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Urteil

4 U 183/19

Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2019:1122.4U183.19.00
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Leitsätze
1. Zwar genügt für die Feststellung des Invaliditätsgrads dem Maßstab des § 287 ZPO. Hierfür muss aber das Urteil erkennen lassen, auf welchen tatsächlichen Grundlagen es sich seine diesbezügliche Überzeugung verschafft hat. Dies ist nicht der Fall, wenn die Ausführung des Gerichts, der Invaliditätsgrad von über 60 % sei bewiesen, sich auf diese allgemeine Behauptung ohne weitere Darlegung oder Erläuterung beschränkt und auch keine Grundlage findet in unstreitigem Parteivortrag bzw. in erhobenen Beweisen.(Rn.28) 2. Schon in dem Übergehen des schlüssigen Bestreitens und der fehlenden Beweiserhebung liegt unter dem Gesichtspunkt der Gewähr des rechtlichen Gehörs ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der auch ohne konkrete Rüge in der Berufungsbegründung (BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - VIII ZR 266/03; BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03) zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Gericht führt, wenn eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme über den Grad der Invalidität zu erfolgen hat.(Rn.28)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 05.02.2019, Az.: 8 O 515/14, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht E. zurückverwiesen. 2. Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden nicht erhoben. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - dem Landgericht vorbehalten. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 98.600 EUR festgesetzt. 6. Der Beschluss des Landgerichts vom 25.03.2019 wird dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 98.600 EUR festgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar genügt für die Feststellung des Invaliditätsgrads dem Maßstab des § 287 ZPO. Hierfür muss aber das Urteil erkennen lassen, auf welchen tatsächlichen Grundlagen es sich seine diesbezügliche Überzeugung verschafft hat. Dies ist nicht der Fall, wenn die Ausführung des Gerichts, der Invaliditätsgrad von über 60 % sei bewiesen, sich auf diese allgemeine Behauptung ohne weitere Darlegung oder Erläuterung beschränkt und auch keine Grundlage findet in unstreitigem Parteivortrag bzw. in erhobenen Beweisen.(Rn.28) 2. Schon in dem Übergehen des schlüssigen Bestreitens und der fehlenden Beweiserhebung liegt unter dem Gesichtspunkt der Gewähr des rechtlichen Gehörs ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der auch ohne konkrete Rüge in der Berufungsbegründung (BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - VIII ZR 266/03; BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03) zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Gericht führt, wenn eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme über den Grad der Invalidität zu erfolgen hat.(Rn.28) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 05.02.2019, Az.: 8 O 515/14, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht E. zurückverwiesen. 2. Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden nicht erhoben. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - dem Landgericht vorbehalten. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 98.600 EUR festgesetzt. 6. Der Beschluss des Landgerichts vom 25.03.2019 wird dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 98.600 EUR festgesetzt wird. Die Klägerin begehrt Leistungen aus einem mit der Beklagten vereinbarten Unfallversicherungsvertrag. I. Zum Sachstand und zum Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 38.600 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2013 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine lebenslang zu zahlende monatliche Rente von 600 EUR sowie eine rückständige Rente in Höhe von 34.800 EUR für den Zeitraum vom 01. Juni 2009 bis 31. Januar 2014, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 600 EUR seit dem 01. Juli 2009, auf weitere 600 EUR seit dem 01. August 2009 sowie auf jeweils weitere 600 EUR zum Beginn eines jeden Folgemonats zu zahlen, 3. die Klägerin freizustellen von den Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsanwalts L. in Höhe von 2.706,66 EUR. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 05.02.2019 antragsgemäß verurteilt, lediglich im Tenor die Daten hinsichtlich des Rentenbeginns (ab dem 01.04.2014) bzw. der Dauer des Rückstands entsprechend den Ausführungen in der Klageschrift abgeändert. Die Klägerin habe den Beweis geführt, dass sie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge eines Unfalls, und zwar im Sinne des erweiterten Unfallbegriffs nach Ziffer 1.4 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen der Beklagten (im Folgenden: AUB 2000), erlitten habe. Dies ergebe sich zum einen aus der Vernehmung des Zeugen E. , der den Unfallhergang bestätigt habe, und zum anderen aus den vom Gericht erholten Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Dr. H. sowie Prof. Dr. Ho.. Aus den Gutachten von Prof. Dr. H. ergebe sich, dass eine Not-T-Bremsung beim Inlineskating eine unwillkürliche Krafteinwirkung darstelle, die über eine willentliche Kraftanstrengung deutlich hinausgehe. Wegen des bei der Bremsung entstandenen Muskelfaserriss bzw. Muskelzerrung sei es zur Schonung des Beins gekommen, was wiederum zu dem thrombotischen Geschehen geführt habe. Die Entstehung einer Thrombose unmittelbar durch das Bremsmanöver sei hingegen medizinisch abwegig. Der Sachverständige Prof. Dr. Ho. habe überzeugend ausgeführt, dass das Unfallereignis als ursächlich sowohl für die unmittelbar unfallbedingte Gesundheitsschädigung als auch für die im Verlauf additiven Folgekomplikationen anzusehen sei. Damit bestehe ein Anspruch der Klägerin in der beantragten Höhe dem Grunde nach. Die Beklagte sei dem Anspruch der Höhe nach nicht in substantiierter Weise entgegen getreten. Die Einzelheiten der besonderen Bedingungen zur Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel seien unstreitig. Einen Invaliditätsgrad von über 60 % habe die Klägerin bewiesen, wofür das Landgericht auf die „vorstehenden Ausführungen“ Bezug nimmt. Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 12.02.2019 zugestellte Urteil mit einem bei dem Thüringer Oberlandesgericht am 28.02.2019 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese hat sie mit einem bei dem Thüringer Oberlandesgericht am 09.04.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit der Berufung rügt die Beklagte zunächst, dass das Landgericht den Unfallbegriff verkannt habe. Der von der Klägerin behauptete Sachverhalt stelle keinen Unfall im Sinne der Ziffern 1.3 und 1.4 AUB 2000 dar. Ferner ist sie der Auffassung, dass das Landgericht, ebenso wie der Sachverständige Prof. Dr. Ho., die Rechtsbegriffe der Kausalität und der Mitwirkung im Hinblick auf die bei der Klägerin bestehende Mutation verkannt habe. So sei zwar eine Kausalität gegeben, die heterozygote Faktor-V-Leiden-Mutation, die 1985 erlittene Thrombose als auch die Reaktionsbereitschaft der Klägerin auf Heparin würden aber ein mitwirkendes Gebrechen im Sinne von Ziffer 3 AUB 2000 darstellen, die zu einer Kürzung des Anspruchs führen würde. Diese Frage sei durch ein weiteres Sachverständigengutachten zu klären, da das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Ho. ungenügend im Sinne von § 412 Abs. 1 ZPO sei. Ferner ist die Beklagte der Auffassung, dass der Sachverständige Prof. Dr. Ho. wegen seiner Vorbefassung bei der Behandlung der Klägerin im Vorfeld des Gerichtsverfahrens befangen gewesen sei. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Erfurt die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Urteil aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. II. Die zulässige Berufung hat dahingehend Erfolg, dass das Urteil aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen war. 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO). 2. Die Berufung hat auch Erfolg. Nach § 538 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht grundsätzlich die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf gemäß § 538 Abs. 2 ZPO die Sache nur ausnahmsweise an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, u.a. soweit das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist und eine Partei die Zurückverweisung beantragt (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). In diesem Fall kommt eine Zurückverweisung nur in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem so wesentlichen Mangel leidet, dass es keine Grundlage für eine Instanz beendende Entscheidung sein kann. Ob ein solcher Mangel vorliegt, ist allein aufgrund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn das Berufungsgericht ihn nicht teilt (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11 - Rn. 7, juris). Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung liegen hier vor. Zwar hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass ein Unfall im Sinne der AUB 2000 vorliegt, allerdings sind die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts einerseits zum Ausschluss des Vorliegens von Krankheiten und Gebrechen und andererseits zur Feststellung des Invaliditätsgrades bei der Klägerin auch aufgrund von Verfahrensfehlern zu beanstanden. Dies führt zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht. Einen entsprechenden Antrag hat die Beklagte gestellt. a) Es kann offen bleiben, ob ein Unfall im Sinne von Ziffer 1.3 AUB 2000 vorliegt, denn jedenfalls ist der Vorfall vom 14.06.2009 dem erweiterten Unfallbegriff nach Ziffer 1.4 AUB 2000 zuzuordnen. Der erweiterte Unfallbegriff in Ziffer 1.4 AUB 2000 sieht vor, dass als Unfall auch gilt, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt oder Muskeln, Sehnen, Bänder, Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Der mit einer normalen körperlichen Bewegung verbundene Kraftaufwand reicht dabei nicht aus, sondern es muss ein erhöhter Einsatz von Muskelkraft vorliegen (vgl. Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2019, Ziffer 1 AUB 2010 Rn. 8). Bei sportlichen Bewegungen sei auf die konkrete Situation abzustellen (vgl. Knappmann, a.a.O., Rn. 8 ff.). Allerdings neigt der Senat vor dem Hintergrund, dass der Auslegung einer Klausel in den Versicherungsbedingungen das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zugrunde zu legen ist, der Auffassung zu, dass jede sportliche Betätigung als erhöhte Kraftanstrengung anzusehen ist, soweit sie sich von alltäglichen Bewegungsabläufen unterscheidet (vgl. Mangen, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts- Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 47 Rn. 31 ff.; über die gleichlautenden Klauseln in österreichischen Unfallversicherungen: vgl. OGH vom 29.11.2017 - 7 Ob 115/17 p -, juris). Darauf kommt es aber nicht an, da nach beiden Auffassungen von einem Unfall im Sinne von Ziffer 1.4 AUB 2000 auszugehen ist. Das Landgericht hat den konkreten Verletzungshergang auf Grundlage der Zeugenaussage des Ehemanns der Klägerin festgestellt, nämlich dass die Klägerin bei der Abfahrt mit erheblicher Geschwindigkeit plötzlich und reflexartig einem radfahrenden Kind habe ausweichen müssen und zu diesem Zwecke eine T-Bremsung durchgeführt habe. Die Klägerin habe unmittelbar danach über Schmerzen im linken Bein geklagt. Diese Feststellungen, an die das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, greift die Berufung auch nicht an, sondern meint, dass es sich dabei lediglich um einen normalen Bewegungsablauf handeln würde. Der vom Landgericht festgestellte äußere Hergang ist der Beurteilung der Frage, ob es sich dabei um eine erhöhte Kraftanstrengung gehandelt hat, zugrunde zu legen. Der Sachverständige Prof. Dr. Ho. hat es in seinem Gutachten vom 20.09.2016 für nachvollziehbar gehalten, dass eine Krafteinwirkung in dem Moment des Bremsmanövers wegen der erhöhten Geschwindigkeit der Klägerin aufgrund der Fahrbahnbeschaffenheit und der Abschüssigkeit des Streckenabschnitts erfolgt sei, die das Ausmaß einer willentlichen Kraftanstrengung überschreiten würde. Auch sei wegen der sofort einsetzenden Schmerzsymptome von einer Muskelzerrung bzw. einem Muskelfaserriss auszugehen. In dem zweiten Ergänzungsgutachten vom 29.11.2017 sowie dem weiteren Gutachten vom 24.07.2017 hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass unter unfallanalytischen und biomechanischen Gesichtspunkten, die bei der Beurteilung aus medizinischer Sicht eine Rolle spielen würden, von einer erhöhten Krafteinwirkung im Vergleich zu einem kontrollierten Bremsmanöver auszugehen sei. Diese erhöhte Krafteinwirkung habe zu einer Zerrung bzw. Riss des Muskels geführt. Auf der Grundlage dieser für den Senat nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen ist die rechtliche Einordnung des Vorfalls als erhöhte Kraftanstrengung im