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Urteil

4 U 567/15

Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Eliminationsverfahren zur Ermittlung einer Brandursache im Wege der Ausschließung alternativer Ursachen als einer vorsätzlichen Inbrandsetzung stellt lediglich eine methodische Umkehr der Beweisführung dar, beinhaltet aber keine inhaltliche Beweiserleichterung.(Rn.31) 2. Diese Beweisführung erfordert im ersten Schritt, dass alle Alternativursachen vollständig festgestellt werden.(Rn.31) 3. Im zweiten Schritt muss jede einzelne in Betracht kommende Alternativursache mit hinreichender Gewissheit positiv ausgeschlossen werden. Es genügt - von begründeten Ausnahmefällen abgesehen - im Allgemeinen nicht, wenn für eine Alternativursache lediglich keine Anhaltspunkte vorliegen.(Rn.31) 4. Die Feststellung eines möglichen Motivs des Versicherungsnehmers für eine Eigenbrandstiftung kann den Schluss auf eine tatsächliche Begehung durch diesen nur dann zulassen, wenn überhaupt eine vorsätzliche Inbrandsetzung als solche feststeht. Etwaige Zweifel daran, dass eine andere Brandursache als vorsätzliche Inbrandsetzung auszuschließen ist, können nicht durch eine etwaiges gewichtiges Motiv für eine betrügerische Erlangung der Versicherungssumme kompensiert werden.(Rn.56)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 08.07.2015, Az. 3 O 1208/13, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 225.687,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 27,5% und die Beklagte zu 72,5% zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung ihres jeweiligen Prozessgegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für den Gegner insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern der Vollstreckungsgläubiger nicht seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird durch Beschluss auf 311.200,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Eliminationsverfahren zur Ermittlung einer Brandursache im Wege der Ausschließung alternativer Ursachen als einer vorsätzlichen Inbrandsetzung stellt lediglich eine methodische Umkehr der Beweisführung dar, beinhaltet aber keine inhaltliche Beweiserleichterung.(Rn.31) 2. Diese Beweisführung erfordert im ersten Schritt, dass alle Alternativursachen vollständig festgestellt werden.(Rn.31) 3. Im zweiten Schritt muss jede einzelne in Betracht kommende Alternativursache mit hinreichender Gewissheit positiv ausgeschlossen werden. Es genügt - von begründeten Ausnahmefällen abgesehen - im Allgemeinen nicht, wenn für eine Alternativursache lediglich keine Anhaltspunkte vorliegen.(Rn.31) 4. Die Feststellung eines möglichen Motivs des Versicherungsnehmers für eine Eigenbrandstiftung kann den Schluss auf eine tatsächliche Begehung durch diesen nur dann zulassen, wenn überhaupt eine vorsätzliche Inbrandsetzung als solche feststeht. Etwaige Zweifel daran, dass eine andere Brandursache als vorsätzliche Inbrandsetzung auszuschließen ist, können nicht durch eine etwaiges gewichtiges Motiv für eine betrügerische Erlangung der Versicherungssumme kompensiert werden.(Rn.56) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 08.07.2015, Az. 3 O 1208/13, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 225.687,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 27,5% und die Beklagte zu 72,5% zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung ihres jeweiligen Prozessgegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für den Gegner insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern der Vollstreckungsgläubiger nicht seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird durch Beschluss auf 311.200,00 € festgesetzt. I. Der Kläger beansprucht Leistungen aus der durch Firmen-Police der Beklagten vom 25.07.2008 (Anlage K2) dokumentierten kombinierten Versicherung wegen eines von ihm behaupteten Gebäudebrandes am 12.12.2010, und zwar aus den Sparten der Inhaltsversicherung, der Gebäudeversicherung sowie der Ertragsausfallversicherung. Der Kläger betrieb auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück B-Straße 1 in ... eine Gaststätte. Wegen eines in den späten Abendstunden des 12.12.2010 auf diesem Grundstück ausgebrochenen Brandes des Gebäudes, in welchem sich die Gaststätte befunden hatte, führte die Staatsanwaltschaft M. das Ermittlungsverfahren 214 Js 15821/11 gegen den Kläger als Beschuldigten wegen des Verdachts der Brandstiftung. Nach Einholung von Zeugenaussagen sowie des Gutachtens zur Brandursache vom 23.09.2011 (Bl. 410 der beigezogenen Akten des Ermittlungsverfahrens, im Folgenden: „EA") stellte die Staatsanwaltschaft durch Verfügung vom 15.10.2012 das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Das Landgericht hat die Akten des Ermittlungsverfahrens beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht (Protokoll vom 27.05.2015, Bl. 149). Im Übrigen wird hinsichtlich des in dem Verfahren vor dem Landgericht unterbreiteten Tatsachenvortrags der Parteien auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Anspruch des Klägers sei gem. (Teil A) § 13 Ziff. 1 a der Versicherungsbedingungen (VFS 2003) ausgeschlossen, da der Kläger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Der Kläger verfolgt mit seiner gegen dieses Urteil geführten Berufung die von ihm in I. Instanz erhobenen Ansprüche vollumfänglich weiter. Er rügt die durch das Landgericht getroffene Tatsachenfeststellung als fehlerhaft. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Meinigen, Az. (399) 3 O 1208/13 aufzuheben und abzuändern sowie die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 311.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen Hinsichtlich der Einzelheiten der in dem Berufungsverfahren erhobenen Vorträge der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger persönlich angehört (Protokoll vom 07.07.2016, Bl 261). II. Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg. Die Klage ist zulässig, erweist sich aber lediglich zum Teil als begründet. A Die Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger im dem sich aus dem zwischen den Parteien begründeten Versicherungsverhältnis ergebenden Umfang Leistungen aufgrund des auf dem Grundstück des Klägers ausgebrochenen Brandes zu erbringen. 1. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das durch den Kläger behauptete und durch die Beklagte ausdrücklich bestrittene Brandereignis in der Nacht vom 12.12. auf den 13.12.2010 auf dem Grundstück des Klägers tatsächlich stattgefunden hat. Diese Überzeugung gründet sich auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft M. Nach dem verfahrenseinleitenden Aktenvermerk der Polizeidirektion B. vom 13.12.2010 (EA Bl. 3, 4) erfolgte am 12.10.2010 um 23.18 h die Brandmeldung; dort ist weiter angegeben: „Eintreffen am 12.12.2010, 23:25 Uhr". Zu dieser Zeit stand das Haus des in dem Aktenvermerk als Geschädigten vermerkten Klägers „mit Dachstuhl“ in Flammen. Nach dem weiteren Aktenvermerk der Kriminalpolizeiinspektion C. (EA Bl. 5) trafen drei dort bedienstete Polizeibeamte am 13.12.2010 um 1:00 Uhr an der Brandstelle ein und stellten dort die Anwesenheit des - nochmals als Geschädigten vermerkten - Klägers fest. In der zusammenfassenden Sachverhaltsdarstellung der Kriminalpolizeiinspektion C. (EA Bl. 10), welche ebenfalls noch am 13.12.2010 gefertigt wurde, ist die Gaststätte des Klägers „...“in D., B. Stresse als Brandobjekt bezeichnet. Die Kriminalpolizei führte ausweislich des Protokolls vom 27.12.2010 (EA Bl. 91, 93) in der Zeit zwischen dem 13.12. und dem 16.12.2010 ein Spurensicherung durch. Die gefertigten Fotografien (EA Bl. 96 ff) zeigen das Gebäude des Klägers als weitgehend niedergebrannte Ruine. Die dokumentierten polizeilichen Feststellungen werden durch die Beklagte weder als solche noch inhaltlich in Abrede gestellt. Vor diesem Hintergrund stehen das Brandereignis in örtlicher und zeitlicher Hinsicht sowie zugleich auch das fotografisch dokumentierte Ausmaß der Brandschäden mit hinreichender Gewissheit fest. 2. Der Kläger kann im Rahmen der bei der Beklagten durch die „Firmen-Police ..." (Anlage K2) wegen der durch den Brand beschädigten Betriebseinrichtung („Inhaltsversicherung“), der an dem Gebäude entstandenen Schäden (“Gebäudeversicherung“) sowie dem Grunde nach auch wegen eines etwaig durch den Brand verursachten Gewinnausfalls („Ertragsausfallversicherung“) Versicherungsschutz beanspruchen. Durch den Brand und die hierdurch entstandenen Schäden ist der Versicherungsfall in allen drei Sparten eingetreten. 3. Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger nicht gem. (Teil A) § 13 Ziff. 1 a der Versicherungsbedingungen (VFS 2003) oder nach § 61 VVG a.F. (entsprechend § 81 Abs. 1 VVG n.F.) leistungsfrei. Nach diesen im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen ist der Versicherer in der Schadensversicherung nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. Es steht bereits nicht fest, dass das durch die Beklagte versicherte Gebäude des Klägers - unabhängig von der Identität eines etwaigen Brandstifters - überhaupt vorsätzlich in Brand gesetzt worden ist. a) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist es nicht unstreitig, dass Ursache des Brandes eine vorsätzliche Brandstiftung sei. Der Kläger hat bereits erstinstanzlich jedenfalls mit Schriftsatz vom 07.05.2015 (Bl. 138) unter Darlegung von Einzelheiten ausgeführt, der Brand hätte durch einen „Fehler in der Elektrik“ ausgelöst worden sein können. Soweit der Senat es im Rahmen des Beschlusses vom 03.11.2014 (Bl. 94) als unstreitig beurteilt hat, dass Brandursache eine vorsätzliche Brandstiftung gewesen sei, handelte es sich um eine summarische Würdigung im Rahmen des Verfahrens über die Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht, und zwar lediglich aufgrund des in diesem Verfahren unterbreiteten Vortrags. Diese Entscheidung entfaltet keine präjudizielle Wirkung für die Beurteilung