Urteil
4 U 343/16
Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2019:0228.4U343.16.00
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Leitsätze
Der Erhebung der Umlage nach § 19 Abs. 2 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zur Elektrizitätsversorgungsnetzen - Stromnetzentgeltverordnung in der Fassung vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554, 1594) bzw. in Fassungen vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250: mit Geltung ab 22. August 2013 bzw. ab 1. Januar 2014), der sogenannten „Offshore-Haftungsumlage“ nach § 17f Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Abs. 5 Satz 1 EnWG in der Fassung vom 20. Dezember 2012 (BGBl I S. 2730) sowie der Umlage nach § 18 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten in der Fassung vom 28. Dezember 2012 (BGBl I S. 2998) durch den Stromlieferanten mit der Rechnung für die Stromlieferung an den Letztverbraucher verstößt nicht gegen höherrangigem Recht, insbesondere nicht gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot.(Rn.37)
(Rn.40)
(Rn.42)
(Rn.47)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 11.04.2016, Az.: (234) 1 O 603/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Meiningen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Erhebung der Umlage nach § 19 Abs. 2 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zur Elektrizitätsversorgungsnetzen - Stromnetzentgeltverordnung in der Fassung vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554, 1594) bzw. in Fassungen vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250: mit Geltung ab 22. August 2013 bzw. ab 1. Januar 2014), der sogenannten „Offshore-Haftungsumlage“ nach § 17f Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Abs. 5 Satz 1 EnWG in der Fassung vom 20. Dezember 2012 (BGBl I S. 2730) sowie der Umlage nach § 18 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten in der Fassung vom 28. Dezember 2012 (BGBl I S. 2998) durch den Stromlieferanten mit der Rechnung für die Stromlieferung an den Letztverbraucher verstößt nicht gegen höherrangigem Recht, insbesondere nicht gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot.(Rn.37) (Rn.40) (Rn.42) (Rn.47) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 11.04.2016, Az.: (234) 1 O 603/14, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Meiningen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Parteien streiten um die Frage, ob die von der Klägerin, einem Energieversorger, mit der Lieferung von Strom in Rechnung gestellten Umlagen nach § 19 Abs. 2 StromNEV, nach § 17f EnWG sowie nach § 18 AbLaV von der Beklagten, einem mittelständischen Unternehmen des produzierenden Gewerbes, geschuldet werden. Die Umlage nach § 19 Abs. 2 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zur Elektrizitätsversorgungsnetzen - Stromnetzentgeltverordnung (im Folgenden: StromNEV) in der Fassung vom 26.07.2011 (BGBl. I S. 1554, 1594) bzw. in den beiden Fassungen vom 14.08.2013 (BGBl. I S. 3250: mit Geltung ab 22.08.2013 bzw. ab 01.01.2014) wurde nach einem komplexen Umlagemechanismus zwischen den Netzbetreibern letztlich von Letztverbrauchern erhoben, um (vereinfacht ausgedrückt) die Mindereinnahmen der Netzbetreiber auszugleichen, die dadurch entstanden waren, dass bestimmte Unternehmen mit einem hohen Stromverbrauch von den Netzentgelten befreit bzw. ermäßigte Netzentgelte bezahlten. Die sogenannte „Offshore-Haftungsumlage“ nach § 17f Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Abs. 5 Satz 1 EnWG in der Fassung vom 20.12.2012 (BGBl I S. 2730) sollte die Kosten der Netzbetreiber für Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windanlagen ausgleichen, die von den Netzbetreibern zu leisten waren, wenn die Anbindung von Offshore-Anlagen an die Netze verzögert erfolgte oder gestört war. § 18 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten in der Fassung vom 28.12.2012 (BGBl I S. 2998, im Folgenden: AbLaV) sah eine weitere, von Letztverbrauchern zu tragende Umlage vor, um diejenigen Mindereinnahmen der Übertragungsnetzbetreiber zu kompensieren, die Vereinbarungen mit bestimmten Unternehmen dahingehend getroffen hatten, dass diese Unternehmen auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber in Phasen von Stromknappheit ihren Stromverbrauch reduzieren und im Gegenzug dafür Zahlungen von den Netzbetreibern erhalten. I. Die Beklagte schloss mit der Klägerin, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter E firmierte, zwei Verträge zur Energieversorgung, einmal vom 20./23.07.2012 (K1, Anlagenband) sowie vom 30.11.2012 (K 2, Anlagenband). Als Vertragsbeginn war in beiden Verträgen der 01.01.2013 vereinbart. In der Folge verweigerte die Beklagte die Zahlung der von der Klägerin im Zeitraum von Februar 2013 bis Mai 2014 in Rechnung gestellten Umlagen nach den im relevanten Zeitraum jeweils geltenden Fassungen des § 19 Abs. 2 StromNEV, des § 17f EnWG sowie des § 18 AbLa-VO. Im Übrigen waren die Berechtigung und die Höhe der jeweiligen Forderungen der Klägerin für die Stromlieferung und die Netznutzung im engeren Sinne - abgesehen von den Anteilen für die oben aufgeführten Umlagen - zwischen den Parteien unstreitig und wurden auch erfüllt. Die