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Beschluss

4 U 46/15

Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine außergerichtliche Vereinbarung der Prozessparteien des Inhalts, dass der Kläger seine Klage zurücknimmt und der Beklagte "keinen Kostenantrag stellt", bedarf keiner Form.(Rn.13) 2. Eine derartige Vereinbarung ist im Regelfall dahingehend auszulegen, dass ein Anspruch des Beklagten gegenüber dem Kläger auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nicht bestehen soll und verdrängt insoweit die gesetzliche Regelung in § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Sie ist deshalb einer auf Antrag oder ggf. auch von Amts wegen ergehenden gerichtlichen Kostenentscheidung gem. § 269 Abs. 4 ZPO zugrunde zu legen.(Rn.21) 3. Haben die Parteien in einem solchen Fall keine Regelung über einen Kostenerstattungsanspruch eines dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten getroffen, so hat der Kläger nach dem Grundsatz der "Kostenparallelität" auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten weder ganz noch teilweise zu tragen.(Rn.29)
Tenor
1. Die Klägerin hat die Gerichtskosten des Rechtsstreits zu tragen. Im Verhältnis der Klägerin und der Beklagten werden außergerichtliche Kosten wechselseitig nicht erstattet. 2. Der Antrag des Nebenintervenienten vom 10.08.2017 wird zurückgewiesen. 3. Die durch Beschluss des Senats vom 14.07.2016 erfolgte Festsetzung des Gebührenstreitwerts des Berufungsverfahrens auf 6.000,00 € wird bestätigt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine außergerichtliche Vereinbarung der Prozessparteien des Inhalts, dass der Kläger seine Klage zurücknimmt und der Beklagte "keinen Kostenantrag stellt", bedarf keiner Form.(Rn.13) 2. Eine derartige Vereinbarung ist im Regelfall dahingehend auszulegen, dass ein Anspruch des Beklagten gegenüber dem Kläger auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nicht bestehen soll und verdrängt insoweit die gesetzliche Regelung in § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Sie ist deshalb einer auf Antrag oder ggf. auch von Amts wegen ergehenden gerichtlichen Kostenentscheidung gem. § 269 Abs. 4 ZPO zugrunde zu legen.(Rn.21) 3. Haben die Parteien in einem solchen Fall keine Regelung über einen Kostenerstattungsanspruch eines dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten getroffen, so hat der Kläger nach dem Grundsatz der "Kostenparallelität" auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten weder ganz noch teilweise zu tragen.(Rn.29) 1. Die Klägerin hat die Gerichtskosten des Rechtsstreits zu tragen. Im Verhältnis der Klägerin und der Beklagten werden außergerichtliche Kosten wechselseitig nicht erstattet. 2. Der Antrag des Nebenintervenienten vom 10.08.2017 wird zurückgewiesen. 3. Die durch Beschluss des Senats vom 14.07.2016 erfolgte Festsetzung des Gebührenstreitwerts des Berufungsverfahrens auf 6.000,00 € wird bestätigt. 1. Die Klägerin hat die Beklagten - ihre vormaligen Grundstücksnachbarn - darauf in Anspruch genommen, eine im Zuge der Errichtung eines Einfamilienhauses auf deren Grundstück installierte Luft-Wärmepumpe zu entfernen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Im Wege ihrer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung haben die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter verfolgt und mit der Berufungsbegründung dem Architekten, welcher nach ihrer Rechtsansicht als Bauplaner des „Gesamtobjekts“ verantwortlich sei, den Streit verkündet. Der Architekt ist dem Rechtsstreit in dem Berufungsverfahren auf Seiten der Beklagten beigetreten. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Senat auf Anträge der Klägerin und der Beklagten durch Beschluss vom 16.08.2016 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz vom 27.07.2017 (Bl. 183) hat die Klägerin gegenüber dem Berufungsgericht die Klage zurückgenommen. Die Beklagten haben der Klagerücknahme unter dem 07.08.2017 zugestimmt. Der Streithelfer der Beklagten beantragt mit Schriftsatz vom 10.08.2017, der Klägerin die ihm entstandenen Kosten aufzuerlegen. Die Klägerin ist der Ansicht, dem Streithelfer der Beklagten stehe ein Kostenerstattungsanspruch gegen sie nicht zu. Der Klagerücknahme lag nach Darlegung der Klägerin eine außergerichtliche Vereinbarung der Klägerin und der Beklagten zugrunde, nach welcher die Klägerin die Klage zurücknehme und die Beklagten „keinen Kostenantrag stellen“ würden. Über die Kosten des Nebenintervenienten hätten sich die Klägerin und die Beklagten nicht verständigt. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 26.10.2017 (Bl. 196) zu den Hinweisen des Senats vom 06.10.2017 auf durch diese Darlegung aufgeworfene Rechtsfragen (Bl. 194) hat die Klägerin es ferner als Inhalt der Einigung der Parteien dargestellt, „dass ... die Parteien jeweils ihre Rechtsanwaltskosten selbst tragen". Die Beklagten treten den Darlegungen der Klägerin nicht entgegen. Der Nebenintervenient vertritt die Auffassung, der Klägerin habe aufgrund der durch diese erklärten Klagerücknahme als Gegnerin der von ihm in dem Prozess unterstützen Beklagten gem. § 101 Abs. 1 ZPO die durch seine Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen. Es fehle an einem außergerichtlichen Vergleich der Parteien als Grundlage einer hiervon abweichenden Kostenfolge. Hierzu hätten die Hauptparteien nichts vorgetragen. 2. Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten ergeht von Amts wegen. Eines hierauf gerichteten Antrags bedarf es gem. § 269 Abs. 4 S. 2 ZPO vorliegend nicht, denn einem der Beklagten ist durch den Senat Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt worden. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf dem Antrag des Nebenintervenienten. a) Die Klägerin hat als Folge ihrer - durch die Zustimmung der Beklagten gem. § 269 Abs. 1 u. Abs. 2 ZPO wirksam gewordenen - Klagerücknahme nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Gerichtskosten des Rechtsstreits zu tragen. Eine Rechtsgrundlage für eine insoweit von der gesetzlichen Kostenfolge abweichende Entscheidung besteht nicht. Insbesondere beinhaltet die durch die Klägerin dargelegte Absprache der Parteien keine Regelung zur Verteilung der Gerichtskosten. b) Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten haben diese jeweils selbst zu tragen. Insoweit richtet sich die Kostenverteilung nicht nach dem in § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO bestimmten Regelfall, denn die Klägerin und die Beklagten haben im Rahmen einer Vereinbarung zur Beilegung des Rechtsstreits hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten eine abweichende Regelung getroffen, welche als „anderer Grund" die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO verdrängt. aa) Der Kostenentscheidung ist in tatsächlicher Hinsicht zugrunde zu legen, dass die durch die Klägerin erklärte Klagerücknahme auf einer Absprache der Parteien beruht, nach welcher die Klägerin die Klage zurücknehmen und die Beklagten „keinen Kostenantrag stellen" sollten. Der Umstand, dass der Streithelfer der Beklagten den Abschluss dieser Vereinbarung - sinngemäß - in Abrede stellt, steht deren Feststellung nicht entgegen. Zwar mag es dem Nebenintervenienten möglicherweise nicht - jedenfalls nicht schlechthin - gem. § 67 ZPO verwehrt sein, im Gegensatz zu den von ihm unterstützten Beklagten die durch die Klägerin behauptete außergerichtliche Abrede zu bestreiten. Soweit der - nicht streitgenössische - Streithelfer den Abschluss einer Kostenvereinbarung bzw. deren Inhalt in Zweifel zieht, geschieht dies zur Erlangung der Titulierung eines eigenen, auf dem Gesetz (§ 101 ZPO) beruhenden Kostenerstattungsanspruchs, welcher sich zudem nur gegen den Gegner der von ihm unterstützten Partei richtet und insoweit die durch § 67 ZPO geschützte prozessuale