Beschluss
6 W 375/12, 6 W 386/12
Thüringer Oberlandesgericht 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2013:1014.6W375.12.0A
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Leitsätze
Zur Eintragungsfähigkeit des Bestandteils "Gruppe" im Rahmen des § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Eintragungsfähigkeit des Bestandteils "Gruppe" im Rahmen des § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB.(Rn.11) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Am 11.04.2012 meldete die Antragstellerin die geänderte Firma "K-Gruppe UG (haftungsbeschränkt)“ zur Eintragung in das Handelsregister an. Mit Zwischenverfügung vom 13.06.2012 (Bl. 11 der Registerakten) beanstandete das Registergericht diese Firma unter Bezugnahme auf die Ausführungen der IHK Erfurt in der Stellungnahme vom 24.04.2012 (Bl. 7 der Registerakten): Der in der Firma enthaltene Begriff "Gruppe“ werde als Hinweis auf den Zusammenschluss mehrerer Unternehmen zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zweckes verstanden. Eine solche Firmengruppe sei hier nicht erkennbar. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 03.07.2012 (Bl. 14 der Registerakten). Stelle man bei "Gruppe" auf die Gesellschafter ab, so bildeten ihre vier Gesellschafter eine Gruppe. Stelle man auf den Gegenstand des Unternehmens ab, hier das Halten und Verwalten von Gesellschafts- und Geschäftsanteilen, seien 16 Unternehmen betroffen. Außerdem sei hier die Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts zur Verwendung des Namens einer fiktiven Person in der Firma einer GmbH einschlägig (Senatsbeschluss vom 22.06.2010 - 6 W 30/10). Das Registergericht hat durch Beschluss vom 20.07.2012 (Bl. 15 f. der Registerakten) der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Gegen den Beschluss vom 20.07.2012 richtet sich die "Beschwerde“ der Antragstellerin vom 04.08.2012 (Bl. 24 f. der Registerakten). Auf den Hinweis des Senats vom 16.01.2013 (Bl. 44 der Registerakten), dass gegen eine Nichtabhilfeentscheidung kein gesondertes Rechtsmittel gegeben sei, vertritt die Antragstellerin die Auffassung, dass es keiner Entscheidung über die Beschwerde vom 04.08.2012 bedürfe, da sie mit der Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss lediglich deutlich gemacht habe, dass sie an der Beschwerde vom 03.07.2012 festhalte (Bl. 47 f. der Registerakten). Zur Begründung ihrer Beschwerde gegen die Zwischenverfügung trägt die Antragstellerin ergänzend insbesondere vor, bei der von ihr angemeldeten Firma bestehe keine Irreführungsgefahr. Hinweise auf eine Gruppe seien hinsichtlich der damit ursprünglich verbundenen Bedeutung einer besonderen Kaufkraft und gewissen Größe fast durchweg verblasst. Wegen der weiteren Ausführungen wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 04.09.2012 (Bl. 38 ff. der Registerakten). II. 1. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist allein die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Registergerichts vom 13.06.2012. Die "Beschwerde“ gegen den Nichtabhilfebeschluss vom 20.07.2012 ist wohlwollend dahin auszulegen (vgl. dazu Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 23 Rn. 47), dass die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der Gründe des Nichtabhilfebeschlusses an ihrer Beschwerde gegen die Zwischenverfügung festhält. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 13.06.2012 ist statthaft (§§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. §§ 63, 64 FamFG). Das Thüringer Oberlandesgericht ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b, 23a Abs. 2 Nr. 3 GVG i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG, § 374 Nr. 1 FamFG zuständig. 2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Registergericht hat die am 11.04.2012 zur Eintragung angemeldete Firma "K-Gruppe UG (haftungsbeschränkt)“ zu Recht beanstandet. Die Verwendung des Begriffs "Gruppe“ verstößt hier gegen § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB, wonach die Firma keine Angaben enthalten darf, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 HGB wird im Verfahren vor dem Registergericht die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist. Zur Irreführung geeignet im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB sind solche Angaben, die bei einem Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise Fehlvorstellungen hervorrufen können. Ob eine Eignung zur Irreführung gegeben ist, ist vom Standpunkt der beteiligten Verkehrskreise, z. B. Käuferschaft, branchenkundige Kaufleute, Lieferanten und Kreditgeber, zu beurteilen. Als Maßstab in § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB dient - objektiviert - die Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises bei verständiger Würdigung. Maßgebend ist also auf den „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“ abzustellen. Die Irreführungseignung ist daher in der Regel normativ festzustellen (Senatsbeschlüsse vom 22.06.2010 - 6 W 30/10, juris Rn. 11; vom 29.08.2011 - 6 W 162/11, juris Rn. 11). Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher verbindet nach Auffassung des Senats mit dem Begriff "Gruppe“ eine Vereinigung bzw. einen Zusammenschluss mehrerer (so auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 28.09.2011 – 2 W 231/10, juris Rn. 17; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage 2012, § 18 Rn. 31). Er erwartet kein Einzelunternehmen (Ensthaler/Steitz, GK-HGB, 7. Auflage 2007, § 18 Rn. 26; vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, aaO, § 18 Rn. 31), sondern den Zusammenschluss mehrerer regelmäßig selbstständiger Unternehmen (Mitglieder) zur Wahrung gemeinsamer Interessen (Ammon/Ries in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB, 3. Auflage 2008, § 18 Rn. 77). Bei Anwendung dieses Maßstabs ist die Verwendung des Begriffs "Gruppe“ in der Firma der Antragstellerin unzulässig. Die Antragstellerin ist nicht ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen. Die Antragstellerin kann nicht damit gehört werden, ihre vier Gesellschafter bildeten eine "Gruppe“. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass der Begriff "Gruppe“ auch im Sinne einer Mehrzahl von natürlichen Personen verstanden werden könne, die gemeinsam etwas tun (Burgard in Großkomm. HGB, 5. Auflage 2009, § 18 Rn. 76). Hier kann jedoch dahinstehen, ob die Verwendung des Begriffs "Gruppe“ auch dann zulässig ist. Nach Auffassung des Senats erwartet der Durchschnittsverbraucher bei einer "Gruppe“ jedenfalls kein Unternehmen, in dem sich mehrere natürliche Personen zum gemeinsamen Tun zusammengeschlossen haben, wenn nicht dafür in der Firma ein Anhaltspunkt enthalten ist; hierfür kann z.B. „Forschungsgruppe Alternative Energien ...“ oder „Arbeitsgruppe Vertriebsoptimierung ...“ in Betracht kommen (vgl. Burgard in Groß- komm. aaO, § 18 Rn. 76). Dass der von der Antragstellerin verwendete Zusatz "K-...“ für sich allein kein solcher Anhaltspunkt ist, liegt auf der Hand. Die Antragstellerin kann auch nicht damit gehört werden, sie sei im Hinblick darauf eine "Gruppe“, dass nicht sie, aber ihre Gesellschafter an 16 weiteren Unternehmen beteiligt seien. Dass der Verkehr eine solche Konstellation erwartet, wenn in der Firma der Begriff "Gruppe“ verwendet wird, wird - soweit ersichtlich - sonst nicht vertreten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führen auch die Gründe des Senatsbeschlusses vom 22.06.2010 (6 W 30/10) zu keiner anderen Beurteilung. Dort war nicht über die Verwendung des Begriffs "Gruppe“, sondern über die Verwendung des Namens einer fiktiven Person zu entscheiden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Ein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nicht gegeben (§ 70 Abs. 2 FamFG).