Urteil
4 U 441/12
Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2013:0627.4U441.12.0A
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Leitsätze
Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf Straßenbäume.(Rn.14)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 11.05.2012, Az. 3 O 576/10, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Gera ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf Straßenbäume.(Rn.14) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 11.05.2012, Az. 3 O 576/10, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Gera ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen (streitiger) Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch. Am frühen Morgen des 04.01.2010 befuhr der Kläger mit seinem VW Sharan die ... Straße in G. in Richtung Stadtmitte. Ca. 200 m vor dem Hotel "Z." kam es zu dem streitgegenständlichen Unfall, über dessen Hergang die Parteien im zweiten Rechtszug nicht mehr streiten. In dem rechts neben der Fahrbahn gelegenen Waldstück (einem bewaldeten felsigen Hang mit einer Neigung von ca. 45 Grad) entwurzelte ein Feldahorn und stürzte unmittelbar vor dem vom Kläger gesteuerten Fahrzeug auf die Straße. Der Kläger konnte dem herabstürzenden Baum nicht mehr ausweichen und fuhr deshalb genau in die Baumkrone hinein. Das Fahrzeug wurde dabei an der Vorderseite, der rechten Seite und auch am Unterboden beschädigt. Der Reparaturaufwand beläuft sich auf 1.715,96 €. Daneben fordert der Kläger noch 20 € Unkostenpauschale zur Zahlung sowie die Freistellung von 243,83 € vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die wesentliche Rechtsverteidigung der Beklagten bestand schon im ersten Rechtszug darin, die vom Kläger behauptete ungenügende Sicherheitskontrolle des Baumes und damit im Ergebnis die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Abrede zu stellen. Der Baum sei vom Zeugen F. - dem zuständigen Revierförster - in hinreichenden Abständen von sechs bis acht Monaten regelmäßig; zuletzt vor dem Unfall des Klägers am 19.08.2009 einer Sichtkontrolle unterzogen worden. Anzeichen für eine Umsturzgefahr habe es dabei nicht gegeben. Das Landgericht hat Beweis erhoben zu dem im ersten Rechtszug noch streitigen Unfallhergang, den vom Zeugen F. durchgeführten Sichtkontrollen und insbesondere der Frage, ob der Zeuge hierbei Gefahranzeichen verkannt oder übersehen hat. Im Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Landgericht der Klage stattgegeben und sich dabei im Wesentlichen auf die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen H. gestützt. Nach dessen Darlegungen habe es konkrete Anhaltspunkte für eine Windwurfgefahr des Baumes gegeben, weil er bereits so kronenlastig in Richtung Straße und so hoch gewachsen sei, dass die hieraus resultierende Schubwirkung im Zusammenhang mit der Hanglage die Standsicherheit unmittelbar und konkret gefährdet habe. Bei einer vom Sachverständigen mit 22 m angenommenen Höhe und der teilweisen Freistellung des Baumes, in dessen Nähe es keinen gleich hohen Baumbewuchs mehr gegeben habe, habe ein erhebliches Windwurfrisiko bestanden. Dem hätte durch geeignete baumpflegerische Maßnahmen, nämlich einen erheblichen Kronenrückschnitt oder gar ein Fällen des Baumes begegnet werden müssen. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 16.05.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.05.2012 Berufung eingelegt und diese am 16.08.2012 innerhalb der bis dahin verlängerten Frist begründet. Mit der Berufung greift die Beklagte die den Ausführungen des Sachverständigen folgenden Feststellungen des Landgerichts an. Der Zeuge F. habe glaubhaft von einer keine äußere Gefahranzeichen ergebenden Sichtkontrolle bekundet, ohne dass sich das Landgericht mit der Aussage auseinander gesetzt habe. Das von Gefahranzeichen ausgehende Sachverständigengutachten sei unbrauchbar, weil es in seinen zentralen Aussagen nur auf Schätzungen und Vermutungen, nicht jedoch auf gesicherten Anknüpfungstatsachen beruhe. Soweit der Sachverständige ein ungünstiges H/D-Verhältnis (Verhältnis von Höhe und Durchmesser des Baumstammes) von 55 angenommen habe, läge dem die falsche Schätzung einer Höhe des Feldahorns von 22 m zugrunde. Tatsächlich sei der Baum nur etwa 14 m hoch gewesen. Auch die zweite für die Gefahrenprognose wesentliche Annahme von der Freistellung des Baumes sei nicht durch Fakten untersetzt. Tatsächlich habe der Baum nicht freigestanden. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Gera vom 11.05.2012, Az.: 3 O 576/10, die Klage abzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat den Sachverständigen H. im Termin vom 11.06.2013 ergänzend befragt. Wegen des Ergebnisses der ergänzenden mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen wird auf das Terminsprotokoll (Bd. II Bl. 230ff.) Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig; bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die in Thüringen hoheitlich ausgestaltete (§§ 10 Abs. 1, 43 Abs. 1 ThStrG) Straßenverkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf den Schutz der Verkehrsteilnehmer vor Gefahren durch Straßenbäume. Ihre Verletzung ist daher geeignet, Amtshaftungsansprüche zu begründen. So liegt der Fall hier. Die Beklagte haftet dem Kläger aus § 839 BGB iVm Art. 34 GG, §§ 10 Abs. 1, 43 Abs. 1 ThStrG auf Schadensersatz. Von Straßenbäumen geht eine Gefahr für den Verkehr aus, wenn die Bäume nicht mehr stand- und bruchsicher sind und die naheliegende Möglichkeit besteht, dass Äste oder gar ganze Bäume unvermittelt auf die Straße stürzen können. Zwar stellt jeder Baum an einer Straße eine mögliche Gefahrenquelle dar, weil durch Naturereignisse sogar gesunde Bäume entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden können. Das rechtfertigt aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen. Der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Dies vorausgeschickt liegt eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil v. 01.02.2006, Az.: 4 U 689/04; v. 14.01.2009, Az.: 4 U 818/07; v. 27.05.2009, Az.: 4 U 648/08 und 05.08.2009, Az.: 4 U 97/07; vgl. auch BGH NJW 04, 1381) nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum - sei es durch Astabbruch oder ein Umfallen des gesamten Baumes - hinweisen. Davon ist vorliegend nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beider Instanzen auszugehen. In Würdigung der gut nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen H. besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Gefahr eines Schubversagens des Feldahorns bei einer ordnungsgemäßen Baumkontrolle hätte erkannt und so das zum Schaden des Klägers führende Umstürzen des Baumes auf die Fahrbahn hätte verhindert werden können (und müssen). Zwar hat die Beklagte das unmittelbar an die Straße grenzende Waldstück durch den zuständigen Revierförster regelmäßig zweimal im Jahr einer äußeren Gesundheits- und Zustandsprüfung unterzogen. Das steht im Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme fest. Allein mit den formal durchgeführten Sichtkontrollen des Zeugen F. hat die Beklagte jedoch ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht genügt. Jedenfalls bei der letzten Kontrolle vom August 2009 hat der Zeuge F. nämlich gleich eine Reihe von Anzeichen übersehen, die auf ein drohendes Schubversagen des wenige Monate später tatsächlich umgestürzten Baumes hindeuteten und auf die zwingend und zeitnah mit geeigneten Schutzmaßnahmen (einem Fällen des Baumes oder zumindest einer radikalen Kronenreduzierung) hätte reagiert werden müssen. Ursache für die Entwurzelung des Baumes und damit für dessen Umfallen auf die Straße war das vom Sachverständigen H. plastisch und anschaulich geschilderte Phänomen des Schubversagens eines Hangbaums nach dem sog. Mohr-Coulombschen Gesetz (S. 10f. des schriftlichen Gutachtens). Bäume in Hanglagen lockern durch Windbewegung den Boden und mindern derart die Scherfestigkeit der Erde. Bei deshalb immer stärkeren Scherbewegungen der Wurzelplatte in der Erde werden die über die mechanische Wurzelplatte herausragenden Wurzeln zunehmend verbogen. Die dünneren Wurzeln werden aus der Erde herausgerissen; dickere Wurzeln brechen ab. Ist der Baum durch diesen Mechanismus ausreichend schief gestellt, zieht ihn das Gewicht der Krone nach unten. Das Schubversagen der Wurzelkalotte; d.h. die Entwurzelung des Baumes ist dann vollzogen. Er stürzt um. Das Phänomen des Schubversagens lässt sich als Auslöser hierfür dann in der Retrospektive - wie im vorliegenden Fall - durch die abgerissenen Wurzeln nachweisen. Gefahranzeichen für ein bevorstehendes Schubversagen gab es hier gleich mehrere. In ihrer Gesamtheit waren sie im August 2009 so eindeutig, dass sie - so der Sachverständige H. bei seiner ergänzenden Befragung im zweiten Rechtszug - "mit Entschiedenheit" zu gefahrverhütenden Maßnahmen hätten führen müssen. Der Sachverständige hat an dem von ihm untersuchten Stammansatz auf der Länge von einigen Metern keinerlei Verzweigungen vorgefunden. Der Baum war also nicht verzweigt, sondern nur nach oben gerichtet (zum Licht hin) gewachsen. Nicht nur dieser Befund sprach für ein phototropes Wachstum, sondern auch noch eine zweite Tatsache. Der Stamm war nicht "abholzig", hatte im Stammfuß nicht wesentlich mehr Durchmesser als in zwei oder drei