Urteil
3 U 544/19
Thüringer Oberlandesgericht 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei einer mittelbaren Schädigung muss ein ursprünglich zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens eines Fahrzeugs sittenwidriges Verhalten auch noch zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gegeben sein.(Rn.36)
2. Das ist zu verneinen, wenn ein Fahrzeugkäufer nicht Ersterwerber eines Fahrzeugs ist, das Fahrzeug am 28.11.2016 gekauft hat und der Hersteller seit einer Ad-hoc-Mitteilung am 22.09.2015 Maßnahmen ergriffen hat, die eine Bewertung seines Verhaltens als sittenwidrig im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses nicht zulassen.(Rn.38)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 10.05.2019, Az. 9 O 1672/18 abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer mittelbaren Schädigung muss ein ursprünglich zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens eines Fahrzeugs sittenwidriges Verhalten auch noch zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gegeben sein.(Rn.36) 2. Das ist zu verneinen, wenn ein Fahrzeugkäufer nicht Ersterwerber eines Fahrzeugs ist, das Fahrzeug am 28.11.2016 gekauft hat und der Hersteller seit einer Ad-hoc-Mitteilung am 22.09.2015 Maßnahmen ergriffen hat, die eine Bewertung seines Verhaltens als sittenwidrig im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses nicht zulassen.(Rn.38) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 10.05.2019, Az. 9 O 1672/18 abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. I. Der Kläger erwarb am 28.11.2016 von der F...- A... in I... einen gebrauchten PKW VW Tiguan 2.0 TDI mit der FIN... zu einem Kaufpreis in Höhe von 16.900,- Euro. Das Fahrzeug wurde als der Schadstoffklasse 5 zugehörig verkauft. Der Pkw ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet, dessen Hersteller die Beklagte ist. Der Motor des Fahrzeugs ist von dem sogenannten Dieselskandal betroffen. Der PKW war mit einer Software ausgestattet, die den Stickoxidausstoß im Prüfbetrieb reduzierte. Die Software war so programmiert, dass sie erkennen konnte, wann das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird. Mit Hilfe der Software hielt das Fahrzeug während des Prüftests im Abgasrückführung - Modus 1 die gesetzlich vorgeschriebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte ein. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstandes schaltete der Motor in den Abgasrückführung - Modus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist und infolge dessen die gesetzlich vorgeschriebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht eingehalten wurden. Für die Erteilung der Typengenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand maßgeblich. Am 22.09.2015 veröffentlichte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, in der es unter anderem heißt: „Volkswagen treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran....Weitere bisherige interne Prüfungen haben ergeben, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden ist... Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandwerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen... “. Ebenfalls am 22.09.2015 informierte der Vorstandsvorsitzende der Beklagten hierüber in einer Pressekonferenz. Im Anschluss an die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten wurde über die Dieselthematik und die Abschalteinrichtung umfangreich in Presse, Funk und Fernsehen berichtet. Das Kraftfahrtbundesamt erließ am 15.10.2015 einen bestandskräftigen Bescheid, in dem das Amt von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausging und der Beklagten aufgab, die Abschalteinrichtung durch Rückruf der betroffenen Fahrzeuge zu beseitigen und die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten. Hierüber informierte die Beklagte in einer Pressemitteilung vom 15.10.2015. Das Software-Update wurde vor Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger durchgeführt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünde ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB wegen des Ausstellens der EG-Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug zu, was die Entscheidung des Klägers, das Fahrzeug zu erwerben, erheblich beeinflusst habe. Sein Anspruch sei weiter aus Deliktsrecht nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB begründet. Die Beklagte habe über die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs getäuscht, dem Vorstand der Beklagten sei der rechtswidrige