzutretende Umstände der Vollstreckung eines durch einstweilige Anordnung geschaffenen (und nach § 57 FamFG nicht mit der Beschwerde anfechtbaren) Umgangstitels dann zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf zugleich auch ein zulässiger Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Entscheidung nach § 54 FamFG und auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 55 FamFG gestützt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2015 - XII ZB 635/14 -, BGH, FamRZ 2015, 2147, juris Rn. 30). Nichts anderes gilt, wenn ein Abänderungsantrag zu einer Entscheidung oder einem gerichtlich gebilligten Vergleich in einer (Umgangs-)Hauptsache gestellt wird. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung erfolgt zudem in weiteren Ausnahmefällen, beispielsweise wenn der titulierte Umgang offenkundig mit einer Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB verbunden wäre (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. November 2022 - 1 BvR 1496/22 -, FamRZ 2023, 283, juris Rn. 11, unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. September 2012 - 4 WF 196/12 -, juris Rn. 21). Zwar war nach Aktenlage keine der vorstehenden Voraussetzungen am 19.05.2022 erfüllt. Die zugrunde liegenden Ausnahmekonstellationen belegen jedoch, dass die Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Vollstreckungsverfahren nach § 89 FamFG nicht von vornherein unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausscheidet und einer - wenngleich rechtsfehlerhaften - Bestellung die Unwirksamkeit nicht auf die Stirn geschrieben ist. 2. Die am 16.08.2023 fristgerecht binnen 15 Monaten ab ihrer Entstehung am 19.05.2022 (entsprechend § 1877 Abs. 4 Satz 1 BGB) beantragte Vergütung ist dem Grunde nach aus der Staatskasse zu zahlen, § 158c Abs. 3 Satz 1 FamFG. Das Familiengericht hat die Beschwerdeführerin am 19.05.2022 ausdrücklich zur Verfahrensbeiständin im vorliegenden Ordnungsmittelverfahren 9 F 343/20 bestellt (§ 158 Abs. 1 FamFG) und die berufsmäßige Führung der Beistandschaft (§ 158c Abs. 1 Satz 1 FamFG) festgestellt. Auch Die Beschwerdeführerin ist in dieser Funktion zumindest in der Sitzung am 19.05.2022 im Interesse des betroffenen Kindes auch tätig geworden. Dass die Voraussetzungen einer Bestellung nicht vorlagen und diese nach obenstehenden Ausführungen (Ziffer 1.) fehlerhaft angeordnet wurde, lässt die Wirksamkeit der Bestellung nicht entfallen (vgl. Prütting/Helms-Fröschle, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 292 Rn. 22). Die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Rechtspflegers ist auf die Prüfung und Entscheidung über Grund und Höhe des Vergütungsanspruchs beschränkt, d.h. ob der Verfahrensbeistand im maßgeblichen Abrechnungszeitraum wirksam bestellt war und ob die sich aus dem Vergütungsrecht ergebenden Voraussetzungen für die geltend gemachten Ansprüche erfüllt sind (vgl. Sternal/Giers, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 292 Rn. 11). Die Gerichte sind im Vergütungsfestsetzungsverfahren an die erfolgte Bestellung gebunden (vgl. für die Bestellung eines Mitvormunds: BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 -, FamRZ 2017, 513, juris Rn. 9; für die Bestellung eines Ergänzungspflegers: BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13 -, FamRZ 2014, 472, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 95/13 -, FamRZ 2014, 640, juris Rn. 6). 3. Der Höhe nach ist eine pauschale Vergütung von 350 € statt der beantragten 550 € festzusetzen, § 158c Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die ebenso dürre wie schlichte Bezeichnung „mit dem weiten Aufgabenkreis“ im Bestellungsbeschluss vom 19.05.2022 erfüllt nicht ansatzweise die Mindestanforderungen, die an die wirksame Übertragung von Aufgaben nach § 158b Abs. 2 Satz 1 FamFG zu stellen sind. Danach hat das Familiengericht Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Selbst die - hier schon nicht erfolgte - bloße Feststellung der Erforderlichkeit wäre noch keine Begründung (vgl. Dutta/Jacoby/Schwab-Lack, FamFG, 4. Auflage 2021, § 158b FamFG Rn. 19, wohl aber z.B. der Zusatz, dass eine Einigung der Eltern nicht von vornherein ausgeschlossen scheint (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22. März 2012 - II-27 UF 48/12 -, juris Rn. 3). An die zwingend erforderliche Begründung sind angesichts der weiten gesetzlichen Regelung zwar keine allzu hohen Anforderungen zu stellen und insbesondere in Bezug auf das Hinwirken auf Einvernehmen ist im Regelfall eine weitgehend formularmäßige Begründung ausreichend (vgl. Prütting/Helms-Hammer, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 158b Rn. 17; Sternal/Schäder, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 158b Rn. 16). Selbst daran fehlt es jedoch für die vorliegende Bestellung am 19.05.2022. III. Die Entscheidung zu den Gerichtskosten beruht auf §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG und im Übrigen auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 37 Abs. 3 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, § 70 Abs. 2 FamFG.