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Urteil

5 U 578/16

Thüringer Oberlandesgericht 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine analoge Anwendung der Regelung in Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2 EGBGB zum zeitlich späteren Eintritt der Wirkungen des Art. 237 § 2 Abs. 2 S. 1 EGBGB neben dem Rückübertragungsverfahren nach dem Vermögensgesetz auch auf das Zuordnungsverfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz bzw. Rückübertragungsverfahren nach Art. 22 Abs. 1 S. 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag ist nicht geboten.(Rn.23) 2. Das Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz hat eine ganz andere rechtliche Tragweite als das Zuordnungsverfahren. Die verfahrensmäßige Zuordnung des Grundvermögens nach dem VZOG dient dazu, die materiell-rechtliche Zuordnung von ehemals volkseigenem Grundvermögen „grundbuchklar“ zu machen. Der Zuordnungsbescheid ist seiner Rechtsnatur nach grundsätzlich deklaratorischer Art. Er spiegelt lediglich eine schon vor Erlass des Bescheids gegebene Rechtslage wider, gestaltet also die Rechtslage selbst nicht. Als Grundlage der Vermögenszuordnung kommt nur das materielle Recht, nicht hingegen der Bescheid in Betracht.(Rn.24)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 01.07.2016, Az. 9 O 1098/15, wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine analoge Anwendung der Regelung in Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2 EGBGB zum zeitlich späteren Eintritt der Wirkungen des Art. 237 § 2 Abs. 2 S. 1 EGBGB neben dem Rückübertragungsverfahren nach dem Vermögensgesetz auch auf das Zuordnungsverfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz bzw. Rückübertragungsverfahren nach Art. 22 Abs. 1 S. 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag ist nicht geboten.(Rn.23) 2. Das Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz hat eine ganz andere rechtliche Tragweite als das Zuordnungsverfahren. Die verfahrensmäßige Zuordnung des Grundvermögens nach dem VZOG dient dazu, die materiell-rechtliche Zuordnung von ehemals volkseigenem Grundvermögen „grundbuchklar“ zu machen. Der Zuordnungsbescheid ist seiner Rechtsnatur nach grundsätzlich deklaratorischer Art. Er spiegelt lediglich eine schon vor Erlass des Bescheids gegebene Rechtslage wider, gestaltet also die Rechtslage selbst nicht. Als Grundlage der Vermögenszuordnung kommt nur das materielle Recht, nicht hingegen der Bescheid in Betracht.(Rn.24) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 01.07.2016, Az. 9 O 1098/15, wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten um die Grundbuchberichtigung für drei Grundstücke dergestalt, dass statt der Beklagten die Klägerin im Grundbuch als Eigentümerin einzutragen ist. Im Grundbuch von Großfahner Blatt ... ist die Beklagte zu 1 für das unter laufender Nummer ... geführte Flurstück ... der Flur ... als Eigentümerin eingetragen. Im Grundbuch von G. Blatt ... ist die Beklagte zu 2 für die unter den laufenden Nummern 1 und 2 geführten Flurstücke ... und ... der Flur ... als Eigentümerin eingetragen. Die Grundstücke standen zum 03.10.1990 im Eigentum des Volkes. Als Rechtsträger war die LPG .... eingetragen. Entsprechend § 3 3. DVO zum Treuhandgesetz sind die Eigentumsrechte an diesen Grundstücken zunächst auf die Treuhandanstalt bzw. Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben übergegangen und nachfolgend mit Sammelzuordnungsbescheid auf die Beklagte zu 1 übertragen worden. Die Grundbucheintragung der Beklagten zu 2 bezüglich der Flurstücke ... und ... fußt auf einer Auflassung vom 04.03.2010 auf Grundlage einer notariellen Beurkundung mit einem hier nicht streitbeteiligten Dritten. Auf Antrag der Klägerin vom 23.10.1995 erfolgte auf Grundlage von Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag mit Zuordnungsbescheid vom 25.06.2010 die Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke auf die Klägerin. Das Verwaltungsgericht Berlin hat auf Klage der Beklagten zu 1 den Zuordnungsbescheid mit Urteil vom 04.09.2014 aufgehoben. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.07.2015 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1, K 2 und B 1 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten zum Grundbuchstand vor dem 03.10.1990 sowie zum weiteren erstinstanzlichen Vortrag der Parteien wird auf die Ausführungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen führt das Landgericht aus, dass nicht erwiesen sei, dass die Klägerin vor der Eintragung von Eigentum des Volkes im Grundbuch Voreigentümerin der Grundstücke gewesen sei. Das Landgericht zitiert weitgehend aus dem Urteil des VG Berlin und dem Beschluss des BVerwG und schließt sich diesen an. Auf eine Auslegung der Grundbucheintragung könne sich die Klägerin nicht berufen, da Schulen grundbuchfähig seien. Ebenso könne sich die Klägerin nicht auf eine „gelebte Rechtswirklichkeit“ in dem Sinne berufen, dass die Klägerin für sich in Anspruch nehmen könne, Eigentümerin gewesen zu sein. Im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe im anliegenden Urteil des Landgerichts Erfurt Bezug genommen. Gegen dieses der Klägerin am 12.07.2016 zugestellte Urteil hat sie mit einem am 10.08.2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.10.2016 mit einem am 06.10.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin verfolgt ihren Grundbuchberichtigungsanspruch gegen die beiden Beklagten weiter. Sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie macht geltend, die als Anlage K 3 überreichten Grundbuch- bzw. Bestandsverzeichniseintragungen enthielten Eintragungen, die eindeutig auf die Voreigentümerstellung der Klägerin hindeuten. Nach Meinung der Klägerin sei rechtlich darauf abzustellen, inwieweit die Klägerin vor der Überführung in Volkseigentum 1955 nach dem Institut der gelebten Rechtswirklichkeit als Voreigentümerin anzusehen sei und ob eine Überführung in Volkseigentum nach DDR-rechtlichen Standards vorgesehen und tatsächlich stattgefunden hat. Ein wirksamer Rechtsträgerwechsel auf die LPG nachfolgend am 27.12.1985 nach Auffassung der Klägerin nicht stattgefunden. Die Klägerin führt weiter aus, dass unstreitig feststehe, dass zum Zeitpunkt der Überführung in Volkseigentum das Schulwesen der DDR ausschließlich staatlich organisiert gewesen sei. Kirchliche schulische Einrichtungen seien weder erwünscht noch politisch geduldet gewesen. Hieraus schließt die Klägerin auf eine „gelebte Rechtswirklichkeit“. Das Landgericht habe nicht festgestellt, dass die hier streitgegenständlichen Grundstücke jemals dem kirchlichen Wirkungskreis zuzuordnen gewesen seien. Grundbucheintragungen seien auslegungsfähig. Die verwendeten Begriffe „Unterschule, Oberschule und Schule zu G...“ seien Kennzeichen eines staatlichen Schulsystems, das nicht durch kirchliche Einrichtungen beherrscht worden sei. Die Klägerin verweist nochmals auf die historische Entwicklung des Schulwesens. Die Überführung in Volkseigentum sei nie wirksam erfolgt. Dies sei weder nach den Bestimmungen der DDR vorgesehen noch verfahrensrechtlich vollzogen worden. Entgegenstehende Einträge im Grundbuch seien unrichtig. Der damals geltenden Rechtslage lasse sich nicht entnehmen, dass an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken Eigentum des Volkes begründet werden soll. Auch sei nach DDR-Recht die Überführung von Schulvermögen in das Rechtsträgervermögen von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften nicht vorgesehen gewesen. Auch hätten die Voraussetzungen für einen Rechtsträgerwechsel auf die LPG nicht vorgelegen. Es fehle an einer Genehmigung des Rats der Belegenheitsgemeinde, der Siegelung eines Übernahme-/Übergabeprotokolls und des Abschlusses eines entsprechenden Nutzungsvertrags mit dem neuen Rechtsträger. Außerdem sei ein Rechtsträgerwechsel „durch Übernahme des Nutzungsrechts“ nach dem Recht der DDR nicht vorgesehen gewesen. Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 01.07.2016, Az. 9 O 1098/15 abzuändern und 1. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von G ..., Blatt ..., Amtsgericht G., Flur ..., Flurstück ... insofern zu erteilen, als nicht die Beklagte zu 1 sondern die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks ist sowie die Eintragung im Grundbuch zu beantragen. 