Dispositionsbefugnis der unterstützten Hauptpartei nicht tangiert. Die vorstehenden Erwägungen dazu, ob und ggf. mit welcher Rechtswirkung der Streithelfer eine behauptete Kostenvereinbarung der Hauptparteien in tatsächlicher Hinsicht wirksam bestreiten kann, können indes vorliegend letztlich dahingestellt bleiben. Denn es steht auch unter Berücksichtigung dieses Bestreitens des Nebenintervenienten zur hinreichenden Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin und die Beklagten die durch die Klägerin mitgeteilte außergerichtliche Vereinbarung tatsächlich getroffen haben. Der Umstand, dass die Klägerin die behauptete Abrede nicht urkundlich belegt, steht dieser Feststellung nicht entgegen. Eine zur Beilegung eines Rechtsstreits außergerichtlich getroffene Vereinbarung ist - anders als ein „gerichtlicher Vergleich" (Prozessvergleich) - nicht formbedürftig. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist ein Kläger zur Abwendung der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht gehalten, eine behauptete Vereinbarung in Schriftform vorzulegen. Deren Existenz und ggf. deren Inhalt sind losgelöst von einem Formerfordernis - als verfahrensrelevante Umstände - nach allgemeinen Regeln im Wege des Freibeweises gem. § 284 S. 2 ZPO festzustellen. Für Existenz und Inhalt der durch die Klägerin behaupteten Abrede spricht zum einen der Umstand, dass die Beklagten diese - für sie gegenüber dem Regelfall des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO rechtlich nachteilige - Vereinbarung nicht bestreiten. Vor allem aber lässt der Umstand, dass die - anwaltlich vertretenen - Beklagten auf die mit der Darlegung des Inhalts der behaupteten Abrede verbundene Mitteilung der Klagerücknahme seit nunmehr mehr als fünf Monaten „keinen Kostenantrag gestellt" haben, bei verständiger Würdigung nur den Schluss zu, dass diese sich gegenüber der Klägerin tatsächlich entsprechend verpflichtet haben. Der Senat hegt deshalb keine Zweifel an der Darlegung der Klägerin. bb) Die Vereinbarung der Parteien schließt einen Anspruch der Beklagten auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten gegen die Klägerin aus. Zwar haben sich die Beklagten nach erster Angabe der Klägerin lediglich verpflichtet, „keinen Kostenantrag zu stellen", mithin - dem Wortlaut nach - „nur" eine Prozesshandlung zu unterlassen. Diese Vereinbarung ist indes dahingehend auszulegen, dass ein Anspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin auf Erstattung deren außergerichtlicher Kosten materiell nicht bestehen sollte. Dies gilt unabhängig davon, ob die in das Gewand einer Subsumtion gekleidete, ergänzende Verlautbarung der Klägerin aus deren Schriftsatz vom 26.10.2017: "Die Einigung ..., dass die Klägerin die Klage zurücknimmt, die Parteien jeweils ihre Rechtsanwaltskosten selbst tragen und die Beklagten keinen Kostenantrag stellen, stellt einen außergerichtlichen Vergleich dar." hinsichtlich des dort angesprochenen Schicksals der „Rechtsanwaltskosten“ möglicherweise - nur - als Rechtsauffassung und nicht als konkrete, inhaltliche Wiedergabe der Abrede zu verstehen ist. Denn es entspricht nach forensischer Erfahrung einer (gegenwärtig noch) weit verbreiteten Übung, eine darauf abzielende Vereinbarung, dass ein Kläger im Fall einer Klagerücknahme dem Beklagten nicht zur Erstattung dessen außergerichtlicher Kosten verpflichtet sein soll, nicht eben mit diesem Inhalt des Ausschlusses eines Kostenerstattungsanspruchs, sondern - wie vorliegend - als Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung eines prozessualen Begehrens (“Kostenantrag“) zu formulieren. Diese Gepflogenheit hat sich herausgebildet, (lange) bevor mit Wirkung ab 01.01.2014 in Gestalt von § 269 Abs. 4 S. 2 ZPO die Verpflichtung des Gerichts in das Gesetz aufgenommen worden ist, über die Kosten des Rechtsstreits im Fall einer Klagerücknahme auch ohne „Kostenantrag“, nämlich von Amts wegen zu entscheiden, sofern einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Vor dem Hintergrund des vormals geltenden Rechts machte es im praktischen Ergebnis keinen Unterschied aus, einen tatsächlich gewollten Ausschluss eines Kostenerstattungsanspruchs in das äußerliche Gewand des Verzichts auf einen „Kostenantrag“ zu kleiden. Seit 01.01.2014 haben es die Parteien zwar nicht mehr in der Hand, im Fall einer Klagerücknahme eine Kostenentscheidung des Gerichts zu vereiteln, wenn - wie vorliegend - einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Diese Änderung des verfahrensrechtlichen Hintergrunds führt indes nicht dazu, einer nunmehr getroffenen Vereinbarung über den Verzicht auf eine „Kostenantrag“ nicht mehr den Inhalt des Ausschlusses eines Kostenerstattungsanspruchs beizumessen. Denn es darf nicht unterstellt werden, dass die Parteien eine lediglich ihrem Wortsinne entsprechende Vereinbarung (“Verzicht auf einen Kostenantrag“) treffen wollten, welche vor dem Hintergrund des § 269 Abs. 4 S. 2 ZPO im Fall einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten eines Beklagten vollständig leerliefe. Vielmehr ist im Wege der Auslegung einer solchen Vereinbarung der wahre Wille der Parteien zugrunde zu legen, welcher nach überkommener Rechtspraxis - derzeit noch - im Regelfall im Sinne des Ausschlusses eines Kostenerstattungsanspruchs zu verstehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 13. Juni 1972 - X ZR 45/69, MDR 1972, 945, 946; Beschluss vom 11. November 1960 - V ZR 47/55, NJW 1961, 460) und der ihm folgenden Oberlandesgerichte (vgl. z.B. OLG Köln, VersR 1999, 1122; KG, VersR 1994, 1491; OLG Hamm, VersR 1994, 834; OLG München, VersR 1976, 395) geht bei einer Klagerücknahme aufgrund gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs dessen Kostenregelung der gesetzlichen Regelung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 4/04 -, juris). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Deshalb ist der vorliegend gem. § 269 Abs. 4 S. 2 ZPO von Amts wegen zu treffenden Kostenentscheidung der eingangs im Wege der Auslegung festgestellte Inhalt der durch die Parteien vereinbarten Kostenregelung zugrunde zu legen. Insbesondere handelt es sich bei der durch die Parteien getroffenen Vereinbarung deren Rechtsnatur nach um einen „Vergleich", welcher der Klagerücknahme zugrunde liegt. Als für die Kostenregelung maßgeblicher „Vergleich" ist jedwede Vereinbarung der Parteien anzusehen, welche die Klagerücknahme zum Inhalt hat. Es kann dahinstehen, ob diese Vereinbarung überdies auch ein „Nachgeben" des Klagegegners beinhalten muss bzw. dessen „Nachgeben" bereits in dem Abschluss der Vereinbarung über die Klagerücknahme selbst zu erblicken ist. Denn vorliegend liegt ein „Nachgeben" der Beklagten bereits in deren Einverständnis mit der - hier deren Einwilligung bedürfenden - Klagerücknahme, jedenfalls aber gerade in der getroffenen Vereinbarung, „keinen Kostenantrag zu stellen". c) Der zulässige Antrag des Nebenintervenienten, der Klägerin die ihm entstandenen Kosten aufzuerlegen, ist unbegründet. Für den Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten (§ 101 ZPO) ist der Grundsatz der „Kostenparallelität" maßgeblich. Hiernach ist der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers inhaltsgleich mit dem der von ihm unterstützten Partei (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 4/04 -, juris). Da den Beklagten selbst nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Klägerin zustehen soll, erstreckt sich diese Regelung „parallel" ebenso auf das Verhältnis des die Beklagten unterstützenden Nebenintervenienten gegen die Klägerin. Dies gilt auch für den - vorliegend gegebenen - Fall, dass der Nebenintervenient an dem Vergleichsschluss der Parteien nicht beteiligt ist (BGH a. a. O.; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2003 - II ZB 15/02 -, juris).