im Hauptsacheverfahren. b) Nach dem Ergebnis des in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft M. eingeholten Gutachtens des Sachverständigen SV vom 23.09.2011 (EA Bl. 288) kann eine vorsätzliche Inbrandsetzung nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Dieses Gutachten steht einer schriftlichen Begutachtung im vorliegenden Verfahren gleich, § 411a ZPO. Das Landgericht hat die beigezogene Ermittlungsakte zum Gegenstand der Verhandlung gemacht und dessen Ergebnis dem Urteil zugrunde gelegt. Keine der Parteien hat dessen Verwertung widersprochen. (1) Das Gutachten vom 13.09.2011 bestätigt die Behauptung der Beklagten, der Brand sei vorsätzlich herbeigeführt worden, nicht im Wege des sog. Eliminationsverfahrens. Dessen Methodik beruht darauf, den Beweis einer bestimmten (Schadens-)Ursache in der Weise zu führen, dass alle anderen denkbaren Schadensursachen ausgeschlossen werden, vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - VII ZR 88/12 -, juris. Der Sachverständige SV legt seinem Gutachten diese Methodik insoweit zugrunde, als er vier Hypothesen einer anderweitigen möglichen Brandentstehung untersucht, diese - teilweise - ausschließt und hieraus explizit „im Wege des Ausschlussverfahrens“ eine Zündung mittels offener Flamme als Brandursache für (nur) wahrscheinlich erachtet. Mit Sicherheit schließt der Sachverständige eine Zündung durch natürliche Zündquellen sowie durch den Kamin aus. Eine Zündung an der elektrischen Anlage sowie eine Zündung mittels nachglühender Stoffe (insbesondere Tabakglut) schließt der Sachverständige jeweils mit hoher Wahrscheinlichkeit aus. Jedenfalls soweit der Sachverständige etwaige Fehler der elektrischen Anlage als Brandursache ausschließt, genügt diese Feststellung nicht vollumfänglich den - hohen - Anforderungen an die Methodik des Eliminationsverfahrens. Grund hierfür ist nicht von vorn herein, dass der Sachverständige insoweit eine Ursächlichkeit nicht absolut, sondern (nur) „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ ausschließt. Eine (lediglich) „hohe Wahrscheinlichkeit“ einer Tatsache (als solche) kann - bei Hinzutreten positiv signifikanter Indizien - für deren Feststellung ggf. ausreichend sein. Insoweit gelten für eine „positive“ und für eine „negative“ Feststellung (Ausschluss) denknotwendig die gleichen Maßstäbe. Vielmehr beruht diese durch den Sachverständigen vorgenommene Einschätzung bereits auf nicht ausreichend tragfähiger tatsächlicher Grundlage und dieses objektive - nicht in dem Gutachten selbst begründete - Defizit ist auch nicht behebbar. Denn der Sachverständige stellt ausdrücklich fest, eine lückenlose Nachverfolgung der Elektroinstallation (feste und bewegliche Installation) im Gastraum, insbesondere aber auch der Lichterketten des Weihnachtsbaums, des Lichtschlauchs und des Disco-Lasers sei aufgrund des hohen Grades der Zerstörung nicht mehr möglich. Der Sachverständige gelangt anderweitig - insoweit nicht im Wege des Eliminationsverfahrens - aufgrund der Vorgefundenen Spurenlage zu der positiven Feststellung, die vermutliche Brandausbruchsstelle liege in unmittelbarer Nähe des im „unteren Gastraum“ aufgestellten, natürlichen Weihnachtsbaums. Zugunsten der insoweit beweisbelasteten Beklagten kann von der Annahme ausgegangen werden, dass eine andere Örtlichkeit des Brandausbruchs nicht in Betracht kommt und deshalb nur hinsichtlich der Umgebung des Weihnachtsbaums eine Eingrenzung denkbarer Brandursachen erforderlich ist. Eine Zündung durch einen Fehler der dort installierten elektrischen Beleuchtung (Lichterketten, Lichtschlauch, Disco-Laser) schließt der Sachverständige wegen deren Zerstörung allerdings gerade nicht explizit aus. Zudem stellt der Sachverständige nicht fest, dass ein dort nach Behauptung des Klägers angeschlossenes elektrisches Heizgerät nicht als Zündquelle in Betracht komme. Soweit dem Gutachten (als implizite Feststellung) zu entnehmen sein könnte, dass keine - positiven - Anhaltspunkte für einen Defekt der Elektroinstallationen an und in der Umgebung des Weihnachtsbaums feststellbar seien, genügt dies nicht den Erfordernissen einer Beweisführung nach dem Eliminationsverfahren. Dessen Methodik stellt nämlich (nur) einer formale Umkehr der Beweisführung dar, beinhaltet aber keine inhaltliche Beweiserleichterung. Sie basiert auf dem Ansatz, dass nach den Denkgesetzen der Beweis einer Tatsache nicht allein durch deren positive Feststellung, sondern mit gleicher Richtigkeitsgewähr auch durch den Ausschluss deren Gegenteils geführt werden kann. Bezogen auf den (Haupt-)Anwendungsfall der Feststellung einer Schadensursache bedeutet dies konkret, dass im ersten Schritt alle nach den Umständen in Betracht kommenden (Alternativ-)Ursachen vollständig festgestellt werden und auf der zweiten Ebene sodann jede einzelne (Alternativ-)Ursache mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen wird, um - erst - hieraus den Schluss auf die allein verbleibende (nicht positiv untersuchte) Ursache zuzulassen. Jede Feststellung - und zwar auf der ersten wie auf der zweiten Ebene - muss zwar nicht mit absoluter Sicherheit, aber - insoweit nach allgemeinen Regeln - jeweils einzeln mit hinreichender Gewissheit getroffen werden, denn anderenfalls bleibt der Ausschlussbeweis lückenhaft und kann deshalb denknotwendig nicht als geführt beurteilt werden. Dies hat zur Folge, dass der Beweis einer Ursache im Wege des Eliminationsverfahrens dann nicht geführt ist, wenn auch nur eine Alternativursache nicht ausgeschlossen werden kann (sondern etwa lediglich keine Anhaltspunkte für diese vorliegen). Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht - ausnahmsweise - nach den sonstigen Umständen aus einem Fehlen von Anhaltspunkten im Einzelfall hinreichend sicher - begründbar - auf das „Nichtvorliegen“ einer denkbaren Ursache geschlossen werden kann. Gleiches gilt sinngemäß für den Fall, dass etwaig eine (theoretisch) denkbare Alternativursache bereits auf der ersten Ebene lediglich mangels Anhaltspunkten ausgeschlossen wird. Denn die der Feststellung „Ursache ist eine vorsätzliche Inbrandsetzung“ rechtslogisch inhaltsgleiche Umkehrung ist nicht etwa die Aussage „Für eine andere Ursache als vorsätzliche Inbrandsetzung liegen keine Anhaltspunkte vor". Vielmehr steht für eine äquivalente Elimination die definitive Feststellung: „Eine andere Ursache als vorsätzliche Inbrandsetzung besteht nicht". Im vorliegenden Fall kann konkret auch dann, wenn keine positiven Anhaltspunkte für einen Fehler in der elektrischen Installationen in der Umgebung des Weihnachtsbaums vorliegen, nicht mit hinreichender Gewissheit darauf geschlossen werden, dass diese nicht als Brandursache in Betracht kommt. Dagegen spricht schon der Umstand, dass sich der Sachverständige mit der Thematik eines - nicht mehr feststellbaren - Fehlers der Beleuchtungsdekoration als denkbare Brandursache überhaupt befasst hat und auch nach allgemeiner Erfahrung elektrische Energie - insbesondere durch Hitzeentwicklung („Schmorbrand") oder auch durch Funkenbildung - grundsätzlich zu einem Brandausbruch führen kann. Nach alledem ist der Beweis dafür, dass eine andere Brandursache als eine Zündung mit offener Flamme nicht in Betracht kommt, nicht im Wege des Eliminationsverfahrens als geführt zu beurteilen. (2) Auch soweit der Sachverständige - außerhalb der Methodik des Eliminationsverfahrens - positive Anhaltspunkte für eine Zündung mit offener Flamme angenommen hat, führt dies nicht zu einer hinreichenden Gewissheit. Der Sachverständige knüpft einerseits daran an, dass im Bereich der vermutlichen Brandausbruchsstelle kreisförmige Spuren auf dem Boden sowie leere (Aluminium-) Reste von Teelichtern vorgefunden wurden, welche ihrem äußeren Erscheinungsbild nach mit diesen vorgefundenen Spuren korrespondieren. Ferner seien labortechnisch Spuren brandfördernder Mittel festgestellt worden, deren Herkunft allerdings nicht geklärt werden konnte. Diese Indizien rechtfertigen keinen hinreichenden Schluss auf eine vorsätzliche Inbrandsetzung. Die in dem Gebäude nach dem Brand festgestellten, objektiv brandfördernden Substanzen begründen keine hinreichende Annahme dafür, dass diese tatsächlich zu diesem Zweck eingesetzt worden sind, was - erst - den Schluss auf Brandstiftung hieraus zulassen könnte. Im Gegenteil kann eine anderweitige Versuchung dieser Spuren nicht ausgeschlossen werden. Nach dem Ergebnis des Behördengutachtens des Landeskriminalamts vom 29.07.2011 (EA Bl. 271) finden sich die festgestellten Stoffe u.a. auch in handelsüblichen Lösungsmitteln, in Pressspanplatten, in Bodenpflegemitteln „und anderen Produkten". Soweit die Reste ausgebrannter Teelichter am vermutlichen Ort des Brandausbruchsbruchs (Aufstellort des natürlichen Weihnachtsbaums) die Annahme deren Verwendung als Mittel zu einer Inbrandsetzung begründen könnten, hat der Kläger dieses Indiz im Rahmen seiner durch den Senat durchgeführten persönlichen Anhörung hinreichend erschüttert. Der Kläger hat geschildert, er habe unter dem Weihnachtsbaum einen Karton u.a. mit Teelichtern aufbewahrt, um heruntergebrannte Dekorationen ersetzen zu können. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass diese Darstellung falsch ist. Dem Kläger ist in der persönlichen Anhörung am 07.07.2016 Gelegenheit gegeben worden, die Ereignisse vor dem Brandausbruch ausführlich darzustellen. Die Frage nach der Herkunft der Teelichter hat der Senat dem Kläger erst gestellt, nachdem dieser zuvor detailliert eine seiner Darstellung zufolge nach Betriebsschluss der Gaststätte am Abend des Brandausbruchs vorgenommene Flickreparatur einer elektrischen Lichterkette geschildert hat. Der Senat vermochte nicht den Eindruck zu gewinnen, dass der Kläger auf die Frage nach der Herkunft der Teelichter vorbereitet war. Der Kläger ist im Rahmen der umfänglichen Anhörung durch den Senat und auch mittels Vorhalten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten intensiv und in wechselnder Abfolge mit zahlreichen Detailfragen - und zwar sowohl zu Einzelheiten der Reparatur als auch zu der Herkunft der Teelichter - konfrontiert worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine persönliche Darstellung zu den Themen „Reparatur einer Lichterkette“ und „Lagerung von Teelichtern“ vorbereitet und insbesondere ganz oder teilweise erfunden hatte, hat der Senat nicht festzustellen vermocht. Die Themen der Anhörung waren den Parteien zuvor nicht mitgeteilt worden. Der Kläger hat auf die ihm gestellten Fragen spontan hierauf eingehend geantwortet und Unsicherheiten seiner Erinnerung an Details nicht überspielt, sondern im Gegenteil erkennbar versucht, sich Einzelheiten wieder in Erinnerung zu rufen und andererseits auch gleichwohl verbleibende Lücken seiner Erinnerung explizit eingeräumt. Der Kläger hat auch nicht erkennbar versucht, aus der Thematik seiner Anhörung heraus argumentativ eine mögliche „technische“ Brandursache abzuleiten. Im Gegenteil hat der Kläger auch nach intensiver Befragung hierzu im Ergebnis der Anhörung ausdrücklich an seiner Einschätzung festgehalten, der Brand sei „durch die defekte Elektrik“ verursacht worden, womit der Kläger nicht Installationen in der Umgebung des Weihnachtsbaums meinte, sondern seine im Prozess durchgehend verlautbarte Einschätzung aufgegriffen hat, den Brand in Verbindung mit seiner Darstellung nach zuvor aufgetretenen Geräteausfällen zu bringen. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass der Kläger die Anhörung nicht gezielt instrumentiert hat, eine mögliche „technische“ Brandursache aufzuzeigen. Im Ergebnis lassen sich mithin sowohl die festgestellten Spuren brandfördernder Substanzen als auch die am vermutlichen Ort des Brandausspruch vorgefundenen Reste von Teelichtern jeweils - und zwar unabhängig voneinander - mit Sachverhalten erklären, welche den Schluss auf einer vorsätzliche Inbrandsetzung nicht rechtfertigen. Es bedarf nicht der Feststellung, dass diese Spuren tatsächlich nicht mit dem Vorsatz einer Brandstiftung verursacht wurden. Denn es geht bereits zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten, dass diese Spuren nicht mit hinreichender Gewissheit überhaupt einer Brandstiftung zugeordnet werden können. (3) Die Hypothese einer vorsätzlichen Inbrandsetzung wird darüber hinaus dadurch erschüttert, dass im Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers durch den Senat in Gestalt der nach dessen Darstellung in zeitlicher Nähe zu dem Brandausbruch durchgeführten Flickreparatur einer Lichterkette ein zeitnah zuvor erfolgter Eingriff in die elektrische Anlage - und zwar gerade am vermutlichem Ort des Brandausbruchs - jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass dieser Umstand nur unter der Voraussetzung theoretisch - zu einem Brandausbruch hätte führen können, dass diese Lichterkette auch nach Beendigung der „Reparatur" mit dem Stromnetz verbunden geblieben wäre. Dem stehe indes entgegen, dass diese Lichterkette zusammen mit anderen Beleuchtungen über ein- und denselben Mehrfachstecker an das Lichtnetz angeschlossen gewesen sei. Sofern der Kläger die Lichterkette nach Beendigung der „Reparatur" durch Lockern einer deren Glühbirnen ausgeschaltet hätte, hätten deshalb entweder die übrigen an den Mehrfachstecker angeschlossenen Beleuchtungen weiter brennen oder aber anderenfalls der Mehrfachstecker - durch Betätigung eines Schalters - insgesamt vom Stromnetz getrennt worden sein müssen, so dass auch die geflickte Lichterkette nicht mehr stromführend hätte gewesen sein können. Dem widerspricht die Darstellung des Klägers, welcher zufolge - lediglich nach Lockern der Glühbirne - auch keine andere Beleuchtung mehr gebrannt habe. Diese Darstellung erscheint zumindest nachvollziehbar, wenn auch nicht positiv betätigt. Sie setzt allerdings voraus, dass die Lichterkette nicht über einen - ggf. mit einem Schalter versehenen und eingeschalteten - Mehrfachstecker verbunden gewesen wäre, an welchem noch andere - nicht über etwaige (weitere) Schalter einzeln getrennte Beleuchtungseinrichtungen - angeschlossen gewesen wären. Hierfür gibt es zwar keinen positiven Anhaltspunkt. Andererseits aber hätte sich der durch den Kläger geschilderte Zustand gerade dadurch einstellen können, dass dieser - z.B. vor Inangriffnahme der Reparatur - weitere an den Mehrfachstecker angeschlossene Beleuchtungen durch Ausschalten oder Abziehen deren Steckers stromlos gemacht hätte. Eine solche Vorgehensweise erfordert keinen größeren Eingriff, sondern letztlich nur einen einfachen Handgriff. Es spricht deshalb nicht mit hinreichendem Gewicht gegen - sondern eher für - die Glaubhaftigkeit der Schilderung des Klägers, dass dieser sich auf konkretes Befragen nicht mehr hinreichend an einen solchen Handgriff erinnern will. Denn zum Zeitpunkt seiner Anhörung durch den Senat waren mehr als fünf Jahre seit dem Schadensereignis vergangen. Es erscheint nach der Lebenserfahrung jedenfalls nicht von vorn herein unglaubhaft, dass der Kläger zwar die Vornahme, das Ergebnis und den Abschluss seiner Flickreparatur im Gedächtnis behalten hat (Lichterkette brennt, Ausschalten durch Lockern einer Glühbirne, Dunkelheit beim Verlassen des Lokals), aber vergessen hat, ob er in Vorbereitung oder im Zuge der Durchführung der Reparatur den in dieselbe Mehrfachsteckdose eingeführten Netzstecker des Lichtschlauchs gezogen oder aber ggf. den Lichtschlauch durch Betätigung eines etwaigen (weiteren) Schalters stromlos gemacht hat. Im Ergebnis kann die Darstellung des Klägers zum Zustand der elektrischen Anlage an dem Weihnachtsbaum nach Abschluss seiner Reparatur weder mit hinreichender Gewissheit positiv festgestellt noch mit gleichem Grad als widerlegt beurteilt werden. Auch dieser Umstand wirkt sich zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten aus. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Lichterkette zum Zeitpunkt des Brandausbruchs stromführend war und durch die Lockerung einer Glühbirne ein Zustand bestanden hatte, in dem ggf. bereits eine Erschütterung hätte ausreichen können, den unterbrochenen Stromkreis zu schließen. In der Folge hat ihrer Bekundung zufolge die Zeugin Frau J. nochmals kurz die Gaststätte betreten, um von dort Getränke zu holen. Zeitnah hierauf hat ein Nachbar die Zeugin deren Bekundung nach auf den Brandausbruch aufmerksam gemacht. Der Senat verkennt nicht, dass die theoretische Möglichkeit eines - unbeabsichtigten - Schließens des Stromkreises der Lichterkette keinen sicheren Schluss darauf zulässt, dass der Brand hierdurch entstanden war. Indes bedarf es keiner weiteren sachverständigen Feststellungen hierzu. Denn der Kläger muss die Behauptung der Beklagten, er habe den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt, nicht etwa widerlegen. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass einem Versicherer die ihm obliegende Beweisführung in der Regel nur durch Indizien möglich ist. Dieser Beurteilungsansatz ist dahingehend zu ergänzen, dass umgekehrt auch der Versicherungsnehmer in den einschlägigen Verdachtsfällen regelmäßig den Beweis des Gegenteils ebenso schwer zu führen vermag und etwaige Indizien nicht widerlegen, sondern lediglich erschüttern muss. Das Gesetz und die Versicherungsbedingungen sehen keine gegen den Versicherten wirkende „Unredlichkeitsvermutung“ vor. Für den Versicherer bestehende Schwierigkeiten der Beweisführung einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls rechtfertigen es nicht, diesem durch das Gesetz nicht vorgesehene Beweiserleichterungen zuzubilligen. Denn auf diese Weise würden nicht etwa lediglich auf einer Seite bestehende Schwierigkeiten bei der Beweisführung kompensiert, sondern vielmehr im Ergebnis die Beweislast zu Lasten des Versicherten verschoben. Soweit den Versicherungsnehmer im Einzelfall aufgrund etwaiger größerer Sachnähe sekundäre Darlegungslasten treffen, hat der Kläger diesen genügt, indem er sich im Rahmen der durch den Senat angeordneten persönlichen Anhörung detailliert insbesondere zu den durch den Sachverständigen als Indiz für eine Inbrandsetzung mit offener Flamme gewerteten Spuren von Teelichtern geäußert hat. Eine sekundäre Darlegungslast führt nicht zu einer (auch nur „sekundären“) Beweislast. Diese verbleibt bei dem Beweisbelasteten, vorliegend der Beklagten. Eine weitere Aufklärung durch Einholung ergänzende sachverständiger Feststellungen ist nicht veranlasst. Der Sachverständige hat unter ersichtlich vollständiger Auswertung sämtlicher nach dem Brand vorgefundener Spuren einerseits den Aufstellort des Weihnachtsbaums lokal als Brandherd ermittelt und andererseits - abgesehen von den Resten von Teelichtern - keine konkret in Erwägung zu ziehende Zündquelle ermittelt. Die durch den Sachverständigen getroffenen Feststellungen zu im vorliegenden Verfahren allein rechtserheblichen Anhaltspunkten einer vorsätzlichen Inbrandsetzung bleiben denknotwendig davon unberührt, ob die „reparierte“ und ggf. stromführende Lichterkette als Brandursache in Betracht kommt oder ausgeschlossen werden kann. Denn für eine vorsätzliche Inbrandsetzung durch den Kläger mittels der Lichterkette liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte vor und auch im gegenteiligen Fall eines etwaigen Ausschlusses der Lichterkette als Brandursache bliebe es dabei, dass aufgrund des Ergebnisses der Anhörung des Klägers die durch den Sachverständigen angenommene indizielle Würdigung der Vorgefundenen Reste von Teelichtern nicht aufrechterhalten werden kann. b) Auf eine vorsätzliche Inbrandsetzung durch den Kläger kann auch nicht aufgrund in dessen Person liegender Umstände geschlossen werden. Es bedarf keiner Beurteilung, ob die durch die Beklagte behaupteten - teilweise durch den Kläger bestrittenen - Umstände mit hinreichender Gewissheit auf ein denkbares Motiv für eine etwaige Brandstiftung