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Urteil

4 U 380/15

Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Soweit eine thüringische Verwaltungsgemeinschaft in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinde tätig wird, treffen sie gegenüber der Gemeinde keine drittschützenden Amtspflichten.(Rn.34) 2. Sorgfaltsanforderungen an eine verwaltungsmäßige Rechnungsprüfung.(Rn.45)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 27.04.2015, Az. 4 O 353/14, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Gera ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus beiden Urteilen jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der hieraus vollstreckbaren Beträge abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Durch Beschluss wird der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens auf 153.590,56 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit eine thüringische Verwaltungsgemeinschaft in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinde tätig wird, treffen sie gegenüber der Gemeinde keine drittschützenden Amtspflichten.(Rn.34) 2. Sorgfaltsanforderungen an eine verwaltungsmäßige Rechnungsprüfung.(Rn.45) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 27.04.2015, Az. 4 O 353/14, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Gera ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus beiden Urteilen jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der hieraus vollstreckbaren Beträge abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Durch Beschluss wird der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens auf 153.590,56 € festgesetzt. I. Die klagende Gemeinde gehört der beklagten Verwaltungsgemeinschaft (§§ 46 ff ThürKO) an. Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen nach ihrer Behauptung fehlerhafter Rechnungsprüfung durch die Beklagte. Die Klägerin hatte die D-W GmbH (im Folgenden: D GmbH) nach Durchführung einer Ausschreibung durch Einheitspreis-Vertrag vom 16.10.2008 mit der Durchführung von Arbeiten zur Sanierung eines Vierseitenhofs beauftragt. Für den Fall der Einstellung von Arbeitskräften mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden über den gesamten Zeitraum der Ausführung dieser Baumaßnahme sollte die Klägerin die Lohnkosten dieser Arbeitnehmer als Fördermittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) sowie des Freistaats Thüringen erhalten. Die Klägerin hatte mit der D GmbH in dem Bauvertrag die Einstellung von drei zu fördernden Arbeitnehmern vereinbart. In Ausführung dessen hat die D GmbH drei Arbeitnehmer eingestellt. Die D GmbH erstellte im Zuge der Bauausführung einerseits Abschlags- bzw. Teilrechnungen (beispielhaft: Anlage B2, Bl. 76) sowie andererseits „Kostenübersichten “, welche Lohnkosten einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen für die drei von ihr zur Durchführung des Bauvorhabens eingestellten Mitarbeiter auswiesen (beispielhaft: Anlage B5, Bl. 79) und mit der Bitte um Auszahlung der ausgewiesenen Beträge auf ihr Konto verbunden waren. Sowohl die Abschlags- bzw. Teilrechnungen als auch die „Kostenübersichten“ waren jeweils wie folgt adressiert: Gemeinde VG M… …-Platz 0.... M Die Beklagte übersandte die Abschlags- bzw. Teilrechnungen üblicherweise dem durch die Klägerin beauftragten Architektenbüro, welches eine Rechnungsprüfung vornahm und einen Prüfungsbericht erstellte, der - in gleicher Weise wie vorstehend adressiert - an die beklagte Verwaltungsgemeinschaft gelangte. Die Beklagte erstellte sodann formularmäßige Auszahlungsanordnungen (beispielhaft: Anlage B4, Bl. 78), welche in den Feldern mit den Bezeichnungen „sachlich und rechnerisch richtig“ sowie „in HÜL erfasst“ jeweils durch eine Bedienstete der Beklagten und in dem Feld „der Bürgermeister“ durch die seinerzeitige Bürgermeisterin der Klägerin unterzeichnet wurden. Hierauf erfolgte die Auszahlung des dort vermerkten Betrags an die D GmbH. Hinsichtlich der durch die D GmbH erstellten Übersichten