Sinne des erweiterten Unfallbegriffs durch das Landgericht nicht zu beanstanden. Dafür spricht zudem die deutliche Steigung des Streckenverlaufs, die eine plötzliche Notbremsung bei erhöhter Geschwindigkeit eben nicht mit einem normalen Bremsmanöver beim Inlineskaten vergleichbar macht. b) Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet aber an einem wesentlichen Mangel, der eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich macht. Das Landgericht hat verfahrensfehlerhaft keinen Beweis zu der Frage erhoben, ob der Grad der Invalidität der Klägerin tatsächlich 67 %, wie von dieser behauptet und von der Beklagten ausdrücklich bestritten wurde, beträgt. Das Urteil des Landgerichts ist deswegen wegen der unvollständigen Tatsachenfeststellung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) aufgrund eines Verfahrensmangels aufzuheben und zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). aa) Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass ihr linkes Bein zu 7 % in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt sei und auf neurologischem Gebiet eine Beeinträchtigung von 60 % vorliege. Daher bestehe eine Gesamtbeeinträchtigung von 67 %. Dieser Grad der Beeinträchtigung ist von der Beklagten in ihrem Abrechnungsschreiben vom 22.08.2012 zwar ebenfalls angesetzt worden, allerdings unter Abzug einer unfallunabhängigen Mitwirkung von 90 %. In der Klageerwiderung hat die Beklagte den Invaliditätsgrad von 60 % auf neurologischem Gebiet ausdrücklich bestritten, wobei ihr dies auch nach dem Abrechnungsschreiben nicht verwehrt gewesen ist. Dieses Bestreiten war auch hinreichend, weil die Beklagte die entsprechenden Angaben von 60 % in dem von ihr erholten Gutachten von Prof. Dr. M. vom 16.05.2012 in Frage gestellt hat, weil dieser Wert ohne nachvollziehbare Begründung des Gutachters geblieben sei. Richtig sei nach Ansicht der Beklagten allenfalls ein Invaliditätsgrad zwischen 10 % und 30 % auf neurologischem Gebiet. Damit hat sie hinreichend schlüssig die Behauptungen der Klägerin bestritten. Die Beklagte hat zudem unter Verwahrung gegen die Beweislast ein Sachverständigengutachten angeboten. bb) Das Landgericht führt in seinem Urteil dazu lediglich allgemein aus, dass die Beklagte dem Anspruch der Klägerin der Höhe nach nicht substantiiert entgegengetreten sei. Die Einzelheiten der besonderen Bedingungen zur Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel seien zwischen den Parteien unstreitig. Einen Invaliditätsgrad über 60 % habe die Klägerin vorliegend bewiesen. Diese Ausführungen des Landgerichts sind im Hinblick auf ihren Inhalt unklar und überdies unzutreffend. Aus den Ausführungen des Landgerichts wird schon nicht deutlich, welche konkrete Frage zwischen den Parteien unstreitig sein soll. Der Senat versteht das Landgericht so, dass die rechtliche Bedeutung der Vertragsbedingungen zwischen den Parteien nicht streitig bzw. von der Beklagten nicht substantiiert bestritten sein sollen. Der Inhalt der Versicherungsbedingungen sagt aber noch nichts über die Höhe des tatsächlichen Grads der Invalidität aus, sondern lediglich über die Rechtsfolgen bei Vorliegen eines bestimmten Invaliditätsgrades. Über die Höhe des Invaliditätsgrades wurde kein Beweis erhoben und ist daher auch nicht von der Klägerin in einer bestimmten Höhe bewiesen worden. Zwar genügt für die Feststellung des Invaliditätsgrads der Maßstab des § 287 ZPO (vgl. Knappmann, a.a.O., § 180 VVG Rn. 6), das Urteil des Landgerichts lässt jedoch nicht erkennen, auf welchen tatsächlichen Grundlagen es sich seine diesbezügliche Überzeugung verschafft haben will. Die Ausführung des Landgerichts, der Invaliditätsgrad von über 60 % sei bewiesen, beschränkt sich auf diese allgemeine Behauptung ohne weitere Darlegung oder Erläuterung und findet auch keine Grundlage in unstreitigem Parteivortrag bzw. in erhobenen Beweisen. Lediglich in dem Gutachten vorn Prof. Dr. Ho. vom 20.06.2016 wird eine Invalidität auf chirurgischen Fachgebiet von 1/7 Beinwert aufgeführt. Der Invaliditätsgrad auf orthopädischen Gebiet von 7 % war zwischen den Parteien aber, anders als der Grad auf neurologischem Gebiet, gerade unstreitig. Keiner der beiden vom Gericht beauftragten Sachverständigen äußert sich zum Grad der Invalidität auf neurologischem Gebiet. Das Landgericht