schließen lassen. Wenn eine solche Beurteilung veranlasst wäre, so könnte hieraus nur für den Fall, dass überhaupt eine vorsätzliche Brandstiftung als erwiesen anzusehen wäre, etwaig gerade auf den Kläger als Täter geschlossen werden. Denn auch ein etwaiges gewichtiges Motiv für eine Erlangung der Versicherungssumme vermöchte die bestehenden Zweifel hinsichtlich der „technischen“ Brandursache denknotwendig nicht zu kompensieren. Bereits auf der objektiven Ebene verbleibende Zweifel an einer gezielten Inbrandsetzung bestehen gerade unabhängig davon, welche subjektiven Interessen der Kläger hieran hätte haben können und ebenso unabhängig davon, ob dem Kläger etwaig eine Brandstiftung „zuzutrauen“ wäre, wofür vorliegend ohnehin kein ernstzunehmender Anhaltspunkt feststellbar ist. Der Umstand, dass bereits die Brandursache „technisch“ ungeklärt ist, könnte weder ganz noch teilweise dadurch behoben werden, dass etwaig ein Motiv des Klägers für eine etwaige Brandstiftung anzunehmen wäre. Denn eine auf objektiven Umständen beruhende Wahrscheinlichkeit dessen, dass ggf. eine nicht deliktisch relevante Brandursache vorliegt, besteht ihrem Grade nach vollkommen unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer redlich oder unredlich ist und welches Interesse dieser an der Erlangung der Versicherungssumme (oder ggf. auch an einer Zerstörung des Brandobjekts) hat oder nicht hat. Entweder es bestehen technische Zweifel an einer vorsätzlichen Inbrandsetzung oder derartige Zweifel bestehen nicht. Solange eine nicht vorsätzliche Inbrandsetzung als solche „technisch“ nicht zur hinreichenden Überzeugung auszuschließen ist, sind deshalb Erwägungen dazu, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Versicherungsnehmer für den etwaigen Fall einer gegenteiligen Beurteilung als Täter festzustellen sein könnte, rechtlich unerheblich und damit von vorn herein nicht veranlasst. B Der Höhe nach ist die Klage nur teilweise begründet. 1. Aus der Inhaltsversicherung kann der Kläger eine Versicherungsleistung in Höhe von 58.487,63 € beanspruchen. a) Der Kläger beansprucht den Ersatz des Neuwerts folgender Gegenstände des betrieblichen Inventars: Kasse 2.596,96 € Backsystem 862,40 € Kälte Technik 669,00 € Pizzaofen 1.079,75 € Teigknetmaschine 763,00 € Kühlvitrine 1,00 € Fasskühler 1.327,19 € Wandhaube 1,00 € Arbeitstisch- Kombination 1,00 € Wandhängeschrank 1,00 € Spülbecken 1,00 € Küche Mega Möbel 1.498,00 € 14 Bänke 13613,45 € Arbeitsschrank, Aufsatzborde 1.302,30 € Wärmebrücke 516,60 € Kontakt und Grillplatte 3.377,38 € Küchengeräte (gebraucht) 10.369,26 € Speicherheizung 1.420,00 € Kaffeevollautomat 588,19 € Wireless Anlage 2.478,32 € Kühlaufsatz 658,00 € Vitrine 2 188,79 € Kommode 162,93 € Bohrsystem 178,00 € HPDeskjet 68,96 € Truhenbank 60,34 € Tomatenschneider 249,15 € Kühlschrank 229,00 € Premium 213,40 € Mobilstation Wireless 543,61 € PC 405,99 € PC 671,43 € Fensterelement 716,41 € Donutmaschine 3.865,54 € Hähnchenquarzgrill 1.724,28 € Küchenmaschine 500,00 € Tische, Stühle, Eckbank 5.585.00 € Summe: 58.487,63 € Insoweit ist der Anspruch begründet. Der Kläger hat die Anschaffung der genannten Gegenstände zu den angeführten Nettopreisen zur hinreichenden Überzeugung des Senats nachgewiesen. Er legt unwidersprochen dar, dass er der Beklagten sämtliche Anschaffungsbelege vorgelegt habe. Vor diesem Hintergrund war die Beklagte gehalten, zumindest konkret zu rügen, hinsichtlich welcher der angeführten Gegenstände ein Erwerb zu den angeführten Beträgen und durch den Kläger aus welchen Gründen an Hand der Nachweise nicht nachvollziehbar sei, soweit sie deren Anschaffung durch den Kläger als solche bestreiten will. Zwar ist der Beklagten ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht verwehrt, sie ist aber gehalten, sich zu den ihr unbestritten vorgelegten Nachweisen hinsichtlich etwaiger Zweifel an deren Echtheit und/oder der Identität des Klägers mit dem Adressaten der Belege positiv zu erklären. Dies ist nicht geschehen. Der Senat legt der Entscheidung gem. § 287 Abs. 2 ZPO ferner in entsprechender Anwendung von § 287 Abs. 1 ZPO zugrunde, dass es sich bei den angeschafften Gütern tatsächlich um Gegenstände der im Rahmen der Inhaltsversicherung versicherten „Betriebseinrichtung“ handelte. Dafür spricht zum einen deren - vollständige - Auflistung als Anlagevermögen in der als Anlage K11 vorgelegten, durch den Steuerberater gefertigten Gewinnermittlung für das Jahr 2010. Zum anderen handelt es sich hierbei - insbesondere wertmäßig - ganz überwiegend um Gegenstände, deren Nutzung ihrer Art nach im Rahmen eines Gaststättenbetriebs als notwendig, zumindest aber als branchentypisch anzusehen ist (zahlreiche Küchengroß- und Kleingeräte, Tische und Bänke, Heizung). Soweit einzelne EDV- bzw. Kommunikations-Anlagenteile angeführt sind, erscheint deren Zugehörigkeit zur Betriebseinrichtung zumindest nachvollziehbar. Eine zur Unbrauchbarkeit führende Beschädigung bei Ausbruch