Metern Höhe, wie es kennzeichnend für einen Baum ist, der genügend Licht zum Wachsen hat, also im Wachstum nicht nach dem Licht streben muss. Damit ist bereits ein weiteres Gefahranzeichen angesprochen. Ein phototropes (nach lichtstrebendes) Wachstum wie es hier vorlag ist für die Standfestigkeit des Baumes ungünstig, weil es das Verhältnis von Höhe und Durchmesser des Stammes, das sog. H-D-Verhältnis ungünstig beeinflusst. Wesentlich für die Standfestigkeit und damit die Verkehrssicherheit eines Baumes ist nämlich gerade die "Abholzigkeit". In Parkanlagen ist deshalb ein H-D-Verhältnis von etwa 30 angestrebt. Die Bäume sollen unten möglichst dick sein und durch Abholzigkeit nach oben schlank werden. Von einem solchen für die Standfestigkeit "guten" H-D-Verhältnis von 30 war der streitgegenständliche Feldahorn indes weit entfernt. Dass der Sachverständige seine Festlegung eines ungünstigen Wertes von etwa 55 nur teilweise (in Bezug auf den Durchmesser) auf eine Messung, im Übrigen (betreffend die Höhe) aber auf eine Schätzung gegründet hat, lässt die Plausibilität und Überzeugungskraft seiner Bewertung unberührt. An der Stichhaltigkeit der Höhenschätzung des über eine jahrzehntelange Berufserfahrung und ein dementsprechend geübtes Auge verfügenden Sachverständigen blieben im Ergebnis der ergänzenden Befragung im zweiten Rechtszug keine vernünftigen Zweifel. Da für einen in der Nähe der Fahrbahn gelegenen Baum mit den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen das H-D-Verhältnis aus Gründen der Standfestigkeit "in der Nähe der 30, keinesfalls aber über 40 liegen sollte", gab es mit dem hier deutlich darüber liegenden ungünstigen Verhältnis von etwa 55 ein Gefahranzeichen, das schon für sich allein betrachtet - so der Sachverständige - "den Kontrolleur zwingend zur Einleitung von gefahrverhütenden Maßnahmen hätte bewegen müssen." Aber nicht nur das phototrope Wachstum und das ungünstige H-D-Verhältnis, sondern schon allein der Schiefwuchs des Baumes zur Fahrbahn hin und dessen Hanglage hätten ein Gefahranzeichen für den Revierförster sein müssen. Auch das hat der Sachverständige in seiner ergänzenden zweitinstanzlichen Befragung überaus anschaulich und plausibel zu erläutern gewusst. Ein Baum in einer deutlichen Hanglage wie hier wächst in seinem phototropen Bestreben nach dem Licht zunächst schief und geht also erst im späteren Stammverlauf kerzengerade nach oben. Der Schwerpunkt des schiefen Baums liegt zwangsläufig außerhalb des Mittelpunkts des Wurzeltellers und verlagert sich immer weiter und ungünstiger hiervon weg, je kronenlastiger der Baum wird. Dass deshalb auch schon ein schiefstehender Hangbaum mit einer in die Fahrbahnregion hineingewachsenen Krone ein deutliches Gefahranzeichen ist, ist gut nachvollziehbar. Beim schiefen Baum wirkt nicht nur die wechselnde Biegebelastung durch den Wind ungünstig, sondern zusätzlich noch ein statisches Biegemoment durch die Gewichtskraft der Krone, die sich nicht mehr über dem Zentrum des Stammfußes befindet. Ein Schubversagen nach dem Mohr-Coulombschen Gesetz muss sich dem sach-und fachkundigen Kontrolleur als naheliegendes Gefahrenszenario aufdrängen; und zwar dergestalt, dass der mit der Krone über die Fahrbahn gewachsene schiefe Baum im Fall der Entwurzelung zwingend auf die Fahrbahn stürzen wird. Verstärkt wurden die vorgenannten Gefahranzeichen noch durch den sandigen Hangboden, der grundsätzlich eine geringe Scherfestigkeit besitzt; für ein Schubversagen mithin besonders anfällig war. In der Gesamtheit der hiermit aufgezeigten Anzeichen für ein bevorstehendes Schubversagen hätte der Zeuge F. spätestens im August 2009 reagieren; d.h. zumindest einen deutlichen und radikalen Kronenschnitt, wenn nicht gar ein gänzliches Entfernen des streitgegenständliches Feldahorns veranlassen müssen. Auf die Frage, ob der Baum zu diesem Zeitpunkt durch frühere Auslichtungen freigestellt und deshalb besonders exponiert (gefährdet) war, kommt es nicht an. Auch wenn er nur der in vorderster Front stehende ("erste") Baum zur Straße hin war, bestand die naheliegende Gefahr des Schubversagens und musste die Beklagte demzufolge gefahrverhütende Maßnahmen ergreifen. Da die Schadenshöhe im zweiten Rechtszug nicht mehr im Streit steht, hat es nach alledem bei der erstinstanzlichen Entscheidung zu bleiben. III. Weil die Berufung keinen Erfolg hat, fallen der Beklagten nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe hierfür (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Der Berufungsstreitwert wurde nach §§ 3 ZPO, 47, 63 GKG festgesetzt. Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.735,69 € festgesetzt.