Beschluss
4 U 880/19
Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Einem wiederholten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist muss nicht allein wegen des Vorliegens der Einwilligung des Prozessgegners stattgegeben werden. Auch bei Vorliegen der gegnerischen Einwilligung steht die Verlängerung der Begründungsfrist im Ermessen des Gerichts. Allerdings ist dieses Ermessen beim Erstantrag und auch Zweitantrag mit kurzer Verlängerungsdauer eingeschränkt oder im Einzelfall gar ausgeschlossen.(Rn.24)
2. Je nach den Umständen des konkreten Falles darf das Gericht bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Notwendigkeit des Betreibens und des zügigen Abschlusses der anhängigen Verfahren größeres Gewicht beimessen als dem zum wiederholten Male von dem Antragsteller ins Feld geführten Auslastung aufgrund der Bearbeitung einer Vielzahl anderer Angelegenheiten beimessen.(Rn.25)
3. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist u.a. dann nicht verschuldet, wenn der Prozessbevollmächtigte auf eine Verlängerung der Frist vertrauen durfte. Das setzt voraus, dass die Bewilligung der Verlängerung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.(Rn.20)
4. Ein Vertrauen auf eine dritte Fristverlängerung ist jedenfalls dann nicht berechtigt, wenn das Gericht bei der zweiten Fristverlängerung ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass eine weitere Verlängerung nicht mehr zu erwarten sei.(Rn.26)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 18.7.2019 wird verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 9.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem wiederholten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist muss nicht allein wegen des Vorliegens der Einwilligung des Prozessgegners stattgegeben werden. Auch bei Vorliegen der gegnerischen Einwilligung steht die Verlängerung der Begründungsfrist im Ermessen des Gerichts. Allerdings ist dieses Ermessen beim Erstantrag und auch Zweitantrag mit kurzer Verlängerungsdauer eingeschränkt oder im Einzelfall gar ausgeschlossen.(Rn.24) 2. Je nach den Umständen des konkreten Falles darf das Gericht bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Notwendigkeit des Betreibens und des zügigen Abschlusses der anhängigen Verfahren größeres Gewicht beimessen als dem zum wiederholten Male von dem Antragsteller ins Feld geführten Auslastung aufgrund der Bearbeitung einer Vielzahl anderer Angelegenheiten beimessen.(Rn.25) 3. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist u.a. dann nicht verschuldet, wenn der Prozessbevollmächtigte auf eine Verlängerung der Frist vertrauen durfte. Das setzt voraus, dass die Bewilligung der Verlängerung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.(Rn.20) 4. Ein Vertrauen auf eine dritte Fristverlängerung ist jedenfalls dann nicht berechtigt, wenn das Gericht bei der zweiten Fristverlängerung ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass eine weitere Verlängerung nicht mehr zu erwarten sei.(Rn.26) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 18.7.2019 wird verworfen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 9.000 € festgesetzt. I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche in Höhe von knapp 9.000 € im Zusammenhang mit dem Kauf eines vom sogenannten V_-Abgasskandal betroffenen Pkw gegen die Beklagte als Herstellerin geltend. Das Landgericht Mühlhausen hat die Klage mit Urteil vom 18.7.2019 abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26.7.2019 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 26.8.2019, der am 26.8.2019 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangen ist, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers für diesen Berufung eingelegt und gleichzeitig die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.10.2019 beantragt. Zur Begründung des Verlängerungsantrags wurde eine Auslastung mit einer Vielzahl anderer Angelegenheiten, in denen eine weitere Fristverlängerung nicht möglich sei, angeführt. Unter dem 26.9.2019 hat der Vorsitzende