des Brandes in dem Gebäude befindlicher Gegenstände steht aufgrund der bei der Ermittlungsakte befindlichen Fotografien zur hinreichenden Überzeugung des Senats fest. Der Höhe nach ist der Gesamtbetrag des Neuwertes der Gegenstände auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Darlegung des Klägers aus dem Schriftsatz vom 12.09.2016 auf den aus vorstehender Übersicht ersichtlichen Gesamtbetrag herabzusetzen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass bei zwei Gegenständen falsche Beträge übernommen wurden. Diese sind aber nicht vollumfänglich hinzuzusetzen, sondern die Summe erhöht sich lediglich um die jeweiligen Differenzbeträge. Der Umstand, dass nach den Versicherungsbedingungen die „Neuwertspitze“ nur bei fristgerechter Sicherstellung einer Ersatzbeschaffung zu leisten ist - und eine Ersatzbeschaffung nach dem Vortrag des Klägers bereits im Hinblick auf dessen Aufgabe der Gaststätte auszuschließen ist - führt vorliegend zu keiner Herabsetzung des Anspruchs auf den Betrag des Zeitwerts. Denn dem Kläger war ein Ersatzerwerb aufgrund der vollumfänglichen Verweigerung jeglicher Versicherungsleistung durch die Beklagte angesichts seiner in dem Verfahren ausreichend zutage getretenen finanziellen Verhältnisse nicht möglich. Sofern der Versicherer den Versicherten durch Verweigerung der Versicherungsleistung an der Ersatzbeschaffung gehindert hat, stellt die Berufung des Versicherers auf die Ausschlussfrist zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der durch Brand zerstörten Sachen eine unzulässige Rechtsausübung dar, BGH, Urteil vom 06. Dezember 1978 - IV ZR 129/77 -, juris. Zu Recht hat daher die Beklagte diesen Einwand im Verlauf des Rechtsstreits auch zu keiner Zeit erhoben. b) Soweit der Kläger Wertersatz hinsichtlich weiterer Gegenstände begehrt, ist die Klage unbegründet. Der Umstand, dass diese weiter angeführten Gegenstände nicht - als Anlagevermögen - in der Gewinnermittlung 2010 aufgeführt sind, spricht mit erheblichem Gewicht dagegen, dass es sich hierbei um Bestandteile der im Rahmen der Inhaltsversicherung versicherten Betriebseinrichtung handelte. Die Darlegung, dass sich diese Gegenstände „in den Räumlichkeiten“ befunden hätten und auch der Umstand, dass diese ihrer Art nach überwiegend durchaus der Nutzung in der Gaststätte des Klägers hätten diesen können, reicht nicht aus, diese gleichwohl als „Betriebseinrichtung“ zu qualifizieren. Eine Zeugenvernehmung ist daher nicht geboten. Auch soweit der Kläger darlegt, es seien Vorräte im - geschätzten - Wert von 1.852,00 € durch den Brand vernichtet worden, ist der Schaden mangels konkreter Bezifferung der Einzelwerte allenfalls dem Grunde nach nachvollziehbar, aber jedenfalls der Höhe nach nicht einer Schätzung gem. § 287 Abs. 1 ZPO zugänglich. 2. Aufgrund der Zerstörung des Gaststättengebäudes kann der Kläger dessen mit der Klage beanspruchten, versicherungstechnisch berechneten „gleitenden“ Neuwert in Höhe von 167.200,00 € beanspruchen. Die Beklagte tritt dessen Berechnung - als solcher - nicht entgegen. Soweit dieser Betrag - ggf. - den Zeitwert des Gebäudes überschreiten sollte, führt die Geltendmachung einer etwaig in dem Gesamtbetrag enthaltenen „Neuwertspitze“ aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht zur teilweisen Unbegründetheit des Anspruchs. Soweit der Kläger den Ersatz - geschätzter - Reparaturkosten des aufstehenden Wohngebäudes in Höhe von 20.000,00 € beansprucht ist, die Klage unbegründet. Der Kläger hat diese Schadenssumme - auch auf den Hinweis des Senats aus der Verfügung vom 07.08.2017 nicht ausreichend durch schlüssigen Vortrag unterlegt. 3. Dem Kläger kann der erhobene Anspruch aus der Ertragsausfallversicherung in Höhe von (mindestens) 25.000,00 € auch nicht teilweise zuerkannt werden. Dieser Anspruch ist nicht schlüssig dargelegt. Die Beklagte verweist zutreffend darauf, dass der Kläger ausweislich der vorgelegten Gewinnermittlungen in den Jahren 2008 bis 2009 per saldo keinen Überschuss, sondern vielmehr einen Verlust erwirtschaftet hat. Dies gilt auch dann, wenn - der Behauptung des Klägers entsprechend - für das Jahr 2010 ein korrigierter Gewinn von 12.866,01 € in Ansatz zu bringen wäre. Auch in diesem Fall hätte der Kläger im Ergebnis der Jahre 2008 bis 2010 durchschnittlich noch einen Verlust in Höhe von 1.260,24 € p.a. erwirtschaftet. 4. Eine Kürzung um Selbstbehalte ist vorliegend nicht vorzunehmen. Soweit zwischen den Parteien Selbstbehalte vereinbart worden sind, betreffen diese nicht die Versicherung gegen Schäden durch Feuer. 5. Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges aufgrund der durch E-Mail vom 09.01.2013 durch die Beklagte gegenüber dem Kläger erklärten endgültigen Leistungsverweigerung gem. §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB begründet. N1 N2 N3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht auf der Grundlage der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.