über die Aufwendungen für die drei eingestellten Mitarbeiter wurde in gleicher Weise verfahren, ohne dass jedoch diese Kostenübersichten dem Architektenbüro zur Rechnungsprüfung übersandt wurden. Auch zu den Kostenübersichten erstellte die Beklagte Auszahlungsanordnungen (beispielhaft: Anlage B6, Bl. 87), welche ebenfalls durch zwei Bedienstete der Beklagten und durch die seinerzeitige Bürgermeisterin der Klägerin unterzeichnet wurden. Auf die in den „Kostenübersichten“ ausgewiesenen Lohnkosten für die drei eingestellten Mitarbeiter zahlte die Klägerin in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt 133.897,80 € an die D GmbH aus. Die Klägerin ist der Rechtsauffassung, sie habe diese Zahlungen ohne Rechtsgrund an die D GmbH geleistet und hat gegen die D GmbH in einem vor dem Landgericht Gera und dem Thüringer Oberlandesgericht geführten Rechtsstreit einen Titel auf Rückerstattung eines Restbetrages von 113.298,11 € aus diesen Zahlungen zuzüglich Zinsen erstritten. Eine Streitverkündung gegenüber der Beklagten ist in diesem Rechtstreit nicht erfolgt. Die D GmbH leistete aufgrund dieses Titels Teilzahlungen in Höhe von 3.000,00 € an die Klägerin. Sodann wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D GmbH eröffnet. Die Klägerin hat behauptet, sie werde keine weiteren Zahlungen von der D GmbH bzw. aus der Insolvenzmasse erlangen und beziffert den ihr aufgrund des Zahlungsausfalls entstandenen Schaden auf insgesamt 153.590,56 €. Die Klägerin behauptet und ist der Ansicht, die Beklagte habe im Rahmen eines zwischen den Parteien begründeten Geschäftsbesorgungsverhältnisses „sämtliche verwaltungstechnischen Aufgaben der Klägerin als Bauherrin“ ausgeführt und durch die hinsichtlich der durch die D GmbH gesondert ausgewiesenen Lohnaufwendungen gefertigten Auszahlungsanordnungen aus diesem Rechtsverhältnis gegenüber der Klägerin bestehende Pflichten verletzt. Sie nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 153.590,56 € in Anspruch. Die Beklagte ist dem Anspruch entgegengetreten. Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Streitstoffes und der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin stehe dem Grunde nach weder aus dem Gesichtspunkt der Amts- bzw. Staatshaftung, noch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag noch gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Pflicht der Beklagten aus einer öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung der Parteien zu. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich erhobenen Ansprüche weiter. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin verneint. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des am 27.04.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Gera, Az. 4 O 353/14, zugestellt am 29.04.2015, zu verurteilen, an die Kläger und Berufungsklägerin 153.590,56 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen hieraus seit 23.04.2013 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.356,68 € zu zahlen. hilfsweise das am 27.04.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Gera, Az. 4 O 353/14, zugestellt am 29.04.2015,aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Chemnitz zurück zu verweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen der ihrer Auffassung nach rechtsgrundlos durch sie an die D GmbH geleisteten Zahlungen ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG und/oder gem. § 1 Abs. 1 StHaftG TH nicht zu. Zwar haben die Bediensteten der Beklagten bei ihrer Mitwirkung an den Rechnungsprüfungen auf dem Gesetz beruhende Amtspflichten wahrgenommen. Bei der Prüfung von Rechnungen für die durch die Klägerin beauftragte Sanierung des Vierseitenhofs handelte es sich um die Wahrnehmung einer Aufgabe im eigenen Wirkungskreis der Klägerin i. S. v. § 2 ThürKO, welche die Beklagte gem. § 47 Abs. 2 S. 2 - 4 ThürKO auf Weisung der Klägerin (ihrer Mitgliedsgemeinde) auszuführen hatte. Für diese Beurteilung ist es nicht erheblich, ob die Rechnungsprüfung als laufende