Einsatz der Software bekannt gewesen. Darüber hinaus sei ein Anspruch aus § 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 EG-FGV gegeben. § 27 Abs. 1 EG-FGV sei ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Ferner hat der Kläger seinen Anspruch auf Schadensersatz auf §§ 826, 31 BGB gestützt. Das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung sei sittenwidrig. Er sei von der Beklagten in vorsätzlich sittenwidriger Weise geschädigt worden. Weiter hat er behauptet, er hätte, hätte er die Hintergründe über die unzulässige Abschalteinrichtung gekannt, von dem Kauf Abstand genommen. Er habe ein besonders umweltfreundliches Fahrzeug erwerben wollen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger 16.990,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten p.a. aus 16.990,- Euro seit 03.12.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des VW Tiguan 2.0 TDI, FIN... an den Beklagten. 2. Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots gemäß Ziffer 1. in Verzug befindet. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, eine Schädigung des Klägers sei bereits deshalb nicht vorhanden, da das Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sei. Sie hat die Ansicht vertreten, ein Anspruch aus § 826 BGB bestehe nicht, da sie weder sittenwidrig gehandelt, noch den Kläger getäuscht habe. Zudem habe sie keinen Schädigungsvorsatz besessen und dem Kläger sei kein Schaden entstanden. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sei ebenfalls nicht gegeben. Sie habe den Kläger nicht getäuscht, da der Kläger das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt erworben habe, als dieser von der Dieselproblematik Kenntnis gehabt und gewusst habe, dass an seinem Fahrzeug das Software Update durchgeführt werden würde. Der Schadensersatzanspruch lasse sich deshalb nicht auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 EG-FGV stützen, weil der Tatbestand des § 27 EG-FGV nicht erfüllt sei, zudem sei § 27 EG-FGV kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Ein Anspruch aus § 311 Abs. 3 BGB bestehe nicht, da kein rechtsgeschäftsähnliches Rechtsverhältnis zwischen den Parteien existiere. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht Erfurt hat mit Urteil vom 10.05.2019 unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, an den Kläger 15.217,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. seit 15.10.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Pkw VW Tiguan 2.0 TDI, FIN... an die Beklagte. Dem Kläger stünde ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31, 249 ff BGB zu. Im Rahmen der Vorteilsausgleichung müsse vom Kaufpreis aber eine Nutzungsentschädigung in Abzug gebracht werden. Wegen des weiteren Inhaltes des Urteils wird auf dessen Tatbestand und die Entscheidungsgründe Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Gegen dieses, der Beklagten am 16.05.2019 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 13.06.2019 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangenen Berufung, die nach entsprechender Fristverlängerung mit beim Thüringer Oberlandesgericht am 15.08.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist. Die Beklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Verfahrensfehlerhaft habe es das Landgericht versäumt, eigene und auf den hiesigen Rechtsstreit zugeschnittene Entscheidungsgründe zu formulieren und insbesondere unberücksichtigt gelassen, dass das Fahrzeug mehr als ein Jahr nach Bekanntwerden der Diesel - Thematik erworben worden sei. Fehlerhaft sei die Sittenwidrigkeit ihres Handelns festgestellt worden, obwohl hiervon bzw. einer besonderen Verwerflichkeit nach der öffentlichen Bekanntmachung der Diesel-Thematik nicht mehr die Rede sein könne. Da das Landgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges nicht zur Kenntnis genommen habe, habe es rechtsfehlerhaft einen Schädigungsvorsatz der Beklagten angenommen, eine ungewollte Verpflichtung des Klägers unterstellt sowie die Hintergründe der Verwendung der Software verfahrensfehlerhaft dargestellt. Zudem habe das Landgericht rechtsfehlerhaft einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verschweigen der Umschaltlogik und der Kaufentscheidung des Klägers angenommen und hierbei insbesondere die Beweislastverteilung im Rahmen der Kausalität verkannt und rechtsfehlerhaft eine gesetzliche Vermutung zugunsten des Absehens vom Fahrzeugkauf bei Kenntnis der Software unterstellt. Das Urteil beruhe auf der Verletzung materiellen Rechts, da das Landgericht zu Unrecht eine Schädigungshandlung, insbesondere eine Täuschung der Beklagten und einen Irrtum des Klägers angenommen habe. Darüber hinaus habe sie auch entgegen den Feststellungen des Landgerichts nicht sittenwidrig gehandelt. Dem Kläger sei entgegen den Feststellungen des Landgerichts kein Schaden entstanden, da das Fahrzeug jederzeit voll brauchbar sei und ein vermeintlich eingetretener Schaden nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst werde. Die Beklagte beantragt, das am 10.05.