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Beschluss

4 U 359/18

Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Tenor
1. Auf Antrag der Klägerin wird das Urteil des erkennenden Senats vom 05.07.2019 a. auf Seite 4 im letzten Absatz bis Seite 5 oben - unter Wiedergabe des gesamten Absatzes - wie folgt ergänzt (Ergänzungen in Fettdruck hervorgehoben): „Anschließend führten die Beklagten für D.-Anleger gegen S. L. 1750 Klageverfahren bei verschiedenen Gerichten durch. Entsprechend erhoben sie mit einer Klageschrift vom 10.06.2013 auch für die Eheleute B. eine Klage vor dem Landgericht Kassel. Auf eine Deckungsanfrage der Beklagten (Anl. B3, AB2 Bl. 4 ff.) erteilte die Klägerin mit Schreiben vom 02.05.2013 (Anl. B4, AB2 Bl. 149 f.) und 12.06.2013 (Anl. B4, AB2 Bl. 19) Deckungszusage für die erste Instanz. Das Landgericht Kassel (Az. 9 O 1901/13) wies die Klage mit der Begründung ab, der Schadensersatzanspruch gegen S. L. sei verjährt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 27.02.2015 Bezug genommen (Anl. K6, AB1 Bl. 51 ff.). Auf eine weitere Deckungsanfrage der Beklagten sagte die Klägerin mit Schreiben vom 07.07.2015 (Anl. B6, AB2 Bl. 21) auch Deckung für ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main zu. Wegen der Einzelheiten der Deckungsanfrage wird auf Anl. B5 (AB2 Bl. 20) Bezug genommen. Das Oberlandesgericht Frankfurt erteilte am 06.09.2016 einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen mangelnder Erfolgsaussichten (Beschluss Anl. K7, AB1 Bl. 64 ff.) und wies die Berufung der Eheleute B. durch Beschluss vom 02.11.2016 zurück (Anl. K8, AB1 Bl. 80 ff.). Auch für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof erteilte die Klägerin auf die Anfrage der Beklagten eine Deckungszusage vom 29.11.2016 (Anlage B8, AB2 Blatt 23). Wegen der Einzelheiten der Deckungsanfrage wird auf Anl. B7 (AB2 Bl. 22 f.) Bezug genommen. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zum Az. III ZR 578/16 wurde von den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten Dr. S. und Dr. S. geführt und verlief erfolglos. Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Eheleute B. vom 08.12.2016 mit Beschluss vom 11.05.2017 (III ZR 578/16) zurück (Anlage BK7, Bl. V/993 ff.).“ b. Auf Seite 5 des Urteils erhält der zweite Absatz folgende Fassung (Änderung im Fettdruck hervorgehoben): „Mit der vorliegenden Regressklage hat die Klägerin von den Beklagten die Rückzahlung des gezahlten Anwaltshonorars für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung im Vorprozess verlangt, ferner Ersatz der dort gezahlten Gerichtskosten sowie der Anwaltskosten des Gegners S. L. und der BGH-Anwälte Dr. S.und Dr. S. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung der Klägerin in der Klageschrift auf Seite 27/28 (Bl. 63 f.) und auf Seite 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 24.10.2017 (Bl. 458 ff.) Bezug genommen.“ c. Auf Seite 6 des Urteils erhält der zweite Absatz folgende Fassung (berichtigter Satz in Fettdruck hervorgehoben): „Die Klägerin meint, die Beklagten hätten ihre Mandantschaft über das mit der Klageerhebung verbundene Kostenrisiko und darüber belehren müssen, dass kein Versicherungsfall im Sinne des § 125 VVG vorliege. Der Vorprozess sei nämlich wegen Verjährung aussichtslos gewesen. Eine aussichtslose Rechtsverfolgung sei nicht als „erforderlich“ im Sinne von § 125 VVG anzusehen. Bei zutreffender Belehrung würde die Mandantschaft keinen Klageauftrag erteilt haben.“ d. Im übrigen wird der Berichtigungsantrag der Klägerin zurückgewiesen. 2. Auf Antrag der Beklagten wird das Urteil des erkennenden Senats vom 05.07.2019 auf Seite 25 wie folgt berichtigt: Auf Seite 25 Mitte (Zeile 15/16) und weiter unten (Zeile 24/25) muss es statt „Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 06.09.2015“ richtigerweise heißen (Berichtigung in Fettdruck hervorgehoben): „Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 06.09.2016“