2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von G Blatt ..., Amtsgericht G. Flur .... Flurstücke ... sowie ... insofern zu erteilen, als nicht die Beklagte zu 2 sondern die Klägerin Eigentümerin der Grundstücke ist sowie die Eintragung im Grundbuch zu beantragen. hilfsweise, die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Nr.1 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen. Die Beklagten und Berufungsbeklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen die landgerichtliche Entscheidung als richtig. Die Beklagten machen geltend, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, wahre Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke zu sein. Sie verweisen auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangenen Entscheidungen. Mit den Grundbucheintragungen habe die Beklagte den Beweis ihres Voreigentums nicht führen können. Nicht maßgeblich sei, inwieweit die Überführung in Volkseigentum wirksam erfolgt sei, da maßgeblich auf den Zeitpunkt vor Überführung in Volkseigentum abzustellen sei. II. Die Berufung ist gemäß § 511 ZPO statthaft und auch im Übrigen nach §§ 517, 519, 520 ZPO zulässig. Die Berufung ist nicht begründet. Das Erstgericht hat im Ergebnis zurecht die Klage abgewiesen. Eine Zustimmung zur Grundbuchberichtigung auf Grundlage von § 894 BGB dergestalt, dass die Klägerin als wahre Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke im Grundbuch einzutragen ist, kann die Klägerin von den Beklagten nicht verlangen. Das Grundbuch ist in diesem Sinne nicht unrichtig. Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg darauf, dass vor dem 03.10.1990 zu Unrecht Eigentum des Volkes im Grundbuch eingetragen worden ist, weil solches nicht wirksam begründet worden ist. Denn für diesen Fall hat die Klägerin die Ausschlussfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB nicht gewahrt. Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB bestimmt, dass, wenn im Grundbuch oder im Bestandsblatt eines Grundstücks als Eigentümer Eigentum des Volkes eingetragen ist, ohne dass Volkseigentum entstanden ist, die nach den Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums berechtigte juristische Person des öffentlichen oder des Privatrechts das Eigentum erwirbt, wenn die Eintragung vor dem 03.10.1990 erfolgt ist und sie bis zum Ablauf des 30.09.1998 nicht durch eine rechtshängige Klage des wirklichen Eigentümers angegriffen worden ist. Gemäß Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 2 EGBGB kann die Klage, wenn ein Zuordnungsbescheid noch nicht erlassen ist, auch gegen den Verfügungsbefugten im Sinne von § 8 VZOG (Vermögenszuordnungsgesetz) gerichtet werden. Die hier streitgegenständliche Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung ist erst im Jahr 2015 erhoben worden, also ersichtlich nach dem benannten Stichtag. Hieran ändert nach Meinung des Senats auch die Tatsache nichts, dass die Klägerin mit Antrag vom 23.10.1995 die Zuordnung der Grundstücke beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen beantragt hatte und der diesbezügliche Bescheid erst am 25.06.2010 ergangen ist und sich nachfolgend noch das Klageverfahren angeschlossen hatte. Hierzu bestimmt Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2 EGBGB, dass u. a. die Wirkung nach dem vorzitierten Absatz 2 erst nach Ablauf eines Monats nach Beendigung des Verfahrens eintritt, wenn am 24.07.1997 ein Verfahren nach dem Vermögensgesetz anhängig ist. Indes war vorliegend kein Verfahren nach dem Vermögensgesetz anhängig. Vielmehr ist die Rückübertragung auf die Klägerin ausweislich des später aufgehobenen Zuordnungsbescheids auf Grundlage von Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag erfolgt. Die von der Klägerin in Bezug genommene Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 20.03.1997 (Drucksache 13/7275) besagt hierüber nichts Gegenteiliges. Vielmehr wird dort zu § 2 Abs. 4 Satz 2 ausgeführt, dass durch die Ausschlussfrist in den Absätzen 1 und 2 Eigentumsprätendenten benachteiligt werden können, die nach geltendem Recht rechtzeitig ein vermögensrechtliches Verfahren eingeleitet haben. Wenn sich dieser Weg als irrig erweist, weil das Vermögensgesetz nicht anzuwenden ist, könnten diese sich nicht mehr auf die vorgenannten Mängel berufen. Deshalb ist in § 2 Abs. 4 Satz 2 die Regelung zu den später erst eintretenden Wirkungen getroffen worden. Dem gegenüber befasst sich der darüberstehende Abschnitt, der von der Klägerin in Bezug genommen wird, mit der Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 1. Der Wortlaut der Regelung lautet: „Die Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums sowie Ansprüche nach dem Vermögensgesetz und nach Art. 233 §§ 11 bis 16 bleiben unberührt." In der Begründung wird hierzu ausgeführt, dass die Vorschriften über den Ausschluss der Berufung auf Erwerbsmängel nach den Absätzen 1 bis 3 die Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums, also die Vorschriften des Zuordnungsrechts sowie die Ansprüche nach dem Vermögensgesetz sowie die gesetzlichen Ansprüche von Bodenreformberechtigten nicht abschneiden. Insoweit dient § 2 Abs. 4 Satz 1 der ausdrücklichen Klarstellung. Während § 2 Abs. 4 Satz 1 sowohl die Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums als auch Ansprüche nach dem Vermögensgesetz sowie von Bodenreformberechtigten benennt, beschränkt sich die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 2 im Gegensatz hierzu nur auf das Vermögensgesetz. Insoweit konnte die Klägerin auch ihre Rechte dergestalt wahren, als sie den Weg des Vermögenszuordnungsfahrens - hier auf Grundlage von Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag als Rückübertragungsverfahren - beschritten hat, wenn auch im Ergebnis erfolglos. Nach Meinung des Senats ist eine analoge Anwendung der Regelung in Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2 EGBGB zum zeitlich späteren Eintritt der Wirkungen des Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB neben Rückübertragungsverfahren nach dem Vermögensgesetz auch auf Zuordnungsverfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz bzw. Rückübertragungsverfahren nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag nicht geboten. Das Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz hat eine ganz andere rechtliche Tragweite als das Zuordnungsverfahren. So hat der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 14.07.1995 (Az. V ZR 39/94, abgedruckt in ZIP 1995, 1553 - zitiert nach juris) ausgeführt, dass dem Zuordnungsverfahren anders als dem Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz kein das Zivilrecht korrigierendes materielles Rechtsgefüge zugeordnet ist. Die Entscheidung der Zuordnungsstelle ergeht, so der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung, anhand des maßgeblichen sachlichen Rechts. Die verfahrensmäßige Zuordnung des Grundvermögens nach dem VZOG dient dazu, die materiell-rechtliche Zuordnung von ehemals volkseigenem Grundvermögen „grundbuchklar“ zu machen. Die Zuordnungsbescheide sind ihrer Rechtsnatur nach grundsätzlich deklaratorischer Art. Sie spiegeln lediglich eine schon vor Erlass des Bescheids gegebene Rechtslage wider, gestalten also die Rechtslage selbst nicht. Als Grundlage der Vermögenszuordnung kommt nur das materielle Recht, nicht hingegen der Bescheid in Betracht. (vgl. hierzu von Drygalski,/Welter/Gemmeke, Immobilienhandbuch Ost, 2. Aufl. 1996). Soweit Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag einen Rückübertragungsanspruch von Körperschaften des öffentlichen Rechts für Vermögenswerte beinhaltet, die dem Zentralstaat oder den Ländern und Gemeinden unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, besteht kein Bedürfnis für eine Ausdehnung der Fristenregelung entgegen dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut. Das diesbezügliche Restitutionsverfahren beinhaltet zwar einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung früheren Vermögens, ist aber gerade nicht im Vermögensgesetz, sondern in den §§ 11 ff. VZOG geregelt. Das Vermögenszuordnungsgesetz stellt für die Gebietskörperschaften die ausschließliche Verfahrensvorschrift dar (vgl. Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand Juni 2009, § 11 VZOG Rn. 12). Das vom Gesetzgeber aufgezeigte Schutzbedürfnis für Eigentumsprätendenten, die rechtsirrig den Weg über eine Restitution nach dem Vermögensgesetz beschreiten, besteht hier nicht. Denn zu dem den Vorschriften der Vermögenszuordnung unterliegenden Vermögen gehört das bei Wirksamwerden des Beitritts vorhandene Volkseigentum in Form von Verwaltungsvermögen oder Finanzvermögen unabhängig davon, ob das Volkseigentum rechtmäßig begründet worden war oder die Grundbucheintragung richtig war. Die Vermögenszuordnung bezweckt die Abwicklung des gesamten zum Stichtag tatsächlich vorgefundenen volkseigenen Verwaltungs- und Finanzvermögens. Entschieden wird im Vermögenszuordnungsverfahren, welcher heutigen staatlichen oder sonst zuordnungsfähigen Stelle ein Vermögenswert des ehemaligen Staatsvermögens zu Eigentum zusteht oder zu Eigentum übertragen wird. Die Rechte privater Dritter an dem Vermögenswert sind nicht Gegenstand der Entscheidung. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.2010, Az. 3 B 86/09, abgedruckt in LKV 2010, 173 - zitiert nach juris). Die Klägerin als Kommune ist im Sinne der Vermögenszuordnung kein privater Dritter, sondern eine staatliche Stelle, der aus heutiger Sicht ein Vermögensgegenstand des Finanz- oder Verwaltungsvermögens zugeordnet oder übertragen werden kann. Genau diesen Weg ist die Klägerin auch gegangen, indem sie auf Grundlage von Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag die Rückübertragung verlangt hat. Hat sie hiermit keinen Erfolg, kann sie nicht den Weg wie ein privater Dritter beschreiten. Unbenommen ist der Klägerin indes, zur Begründung der Unrichtigkeit des Grundbuchs geltend zu machen, sie sei materiell-rechtlich Abwicklungsberechtigte des Volkseigentums. Der von der Klägerin angegriffene Rechtsträgerwechsel vom Rat der Gemeinde auf die LPG der nach Auffassung der Klägerin nicht wirksam erfolgt sei, zielt hierauf ab. War der Rechtsträgerwechsel unwirksam, wäre der Rat der Gemeinde entgegen der Grundbuch- bzw. Bestandsblatteintragung nach wie vor Rechtsträger der Grundstücke gewesen. Nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 c) KVG (Kommunalvermögensgesetz) wären die Grundstücke kraft Gesetzes in das Vermögen der Klägerin übergegangen. Dem würde dann die derzeitige Grundbucheintragung der Beklagten widersprechen. Allerdings hat die Berufung der Klägerin auch hiermit keinen Erfolg. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unwirksamkeit des Rechtsträgerwechsels trägt unter Berücksichtigung von § 891 BGB die Klägerin. Die einzelnen Rügen der Klägerin gegen die Wirksamkeit des Rechtsträgerwechsels für die hier streitbefangenen Grundstücke greifen nicht durch. Mit dem Rechtsträgerwechsel befasst sich die Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 07.07.1969 (GBl. Teil II vom 15.08.1969, S. 433). Dem gegenüber findet die von der Klägerin auch in Bezug genommene Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften vom 11.10.1974 (GBl. Teil I 1974, S. 489) keine Anwendung. Unbewegliche Grundmittel sind in § 1 Abs. 3 der Verordnung über den Verkauf und Kauf volkseigener Grundmittel durch Betriebe der volkseigenen Wirtschaft (GBl. Teil II 1968, S. 797) legal definiert als Gebäude und bauliche Anlagen etc. Ausdrücklich findet sich dort auch, dass volkseigener Grund und Boden nicht als Grundmittel gilt. Die streitgegenständlichen Grundstücke sind unstreitig unbebaut. Zur Rechtswirksamkeit des Rechtsträgerwechsels bestimmt § 7, dass der Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit zwischen dem bisherigen und dem vorgesehenen Rechtsträger zu vereinbaren ist. Das Liegenschaftsamt bestätigt gemäß § 8 auf dem Rechtsträgernachweis den Tag der Rechtswirksamkeit. Weiter prüft das Liegenschaftsamt den Antrag auf Eintragung des neuen Rechtsträgers (Rechtsträgernachweis) auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und hat die Liegenschaftsunterlagen zu berichtigen. Hierbei ist der Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit in der Liegenschaftskartei zu vermerken. Die Klägerin rügt, dass ein Rechtsträgerwechsel „durch Übernahme des Nutzungsrechts“ nach dem Recht der DDR nicht vorgesehen gewesen sei. Sie greift hierbei ersichtlich auf den Wortlaut unter Ziffer 5. des als Anlage K 4 zu den Flurstücken 90/0 und 91/0 vorgelegten Rechtsträgernachweises auf. Eine Auslegung von Ziffer 5. des Rechtsträgernachweises führt nicht zu der Lesart der Klägerin, dass hierin die rechtliche Vereinbarung des Rechtsträgerwechsels zu sehen sein soll. Vielmehr soll in dieser Ziffer lediglich der Grund für den Rechtsträgerwechsel eingetragen werden. Denn vorgedruckt findet sich „Der Rechtsträgerwechsel erfolgt auf Grund...