Beschluss
4 WF 499/17
Thüringer Oberlandesgericht 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Soweit der Gegenstandswert einer Ehesache gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG durch die Vermögensverhältnisse der Ehegatten bestimmt wird, ist das beiderseitige - mit einem Bruchteil von 5% zu veranschlagende - Gesamtvermögen maßgebend, ohne dass hiervon (fiktive) Freibeträge in Abzug zu bringen sind.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellern gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - S... vom 12.07.2017 (Az. 2 F 168/17), in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 25.08.2017, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gegenstandswert für den ersten Rechtszug auf 72.800,- € festgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit der Gegenstandswert einer Ehesache gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG durch die Vermögensverhältnisse der Ehegatten bestimmt wird, ist das beiderseitige - mit einem Bruchteil von 5% zu veranschlagende - Gesamtvermögen maßgebend, ohne dass hiervon (fiktive) Freibeträge in Abzug zu bringen sind.(Rn.5) Die Beschwerde der Antragstellern gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - S... vom 12.07.2017 (Az. 2 F 168/17), in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 25.08.2017, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gegenstandswert für den ersten Rechtszug auf 72.800,- € festgesetzt wird. I. Mit Beschluss vom 12.07.2017 hatte das Familiengericht den Gegenstandswert des gesamten Verbundverfahrens (Ehesache, Kindschaftssache und Versorgungsausgleichssache) zunächst auf 772.800,- € festgesetzt, wobei die Ehesache mit einem Teilstreitwert von (28.800 € + 740.000 € =) 768.800,- € berücksichtigt worden war. Insoweit hatte das Amtsgericht das gemeinsame (dreifache) Monatseinkommen der Ehegatten im Sinne des § 43 Abs. 2 FamGKG auf 28.800,-€ und deren Vermögensverhältnisse im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG mit 740.000,- € veranschlagt. Dem lag zugrunde, dass die Ehegatten selbst ihr (Kapital)Vermögen mit jeweils 400.000 €, insgesamt also mit 800.000 € beziffert haben. Mit der gegen diese Verfahrenswertbemessung eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin das Ziel, den vermögensbezogenen Teilstreitwert von 740.000,- € auf einen Betrag von 31.000,- € zu ermäßigen; insbesondere habe das Amtsgericht verkannt, dass das ermittelte (Gesamt)Vermögen der Ehegatten nach der überwiegenden Rechtsprechung nur mit einem Bruchteil von 5 % in den Verfahrenswert der Ehesache einfließe. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Beschwerdeschrift vom 24.07.2017 Bezug genommen. Das Familiengericht hat daraufhin mit Beschluss vom 25.08.2017 der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Verfahrenswert insgesamt auf 69.800,- € reduziert, wobei es das Vermögen der Ehegatten mit einem Teilwert von 37.000,- € in Ansatz gebracht hat. II. Die gegen die Wertfestsetzung gerichtete Beschwerde ist statthaft gem. § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG und auch sonst zulässig, bleibt in der Sache aber - nach bereits erfolgter Teilabhilfe seitens des Familiengerichts - ohne Erfolg. a) In Ehesachen ist der Verfahrenswert gem. § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. b) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. die Darstellung des Streitstands bei Thiel in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 7223a) ist seit langem umstritten, ob und in welcher Höhe vom ermittelten Gesamtvermögen persönliche Freibeträge für die Ehegatten, teilweise auch für deren Kinder in Abzug zu bringen sind, wobei die Freibeträge teils mit 15.000 € (OLG Karlsruhe, AGS 2013, 472), 20.000 € (OLG Zweibrücken, FamRZ 2008, 2052), 30.000 € (OLG Celle, FamRZ 2013, 149; OLG Schleswig, NZFam 2014, 801, KG, AGS 2015, 132; OLG Dresden, FamRZ 2006, 1053), 35.000 € (OLG Köln, FamRZ 1997, 37) oder 60.000 € (OLG Bamberg, FamRZ 2017, 1082; OLG Stuttgart, AGS 2015, 133; OLG München OLGR 1998, 169) veranschlagt werden. Meist wird dabei als Berechnungsfaktor der ehemalige Freibetrag in § 6 VStG (a.F.) bei der Besteuerung nach dem (vom Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 1995 für verfassungswidrig erklärten) Vermögenssteuergesetz herangezogen. c) Der Senat folgt der abweichenden