Verwaltungsangelegenheit (von nicht erheblicher Bedeutung) i. S. v. § 47 Abs. 2 S. 3 ThürKO zu qualifizieren ist, denn jedenfalls handelte es bei der Rechnungsprüfung (auch) um den Vollzug eines Beschlusses der Mitgliedsgemeinde (Klägerin), welcher der Beklagten ebenfalls gem. § 47 Abs. 2 S. 3 ThürKO oblag. Denn es ist der Beurteilung zugrunde zu legen, dass die Durchführung der Sanierung auf einem Beschluss der Mitgliedsgemeinde im Sinne dieser Vorschrift beruhte. Ein Vorhaben dieses Umfangs bedingt zwangsläufig dessen Ausführung vorausgegangene Entschließungen der Gemeindeorgane i. S. v. § 22 ff ThürKO hierüber - und zwar mindestens über die Vergabe der Bauleistungen auf der Grundlage der vorliegend durchgeführten Ausschreibung sowie insbesondere über den Abschluss des Bauvertrages mit der D GmbH. Allerdings oblagen der Beklagten deren im Zusammenhang mit der Rechnungsprüfung zu wahrenden Amtspflichten der Klägerin gegenüber nicht als „Dritter" i. S. v. 839 Abs. 1 S. 1 BGB. Zwar vermag der Senat dem Landgericht nicht in der Beurteilung zu folgen, bereits der Umstand, dass es sich sowohl bei der Klägerin als auch bei der Beklagten jeweils um Körperschaften des öffentlichen Rechts handele, schließe eine Drittgerichtetheit der die Beklagte gem. § 47 Abs. 2 S. 2 - 4 ThürKO treffenden Amtspflichten - im Sinne des § 839 Abs. 1 S. 1 BGB - aus. Es trifft nicht zu, dass eine Amtspflichtverletzung i. S. v. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB nur dann in Betracht kommt, wenn sich der Geschädigte und der Dienstherr des handelnden Beamten im Verhältnis Staatsbürger vs. Behörde gegenüberstehen. Vielmehr ist höchstrichterlich anerkannt, dass drittschützende Amtspflichten auch im Verhältnis zu einer (anderen) Körperschaft des öffentlichen Rechts, namentlich einer Gemeinde, bestehen können, BGH, Urt. v. 05.06.2008, III ZR 255/07, RZ. 11, juris; Urt. V. 12.12.2002, III ZR 201/01, RZ. 9 ff m.w.N., juris. Maßgeblich hierfür ist der Inhalt der jeweiligen Amtspflicht. Eine Drittgerichtetheit liegt auch dann vor, wenn der tätig gewordene Beamte einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist, BGH a.a.O. a) Ein solches Rechtsverhältnis kann insbesondere durch Schutzpflichten einer Aufsichtsbehörde gegenüber der zu beaufsichtigenden Gemeinde begründet werden, wenn Aufsichtsmaßnahmen (auch) dem Zweck dienen, die Gemeinde vor Schädigungen, auch Selbstschädigungen und dies auch in Selbstverwaltungsangelegenheiten zu bewahren, BGH, Urt. v. 12.12.2002, RZ.11 - 13, juris. Die Verwaltungsgemeinschaften i. S. d. §§ 46 ff ThürKO treffen solche Amtspflichten gegenüber den Mitgliedsgemeinden nicht. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Verwaltungsgemeinschaft - wie vorliegend - gem. § 47 Abs. 2 ThürKO in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinde tätig wird. Entgegen der von der Berufung vertretenen Rechtsauffassung lässt sich der Regelung des § 47 Abs. 2 S. 5 ThürKO nichts Gegenteiliges entnehmen. Nach dieser Vorschrift hat der Vorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft den Vollzug eines Beschlusses oder einer Weisung der Mitgliedsgemeinde auszusetzen, wenn er diesen für rechtswidrig hält und hat den Bürgermeister der Mitgliedsgemeinde und die Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Diese Pflicht ermächtigt die Verwaltungsgemeinschaft nicht etwa zu aufsichtsrechtlichen oder solchen gleichgestellten Maßnahmen. Einerseits hat der Vorsitzende bei einer Maßnahme gem. § 47 Abs. 2 S. 5 ThürKO keinerlei Beurteilungskompetenz. Der Vorsitzende ist vielmehr zur Aussetzung des Vollzuges bereits dann verpflichtet, wenn er eine Maßnahme (subjektiv) für rechtswidrig erachtet, ohne dass ihm hierbei ein rechtlicher Prüfungsmaßstab auferlegt oder eine Prüfungskompetenz zugebilligt ist. Die Aussetzung des Vollzuges dient allein dem Zweck, die faktischen Voraussetzungen für eine - etwaige - Entscheidung des Bürgermeisters und / oder der Aufsichtsbehörde zu wahren, ohne dass ggf. bereits vollendete Tatsachen geschaffen worden sind. Insbesondere lässt sich der Aussetzungspflicht nicht unterlegen, dass dem Verwaltungsvorsitzenden bei einer Aussetzungsentscheidung Schutzpflichten gegenüber der Gemeinde auferlegt sind. Die Aussetzung hat vielmehr im Wesentlichen nur die Funktion, dem Bürgermeister und der Aufsichtsbehörde ein „Warnsignal" zukommen zu lassen und dessen - etwaige - Berücksichtigung durch die zuständige Behörde zu ermöglichen. Ob ein derartiges „Warnsignal" mit rechtserheblicher Wirkung (endgültig) zu einem etwaigen Unterbleiben der ausgesetzten Maßnahme oder aber der Fortführung ihres Vollzuges führt, unterfällt gerade nicht einer Entscheidungkompetenz des Vorsitzenden. Eine weiterreichende Ausgestaltung der „Aussetzungskompetenz" lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen und führte - jedenfalls in Selbstverwaltungsangelegenheiten - zu einem nicht auflösbaren Widerspruch zu der Weisungsbefugnis der Mitgliedsgemeinde gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft gem. § 47 Abs. 2 S. 2 ThürKO. b) In Abgrenzung zu der vorstehend erörterten Konstellation können die einem Beamten obliegenden Pflichten nicht als drittgerichtete Amtspflichten i. S. v. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB angesehen werden, wenn dessen Dienstherr und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen wirken, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, BGH, Urteil v. 1212. 2002, III ZR 201/0, RZ. 9, juris. So liegen die Dinge hier. Die Verwaltungsgemeinschaft nimmt die ihr gem. § 47 Abs. 2 ThürKO zugewiesenen Aufgaben nicht etwa in Vertretung von Interessen wahr, welche den Belangen der Mitgliedsgemeinde entgegenstehen. Im Gegenteil bestimmt § 47 Abs. 2 S. 2 ThürKO, dass die Verwaltungsgemeinschaft in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises Mitgliedsgemeinde ihre Aufgaben als Behörde der Mitgliedsgemeinde und nach deren Weisung ausführt. Die Übertragung von Aufgaben auf die Verwaltungsgemeinschaft lässt mithin die gemeindliche Hoheit in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises unangetastet. Das gesetzlich bestimmte Tätigwerden der Verwaltungsgemeinschaft als Behörde der Mitgliedsgemeinde lässt es im Innen- wie im Außenverhältnis hervortreten, dass die Verwaltungsgemeinschaft - unbeschadet ihrer formalen Ausgestaltung als Körperschaft des öffentlichen Rechts - letztlich nur eine im Effizienzinteresse ausgegliederte und zusammengefasste Organisationseinheit ihrer Mitgliedsgemeinschaften darstellt. Die mit der Aufgabenwahrnehmung durch die Verwaltungsgemeinschaft verbundenen Interessen stehen nicht etwa den Belangen der Mitgliedsgemeinde gegenüber, sondern sind vielmehr im Gegenteil gesetzlich als denjenigen der Gemeinde gleichgerichtet bzw. identisch, nämlich als die Belange der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis, ausgestaltet. Dies kommt sowohl in Gestalt des Tätigwerdens der Verwaltungsgemeinschaft als Behörde der Mitgliedsgemeinde als auch durch die Weisungsberechtigung der Gemeinde im Gesetz zum Ausdruck. Es liegt mithin ein rechtlich und organisatorisch verzahntes sowie insbesondere auch rechtlich gleichgerichtetes Zusammenwirken vor. Die der Verwaltungsgemeinschaft solchermaßen auferlegten Amtspflichten können deshalb nach den o.a. Rechtsgrundsätzen nicht als drittgerichtet i. S. v. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB beurteilt werden. Aus inhaltsgleichen Erwägungen besteht auch kein Anspruch der Klägerin gem. § 1 Abs. 1 StHaftG TH. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Pflicht der Beklagten aus einer öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung nicht zu. Die Klägerin legt nicht schlüssig dar, dass sie mit der Beklagten in Ansehung der Rechnungsprüfung ein von der - gesetzlichen - Aufgabenwahrnehmung gem. § 47 Abs. 2 ThürKO rechtlich zu unterscheidendes Geschäftsbesorgungsverhältnis mit dem Inhalt einer Übernahme „sämtlicher verwaltungstechnischen Aufgaben der Klägerin als Bauherrin“ vereinbart habe. Den diesbezüglich nachgelassenen Ausführungen der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 02.02.2012 lässt sich weder entnehmen, dass die Parteien eine Rechnungsprüfung durch die Beklagte - neben deren insoweit auf dem Gesetz beruhenden Tätigwerden gem. § 47 Abs. 2 ThürKO - einvernehmlich auf eine gesonderte rechtsgeschäftliche Grundlage stellen noch der Beklagten gar hierüber hinausgehende Aufgaben übertragen wollten. Vielmehr stellen sich die dort vorgetragene Angaben und Erklärungen der Klägerin gegenüber der Beklagten als Absprachen zur Rechnungsprüfung im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Beklagten gem. § 47 Abs. 2 ThürKO dar. 3. Ein Anspruch aus Pflichtverletzung einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte im Rahmen der Rechnungsprüfung gerade auf der gesetzlichen Grundlage des § 47 Abs., 2 ThürKO tätig geworden ist. 4. Unabhängig davon, dass bereits die Anwendungsbereiche der erörterten Rechtsgrundlagen einer etwaigen Schadensersatzverpflichtung nicht eröffnet sind, scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte auch deshalb aus, weil nicht festzustellen ist, dass den Bediensteten der Beklagten in Ansehung der Rechnungsprüfung eine schuldhafte Pflichtverletzung unterlaufen ist. Für diese Beurteilung kommt es nicht auf auf die rechtliche Feststellung an, ob die D GmbH eine gesonderte Erstattung der geförderten Lohnaufwendungen beanspruchen konnte oder nicht. Die Klägerin legt den Mitarbeitern der Beklagten zu Last, im Rahmen der Rechnungsprüfung - ebenso wie ihre eigene Bürgermeisterin - nicht erkannt zu haben, dass - jedenfalls nach ihrer nunmehr gebildeten Rechtsauffassung - kein Rechtsgrund für eine Erstattung der nachgewiesenen Lohnaufwendungen an die D GmbH bestanden habe. Eine solche Sichtweise übersteigt - im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls - die Anforderungen, an welchen die „Richtigkeit“ bzw. „Pflichtgemäßheit“ der hier vorgenommenen Rechnungsprüfung durch nicht juristisch ausgebildete Verwaltungsbedienstete zu messen ist. Zwar mochte der durch die Klägerin mit der D GmbH geschlossene Einheitspreisvertrag im Hinblick auf diese Kategorisierung beim ersten Hinsehen dafür sprechen, dass eine Erstattung von Lohnaufwendungen nicht neben der dort explizit vereinbarten vertraglichen Vergütung beansprucht werden konnte. Eine auf diesen Gesichtspunkt beschränkte rechtliche Beurteilung griffe indes im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob die Bediensteten der Beklagten pflichtwidrig gehandelt hätten, zu kurz. Zum einen wäre auch unter Zugrundelegung dessen eine - etwaige - Überzahlung der D GmbH erst zu einem Zeitpunkt - jedenfalls in augenfälliger Weise - hervorgetreten, als die Summe der bislang nominal als solche ausgewiesenen Abschlagszahlungen sowie der gesondert erstatteten Lohnaufwendungen - nach Maßgabe des erreichten Bautenstandes - ein erkennbares Missverhältnis zu der Vertragssumme erreicht hätte. Eine Summierung bislang insgesamt geleisteter Zahlungen und darüber hinaus auch ein rechtlicher „Abgleich“ dieser Summe mit dem Vertragsinhalt übersteigt allerdings die Anforderungen an eine einfache Rechnungsprüfung. Vor allem aber war es für alle Beteiligten offenkundig, dass die ausgewiesenen und den Gegenstand der Rechnungsprüfung bildenden Lohnaufwendungen sowohl für die D GmbH als insbesondere auch für die Klägerin lediglich durchlaufende und damit kostenneutrale Posten darstellten. Aus der durch die Klägerin selbst vorgelegten und inhaltlich in Bezug genommenen „Sachdarstellung“ des Vorsitzenden der Beklagten vom 07.10.2010 (Anlage BK1, Bl. 235) geht zudem hervor, dass die Förderung der Lohnkosten nach den Ausschreibungsunterlagen bereits durch den Bieter bei der Kalkulation des Loses zu berücksichtigen sei. Bereits die vergleichende Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote wäre in der Tat - objektiv - gar nicht möglich gewesen, wenn die zu fördernden