“ Eine Begründung für den Rechtsträgerwechsel machte auch vor dem Hintergrund Sinn, dass der Rechtsträgerwechsel der Zustimmung des Rates der Gemeinde bedurfte, der bei der Erteilung der Zustimmung die Rechtsvorschriften über die Planung der Standortverteilung von Investitionen und die auf der Grundlage dieser Vorschriften getroffenen Entscheidungen zu berücksichtigen hatte (§ 5 der Anordnung). Dass der Rechtsträgerwechsel eine Vereinbarung für die Übertragung des volkseigenen Grundstücks zwischen den beteiligten Einrichtungen durch schriftlichen Vertrag erfordert, regelt § 3 Abs. 3 a) der Anordnung. In der pauschalen Ausführung, dass ein Rechtsträgerwechsel durch Übernahme des Nutzungsrechts nicht vorgesehen gewesen sei, liegt nach Wertung des Senats nicht zugleich die sachliche Rüge, dass zwischen dem Rat der Gemeinde und der LPG überhaupt kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden ist, in welchem die entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist. Von daher ist davon auszugehen, dass ein solcher schriftlicher Vertrag für alle Flurstücke vorgelegen hat. Die Klägerin rügt die fehlende Genehmigung des Rats der Gemeinde. Mit dieser Genehmigung befasst sich der schon zuvor genannte § 5 der Anordnung. Weiter wird diese in § 3 Abs. 3 b) der Anordnung aufgezählt. Dass die Klägerin ins Blaue hinein die fehlende Genehmigung behauptet, zeigt ein Blick auf die von ihr selbst vorgelegte Anlage K 4. Auf der zweiten Seite, überschrieben mit Antrag auf Eintragung eines Rechtsträgerwechsels, findet sich offensichtlich mit dem Datum 06.12.1985 versehen die Zustimmung des Rates der Gemeinde mit Siegel und Unterschrift. Soweit dieser Rechtsträgernachweis nur die Flurstücke ... und ... betrifft, für das Flurstück ... jedoch kein Rechtsträgernachweis zur Akte gelangt ist, vermag die pauschale Behauptung der Klägerin zur fehlenden Genehmigung des Rechtsträgerwechsels durch den Rat der Gemeinde den Senat nicht zu überzeugen und ist davon auszugehen, dass auch für das Flurstück ... die entsprechende Genehmigung vorgelegen hat. Hierbei ist zu bedenken, dass der Rat der Gemeinde selbst der übertragende Rechtsträger gewesen ist. Ohne Rechtsträgernachweis, also Antrag, der sowohl vom bisherigen als auch vom neuen Rechtsträger zu unterschreiben war, kann auch das Liegenschaftsamt nicht tätig geworden sein. Eine fehlende Vereinbarung zwischen dem übertragenden Rechtsträger, also dem Rat der Gemeinde, und dem neuen Rechtsträger, der LPG wird gerade nicht Seitens der Klägerin gerügt. Hat aber der Rat der Gemeinde eine Vereinbarung zum Rechtsträgerwechsel geschlossen, ist es fernliegend und schlicht nicht glaubhaft, dass dann durch den Rat der Gemeinde keine Zustimmung erteilt worden ist bzw. ist davon auszugehen, dass in der Vereinbarung des Rechtsträgerwechsels zugleich auch die Genehmigung desselben durch den Rat der Gemeinde zu sehen ist. Die von der Klägerin gerügte fehlende Siegelung eines Übernahme-/Übergabeprotokolls und das gerügte Fehlen eines gesonderten Nutzungsvertrags waren jeweils nicht erforderlich. Denn diese Anforderungen stellt die Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 07.07.1969 gerade nicht. Vielmehr findet sich Derartiges in der hier nicht anzuwendenden Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften vom 11.10.1974. Da die von der Klägerin erhobenen Rügen gegen die Wirksamkeit des Rechtsträgerwechsels nicht durchgreifen, hat der Senat schon wegen des liegenschaftsrechtlich vollzogenen Rechtsträgerwechsels für alle Grundstücke davon auszugehen, dass dieser rechtswirksam erfolgt ist. Es ist nicht Sache des Senats, weitere nicht konkret in den Rechtsstreit eingeführte tatsächliche Anhaltspunkte, die zu einer Unwirksamkeit des Rechtsträgerwechsels führen würden, zu ermitteln, wenn diese nicht Seitens der Parteien beigebracht werden. Auf die in erster Instanz vordergründige Frage des Eigentums der Klägerin vor Überführung in Volkseigentum kommt es unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen für die Entscheidung genauso wenig an wie auf die Frage, ob die Überführung in Volkseigentum wirksam erfolgt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zwecks Klärung der Frage zugelassen, ob ein Rückübertragungsverfahren nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag ebenso zu einer Hemmung der Ausschlussfrist des Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2 EGBGB führt wie ein Verfahren nach dem Vermögensgesetz für den Fall, dass überhaupt zu bejahen wäre, dass die Klägerin als staatliche Stelle neben dem Rückübertragungsverfahren und den materiellen Abwicklungsvorschriften von Volkseigentum sich im Sinne von Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auf die Unrichtigkeit des Grundbuchs berufen kann.