Entscheidungsgründe
1. Auf Antrag der Klägerin wird das Urteil des erkennenden Senats vom 05.07.2019 a. auf Seite 4 im letzten Absatz bis Seite 5 oben - unter Wiedergabe des gesamten Absatzes - wie folgt ergänzt (Ergänzungen in Fettdruck hervorgehoben): „Anschließend führten die Beklagten für D.-Anleger gegen S. L. 1750 Klageverfahren bei verschiedenen Gerichten durch. Entsprechend erhoben sie mit einer Klageschrift vom 10.06.2013 auch für die Eheleute B. eine Klage vor dem Landgericht Kassel. Auf eine Deckungsanfrage der Beklagten (Anl. B3, AB2 Bl. 4 ff.) erteilte die Klägerin mit Schreiben vom 02.05.2013 (Anl. B4, AB2 Bl. 149 f.) und 12.06.2013 (Anl. B4, AB2 Bl. 19) Deckungszusage für die erste Instanz. Das Landgericht Kassel (Az. 9 O 1901/13) wies die Klage mit der Begründung ab, der Schadensersatzanspruch gegen S. L. sei verjährt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 27.02.2015 Bezug genommen (Anl. K6, AB1 Bl. 51 ff.). Auf eine weitere Deckungsanfrage der Beklagten sagte die Klägerin mit Schreiben vom 07.07.2015 (Anl. B6, AB2 Bl. 21) auch Deckung für ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main zu. Wegen der Einzelheiten der Deckungsanfrage wird auf Anl. B5 (AB2 Bl. 20) Bezug genommen. Das Oberlandesgericht Frankfurt erteilte am 06.09.2016 einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen mangelnder Erfolgsaussichten (Beschluss Anl. K7, AB1 Bl. 64 ff.) und wies die Berufung der Eheleute B. durch Beschluss vom 02.11.2016 zurück (Anl. K8, AB1 Bl. 80 ff.). Auch für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof erteilte die Klägerin auf die Anfrage der Beklagten eine Deckungszusage vom 29.11.2016 (Anlage B8, AB2 Blatt 23). Wegen der Einzelheiten der Deckungsanfrage wird auf Anl. B7 (AB2 Bl. 22 f.) Bezug genommen. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zum Az. III ZR 578/16 wurde von den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten Dr. S. und Dr. S. geführt und verlief erfolglos. Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Eheleute B. vom 08.12.2016 mit Beschluss vom 11.05.2017 (III ZR 578/16) zurück (Anlage BK7, Bl. V/993 ff.).“ b. Auf Seite 5 des Urteils erhält der zweite Absatz folgende Fassung (Änderung im Fettdruck hervorgehoben): „Mit der vorliegenden Regressklage hat die Klägerin von den Beklagten die Rückzahlung des gezahlten Anwaltshonorars für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung im Vorprozess verlangt, ferner Ersatz der dort gezahlten Gerichtskosten sowie der Anwaltskosten des Gegners S. L. und der BGH-Anwälte Dr. S.und Dr. S. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung der Klägerin in der Klageschrift auf Seite 27/28 (Bl. 63 f.) und auf Seite 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 24.10.2017 (Bl. 458 ff.) Bezug genommen.“ c. Auf Seite 6 des Urteils erhält der zweite Absatz folgende Fassung (berichtigter Satz in Fettdruck hervorgehoben): „Die Klägerin meint, die Beklagten hätten ihre Mandantschaft über das mit der Klageerhebung verbundene Kostenrisiko und darüber belehren müssen, dass kein Versicherungsfall im Sinne des § 125 VVG vorliege. Der Vorprozess sei nämlich wegen Verjährung aussichtslos gewesen. Eine aussichtslose Rechtsverfolgung sei nicht als „erforderlich“ im Sinne von § 125 VVG anzusehen. Bei zutreffender Belehrung würde die Mandantschaft keinen Klageauftrag erteilt haben.“ d. Im übrigen wird der Berichtigungsantrag der Klägerin zurückgewiesen. 