hat sich auch weder mit den außergerichtlich erholten Gutachten zu dieser Frage auseinandergesetzt noch nach einem entsprechenden Hinweis an die Klägerin, dass diese bislang keinen Beweis durch ein Sachverständigengutachten angeboten habe, selbst Beweis zu der Frage erhoben. Schon in dem Übergehen des schlüssigen Bestreitens der Beklagten und der fehlenden Beweiserhebung liegt unter dem Gesichtspunkt der Gewähr des rechtlichen Gehörs ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der auch ohne konkrete Rüge der Beklagten in der Berufungsbegründung (vgl. BGH, Urteil vom 09. Mai 2005 - VIII ZR 266/03 - Rn. 9, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03 - Rn. 20, juris) zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht führt, da eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme über den Grad der Invalidität zu erfolgen hat. Diesem Vorgehen des Landgerichts liegt auch kein lediglich materiell-rechtlicher Fehler zugrunde, denn das Landgericht hat erkannt, dass die Höhe der Versicherungsleistungen durch den Grad der Invalidität bestimmt wird und dass dieser streitig ist, wie sich aus dem Tatbestand des angegriffenen Urteils ergibt. Den Vorwurf des unsubstantiierten Bestreitens bezieht das Landgericht auch lediglich auf den Inhalt der Versicherungsbedingungen zur progressiven Invaliditätsstaffel. cc) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gutachten von Prof. Dr. M. auf den Zustand der Klägerin zum Zeitpunkt der Untersuchung, also auf Mai 2012, bezieht. Der Grad der Invalidität wäre eigentlich nach Ziffer 2.1.1 AUB 2000 zu dem dort vorgesehenen Zeitpunkt (ein Jahr nach dem Unfall) festzustellen, da die Beklagte sich keine Neubemessung binnen dreier Jahre nach Ziffern 9.4, 9.1 AUB 2000 vorbehalten hat und die Klägerin ihrerseits nicht vorgetragen hat, diese Neubemessung verlangt zu haben. Allerdings hat die Beklagte ihrerseits auf Grundlage der von ihr erholten Gutachten die Regulierung vorgenommen, so dass für die weitere Beweiserhebung der dort genannte Untersuchungszeitpunkt (Mai 2012) als Stichtag für die Erstbemessung zu gelten hat (vgl. BGH, Urteil vom 04. Mai 1994 - IV ZR 192/93 - Rn. 20, Urteil vom 18. November 2015 - IV ZR 124/15 - Rn. 18, juris). c) Ausdrückliche Feststellungen des Landgerichts zu der Behauptung der Beklagten, dass bei der Gesundheitsschädigung und ihrer Folgen ein Gebrechen oder eine Krankheit der Klägerin (§ 182 VVG i.V.m. Ziffer 3 AUB 2000) mitgewirkt haben, fehlen. Es äußert sich lediglich zur Kausalität des Unfalls und es bleibt völlig unklar, ob das Landgericht damit auch den Ausschluss von mitwirkenden Gebrechen feststellen wollte. Es bestehen daher konkrete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat davon abgesehen, die Frage in dem Urteil zu erörtern und eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. Ho. zu dieser Frage zu erholen. Die Ausführungen des Sachverständigen würden die Feststellung, dass keine Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen vorliegt, auch nicht in hinreichender Weise tragen. Insoweit muss eine Ergänzung der Beweisaufnahme erfolgen. aa) Eine Krankheit liegt vor, wenn ein regelwidriger Körperzustand besteht, der ärztlicher Behandlung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Juli 2009 - IV ZR 216/07 - Rn. 14, juris; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2019, Ziff. 3 AUB 2010 Rn. 5). Ein Gebrechen ist ein dauernder abnormer Gesundheitszustand, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen (teilweise) nicht mehr zulässt (vgl. BGH, a.a.O.). Allerdings wird eine lediglich erhöhte Empfänglichkeit für Krankheiten infolge individueller Körperdisposition solange nicht als Gebrechen bewertet, wie sie noch als innerhalb der medizinischen Norm liegend angesehen werden kann (vgl. BGH, a.a.O.). Es ist nur dann gerechtfertigt, den Versicherer teilweise von der Leistungspflicht zu befreien oder seine Leistungspflicht dementsprechend einzuschränken, wenn eine außergewöhnliche, individuell geprägte Mitverursachung auf Seiten des Versicherungsnehmers vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - IV ZR 98/12 - Rn. 28: „Nussallergie“, juris). bb) Ob ein solches mitwirkendes Gebrechen bei der Klägerin bestanden hat, ist vom Landgericht nicht weiter aufgeklärt worden. Die Beweislast hierfür liegt insoweit bei der Beklagten. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Ho. beantwortet die Frage nicht eindeutig, so dass ein ergänzendes Gutachten zu erholen sein wird. Unstreitig ist, dass die Klägerin an einer Thrombose im Jahr 1985 gelitten hatte und bei ihr eine angeborene „Faktor-V-Leiden-Mutation“ vorliegt. Das Vorliegen einer Thrombose am 23.06.2009 und die Behandlung mit Heparin-haltigen Medikamenten ist zwischen den Parteien unstreitig, ebenso wie die daraus resultierenden Gesundheitsschäden der Klägerin. Unstreitig ist zwischen den Parteien auch, dass bei der Klägerin eine Autoimmun-HIT (Autoimmun-Heparin- induzierte Thrombozytopenie) aufgetreten ist, die zu einem weiteren thrombotischen Geschehen mit den schwerwiegenden Folgen geführt hat. Die Kausalität der nach dem Unfall erlittenen Thrombose für die Gesundheitsschäden der Klägerin steht aufgrund der Stellungnahmen der Sachverständigen ebenfalls fest und wird von der Beklagten auch mit der Berufung nicht Frage gestellt. Ob aber die Faktor-V-Leiden-Mutation, die bereits erlittene Thrombose und die bei der Klägerin aufgetretene Autoimmun HIT jeweils für sich gesehen oder in ihrer Zusammenschau als Krankheit oder als Gebrechen einzuordnen sind, die an den schweren gesundheitlichen Folgen mitgewirkt haben, muss von dem medizinischen Sachverständigen aber noch beantwortet werden. Es spricht bereits viel dafür, dass jedenfalls keine Krankheit vorliegen dürfte, weil die Klägerin trotz der Mutation, dem Thrombosegeschehen im Jahr 1985 und der Autoimmun - HIT jedenfalls vor dem Vorfall nicht dauerhaft in ärztlicher Behandlung gewesen war. Insbesondere war keine dauerhafte Medikation zur Hemmung der Blutgerinnung erforderlich gewesen. Die Einordnung als Gebrechen ist aber nicht fernliegend. Diese Frage ist vom Landgericht nicht ausdrücklich an den Sachverständigen Prof. Dr. Ho. gestellt und von diesem daher in seinen Gutachten auch nicht konkret thematisiert worden. Der Sachverständige hat sich in seinem Ergänzungsgutachten vom 30. Juli 2018 auf Seite 3 zwar knapp dahingehend geäußert, dass die Thromboseneigung offensichtlich vorbestehend sei, da die Patientin an einer bekannten Faktor-V-Leiden-Mutation leide und bereits eine provozierte Thrombose durchmachen habe müssen. Diese Tatsache treffe jedoch auf sehr viele Unfallopfer zu und sei für die Bewertung der Unfallfolgen nicht relevant. Es sei ausschließlich der Unfall, der zu den Folgen auf klinischer Seite geführt habe. Deshalb sei dieser Anteil mit 100 % zu bewerten. Seine Ausführungen berühren die Frage der Mitwirkung von Gebrechen zwar, aber es bleibt unklar, ob der Sachverständige nur den Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Unfallfolgen darstellen will oder auch die Mitwirkung von Gebrechen erörtert. Der Senat kann aus diesen Ausführungen nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, dass darin die Wertung enthalten sein soll, dass diese beiden Risikofaktoren (Faktor-V-Leiden-Mutation bzw. Thrombose 1985) der Klägerin als noch innerhalb der medizinischen Norm angesehen werden können und daher nicht als Gebrechen im Sinne der Versicherungsbedingungen zu werten wären. Hinsichtlich der Autoimmun-HIT hat der Senat ebenfalls Zweifel, ob die Ausführungen des Sachverständigen dahingehend zu verstehen sind, dass diese Autoimmunreaktion erst durch die Thrombose und die nachfolgende Medikation ausgelöst worden ist oder ob diese Reaktionsbereitschaft der Klägerin auf unfrakturiertes Heparin bereits angelegt im Sinne eines unerkannten Gebrechens gewesen sei, die jederzeit durch eine - auch geringfügige - Heparingabe ausgelöst werden konnte. Der Sachverständige wird daher ergänzend unter Hinweis auf die rechtliche Definition eines Gebrechens zu befragen sein, ob die drei thematisierten Faktoren als solche einzuordnen seien und ob diese im Hinblick auf die Gesundheitsschädigung und ihre Folgen mitgewirkt haben. Wenn die zu erholenden Ausführungen des Sachverständigen die Einordnung als Gebrechen rechtfertigen, wäre von diesem weiterhin die Frage zu beantworten, ob deren Anteil an den Gesundheitsschädigung 25 % übersteigen würde. Die Beklagte ist nämlich auch unter der Geltung des § 3 AUB 2000 nicht nur mit dem Maßstab des § 286 ZPO dafür beweispflichtig, dass ein Gebrechen