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Erfurt im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er habe bei Erwerb des Fahrzeugs keine Kenntnis von der ad-hoc-Mitteilung der Beklagten besessen und keine Kenntnis von der Prüfstandserkennungssoftware. Ihm sei der Einbau eines Motors EA 189 in sein Fahrzeug nicht bekannt gewesen. Die Beklagte habe damit rechnen müssen, dass das von ihr in Verkehr gebrachte Fahrzeug weiterveräußert werden würde, so dass auch ein Schädigungsvorsatz i.S.d. § 826 BGB gegeben sei. Es habe keine Obliegenheit bestanden, Erforschungsmaßnahmen vorzunehmen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2019 den Kläger zur Motivation des Erwerbs des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs informatorisch befragt. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Verhandlungsprotokoll, Bl. 382-382 verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO. In der Sache hat die Berufung Erfolg. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Entgegen der Auffassung des Landgerichts und des Klägers liegen die Voraussetzungen der §§ 826, 31 BGB nicht vor. Allerdings haben nach allgemeiner Ansicht, der sich der Senat anschließt, Käufer von Fahrzeugen mit Dieselmotoren vom Typ EA 189 Euro 5 aufgrund der bei ihren Fahrzeugen verbauten Abschaltvorrichtung eine mit einem Sachmangel behaftete Kaufsache erworben. Bei der von der Beklagten verbauten, von ihr als sog. "Umschaltlogik" bezeichneten Vorrichtung handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Artikel 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007, was zur Folge hat, dass die betroffenen Fahrzeuge sachmangelbehaftet im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB sind. Den Fahrzeugen mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189, die von dem Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sind, welche mit Hilfe ihrer Software im Prüfstandbetrieb einen günstigeren Stickoxidausstoß vorspiegelt als im Normalbetrieb, fehlt die Eignung für ihre gewöhnliche Verwendung, weil der Betrieb der Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr wegen der Gefahr des Einschreitens der zuständigen Behörden nicht gewährleistet ist. Aufgrund der unzulässigen Abschaltvorrichtung sind die Fahrzeuge "nicht vorschriftsmäßig" im Sinne des § 5 Abs. 1 FZV mit der Folge, dass ihnen die Gefahr einer Betriebsuntersagung oder -beschränkung durch die Zulassungsbehörde anhaftet (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019, Az.: VIII ZR 225/17, Rn. 5 – 23 zitiert bei juris). Unterschiedlich wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Frage beantwortet, ob ein von der Diesel-Thematik betroffener Fahrzeugkäufer die Beklagte als Herstellerin des Dieselmotors vom Typ EA 189 Euro 5 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Nach einer Auffassung wird ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB verneint, da der Schaden des Klägers, der ein sachmangelbehaftetes Fahrzeug mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 Euro 5 erworben hat, nicht in den Schutzzweck der von der Beklagten verletzten Regelungen des europäischen und des nationalen Rechts falle. Das Verhalten der Beklagten sei auch nicht sittenwidrig. Denn Voraussetzung einer Haftung der Beklagten wäre eine für sie bestehende Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger als potentiellem Käufer. Ohne Aufklärungspflicht fehle es an einem Ansatzpunkt für eine Erörterung der Frage, ob eine darin begründete Pflichtverletzung von solcher Schwere ist, dass eine Aufklärung über die in die Fahrzeuge eingebaute Abschalteinrichtung einem sittlichen Gebot entsprochen hätte. Die Aufklärungspflicht bestünde nicht, weil es bei der Abschalteinrichtung um keinen wertbestimmenden Faktor handeln würde ( vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019, Az.: 7 U 134/17, Rn. 188 bei juris; OLG München, Urteil vom 04.12.2019; Az.: 3 U 2943/19 ). Nach der