Beschluss
4 U 243/19
Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2019:0820.4U243.19.00
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Leitsätze
1. Darauf, ob derselbe Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit über kurz oder lang auch ohne den Unfall eingetreten wäre, kommt es im Rahmen der Kausalität des Unfallereignisses nicht an.(Rn.9)
2. Keine Leistungspflicht des Versicherers bei 100%igem Anteil der degenerativen Veränderungen des Knies und des Hüftgelenks an den nach dem Unfall vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen.(Rn.10)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 13.02.2019, Az. 3 O 1036/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Darauf, ob derselbe Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit über kurz oder lang auch ohne den Unfall eingetreten wäre, kommt es im Rahmen der Kausalität des Unfallereignisses nicht an.(Rn.9) 2. Keine Leistungspflicht des Versicherers bei 100%igem Anteil der degenerativen Veränderungen des Knies und des Hüftgelenks an den nach dem Unfall vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen.(Rn.10) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 13.02.2019, Az. 3 O 1036/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Nach § 522 Abs. 2 ZPO soll das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn es einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. a) Der Kläger macht aus einem zu seinen Gunsten abgeschlossenen Gruppen Unfallversicherungsvertrag seines Arbeitgebers einen Anspruch auf Invaliditätsleistung in Höhe von 15.000 € im Zusammenhang mit einem Sturz vom 2.11.2014 geltend. Wegen des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Gera vom 13.2.2019 verwiesen. Das Landgericht Gera hat mit dem vorgenannten Urteil die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststehe, dass die Beschwerden des Klägers kausal durch den Sturz vom 2.11.2014 verursacht worden sind. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen. Mit der vorliegenden Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter. Er rügt, dass das Landgericht in Verkennung des Ergebnisses des erhobenen Sachverständigenbeweises sowie der Anforderungen an die Anspruchsvoraussetzung der adäquaten Kausalität einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Sturz und den beim Kläger vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen verneint habe. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. b) Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger ist zuzugeben, dass die durch die krankhafte Veränderung des Knies des Klägers bedingte Beeinträchtigung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit (Invalidität) durch das Unfallereignis vom 2.11.2014 verursacht wurde, sofern, wie der Kläger behauptet, vor dem Sturz die Funktion des Knies noch nicht beeinträchtigt war. Darauf, ob derselbe Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit über kurz oder lang auch ohne den Unfall eingetreten wäre, kommt es im Rahmen der Kausalität des Unfallereignisses vom 2.11.2014 nicht an. Dennoch hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Invaliditätsleistung, weil die durch das Unfallereignis hervorgerufene Invalidität ohne die vom Sachverständigen festgestellten, bereits vorher vorhandenen gewesenen degenerativen Veränderungen des Kniegelenks und des Hüftgelenks nicht – nicht einmal teilweise – eingetreten wäre. Genau dies meint der Sachverständige, wenn er den Begriff Gelegenheitsursache gebraucht. Gemäß Ziff. 3 der dem Gruppenversicherungsvertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen der Beklagten (AUB 2008) mindert sich im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben. Hier beträgt der Anteil des Gebrechens in Gestalt der degenerativen Veränderungen des Knies und des Hüftgelenks an den nach dem Unfall vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen 100 %. Folglich mindert sich der für die Höhe der Invaliditätsleistung maßgebliche Prozentsatz des Invaliditätsgrades auf null. Im Übrigen schließt sich der Senat den Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung an. 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 ZPO). 3. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO. Geboten ist eine mündliche Verhandlung in der Regel, wenn die Rechtsverfolgung für die Berufungskläger existenzielle Bedeutung hat, wie etwa bei Arzthaftungssachen, oder wenn das erste Urteil nur im Ergebnis richtig ist (Senatsbeschluss vom 07. Mai 2015 – 4 U 557/14 –, Rn. 9, juris; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 40. Auflage 2019, § 522 Rn. 15a). Ein solcher Fall bzw. ein damit vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. 4. Der Senat beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf 15.000 € festzusetzen.