bei der Gesundheitsschädigung mitgewirkt hat, sondern auch, dass diese Mitwirkung einen Grad von 25 % übersteigt (vgl. Knappmann, a.a.O., § 182 VVG Rn. 1 m.w.N.). d) Bei der ergänzenden Beweisaufnahme zur Frage der Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen ist das Landgericht nicht gehalten, nach § 412 ZPO einen anderen Sachverständigen mit der Beantwortung der Fragen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen zu betrauen. aa) Die Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Ho. waren keineswegs mangelhaft. Ein Gutachten ist nur dann mangelhaft im Sinne von § 412 ZPO, wenn es unvollständig, nicht nachvollziehbar oder in sich widersprüchlich ist oder der Gutachter nicht die nötige Sachkunde besitzt. Dass die Behauptungen der Beklagten zum Vorliegen von mitwirkenden Gebrechen in den Gutachten nicht mit hinreichender Deutlichkeit beantwortet wurden, liegt daran, dass das Landgericht die entsprechenden Beweisfragen nach dem Vorliegen von Krankheiten und Gebrechen nicht ausdrücklich gestellt und auch die Beklagte diese Fragen erst nach dem Vorliegen des Ergänzungsgutachtens erneut aufgegriffen hat. Im Übrigen sind die Ausführungen des Sachverständigen nicht zu beanstanden. Die Ausführungen in den Gutachten sind nachvollziehbar, insbesondere zu der medizinisch komplexen Frage der Reaktion der Klägerin auf die Gabe von Heparin. An der Fachkunde des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Das Gutachten der außergerichtlich von der Beklagten beauftragten Dr. Ungeheuer vom 14.08.2012, insbesondere die dortigen Ausführungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen, stehen der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ho. nicht entgegen. Vielmehr sind die Ausführungen von Frau Dr. U., die Fachärztin für Chirurgie/Unfallchirurgie, für Arbeitsmedizin und für Allgemeinmedizin ist, zu diesem Punkt zu hinterfragen, da Fragen der Hämatologie nicht in ihr Fachgebiet fallen. Ferner wird der dort angenommene Wert von 90 % der Mitwirkung von unfallfremden Faktoren nicht weiter begründet. bb) Auch die mögliche Vorbefassung des Sachverständigen Prof. Dr. Ho. führt nicht zur Mangelhaftigkeit seiner Gutachten oder zur Minderung von deren Beweiswert. Zwar kann eine mögliche Befangenheit für den Beweiswert eines Gutachtens eine Rolle spielen (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 406 ZPO Rn. 16 m.w.N.), eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Zunächst hat die Beklagte eine etwaige Befangenheit des Gutachters erstinstanzlich nicht gerügt, obwohl sie diesen außerprozessual sogar mit einem Gutachten zur Gesundheitsschädigung der Klägerin betraut hatte. Damit könnte allenfalls eine „Nähe“ zur Beklagten im Raum stehen, die von dieser aber nicht gerügt worden ist. Auch die Behandlung der Klägerin in der Hämatologie-Sprechstunde des Universitätsklinikums Jena, deren Leiter der Sachverständige ist, führt nicht zu der Besorgnis der Befangenheit oder zur Minderung des Beweiswerts. Denn durch die einmalige oder auch mehrfache Behandlung in dieser Sprechstunde, die vorwiegend durch andere Ärzte der Abteilung durchgeführt wurde, entstand kein Näheverhältnis zur Klägerin, das - wie etwa im Fall einer langjährigen Betreuung durch einen Hausarzt - die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. e) Der Senat sieht von einer eigenen Sachentscheidung ab. Eine Zurückverweisung ist hier sachdienlich. Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse der Parteien an einer schnelleren Erledigung gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz überwiegt, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Für die weitere Verfahrensweise und im Hinblick auf die bisherige Verfahrensdauer wird vom Senat angeregt, dass das Landgericht die noch zu erholenden Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung der Hinweise des Senats parallel einholt. III. 1. Die Kostenentscheidung bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 538 ZPO, Rn. 58). § 21 GKG ist anzuwenden. 2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO (vgl. Heßler a.a.O., § 538 ZPO, Rn. 58). 3. Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. 4. Die Festsetzung der Gebührenstreitwerte folgt §§ 47, 48, 39 GKG, § 9 ZPO, § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG.