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Beschluss

6 W 355/11

Thüringer Oberlandesgericht 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2011:0801.6W355.11.0A
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Leitsätze
Gegen eine Entscheidung des Landgerichts über ein Ablehnungsgesuch ist gemäß §§ 46 Abs. 1, 567 Abs. 1 ZPO keine sofortige Beschwerde statthaft, wenn das Landgericht im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens als Berufungsinstanz entschieden hat; bei dem Beschluss des Landgerichts handelt es sich auch dann nicht um eine erstinstanzliche Entscheidung, wenn erstmals im Wiederaufnahmeverfahren über den Befangenheitsantrag zu entscheiden war.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichtes Meiningen vom 29.03.2011, Az. 4 S 57/10, wird als unzulässig verworfen. Den Beschwerdeführern fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 22.695,73 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen eine Entscheidung des Landgerichts über ein Ablehnungsgesuch ist gemäß §§ 46 Abs. 1, 567 Abs. 1 ZPO keine sofortige Beschwerde statthaft, wenn das Landgericht im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens als Berufungsinstanz entschieden hat; bei dem Beschluss des Landgerichts handelt es sich auch dann nicht um eine erstinstanzliche Entscheidung, wenn erstmals im Wiederaufnahmeverfahren über den Befangenheitsantrag zu entscheiden war.(Rn.5) Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichtes Meiningen vom 29.03.2011, Az. 4 S 57/10, wird als unzulässig verworfen. Den Beschwerdeführern fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 22.695,73 €. I. Die Beklagten haben im Wege der Nichtigkeitsklage einen Beschluss der Berufungskammer des Landgerichts Meiningen vom 28.01.2010 (Az. 4 S 274/08) angegriffen, durch welchen ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Eisenach vom 29.10.2008 (Az. 59 C 980/07) gem. § 522 Abs. 2, S. 1 ZPO zurückgewiesen worden ist. Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens hat das Landgericht Meiningen ein Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen die Mitglieder der Berufungskammer zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. II. 1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Berufungskammer ist gem. §§ 46, 567 Abs. 1 ZPO unstatthaft und musste deshalb verworfen werden. Durch die Neufassung des § 567 Abs. 1 ZPO im Zuge der sog. „ZPO-Reform“ ist die sofortige Beschwerde in Funktion und Ausgestaltung der Berufung nachgebildet und der Rechtszug in Nebenentscheidungen dem der Hauptsache angeglichen worden. Seitdem findet die sofortige Beschwerde nur noch gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- oder Landgerichte statt. Entscheidet das Landgericht in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz, so scheidet eine sofortige Beschwerde aus; das gilt nach dem klaren Wortlaut des § 567 Abs. 1 ZPO auch dann, wenn in dem Berufungsrechtszug erstmals über den Befangenheitsantrag zu entscheiden war (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 46, Rn. 14; § 567, Rn. 38; Musielak/Heinrich, ZPO, 8. Aufl., 2011, § 46, Rn. 4; Münch-Komm/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., 2008, § 46, Rn. 2; Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPO, 16. Aufl., 2004, § 24, Rn. 24 jeweils m.w.N.). Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, ein Ablehnungsgesuch zurückzuweisen, ist entsprechend der dargestellten Grundkonzeption der Rechtszüge in Zivilverfahren auch dann nicht eröffnet, wenn das Landgericht – wie vorliegend – im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens als Berufungsgericht (§ 584 Abs. 2 ZPO) entschieden hat. Die gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts gerichtete Wiederaufnahmeklage führt nämlich nicht dazu, dass eine neue erstinstanzliche Verhandlung durchgeführt wird. Sofern die angegriffene Entscheidung aufgrund der zulässigen und begründeten Wiederaufnahmeklage aufgehoben wird, muss der frühere Rechtsstreit wieder aufgenommen und fortgesetzt werden, um ihn durch eine Entscheidung abzuschließen. Das frühere Verfahren wird in die Lage vor Schluss der mündlichen Verhandlung zurückversetzt. Betrifft die Wiederaufnahme eine Entscheidung der Berufungsinstanz, wird das Verfahren in der Berufungsinstanz neu verhandelt (vgl. Musielak, a.a.O., § 590, Rn. 4f). Das Urteil, durch welches ein in der Berufungsinstanz geführtes Wiederaufnahmeverfahren abgeschlossen wird, ist hinsichtlich der Frage der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels nicht als erstinstanzliches Urteil, sondern als in der Berufungsinstanz erlassenes Urteil zu behandeln (§ 591 ZPO; vgl. Musielak, a.a.O., § 591, Rn. 1). Dementsprechend sind Beschwerden gegen im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens ergangene Entscheidungen des Gerichts nur insofern statthaft, als eine Beschwerde in der durch das Wiederaufnahmeverfahren erneut aufgenommenen Instanz überhaupt stattfindet. Jede andere Wertung wäre systemwidrig, weil nach dem Grundgedanken der ZPO der Beschwerderechtszug nicht weiter gehen soll als der Hauptsacherechtszug (vgl. MünchKomm-Lipp, a.a.O., § 567. Rn. 1). Nach allem scheidet eine sofortige Beschwerde gegen die im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Entscheidung der Berufungskammer des Landgerichts Meiningen über den Befangenheitsantrag aus. Da die anwaltlich vertretenen Beklagten gleichwohl den Beschluss der Berufungskammer angegriffen und ausdrücklich um eine Entscheidung des Obergerichts nachgesucht haben, war die sofortige Beschwerde mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann, 67. Aufl., 2009, Grundz § 511, Rn. 7). Eine Aufhebung des landgerichtlichen Vorlagebeschlusses nebst Zurückverweisung an das Landgericht (so aber OLG Rostock, Beschluss vom 17.06.2009, Az. 3 W 54/09 = OLGR Rostock, 2009, 880) oder eine bloße Rückgabe an die Berufungskammer (so aber OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2003, Az. 11 W 43/03 = MDR 2004, 412;) kamen nicht in Betracht. Wie sich aus den Bestimmungen der §§ 522 Abs. 1 S. 2, 552 Abs. 1 S. 2, 572 Abs. 2 S. 1, 577 Abs. 1 S. 2 ZPO ergibt, sind auch unstatthafte Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Nur nebenbei weist der Senat darauf hin, dass hier – zumindest für den Senat – kein Anlass bestand, der Rechtsmittelerklärung einen anderen Sinn beizulegen, als diese nach ihrem Wortlaut und der Begründung hat, denn die Beschwerdeführer waren anwaltlich vertreten (vgl. dazu Zöller/Heßler, a.a.O., Vor § 511, Rn. 37 a.E.). 2. Eine Umdeutung der unstatthaften sofortigen Beschwerde in eine Rechtsbeschwerde scheidet aus, weil auch diese - mangels Zulassung - nicht statthaft wäre (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 20.3.2002, Az. XII ZB 27/02 = NJW 2002, 1958; OLG Naumburg, Beschluss vom 09.03.2007, Az. 10 W 93/06 = OLGR 2008, 312) 3. Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 97 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht dem Wert der Hauptsache (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2006, Az. IX ZB 60/06 = NJW 2007, 776 - 777).