des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts die Berufungsbegründungsfrist bis 28.10.2019 verlängert und darauf hingewiesen, dass weitere Verlängerung nur bei gegnerischer Zustimmung zu erwarten sei. Mit Schriftsatz vom 28.10.2019, der an diesem Tag beim Thüringer Oberlandesgericht einging, beantragten die Prozessbevollmächtigen des Klägers eine abermalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, diesmal um zwei Monate bis zum 27.12.2019. Zur Begründung wurde wiederum auf die Auslastung mit einer Vielzahl anderer Angelegenheiten, in denen eine weitere Fristverlängerung nicht möglich sei, hingewiesen. Außerdem wurde das Einverständnis der Beklagten anwaltlich versichert. Auch diesem Ersuchen entsprach der Vorsitzende des 4. Zivilsenats und verlängerte die Berufungsbegründungsfrist mit Verfügung vom 29.10.2019 um 2 Monate bis zum 30.12.2019. Zugleich wurde mitgeteilt, dass „weitere Verlängerung nicht mehr zu erwarten“ sei. Mit Schriftsatz vom 23.12.2019, der beim Thüringer Oberlandesgericht am 23.12.2019 um 15:53 Uhr einging, beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers erneut, die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung zu verlängern, und zwar um einen Monat bis zum 30.1.2020. Zur Begründung wurde auch diesmal erklärt, dass der Sachbearbeiter mit der Bearbeitung einer Vielzahl anderer Angelegenheiten, in denen eine weitere Fristverlängerung nicht möglich sei, ausgelastet sei. Dem Schriftsatz beigefügt war die schriftliche Zustimmung des Gegners zur Fristverlängerung. Mit Schreiben vom 30.12.2019 wies der Vorsitzende des 4. Zivilsenats den Fristverlängerungsantrag zurück und begründete dies wie folgt: „Die ursprünglich am 26.9.2019 endende Berufungsbegründungsfrist wurde bereits zweimal verlängert, zunächst bis zum 28.10.2019, danach bis zum 30.12.2019. In der Verfügung vom 29.10.2019 wurde der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine weitere Verlängerung nicht erwartet werden kann. Dabei bleibt es. Die Notwendigkeit des Betreibens und des zügigen Abschlusses der Vielzahl der beim Senat anhängigen Verfahren wiegt schwerer, als die in der eigenen organisatorischen Verantwortung der Prozessbevollmächtigten liegenden dortigen Arbeitsbelastung“. Die Abschrift dieser Verfügung wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 6.1.2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 6.1.2020, der am selben Tag beim Thüringer Oberlandesgericht einging, begründeten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Berufung. Der Schriftsatz umfasst 40 Seiten. Unter dem 8.1.2020 wies der Vorsitzende des 4. Zivilsenats die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ZPO zu verwerfen, und gewährte eine Frist von 2 Wochen zur Stellungnahme. Das Schreiben wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.1.2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24.1.2020 nahmen die Prozessbevollmächtigten des Klägers zum Schreiben des Gerichts vom 8.1.2020 Stellung. Sie halten eine Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist für unzulässig, weil dem Antrag auf nochmalige Fristverlängerung hätte stattgegeben werden müssen. Entscheidend sei, dass die Beklagte einer weiteren Fristverlängerung ausdrücklich zugestimmt habe. Außerdem sei die gerichtliche Verfügung vom 29.10.2019 „nicht so eindeutig formuliert, dass eine weitere Fristverlängerung sicher ausgeschlossen werden konnte“. Es hätte vielmehr deutlich gemacht werden müssen, „dass unter allen Umständen eine weitere Fristverlängerung ausgeschlossen war“. Schließlich sei eine Nichtberücksichtigung der klägerischen Berufungsbegründung unverhältnismäßig, weil diese als Reaktion auf die den Verlängerungsantrag zurückweisende gerichtliche Verfügung umgehend übersandt worden sei. II. 1. Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet wurde. Gemäß § 520 ZPO muss die Berufung innerhalb bestimmter Frist begründet werden. Die Frist beträgt grundsätzlich zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann sie auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Nach Satz 3 der Vorschrift kann die Frist auch ohne Einwilligung um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Im vorliegenden Fall wurde die Berufungsbegründungsfrist zunächst in Anwendung des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO um einen Monat, nämlich bis zum 28.10.2019, verlängert. Sodann wurde die Frist mit Einwilligung des Gegners nochmals, diesmal sogar um zwei Monate, verlängert bis 30.12.2019. Innerhalb dieser verlängerten Berufungsbegründungsfrist ist eine Berufungsbegründung beim Thüringer Oberlandesgericht nicht eingegangen. Vielmehr ging sie erst am 6.1.2020 ein. 2. Dem Kläger ist nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gemäß §§ 233 Satz 1, 236 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. ZPO zu gewähren. Dies würde voraussetzen, dass er die am 30.12.2019 abgelaufene Frist ohne sein Verschulden versäumt hat, wobei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden seiner Bevollmächtigten eigenem Verschulden gleichsteht. a) Den Kläger selbst trifft an der Fristversäumung offensichtlich kein Verschulden. b) Von seinen Prozessbevollmächtigten wäre die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ebenfalls nicht verschuldet, wenn sie aus objektiven Gründen an der Einhaltung der Frist verhindert waren oder auf eine Verlängerung über den 30.12.2020 hinaus vertrauen durften (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2009 – VII ZB 111/08 –, juris). Beides ist nicht der Fall. aa) Dass es trotz sachgerechter Organisation und entsprechenden Arbeitseinsatzes objektiv unmöglich oder zumindest unzumutbar war, die Berufungsbegründung bis zum 30.12.2020 vorzulegen, ist weder ersichtlich noch vorgetragen noch gar glaubhaft gemacht. Vielmehr spricht der Umstand, dass die 40seitige Berufungsbegründung nach Zugang der den Fristverlängerungsantrag ablehnenden Verfügung des Gerichts am 6.1.2020 noch am selben Tage gefertigt und übersandt wurde, gegen eine derartige Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit. bb) Die Prozessbevollmächtigten des Klägers durften auch nicht darauf vertrauen, dass ihnen die beantragte dritte Fristverlängerung gewährt werden würde. Der Rechtsmittelführer ist generell mit dem Risiko belastet, dass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt. Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Rechtsmittelführer deshalb nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in eine Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH, Beschluss vom 09.07.2009 – VII ZB 111/08 –, juris; Beschluss vom 4. Juli 1996 - VII ZB 14/96, NJW 1996, 3155; Beschluss vom 21.02.2000 - II ZB 16/99, jeweils m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsmittelführer die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung erwarten, wenn es sich um den ersten Verlängerungsantrag handelt und der Rechtsmittelführer darin gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung darlegt (siehe BGH, Beschluss vom 20.8.2019 – X ZB 13/18 –, juris). Hier handelte es sich nicht um den ersten Antrag. Ebenso soll das Vertrauen auf eine Verlängerung bei einem Erstantrag auch ohne Angabe erheblicher Gründe berechtigt sein, wenn der Gegner zugestimmt hat (BGH, Beschluss vom 09.07.2009 – VII ZB 111/08 –, juris). Auch so war es hier nicht. Ferner hat der Bundesgerichtshof das Vertrauen auf Fristverlängerung auch bei einem Zweitantrag, mit dem eine Verlängerung um 7 Tage begehrt wurde, ohne Darlegung erheblicher Gründe aber bei vorliegender gegnerischer Zustimmung für berechtigt erachtet (BGH, Beschluss vom 09.07.2009 – VII ZB 111/08 –, juris). Diese Rechtsprechung lässt aber keineswegs den Schluss zu, dass einem wiederholten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist schon allein wegen des Vorliegens der Einwilligung des Prozessgegners stattgegeben werden müsste. Indem der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 09.07.2009 (a.a.O.) erklärt, die mit der Neuregelung der Fristverlängerung in § 520 ZPO bezweckte Vereinfachung bestehe nach dem Regelungszusammenhang zwischen § 520 Abs. 2 Satz 2 und § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO darin, dass allein die Einwilligung des Gegners die vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung eröffne, lässt er im Gegenteil keinen Zweifel daran, dass auch bei Vorliegen der gegnerischen Einwilligung die Verlängerung der Begründungsfrist im Ermessen des Gerichts steht. Allerdings ist dieses Ermessen beim Erstantrag und auch Zweitantrag mit kurzer Verlängerungsdauer eingeschränkt oder im Einzelfall gar ausgeschlossen. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein. Es handelte sich bei dem zugewiesenen Antrag nicht um einen Erstantrag und auch nicht um einen Zweitantrag, sondern um den dritten Verlängerungsantrag, der gestellt wurde, als die Berufungsbegründungsfrist bereits fünf Monate lief. In dieser Situation durfte der Senatsvorsitzende bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen durchaus der Notwendigkeit des Betreibens und des zügigen Abschlusses der Vielzahl der bei dem Senat anhängigen Verfahren größeres Gewicht beimessen als dem zum wiederholten Male von den Prozessbevollmächtigten des Klägers ins Feld geführten Interesse an der abermaligen Verlängerung der Begründungsfrist wegen nicht näher dargelegter Auslastung aufgrund der Bearbeitung einer Vielzahl anderer Angelegenheiten, in denen weitere Fristverlängerungen nicht möglich seien. Die Geschäftslage des Senats, wie auch aller anderen Zivilsenate am hiesigen Oberlandesgericht und ebenso an vielen anderen deutschen Obergerichten ist in den letzten Jahren insbesondere auch wegen der Flut von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal sehr angespannt. Der Senat ist deshalb darauf angewiesen, trotz gerade in den V_-Abgasfällen besonders gehäufter Fristverlängerungsanträge die Verfahren so zielstrebig zu betreiben, dass eine einigermaßen gleichmäßige Abarbeitung möglich bleibt. Dementsprechend besteht im hiesigen Senat die Übung, dritten Anträgen auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist oder anderer Fristen nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, wie Krankheit oder kurz vor dem Abschluss stehender Vergleichsverhandlungen zu entsprechen. Bei der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers für die abermalige Fristverlängerung ins Feld geführten Auslastung, die eine regelrechte Einhaltung von Fristen ausschließe, handelt es sich hingegen um einen offenbar dauerhaften Missstand, dessen Behebung durch entsprechende organisatorische Entscheidungen (Reduzierung der Übernahme von Mandaten, Personalaufstockung u.a.) ohne Weiteres möglich und zumutbar wäre. Darüber hinaus war ein Vertrauen der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf eine dritte Fristverlängerung schon deshalb nicht berechtigt, weil der Senat bei der zweiten Fristverlängerung am 29.10.2019 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass eine weitere Verlängerung nicht mehr zu erwarten sei. Dieser Hinweis lässt sich entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten des Klägers an Deutlichkeit kaum überbieten. Eine noch krassere Formulierung dahin, dass eine Verlängerung unter allen Umständen ausgeschlossen sei, war nicht notwendig, und wäre zudem unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Vorwegnahme der künftigen Ermessensausübung rechtlich bedenklich gewesen. Selbst wenn die Prozessbevollmächtigten des Klägers trotz alledem mit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist über fünf Monate hinaus gerechnet haben sollten, so wäre es doch jedenfalls ein unbedingtes Gebot prozessualer Sorgfalt gewesen, sich rechtzeitig vor Ablauf der am 30.12.2019 endenden Berufungsbegründungsfrist telefonisch bei Gericht zu erkundigen, ob dem dritten Verlängerungsantrag stattgegeben worden sei oder dies zumindest beabsichtigt sei. Das ist jedoch nicht geschehen. Von einer schuldlosen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann nach allem hier keine Rede sein. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe der §§ 47, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt worden.