Klägerin verlangte in den Rechnungszeiträumen vom Februar 2012 bis einschließlich Mai 2014 von der Beklagten die Zahlung dieser, in ihren Rechnungen jeweils einzeln ausgewiesenen Umlagen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.679,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 799,72 EUR seit dem 22.03.2013, aus 817,28 EUR seit dem 23.04.2013, aus 806,91 EUR seit dem 23.05.2013, aus 693,30 EUR seit dem 21.06.2013, aus 444,41 EUR seit dem 20.07.2013, aus 350,87 EUR seit dem 28.08.2013, aus 279,17 EUR seit dem 21.09.2013, aus 265,09 EUR seit dem 23.10.2013, aus 249,78 EUR seit dem 22.11.2013, aus 262,81 EUR seit dem 21.12.2013, aus 159,46 EUR seit dem 23.01.2014, aus 26,51 EUR seit dem 24.01.2014, aus 57,76 EUR seit dem 26.02.2014, aus 1.349,48 EUR seit dem 28.02.2014, aus 1.934,96 EUR seit dem 22.03.2014, aus 1.827,97 EUR seit dem 23.04.2014, aus 89,13 EUR seit dem 24.04.2014, aus 1.575,37 EUR seit dem 23.05.2014, aus 67,32 EUR seit dem 24.05.2014, aus 125,54 EUR seit dem 28.06.2014 und aus 1.496,71 EUR seit dem 03.07.2014 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich schon aus den jeweiligen Verträgen keine Verpflichtung zur Zahlung der o.a. Umlagen ergebe. Zudem macht sie AGB-rechtliche Bedenken gegen die entsprechenden Preisänderungsklauseln in den jeweiligen Preisblättern geltend. Es fehle ferner an hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass der Rechtsverordnungen in Bezug auf die Erhebung der Umlagen. Die Verpflichtung zur Zahlung dieser Umlagen verletze sie auch in ihren Grundrechten. Schließlich dürften die jeweiligen Umlagen nicht erhoben werden, weil sie der Finanzierung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe dienen würden. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt (vgl. Bl. 110 ff.). Die Beklagte hat gegen das ihr am 13.04.2016 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 12.05.2016, der am selben Tag beim Berufungsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit am 13.07.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet (vgl. Bl. 120b, 125 f., 136 ff.). In der Berufungsbegründung wiederholt die Beklagte im Wesentlichen ihre in erster Instanz vertretene Rechtsauffassung. Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 11.04.2016 - Az.: 1 O 603/14 - wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Senat hat mit Schreiben vom 31.01.2018 die Europäische Kommission nach Art. 29 VO (EU) 2015/1589 des Rates vom 13.07.2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl L 248/9) um eine Stellungnahme zu der beihilferechtlichen Problematik gebeten (vgl. Bl. 213 ff.). Die Europäische Kommission hat diese Anfrage mit Schreiben vom 11.06.2018 beantwortet, das den Parteien zur Stellungnahme übermittelt worden ist (Bl. 222 ff.). Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die Berufung der Beklagte ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 2 Satz 1, § 519 ZPO). B. Der Klägerin steht ein Anspruch auf vollumfängliche Zahlung der in den Rechnungen für die Leistungszeiträume vom 01.01.2013 bis zum 31.05.2014 ausgewiesenen Umlagen nach § 19 Abs. 2 StromNEV, nach § 17f EnWG sowie nach § 18 AbLaV aus den zwischen den Parteien bestehenden Verträgen zur Energielieferung vom 20./23.07.2012 (Referenznummer E 436367, vgl. K 1) und vom 30.11.2012 (Referenznummer E 436767, vgl. K 2) in Verbindung mit § 453 Abs. 1, § 433 Abs. 2 BGB zu. 1. Soweit die Beklagte Fehler im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils rügt, nämlich die Feststellung, dass die Klägerin „der regionale Energieversorger sei“ und die Beklagte die „Netzanschlüsse der Klägerin“ nutze, mag dies zumindest hinsichtlich der zweiten Feststellung unzutreffend sein. Allerdings kann der Tatbestand eines Urteils lediglich über § 320 Abs. 1 ZPO berichtigt werden, nicht über das Rechtsmittel der Berufung (vgl. BGH, Beschluss vom 02.10.2013 - XII ZB 249/12 - Rn. 28, juris; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 320 ZPO, Rn. 5). Ein Antrag nach § 320 ZPO ist von der Beklagten nicht gestellt worden. Überdies hat die Beklagte in ihrer Berufung nicht aufgezeigt, ob und inwieweit die gerügten Passagen des Tatbestands zu Fehlern in der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltsführen. 2. Zutreffend ist die Behauptung der Beklagten, dass in der Überschrift des Vertrags vom 20./23.03.2012 die Lieferung von Strom inklusive Netznutzung („Stromliefervertrag Thüringen - Strom.profi+ - Komfortliefermodell - (Lieferung inklusive Netznutzung)“) und in der Überschrift des Vertrags vom 30.11.2012 nach deren Wortlaut ein „Stromliefervertrag ThüringenStrom.profi (Lieferung gesplittet, Energie und Netznutzung)“ vereinbart worden waren (vgl. K 1, K 2). Beide Verträge verweisen in ihrer jeweiligen Ziffer 4 dann auf die jeweils beigefügten Preisblätter, die die Vertragsbezeichnungen wiederholen. Die Auffassung der Beklagten, dass die Klägerin in dem Vertrag vom 30.11.2012 die Netznutzung und Stromlieferung jeweils als eigene Leistung in dem Sinne, dass sie selbst die Netzinfrastruktur betreibt bzw. netzbezogene Dienstleistungen erbringt, angeboten hat, ist jedoch nicht zutreffend. Der Begriff „gesplittet“ in der Tarifbezeichnung bzw. der Vertragsüberschrift bezieht sich bei Auslegung des Vertrags und bei Gesamtschau des Vertragstextes, des Preisblattes und der Allgemeinen Lieferbedingungen nach §§ 157, 133 BGB vielmehr auf den Lieferpreis für Strom, der, anders als in dem Vertrag vom 20./23.03.2012, unterschiedliche (gesplittete) Arbeitspreise für die jeweiligen Abnahmezeiten (Hochzeittarif/Niederzeittarif) vorsieht, nicht jedoch auf eine anderweitige Differenzierungen hinsichtlich der Leistungspflichten und der Vergütung betreffend die Stromlieferung einerseits bzw. die Netznutzung andererseits. Hinsichtlich der Netznutzung wird nämlich in beiden Preisblättern, die über die jeweilige Ziffer 4 der Verträge in den Vertrag einbezogen werden, unter Ziffer 1.5 übereinstimmend geregelt, dass sich die Entgelte für die Nutzung des Netzes nach den veröffentlichten Entgelten des örtlichen Netzbetreibers richten. Damit ist klargestellt, dass Leistungen betreffend die Netznutzung zwar tatsächlich von Netzbetreibern erbracht werden, die Klägerin aber als Abnehmer der Leistungen des Netzbetreibers bzw. als Anbieter der Netzleistungen gegenüber der Beklagten fungiert. Bei beiden Verträgen handelt es sich insoweit um eine sogenannte „all-inclusive-Belieferung“, bei der der Stromlieferant seinerseits Vertragspartner des Netzbetreibers ist und auf diesem Wege die Leistungen des Netzbetreibers dem Stromkunden zur Verfügung stellt. Die Beklagte hat dementsprechend schon nicht vorgetragen, dass sie einen gesonderten Netznutzungsvertrag mit einem Netzbetreiber abgeschlossen hat. Ferner ergibt sich aus dem Vertrag vom 30.11.2012, auch aus der beigefügten Vollmacht vom 30.11.2012, nicht, dass die Klägerin lediglich mit der Abwicklung eines Netznutzungsvertrags der Beklagten mit dem Netzbetreiber betraut worden war (sog. „quasi all-inclusive-Vertrag“). Aber selbst in diesem Fall würde der Abrechnung der streitigen Umlagen nichts entgegenstehen, soweit die vertragliche Vereinbarung die Abrechnung zulässt. Dem Begriff „Lieferung gesplittet“ kann in diesem Kontext daher allenfalls noch die rechtliche Bedeutung zu kommen, dass die Entgelte für die Netznutzung von der Klägerin in den Rechnungen getrennt auszuweisen waren, wozu diese jedoch bereits nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EnWG verpflichtet gewesen war. Dass die Klägerin, wie die Beklagte mit ihrer Berufung ausführt, die Netznutzung selbst nicht tatsächlich anbieten konnte und sollte, und schon aus diesem Grund kein Entgelt für die Netznutzung verlangen könne, ist hingegen schlicht unzutreffend. 3. Die Klägerin kann sich wegen der Einwände der Beklagten gegen die von ihr in Rechnung gestellten Umlagen nicht auf Ziffer 19 ihrer Allgemeinen Lieferbedingungen berufen. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine solche, an § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV angelehnte Klausel dem Kunden eines Energieversorgers - auch im Rahmen eines Sondervertrags - nicht die Möglichkeit abschneiden darf, im Abrechnungsprozess die vertraglichen Grundlagen seiner Leistungspflicht zu klären (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2011 - VIII ZR 273/09 -, Rn. 50 f., juris). Dies betrifft insbesondere Fragen, in denen es - wie hier - um die Vereinbarungen über die Art und den Umfang der Leistungspflicht geht. 4. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV in der jeweilig relevanten Fassung. a) Die Beklagte ist aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Verträge zur Zahlung der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV verpflichtet. In beiden Verträgen ist unter Ziffer 2 geregelt, dass der Kunde „ein Entgelt gemäß dem als Anlage 1 beigefügten Preisblatt zu bezahlen“ hat, wobei nach Ziffer 4 der Verträge das jeweilige Preisblatt Bestandteil des Vertrags ist. Ziffer 1.8 der jeweiligen Preisblätter sieht vor, dass die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV „im Rahmen der Festlegung durch die Bundesnetzagentur in der jeweils festgelegten Höhe“ zusätzlich zu den Lieferpreisen berechnet wird. Damit ist bereits unabhängig von der Anpassungsklausel in Ziffer 3.1. der Preisblätter die Abrechnung einer in ihrer Höhe veränderlichen Umlage vorgesehen. Offen kann die Frage bleiben, ob es sich bei Ziffer 1.8 um eine AGB-rechtlich nicht kontrollfähige Preisabrede handelt oder ob diese Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegt. Denn diese begegnet keinen AGB-rechtlichen Bedenken, insbesondere nicht nach §§ 310 Abs. 1 Satz 1, 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 305c Abs. 2 BGB, da die Klägerin als Stromlieferant auf die Höhe der Umlage keinen Einfluss hat (vgl. Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl. 2013, § 11 Rn. 327, Rn. 333). Soweit die Beklagte sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.07.2013 VIII ZR 162/09 - (juris) beruft, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, denn der Bundesgerichtshof hat dort gänzlich anders lautende Klauseln über die Änderung von Tarifpreisen für die Lieferung von Gas, nicht aber Klauseln über die Abrechnung von Umlagen bzw. Abgaben, wie etwa diejenige nach § 19 Abs. 2 StromNEV, überprüft (vgl. zur Einordnung der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV als Abgabe und nicht als Entgelt für eine Leistung: BGH, Beschluss vom 06.10.2015 - EnVR 32/13 -, Rn. 20; Beschluss vom 12.04.2016 - EnVR 25/13 - Rn. 23, Beschluss vom 20.06.2017 - EnVR 24/16 - Rn. 11, juris). b) Der Erhebung der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV steht auch kein höherrangiges Recht entgegen. Die Umlage wird von der Klägerin im Rahmen eines privatrechtlichen Stromlieferungsvertrags erhoben, der allerdings in dem Preisblatt unter Ziffer 1.8 auf § 19 Abs. 2 StromNEV verweist und damit eine privatrechtliche Zahlungsverpflichtung auf der Grundlage dieser öffentlich-rechtlichen Norm begründet. Diese Regelung ist ihrerseits mit höherrangigen Recht vereinbar, insbesondere besteht eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG für den Erlass einer Rechtsverordnung. Die gesetzlichen Grundlagen und die Regelung in der Rechtsverordnung selbst sind mit den Grundrechten vereinbar. Das unionsrechtliche Beihilfeverbot steht der konkreten Regelung nicht entgegen. aa) Der Verpflichtung zur Zahlung der Umlage steht zunächst nicht entgegen, dass die Regelungen in § 19 Abs. 2 Satz 2, Satz 6 und Satz 7 StromNEV in der Fassung vom 26.07.2011 und § 19 Abs. 2 Satz 12 bis Satz 15 StromNEV in der Fassung vom 14.08.2013 wegen des Fehlens einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 24 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 sowie Satz 2 Nr. 4 EnWG in der Fassung vom 26.07.2011 (BGBl. I S. 1554) teilweise nichtig waren (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2015 - EnVR 32/13 -, Rn. 20; Beschluss vom 12.04.2016 - EnVR 25/13 - Rn. 23, juris). Diese Teilnichtigkeit umfasste auch den Umlagemechanismus, mit dem die Mindereinnahmen der Netzbetreiber auf die Letztverbraucher umgelegt wurden, da diese Umlage auf die Letztverbraucher mit dem Umlagemechanismus zwischen den Netzbetreibern derart verflochten war, dass sie eine untrennbare Einheit bildeten (vgl. BGH, Beschluss vom 12.04.2016 EnVR 25/13 - Rn. 12, juris). Der Gesetzgeber hat nämlich durch Art. 1 Ziff. 12a Buchst. a des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes vom 26.07.2016 (BGBl. I S. 1786) § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EnWG mit Wirkung zum 01.01.2012 (Art. 1 Ziff. 28a Buchst. a des Gesetzes) dahingehend geändert, dass der Verordnungsgeber regeln darf, dass und wie die den Transportnetzbetreibern entstehenden Kosten als Aufschläge auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt werden dürfen. Damit ist eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügende Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abgabe geschaffen worden. Die rückwirkende Änderung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EnWG verstößt auch nicht gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes bzw. gegen das Rückwirkungsverbot. Zwar handelt es sich bei dem rückwirkenden Erlass einer Rechtsgrundlage für eine Rechtsverordnung um einen Fall der echten Rückwirkung, da die Erhebung der Umlagen nach § 19 Abs. 2 StromNEV für die Jahre 2013 und 2014 zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits erfolgt war. Das Rückwirkungsverbot kann allerdings in verfassungsrechtlich zulässiger Weise durchbrochen werden, wenn kein schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen in die Altregelung besteht (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 20 GG Rn. 101; BVerfG, Beschluss vom 02.05.2012 - 2 BvL 5/10 -, Rn. 72, juris). Eine solche Durchbrechung ist jedenfalls dann zulässig, wenn eine Rechtsnorm sich als ungültig erweist und vom Gesetzgeber ersetzt wird (vgl. Jarass, a.a.O, Rn. 103). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Denn die vorhergehenden Regelungen in § 24 EnWG in der Fassung vom 26.07.2011 und die darauf beruhenden Fassungen des § 19 Abs. 2 StromNEV haben für den Letztverbraucher keine gefestigte und damit schutzwürdige Vertrauensposition dahingehend geschaffen, nicht zur Zahlung der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV verpflichtet zu sein. Damit besteht für die Erhebung der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV ab dem 01.01.2012 eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. bb) Die Erhebung der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV ist im Übrigen mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. (1) Die Umlage auf Letztverbraucher nach § 19 Abs. 2 StromNEV stellt keinen Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG dar, da dieser Abgabe schon keinen Berufsbezug bzw. keine objektiv berufsregelnde Tendenz zukommt (vgl. hierzu Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 12 GG Rn. 12 ff.; Mann, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 12 GG Rn. 94 ff.). Die Umlage wird nämlich von allen Letztverbrauchern erhoben. Dass die Umlage letztlich der Finanzierung der Befreiung bzw. der Absenkung der Netzentgelte für bestimmte Unternehmen dient, führt nicht dazu, dass eine, die Schwelle eines Grundrechtseingriffs überschreitende Einwirkung auf den Wettbewerb zu Lasten der Beklagten festgestellt werden kann. Die Beklagte hat eine solche Wirkung zwar ganz allgemein behauptet, eine solche Wettbewerbsverzerrung jedoch nicht weiter konkret dargelegt. (2) Auch steht Art. 14 Abs. 1 GG, auch in der Ausprägung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, der Erhebung der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV nicht entgegen. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur konkrete einzelne Rechtspositionen, nicht aber das Vermögen als solches (vgl. hierzu: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 14 GG Rn. 28 f. m.w.N.; Wendt, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 14 GG Rn. 38 ff.). Art. 14 Abs. 1 GG wird daher durch die Auferlegung von Abgaben grundsätzlich nicht beeinträchtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994 1 BvL 19/90 -, Rn. 41, juris). Eine erdrosselnde Wirkung der Umlage oder ein erheblicher Eingriff in die Funktionsfähigkeit des Unternehmens ist von der Beklagten nicht behauptet worden. (3) Die Umlage nach § 19 Art. 2 StromNEV ist auch im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Wie bereits dargelegt, besteht eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Umlage. Diese stellt keine nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässige Sonderabgabe dar, da diese nicht der öffentlichen Hand zufließt, sondern in der Hand autonomer Privatrechtssubjekte verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2014 - VIII ZR 169/13 - Rn. 13 ff. m.w.N. zu EEG-Umlagen). Dem Gesetzgeber steht hierbei ein weiter Gestaltungsspielraum zu, so dass kein „Formenmissbrauch“ vorliegt (vgl. BGH, a.a.O.). Für einen sonstigen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG müsste die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Wettbewerbs von erheblichem Gewicht sein (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 2 GG Rn. 10 m.w.N.); hierzu hat die Beklagte - außer einer allgemeinen Behauptung - nicht hinreichend vorgetragen. Dies gilt auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG, denn auch hier hat die Beklagte nicht ansatzweise dargelegt, ob und inwieweit sie mit begünstigten Unternehmen tatsächlich im Wettbewerb steht. Ferner ist eine sachwidrige Ungleichbehandlung nicht zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2014 - VIII ZR 169/13 - Rn. 23 zu EEG-Umlagen). cc) Der Erhebung der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV steht Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, der unmittelbar anwendbar ist (vgl. Cremer, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 108 AEUV Rn. 17; Bär-Bouyssière, in: Schwarte, EU-Kommentar, 4. Aufl. 2019, § 108 AEUV Rn. 4, 6), nicht entgegen. (1) Die Bundesrepublik Deutschland hat die Befreiung von bestimmten Unternehmen von den Netzentgelten und das damit einhergehende Umlagesystems nach § 19 Abs. 2 StromNEV in der Fassung vom 26.07.2011 nicht bei der Europäischen Kommission angemeldet. Nach Beschwerden von Dritten hat die Europäische Kommission mit Schreiben vom 06.03.2013 (ABl. 2013 C 128, S. 43) das Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 eingeleitet, so dass der weiteren Durchführung der Beihilfe Art. 108 Abs. 3 AEUV, also die formelle Rechtswidrigkeit, entgegenstand (vgl. Koenig/Ghazarian, in: Streinz, EUV AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 108 AEUV Rn. 36 m.w.N.). Das Prüfverfahren der Kommission wurde mit Beschluss vom 28.05.2018 beendet, in dem die Rechtswidrigkeit der Beihilfen und deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt sowie die Rückforderung der Beihilfen angeordnet wurde (vgl. Beschluss (EU) Nr. 2019/56 der Kommission vom 28.05.2018 über die staatliche Beihilfe SA.34045 Deutschlands für Bandlastverbraucher nach § 19 StromNEV (ABl 2019 L 14/1; zu Beihilfen auf dem Energiesektor: vgl.: Koenig/Förtsch, in: Streinz, EUV AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 107 AEUV Rn. 66 f.). Das von betroffenen Unternehmen angerufene Gericht (EuG) hat über die anhängigen Nichtigkeitsklagen (Rs. T-693/18 u.a.) noch nicht entschieden. (2) Allerdings ist die Frage, ob auch die zur Finanzierung einer rechtswidrigen bzw. mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe eingeführte Abgabe als untrennbarer Bestandteil dieser Beihilfe anzusehen und deswegen von dem unmittelbar anwendbaren Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 AEUV umfasst ist, gesondert zu prüfen. In einer solchen Konstellation könnte sich dann im Einzelfall bereits wegen der formellen Rechtswidrigkeit der Beihilfe die Verpflichtung des nationalen Gerichts ergeben, die Erstattung der Abgabe anzuordnen bzw. eine Zahlungsverpflichtung zu verneinen (vgl. EuGH, „Laboratoires Boiron“, Urteil vom 07.09.2006, Rs. C-526/04, ECLI:EU:C:2006:528, Rn. 43; Koenig/Ghazarian, in: Streinz, EUV AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 108 AEUV Rn. 27, 33). Der Senat ist allerdings auf Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der von der Europäischen Kommission im Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13.07. 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 108 AEUV (ABl. 2015 L 248/9) eingeholten Stellungnahme vom 14.06.2018 der Auffassung, dass Art. 107, 108 AEUV der Erhebung der Umlagen nach § 19 Abs. 2 StromNEV in den hier relevanten Fassungen nicht entgegen stehen, weil insoweit weder eine formell (Art. 108 Abs. 3 AEUV) noch materiell rechtswidrige Beihilfe (Art. 107 AEUV) vorgelegen hat. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Europäische Kommission in ihrem Beschluss vom 28.05.2018 zwar den Finanzierungsmechanismus der Befreiung von Netzentgelten durch die von den Letztverbrauchern zu erhebende Umlage (als parafiskalische Abgabe) dargestellt hat und insoweit von einer Finanzierung aus staatlichen Mitteln ausgegangen ist. Allerdings stellt die Kommission in diesem Beschluss nicht ausdrücklich fest, dass die durch § 19 Abs. 2 StromNEV festgelegte Umlage selbst integraler Bestandteil der Beihilferegelung und deswegen von dem Durchführungsverbot umfasst bzw. mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar gewesen sei. Diese Rechtsauffassung wird in dem Schreiben der Europäischen Kommission vom 14.06.2018 nochmals verdeutlicht und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Entscheidungen „Distribution Casino France SAS u.a.“ (EuGH, Urteil vom 27.10.2005, Rs. C-266/04 u.a., ECLI:EU:C:2005:657, Rn. 34) und „DTS Distribuidora de Televisión Digital SA“ (EuGH, Urteil vom 10.11.2016, Rs. C-449/14 P, ECLI:EU:C:2016:848, Rn. 65) hat der Gerichtshof klargestellt, dass Abgaben grundsätzlich nicht unter die Beihilfevorschriften des EG-Vertrags (bzw. AEUV) fallen, es sei denn, dass sie die Art der Finanzierung einer Beihilfemaßnahme darstellen, so dass sie Bestandteil der Maßnahme sind. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der Beihilfe ein „zwingender Verwendungszusammenhang“ in dem Sinne besteht, dass das Aufkommen aus der Abgabe notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird (vgl. EuGH, „Distribution Casino France SAS u.a.“, a.a.O., Rn. 40; „DTS Distribuidora de Televisión Digital SA“, a.a.O., Rn. 68; Koenig/Förtsch, in: Streinz, EUV, AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 107 AEUV Rn. 68). Zudem muss das Aufkommen aus der Abgabe unmittelbar den Umfang der Beihilfe beeinflussen (vgl. EuGH, „Distribution Casino France SAS u.a.“, a.a.O., Rn. 40; „DTS Distribuidora de Televisión Digital SA“, a.a.O., Rn. 68 ff., „Carrefour Hypermarchés SAS u.a.“ Urteil vom 20.09.2018,Rs. C-510/16, ECLI:EU:C:2018:751, Rn. 19). Eine Beihilfe kann auch dann vorliegen, wenn Wirtschaftsteilnehmer, die unmittelbar im Wettbewerb stehen, „asymmetrisch“ verpflichtet werden (vgl. EuGH, „Laboratoires Boiron“, Urteil vom 07.09.2006, Rs. C-526/04, ECLI:EU:C:2006:528, Rn. 33 ff.). Die Umlage § 19 Abs. 2 StromNEV in den hier relevanten Fassungen stellt nach diesen Kriterien keine Beihilfemaßnahme dar: Die Abgabe nach § 19 Abs. 2 StromNEV ist von allen Letztverbrauchern zu leisten, also auch von denjenigen Letztverbrauchern, die von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 StromNEV in der Fassung vom 26.07.2011 befreit waren oder in den später geltenden Fassungen des § 19 Abs. 2 StromNEV lediglich ein reduziertes Netzentgelt zu entrichten hatten. Damit liegt keine asymmetrische Abgabe im Sinne der „Laboratoires Boiron“-Rechtsprechung des Gerichtshofs vor (a.a.O., Rn. 22; „DTS Distribuidora de Televisión Digital SA“, a.a.O., Rn. Rn. 75 ff.), die zu einer Rechtswidrigkeit der Abgabe führen könnte. Die Beklagte hat hierzu auch nicht vorgetragen, ob und weshalb eine asymmetrische Abgabe vorliegen könnte. Soweit die Abgabe für Letztverbraucher nach § 19 Abs. 2 Satz 14 StromNEV in der Fassung vom 14.08.2013 ab einem Verbrauch von über 1.000.000 Kilowattstunden und nur für den darüber hinausgehenden Verbrauch gedeckelt wird, besteht jedenfalls keine Abgabenfreiheit. Die Beklagte hat im Übrigen nicht dargelegt, dass sie mit Letztverbrauchern, deren Abgabenlast gedeckelt wurde, in unmittelbarem Wettbewerb steht. Ferner besteht zwischen der Umlage und der Beihilfe kein „zwingender Verwendungszusammenhang“ dergestalt, dass die Höhe des Abgabenaufkommens ex ante die Höhe der Beihilfe bestimmt. Vielmehr hängt die Gewährung der Befreiung bzw. der Reduzierung von Netzentgelten nicht von der Erhebung der Abgabe ab, sondern ergibt sich aus den durch § 19 Abs. 2 StromNEV in den jeweiligen Fassungen abstrakt festgelegten Kriterien bzw. einer individuellen Vereinbarung der begünstigten Unternehmen mit dem Netzbetreiber, die dann jeweils durch die Regulierungsbehörde genehmigt werden muss. Zudem orientiert sich die Höhe der Abgabe der Letztverbraucher in einem zweiten Schritt an der Gesamthöhe des Ausfalls der Netzentgelte, nicht aber bestimmt das Aufkommen aus der Abgabe umgekehrt den Umfang der Vergünstigungen. Damit ist eine der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, „Distribution Casino France SAS u.a.“, a.a.O., Rn. 40; „DTS Distribuidora de Televisión Digital SA“, a.a.O., Rn. 68 ff; „Carrefour Hypermarchés SAS u.a.“, a.a.O, Rn. 21) wesentlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Beihilfe in Bezug auf die Abgabenerhebung nicht feststellbar. Somit kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg unter Berufung auf die Unvereinbarkeit der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV mit Art. 107, 108 AEUV gegen ihre vertraglich vereinbarte Zahlungsverpflichtung wehren. 