Auffassung des OLG Brandenburg (Beschl. vom 11.02.2016 - Az. 10 WF 71/15 [juris]; ebenso schon OLG Saarbrücken, Beschl. vom 11.01.1982 - Az. 6 WF 108/81 = JurBüro 1982, 421, 422) und des OLG Köln (Beschl. vom 10.11.2015 - Az. 4 WF 161/15 [juris]), wonach es für die Heranziehung fiktiver Freibeträge keinen aus dem Gesetz ableitbaren Anknüpfungspunkt gibt, nachdem das Vermögenssteuergesetz aufgehoben worden ist und die Höhe eines solchen Freibetrages - wie auch die beträchtliche Divergenz der Judikate zeigt - mehr oder weniger willkürlich gewählt werden müsste. Hierfür spricht auch ein Blick auf Sinn und Zweck der Regelung. Wenn das Gesetz bei der Wertfestsetzung einer Ehesache ausdrücklich (auch) die Vermögensverhältnisse der Ehegatten für maßgeblich erklärt, liegt dem offenbar die Vorstellung zugrunde, dass eine Scheidung in weitestem Sinne Auswirkungen auf die Erwirtschaftung und Verwaltung des beiderseitigen Vermögens hat. Trifft das zu, so gilt dies jedoch für das Vermögen in Gänze, so dass kein Anlass für einen Abschlag individueller Vermögensbestandteile in Form von Freibeträgen gegeben ist. Soweit im Schrifttum (vgl. Schneider/Herget/Thiel, Streitwertkommentar a.a.O. Rn. 7222) die Meinung vertreten wird, dem stehe der Wortlaut des § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG entgegen, weil darin anstatt von “Vermögen“ von “Vermögensverhältnissen“ die Rede sei, so erschließt sich dem Senat nicht die begriffliche Relevanz dieser Unterscheidung. Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet auch der Ausdruck “Vermögensverhältnisse“ das Vorhandensein sämtlicher einer Person zugeordneten Vermögensgegenstände, ohne dass damit irgendwelche Einschränkungen persönlicher oder sachlicher Art konnotiert wären. Im Übrigen hat das OLG Brandenburg (a.a.O. Rn. 29) zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Freibetrag schon deshalb entbehrlich erscheint, weil nach allgemeiner Auffassung das Gesamtvermögen ohnehin nicht in voller Höhe, sondern lediglich mit einem geringen Bruchteil - der regelmäßig auf 5% beziffert wird - in den Verfahrenswert einfließt. Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, ob das Gesamtvermögen zuvor um gesonderte Freibeträge zu bereinigen ist, kaum praktische Bedeutung zu. Das veranschaulicht der vorliegende Fall recht deutlich. So unterscheiden sich zwar die vom Senat vertretene Auffassung und die überwiegende Auffassung der Oberlandesgerichte insoweit, als der Wert der Ehesache zwischen 40.000 € (bei Nichtberücksichtigung von Freibeträgen) und 33.000 € (bei Freibeträgen von 15.000 € bis zu 60.000 € je Ehegatten) differiert. Im Ergebnis ändert sich jedoch nichts, weil sich hieraus jeweils Gesamtwerte des Verbundverfahrens in einer Spannbreite zwischen 65.800 € und 72.800 € errechnen, d.h. letztlich ein Verfahrenswert innerhalb derselben Gebührenstufe nach Anlage 2 zum FamGKG bzw. RVG (65.000 € bis 80.000 €) festzusetzen ist. Da zudem konkrete Argumente für die jeweilige Bemessung der unterschiedlichen Freibetragshöhen nicht genannt werden oder sonst ersichtlich sind, erscheint deren Heranziehung weder praktikabel noch erforderlich. Nach allem ist der Teilstreitwert bezüglich des Vermögens der Ehegatten ohne Anrechnung von Freibeträgen mit (5% von 800.000 € =) 40.000 € zu bemessen. Der Gesamtwert für das erstinstanzliche Verbundverfahren beläuft sich damit auf (28.800 € + 40.000 € + 3.000 € + 1.000 € =) 72.800 €. d) Der Senat ist bei Beschwerden gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts weder an den Antrag eines Beschwerdeführers gebunden noch unterliegt seine Entscheidung dem Verschlechterungsgebot. Vielmehr hat das Beschwerdegericht stets den zutreffenden Verfahrenswert gem. § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG festzusetzen (vgl. OLG Jena, Beschl. vom 14.6.2010 - Az. 1 WF 204/10 Rn. 22 = FamRZ 2010, 2099, 2100; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 27.10.2009 - Az. 24 W 32/09 Rn. 22; OLG Brandenburg, Beschl. vom 18.6.1996 - Az. 10 WF 49/96 Rn. 2 [zitiert jeweils nach juris]). Die Beschwerde war nach allem zurückzuweisen und zugleich die Wertfestsetzung für den ersten Rechtszug von Amts wegen zu korrigieren. III. Das Beschwerdeverfahren ist gem. § 59 Abs. 3 FamGKG gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 59 Abs. 1 S. 5, 57 Abs. 7 FamGKG ausgeschlossen.