Lohnaufwendungen in nicht zu unterscheidender Weise bzw. ohne die Möglichkeit einer Abgrenzung bzw. Herausrechnung in den Angebotspreisen enthalten gewesen wären. Denn in diesem Fall hätte die Klägerin überhaupt nicht feststellen können, welches Angebot - nach Abzug der geförderten Lohnkosten - tatsächlich „unter dem Strich" das für die günstigste sei, weil sie nicht erkennen konnte, in welcher Höhe jeweils die - für die kostenneutralen - geförderten Lohnaufwendungen in die Angebotssumme eingeflossen waren. Vor diesem komplexen Hintergrund konnte die Klägerin nicht erwarten, dass die Bediensteten des Beklagten im Rahmen einer laufenden Rechnungsprüfung über eine rechnerische Nachvollziehung der Lohnkosten und ggf. die Prüfung von Nachweisen über deren tatsächliche Entstehung hinaus zusätzlich in rechtlicher Hinsicht beurteilen konnten und beurteilen würden, ob etwaig die Beträge der - geförderten - Lohnaufwendungen bereits durch die vereinbarten Einheitspreise abgegolten waren oder nicht. Eine derartige Einschätzung erforderte vielmehr eine fachkundige Beurteilung der vertraglichen Grundlage der erhobenen Ansprüche, und zwar ggf. - im Wege einer Auslegung - unter Einbeziehung der Bedingungen des vorangegangenen Vergabeverfahrens, welche den - gegenüber einer Rechnungsprüfung deutlichen höheren - Anforderungen an eine rechtliche Beratung entsprochen hätte. Zum Zweck einer derartigen Rechtsprüfung hätte die Klägerin - sofern sie als Vertragsschließende nicht selbst zu dieser Beurteilung in der Lage war - gem. § 116 ThürKO ggf. das Landratsamt als zuständige untere staatliche Rechtsaufsichtsbehörde um Unterstützung ersuchen und/oder fachkundigen Rechtsrat einholen können. Tatsächlich hat die Klägerin selbst - als an der Ausschreibung und dem Abschluss des Bauvertrages sowie insbesondere auch an der Erstellung der Auszahlungsanordnungen durch ihre Bürgermeisterin unmittelbar Beteiligte - die nach ihrer offensichtlich erst später gebildeten Rechtsauffassung eingetretene Überzahlung über einen längeren Zeitraum entweder nicht bemerkt oder jedenfalls nicht beanstandet. Selbst der durch das Rechnungsprüfungsamt des Landratsamt erstellte detaillierte Prüfvermerk vom 29.07.2011 (Anlage B1, Bl. 72), welcher nach dessen Eingangsvermerk u.a. die Ausschreibung und Abrechnung des Bauvorhabens zur Grundlage hatte, erwähnt eine mögliche Überzahlung des Baubetriebes in Gestalt etwaig ungerechtfertigter Lohnkostenerstattungen mit keiner Silbe. Vor diesem Hintergrund kann es die Klägerin den lediglich mit der Rechnungsprüfung betrauten Bediensteten der Verwaltungsgemeinschaft nicht anlasten, eine ihrer nunmehrigen Auffassung entsprechende Rechtslage verkannt zu haben. Nach alledem könnte eine schuldhafte Verletzung von Amtspflichten durch die Bediensteten der Beklagten in Gestalt der Verkennung einer - etwaigen - Überzahlung der D GmbH durch Erstattung geförderter Lohnaufwendungen auch dann nicht festgestellt werden, wenn die mit der Rechnungsprüfung verbundenen Amtspflichten als zugunsten der Klägerin drittgerichtet zu beurteilen wären. Gleiches gilt im Ergebnis in Bezug auf einen durch die Klägerin erhobenen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Pflicht der Beklagten aus einer verwaltungsrechtlichen Sonderbeziehung. Auch insoweit könnte eine schuldhafte Pflichtverletzung nur angenommen werden, wenn ein solcher Geschäftsbesorgungsvertrag durch übereinstimmende Erklärungen auf eine rechtliche Prüfung der durch die D GmbH geltend gemachten Forderungen gerichtet gewesen wäre. Dies behauptet die Klägerin selbst nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Insbesondere sind die Voraussetzungen der hier entscheidungserheblichen Beurteilung einer etwaigen Drittgerichtetheit gegenüber einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Gemeinde) bestehender Amtspflichten eines anderen Dienstherrn höchstrichterlich geklärt und die vorliegende Entscheidung beruht insoweit auf den hierzu durch den BGH entwickelten Rechtsgrundsätzen.