5) Die Klägerin hat auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Umlage nach § 17f Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Abs. 5 Satz 1 EnWG in der Fassung vom 20.12.2012 (BGBl I S. 2730; im Folgenden: „Offshore-Haftungsumlage“). a) In Ziffer 2 der Verträge vom 20./23.07.2012 bzw. vom 30.11.2012 ist vereinbart, dass die Klägerin für die Lieferung von Strom ein Entgelt nach dem als Anlage (vgl. Ziffer 4 der Verträge) beigefügten Preisblatt zu entrichten hat. In den jeweiligen Preisblättern ist unter Ziffern 1.1. bis 1.9 die Umlage nach § 17f EnWG - anders als die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV - nicht ausdrücklich aufgeführt. Allerdings ist die Klägerin nach Ziffer 3.1 der Preisblätter berechtigt, die Preise wegen nach Vertragsabschluss erfolgter Änderungen von Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien u.a. zu erhöhen, wenn diese Rechtsänderungen die Wirkung haben, dass sich die Erzeugung, der Bezug, der Transport, die Verteilung oder der Vertrieb von Strom durch Steuern, Abgaben, Gebühren oder Beiträge verteuert oder verbilligt. In Ziffer 3.1. des Preisblatts zum Vertrag vom 30.11.2012 sind in dieser Aufzählung auch ausdrücklich „Umlagen“ aufgeführt. Hingegen kann für die Erhebung der Offshore-Haftungsumlage nicht auf Ziffer 1.5 der Preisblätter abgestellt werden, weil es sich bei dieser nicht um ein Entgelt für die Nutzung des Netzes handelt, sondern - wie auch im Fall des § 19 Abs. 2 StromNEV - um eine Abgabe, die zwar an den Tatbestand der Netznutzung anknüpft, nicht aber eine Gegenleistung entlohnt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2017 EnVR 24/16 - Rn. 13, juris). Der Begriff „Strompreis“ in Ziffer 3.1 ist auch nicht eng im Sinne des Lieferpreises nach Ziffern 1.1 und 1.2 des Preisblatts auszulegen, sondern soll sich seinem Sinn und Zweck nach auch auf Preisfaktoren beziehen, die nicht ausschließlich in den Strompreis im engeren Sinne einfließen. Zudem wäre die Erhebung der Offshore-Umlage auch im Fall des Bestehens einer vertraglichen Lücke im Wege der vertragsergänzenden Auslegung als vertraglich vereinbart anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 22.12.2003 - VIII ZR 90/02 -, juris: für die Aufschläge für Aufwendungen nach dem EEG und KWK-G). Die Preisregelungen unter 1.3 bis 1.9 weisen insoweit ersichtlich keinen abschließenden Regelungsumfang auf. Die Voraussetzungen für eine Preisänderung nach Ziffer 3.1 der Preisblätter bzw. nach einer vertragsergänzenden Auslegung sind hier auch erfüllt. Bei der Umlage nach § 17f EnWG handelt es sich ebenso wie bei § 19 Abs. 2 StromNEV nicht um ein Entgelt für die Nutzung der Netze, sondern um eine Abgabe im Sinne von Ziffer 3.1 der Preisblätter. § 17f EnWG wurde auch erst mit Wirkung vom 28.12.2012 durch Gesetz vom 20.12.2012 (BGBl. I S. 2730) eingeführt und damit nach Vertragsabschluss. b) Gegen die Regelung in Ziffer 3.1 des Preisblattes bestehen im Hinblick auf § 307 Abs. 1 und 2, § 310 Abs. 1 BGB keine AGB-rechtlichen Bedenken. Bei dieser Klausel handelt es sich um eine typische “Steuer-/Abgaben- bzw. Gesetzesklausel“ (vgl. Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl. 2013, § 11 Rn. 318 ff.). Durch die konkrete Formulierung in Ziffer 3.1 ist auch sichergestellt, dass nur Abgaben weitergegeben werden, die auf Rechtsgrundlagen beruhen, die bei Vertragsschluss (nicht: Beginn ) noch nicht erlassen waren, sowie dass bei einer Absenkung einer Abgabe diese preismindernd weitergegeben wird (vgl. Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl. 2013, § 11 Rn. 348). c) Für die Erhebung der Offshore-Haftungsumlage besteht mit §17f Abs. 1 und Abs. 5 EnWG eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Anders als die Beklagte meint, steht die Regelung des § 17f Abs. 1 und Abs. 5 EnWG im Einklang mit dem in § 1 EnWG in der Fassung vom 26.07.2011 (BGBl I S. 1554) aufgeführten Gesetzeszweck, da § 1 Abs. 1 EnWG ausdrücklich die Versorgung mit Elektrizität, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, als Zweck aufführt. Die Gewinnung von Strom in Offshore-Windanlagen fällt offensichtlich unter den Begriff der erneuerbaren Energien, deren Anteil mit der Errichtung, dem Betreiben und der Förderung von Offshore-Anlagen erhöht werden soll. Ebenso ist kein Widerspruch zu § 17e Abs. 4 EnWG ersichtlich, da dort lediglich geregelt wird, dass die Entschädigungszahlungen nicht in die Berechnung des Netzentgeltes einfließen dürfen. Die Umlage nach § 17f Abs. 1 Satz 2 EnWG fließt dementsprechend nicht in das Netzentgelt im engeren Sinne ein, sondern stellt eine zusätzliche und von dem Netzentgelt unabhängige Abgabe dar. d) Die Erhebung der Umlage nach § 17f Abs. 1 Satz 2 EnWG stellt auch keine Verletzung der Grundrechte der Letztverbraucher dar. Insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen zu § 19 Abs. 2 StromNEV verwiesen werden. e) Schließlich steht der Erhebung der Offshore-Haftungsumlage das beihilferechtliche Regime der Art. 107, 108 AEUV nicht entgegen. Zwar bestehen hinsichtlich der Entschädigung von Betreibern von Offshore-Anlagen nach § 17f EnWG, deren Finanzierung die Offshore-Haftungsumlage dient, beihilferechtliche Bedenken (vgl. Broemel, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl. 2015, § 17f Rn. 32). Jedoch steht die Offshore-Haftungsumlage aus denselben Gründen wie die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV nicht in einem zwingenden Verwendungszusammenhang mit etwaig rechtswidrigen Beihilfen in Form der Entschädigungszahlungen. 6. Schließlich hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Zahlung der Umlage nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AbLaV in der Fassung vom 28.12.2012 (BGBl I S. 2998) aus den zwischen ihr und der Beklagten vereinbarten Stromlieferungsverträge. a) Wie bereits oben dargelegt, ist in Ziffer 2 der Verträge vom 20./23.07.2012 bzw. vom 30.11.2012 vereinbart, dass die Klägerin für die Lieferung von Strom ein Entgelt nach dem als Anlage beigefügten Preisblatt zu entrichten hat und davon nach Ziffern 3.1 der Preisblätter auch Abgaben bzw. Umlagen umfasst sind, deren Rechtsgrundlage zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht erlassen war. So verhält es sich auch mit der Umlage nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AbLaV, der nach Vertragsabschluss am 01.01.2013 in Kraft getreten ist (vgl. § 19 AbLaV), und die ebenfalls nicht als Entgelt für die Netznutzung, sondern als Abgabe einzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2017 - EnVR 24/16 - Rn. 13, juris). Dass hinsichtlich der Ziffer 3.1 der Preisblätter kein AGB-rechtlichen Bedenken bestehen, wurde ebenfalls bereits ausgeführt. b) Mit § 13 Abs. 4b Satz 6 und Satz 7 EnWG in der Fassung vom 20.12.2012 (BGBl I S. 2730) bestand eine nach Art. 80 Abs. 1 GG hinreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der AbLaV. Anders als in § 24 Satz Nr. 1 und Nr. 3 sowie Satz 2 Nr. 4 EnWG in der Fassung vom 26.07.2011 (BGBl. I S. 1554), in denen lediglich die Möglichkeit individueller Entgelte (Satz 1 Nr. 3) und die Umlage von Netzentgelten (Satz 2 Nr. 4: im Sinne von Gegenleistungen für den Netzzugang, vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 06.10.2015 - EnVR 32/13 -, Rn. 20; Beschluss vom 12.04.2016 EnVR 25/13 - Rn. 23, juris) geregelt waren, sieht die Regelung in § 13 Abs. 4b Satz 6 EnWG ausdrücklich vor, dass der Verordnungsgeber den Belastungsausgleich regeln darf, der dadurch entsteht, dass Zahlungen und Aufwendungen der Übertragungsnetzbetreiber, die „im Zusammenhang mit der Ausschreibung und dem Erwerb von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten stehen“, ausgeglichen werden, wobei dieser Belastungsausgleich nach dem in § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der Fassung vom 25.10.2008 (BGBl I S. 2101) geregelten Mechanismus zu erfolgen hat. In § 13 Abs. 4b Satz 7 EnWG wird auch deutlich, dass hierzu eine Umlage vom Letztverbraucher erhoben werden kann. Es wird gerade nicht lediglich wie in § 24 Satz 2 Nr. 4b EnWG auf ein Entgelt für den Netzzugang abgestellt. Auch wenn sich diese Umlage nach dem Wortlaut zunächst lediglich auf das Umlageverfahren zwischen den Netzbetreibern beziehen könnte, so wird durch den ausdrücklichen Verweis in § 13b Abs. 4b Satz 6 EnWG auf § 9 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz klargestellt, dass es sich hierbei um ein vom Gesetzgeber angeordnetes mehrstufiges Umlageverfahren handelt, bei dem - auch gerade wegen des ausdrücklichen Verweises auf § 9 Abs. 7 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz („. ein Belastungsausgleich erfolgt dabei entsprechend § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen in Absatz 7 Satz und 3 für bestimmte Letztverbrauchergruppen keine Anwendung finden...“) die Kosten im Wege einer Abgabe auf den Letztverbraucher überwälzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2017 - EnVR 24/16 - Rn. 13: bei § 9 Abs. 7 KWWG handelt es sich auch um eine Abgabe, juris). Daher handelt es sich nicht lediglich um eine Rechtsfolgenverweisung auf § 9 Abs. 7 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, sondern um die Einräumung der Abgabenerhebung in der Ermächtigungsgrundlage selbst. In der Zusammenschau von § 13b Abs. 4 b Satz 6 EnWG und § 9 Abs. 7 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz wird der Inhalt und das Ausmaß der Regelungen der Rechtsverordnung deutlich. Der Betroffene kann anhand dieser Regelungen erkennen, dass der Verordnungsgeber ein Umlageverfahren vorsehen darf, in dessen Rahmen es zu einer finanziellen Belastung durch eine Umlage anlässlich der Erhebung von Netzentgelten kommen kann. Damit besteht für die Regelung sowohl des Umlageverfahrens zwischen den Netzbetreibern als auch für die Erhebung der Abgabe bei dem Letztverbraucher im Wege einer Rechtsverordnung eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG. Auch § 18 Abs. 1 Satz 1 AbLaV sieht - ebenfalls über den erneuten Verweis auf den Umlagemechanismus nach § 9 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - die Erhebung der Abgabe bei dem Letztverbraucher vor. c) Die Erhebung der Umlage nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AbLaV verletzt die Grundrechte der Beklagten aus den bereits dargelegten Gründen nicht. Beihilferechtliche Bedenken bestehen ebenfalls nicht, da zwischen der Abgabe und einer etwaigen Beihilfe kein unmittelbarer Verwendungszusammenhang besteht. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. 3. Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.