überwiegend vertretenen Auffassung kommt ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegenüber der Beklagten grundsätzlich in Betracht, weil die Beklagte durch das Inverkehrbringen der Dieselmotoren vom Typ EA 189 unter bewusster Verwendung einer unzulässigen Abschaltvorrichtung den Käufern der betroffenen Fahrzeuge in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt habe. Mit der Herstellung und dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge mit den in Rede stehenden Motoren sei nämlich konkludent die Erklärung des Herstellers verbunden, dass der Einsatz der Fahrzeuge im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig sei, was wegen der vorhandenen gesetzeswidrigen Abschalteinrichtung nicht der Fall sei. Hierdurch habe die Beklagte wegen ihres Profitstrebens die Käufer entsprechender Fahrzeuge sowie die Behörden in verwerflicher Weise getäuscht, was als sittenwidrig einzustufen sei. Der den Käufern entstandene Schaden, der in dem Abschluss des Kaufvertrages über das mangelbehaftete Fahrzeug zu sehen sei, falle auch unter den Schutzzweck der Norm. Denn die Käufer seien über einen die Kaufentscheidung wesentlich beeinflussenden Umstand, nämlich über die uneingeschränkte nicht bedrohte Verwendung des Fahrzeugs im Straßenverkehr, in sittenwidriger Weise getäuscht worden, wodurch unmittelbar in ihren Rechtskreis eingegriffen worden sei (vgl. im einzelnen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, Az.: 13 U 142/18, Rn. 5 – 41 bei juris; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, Az.: 18 U 70/18; OLG Celle, Beschluss vom 29.04.2019, Az.: 7 U 159/19; OLG Frankfurt, Urteil vom 06.11.2019, Az.: 13 U 156/19; jeweils zitiert nach juris). Der Senat neigt dazu, sich letzterer Auffassung anzuschließen, kann dies im Ergebnis allerdings offenlassen, denn ein sittenwidriges schädigendes Verhalten der Beklagten liegt in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 28.11.2016 nicht mehr vor. Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen lassen sich entgegen den Ausführungen des Landgerichts nicht feststellen. Ein Verhalten ist grundsätzlich als sittenwidrig zu bewerten, wenn es nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Es genügt nicht, wenn das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder gegen das Gesetz verstößt und einen Vermögensschaden hervorruft. Es muss vielmehr eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem mit der Handlung verfolgten Zweck, dem zur Durchsetzung verwendeten Mittel, der dabei gezeigten Gesinnung oder den entstandenen Folgen ergeben kann (Palandt/Sprau, aaO, § 826 Rn. 4 m.w.N). Welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit maßgeblich ist, wird von den Obergerichten unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird die Auffassung vertreten, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit sei die Schadensherbeiführung, d.h. hier der Abschluss des verfahrensgegenständlichen Kaufvertrages (vgl. OLG Celle, aaO; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, Az.: I - 13 U 149/18 Rn. 52 nach juris). Nach anderer Auffassung ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Tathandlung, die in dem erstmaligen Inverkehrbringen des Fahrzeuges liegen würde (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2019, Az.: 9 U 9/19, Rn. 41 nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 06.11.2019, Az.: 13 U 156/19, Rn. 36 nach juris). Eine Ausnahme hiervon wird allerdings bei mittelbaren Schädigungen angenommen. Danach kommt es bei mittelbaren Schädigungen darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1979, Az.: VI ZR 189/78, Rn. 16 ff. nach juris; OLG Stuttgart, aaO; OLG Frankfurt, aaO). Der Senat geht grundsätzlich davon aus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit das erstmalige Inverkehrbringen das Fahrzeuges ist. Eine Sittenwidrigkeit dieses Inverkehrbringens des Fahrzeugs entfällt nämlich nicht deswegen, weil später die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände publik gemacht werden. Dies kann letztlich aber offen bleiben. Denn beide Auffassungen führen bei der hier - unterstellten - mittelbaren Schädigung zu demselben Ergebnis. Diejenigen Obergerichte, die zur Beurteilungen der Sittenwidrigkeit von vornherein auf den Abschluss des Kaufvertrages abstellen und diejenigen Obergerichte, die zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit grundsätzlich auf das Inverkehrbringen des Fahrzeuges und ausnahmsweise im Falle der mittelbaren Schädigung ebenfalls auf den Abschluss des Kaufvertrages abstellen, gehen übereinstimmend davon aus, dass das ursprünglich, zum Zeitpunkt des Inverkehrbringen des Fahrzeugs sittenwidrige Verhalten auch noch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages gegeben sein muss. Dies ist hier zu verneinen. Der Kläger ist nicht der Ersterwerber des Fahrzeugs, sondern hat den streitgegenständlichen PKW VW Tiguan 2.0 TDI gebraucht am 28.11.2016 erworben. Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit dem Verkäufer des Fahrzeugs über das Vorhandensein eines von der Diesel-Thematik betroffenen Motors Gespräche geführt und erklärt hat, gegenüber dem Verkäufer wegen des Motors keine Ansprüche geltend machen zu wollen, wofür allerdings spricht, dass das Software Update zwei Tage nach Vertragsschluss und drei Tage vor der Übergabe durchgeführt worden ist, was Gespräche über den im Fahrzeug befindlichen Dieselmotor vorausgesetzt haben dürfte oder aber der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, wegen seines defekten Fahrzeuges relativ schnell ein neues Fahrzeug habe erwerben müssen und er sich für ein Dieselfahrzeug aus Gründen der Treibstoffersparnis entschieden hat. Denn die Maßnahmen, die die Beklagte seit der Ad-hoc Mitteilung am 22.09.2015 ergriffen hat, lassen eine Bewertung des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig im Zeitpunkt des Kaufvertrages am 28.11.2016 nicht zu. Die Beklagte hat nach der Mitteilung am 22.09.2015, wie dem Senat aus zahlreichen Verfahren im Zusammenhang mit der Diesel-Thematik bekannt ist, Anfang Oktober 2015 ihr Händlernetz über die verwendete Software und die hieraus resultierende Problematik der mangelnden Einhaltung der Sickoxidwerte im normalen Fahrbetrieb informiert und die Händler angewiesen, Gebrauchtwagenkäufer von der Abschalteinrichtung zu informieren. Weiter hat die Beklagte Anfang Oktober 2015 auf ihrer Homepage eine Internetseite eingerichtet, in der durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer die Besitzer oder potentielle Käufer der von der Beklagten hergestellten Fahrzeug überprüfen konnten, ob ein Fahrzeug von dem sog. Dieselskandal betroffen ist. Das Kraftfahrtbundesamt erließ am 15.10.2015 einen bestandskräftigen Bescheid, in dem das Amt von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausging und der Beklagten aufgab, die Abschalteinrichtung durch Rückruf der betroffenen Fahrzeuge zu beseitigen und die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten. Hierüber informierte die Beklagte in einer Pressemitteilung vom 15.10.2015. Im Februar 2016 hat die Beklagte weiter alle betroffenen Halter über die anstehende Rückrufaktion und die Umsetzung durch die Möglichkeit des Aufspielens des Softwareupdates informiert. Einher gingen sämtliche Maßnahmen der Beklagten mit einer durchgehenden und umfangreichen Berichterstattung über den sog. Dieselskandals in Presse, Funk und Fernsehen. Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagte möglicherweise nicht alle, auch potentielle, Gebrauchtwagenkunden mit ihren Maßnahmen erreichen konnte, die auch nicht zwingend wissen mussten, welche Motoren sich in welchen Fahrzeugen befinden. Die Beklagte hat aber nach Auffassung des Senats ab September 2015 alles ihr subjektiv und objektiv Mögliche dafür getan, um über die Abschaltproblematik zu informieren und um etwaige Schäden zu vermeiden, die durch einen späteren Verkauf von betroffenen Gebrauchtfahrzeugen noch entstehen konnten. Damit ist der Sittenwidrigkeitsvorwurf entfallen, da sie durch die gleichsame Rückgängigmachung ihrer ursprünglichen Tathandlung an die Öffentlichkeit gerichtete Maßnahmen ergriffen hat, um den potentiellen Erwerberkreis über die ursprüngliche Tathandlung aufzuklären (vgl. OLG Frankfurt, aaO). Der Senat teilt nicht die obergerichtlich vertretene Auffassung, wonach die Ad-Hoc-Mitteilung sowie die Informationsplattform im Internet nicht ausreichend gewesen sei, in einer für den Verbraucher verständlichen Art und Weise klarzustellen, welche Modelle konkret aus welchem Baujahr von der Problematik betroffenen sind (vgl. aber: OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, Az.: I-13 U 149/18, Rn. 65-66 nach juris). Denn gerade durch die Einrichtung der Internetplattform der Beklagten konnten potentielle Käufer oder Besitzer der betroffenen Fahrzeuge in einfacher Art und Weise durch die Eingabe weniger Informationen ermitteln, ob sie individuell betroffen sind. Anlass hierzu bestand aufgrund der umfassenden Berichterstattung aufgrund der ständigen Berichterstattung über den sogenannten Dieselskandal. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB zu. Der objektive Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB ist bereits nicht erfüllt. Gem. § 263 Abs. 1 StGB liegt ein Betrug vor, wenn der Täter in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Wie aus den obigen Ausführungen zu den Aufklärungsmaßnahmen der Beklagten folgt, kann, abstellend auf den Zeitpunkt des Kaufvertrages am 28.11.2016 des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges eine Täuschungshandlung der Beklagten nicht festgestellt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Täuschung der Beklagten ist im Rahmen des Betrugstatbestandes der Abschluss des Kaufvertrages. Zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte über die gesetzeswidrige Abschalteinrichtung nicht getäuscht, sondern im Gegenteil die Öffentlichkeit aufgeklärt. Auf die Frage, ob der Kläger, wie er in der Klageschrift vorgetragen hat, bei Abschluss des Kaufvertrags keine Kenntnis davon hatte, dass in dem Dieselmotor seines Fahrzeugs eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut worden ist, kommt es nicht an. Denn die von ihm behauptete Unkenntnis geht nicht auf eine fortdauernde Täuschungshandlung der Beklagten zurück, sondern darauf, dass sich der Kläger nicht informiert hat, ob das Fahrzeug von dem sog. Dieselskandal betroffen ist. Der Umstand, dass das Software Update nach Vertragsschluss und vor Übergabe des Fahrzeuges durchgeführt worden ist, spricht allerdings im Übrigen dafür, dass der Kläger sehr wohl wusste, dass das von ihm erworbene Fahrzeug mit der in der Öffentlichkeit breit diskutierten gesetzeswidrigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung richtig gestellt hat, kam es ihm bei Abschluss des Kaufvertrages, entgegen seinen Ausführungen in der Klageschrift, auch nicht darauf an, ein besonders umweltfreundliches Fahrzeug zu erwerben. Vielmehr benötigte er einen raschen Ersatz eines Fahrzeuges und wählte aus Gründen der Treibstoffersparnis ein Dieselfahrzeug. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gem. §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV wegen des Ausstellens einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung besteht ebenfalls nicht. Es kann dahinstehen, ob der drittschützende Charakter der Vorschriften abzulehnen ist (vgl. Celle, aaO). Ein Verstoß gegen die vorstehenden Normen ist deshalb zu verneinen, da das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. Selbst wenn das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten würde, enthielte der genehmigte Typ sie auch. Zwar hätte in diesem Fall die Typengenehmigung nicht erfolgen dürfen, dies führt jedoch nicht zu einer Unrichtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung ( OLG Frankfurt, aaO; OLG Stuttgart aaO). Schließlich kommen auch vertragliche Ansprüche nicht in Betracht, weil die Parteien keinen Vertrag geschlossen haben. Gleiches gilt für Ansprüche aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, Abs. 3, 241 BGB. Zwar kann nach allgemeiner Ansicht ausnahmsweise die Haftung eines Dritten in Betracht kommen. Dies setzt aber voraus, dass der Dritte am Vertragsschluss ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hierdurch den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat (vgl.: Palandt/Grüneberg, Kommentar zum BGB, 17. Aufl., 2017, § 311 Rn. 60 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte, die in keiner Weise an dem Abschluss des Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen zwischen dem Kläger und der FW-Automobile in Erfurt beteiligt gewesen ist, an dem Abschluss des Kaufvertrages ein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte oder ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hält die Zulassung der Revision für geboten, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Im vorliegenden Verfahren stellt sich eine Rechtsfrage, die in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten und bundesweit anhängigen Verfahren auftritt. Klärungsbedürftig ist hier, ob durch die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen zur Aufklärung über die gesetzeswidrige Abschalteinrichtung - wie vom Senat vertreten - ausreichend waren oder die sittenwidrige Täuschungshandlung der Beklagten trotz der Maßnahmen zur Aufklärung weiter bestand (OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, Az.: I - 13 U 149/18).