2. Auf Antrag der Beklagten wird das Urteil des erkennenden Senats vom 05.07.2019 auf Seite 25 wie folgt berichtigt: Auf Seite 25 Mitte (Zeile 15/16) und weiter unten (Zeile 24/25) muss es statt „Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 06.09.2015“ richtigerweise heißen (Berichtigung in Fettdruck hervorgehoben): „Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 06.09.2016“ I. Die Klägerin hat mit Anwaltsschriftsatz vom 18.07.2019, eingegangen am 19.07.2019, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, Tatbestandsberichtigung des ihr am 11.07.2019 zugestellten Urteils des Senats vom 05.07.2019 beantragt. Die Beklagten haben mit Anwaltsschriftsatz vom 23.07.2019, eingegangen am selben Tag, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, Fehlerberichtigung, hilfsweise Tatbestandsberichtigung des ihnen am 09.07.2019 zugestellten Urteils beantragt. Die jeweilige Gegenseite hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. II. A. Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin ist zulässig, insbesondere innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils eingegangen und somit fristgerecht gestellt worden (§ 320 Abs. 1, 2 ZPO). Zur Entscheidung sind diejenigen Richter berufen, die am Urteil mitgewirkt haben (§ 320 Abs. 4 S. 2 ZPO). Der Antrag ist teilweise begründet. Ad 1. und 2. Der Senat gibt dem Antrag auf Ergänzung der Datierungen der jeweiligen Deckungszusagen statt, da dies der Klarheit des zeitlichen Ablaufs dient. Die Nichtzulassungsbeschwerde datiert allerdings - entgegen dem Berichtigungsantrag - nicht vom 08.12.2015, sondern vom 08.12.2016. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 02.11.2016 datiert (Anl. K8, AB1 Bl. 80 ff.). Zum anderen ergibt es sich aus einem Schreiben der Beklagten an die Eheleute B.vom 14.12.2016 (Anl. 2, Bl. VII/1319). Dort wird mitgeteilt, dass Rechtsanwalt Dr. S. mit Schriftsatz vom 08.12.2016 beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt habe. Darüber hinaus ergibt es sich aus einer Kostennote der Rechtsanwälte Dr. S. und Dr. S. vom 21.12.2016 (Anl. K11, Bl. IV/865 f.), in der eine „Leistungszeit ab 08.12.2016“ abgerechnet wird. Ad 3. Soweit die Klägerin ausführt, sie habe während des gesamten Rechtsstreits nicht den Vorwurf erhoben, die Beklagten hätten keinen ausreichenden verjährungshemmenden Güteantrag gestellt, sondern den Vorwurf, die Beklagten hätten trotz erkennbarer Verjährung nicht von einem gerichtlichen Vorgehen abgeraten, trifft diese Darstellung nicht zu. Vielmehr zieht sich durch das gesamte Verfahren der Vorwurf, die Beklagten hätten keinen zur Verjährungshemmung geeigneten Güteantrag gestellt, dadurch sei Verjährung eingetreten und deshalb hätten die Beklagten den Eheleuten B. von einem gerichtlichen Vorgehen gegen S. L. abraten müssen. Ad 4. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass die außergerichtlichen Gebühren nicht mehr Gegenstand des hiesigen Berufungsverfahrens gewesen seien, ist das Urteil nicht unrichtig. Denn diese Tatsache ergibt sich schon daraus, dass das Urteil des Landgerichts, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe das Senatsurteil auf Seite 8 Bezug nimmt, die Klage in diesem Punkt abgewiesen hat und die Klägerin keine Berufung eingelegt hat. Berufung wurde nur von den Beklagten eingelegt. Gleichwohl hat der Senat zur Klarstellung den zweiten Absatz auf Seite 5 des Urteils von der Zeitform Präsens in die Zeitform Perfekt geändert. Ad 5. Soweit die Klägerin vorträgt, Seite 6 des Urteils vermittele im Absatz 2 den Eindruck, es sei streitig, dass die Beklagten die Eheleute B. nicht über das mit der Klageerhebung verbundene Kostenrisiko aufgeklärt haben, liegt eine unklare Übernahme der entsprechenden Passage aus dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vor (dort Seite 4 unten). Der Senat korrigiert dies. B. Berichtigungsantrag der Beklagten: Die Beklagten beantragen zu Recht eine Berichtigung des Datums des Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt. Dieses lautet richtigerweise „06.09.2016“. Obwohl das Datum an anderer Stelle im Urteil richtig angegeben ist, hat sich auf Seite 25 eine falsche Jahreszahl eingeschlichen. Die Berichtigung erfolgt nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit.