Beschluss
6 W 52/17
Thüringer Oberlandesgericht 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2017:0220.6W52.17.0A
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Leitsätze
Aus dem Hinweis, der Streitverkündete könne die Klägerin zur Anspruchsgeltendmachung ermächtigen, lässt sich eine Voreingenommenheit gegenüber dem Beklagten nicht ableiten, wenn der Hinweis durch eine schwierig zu beurteilende Aktivlegitimation veranlasst war und den Parteien sowie dem Streitverkündeten einen etwa notwendigen zweiten Prozess ersparen sollte (Fortführung von OLG Frankfurt, Beschluss v. 6. Februar 2007, 4 W 93/06, zitiert nach juris).(Rn.10)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 28.12.2016 (Nichtabhilfeentscheidung vom 30.01.2017) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 8.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus dem Hinweis, der Streitverkündete könne die Klägerin zur Anspruchsgeltendmachung ermächtigen, lässt sich eine Voreingenommenheit gegenüber dem Beklagten nicht ableiten, wenn der Hinweis durch eine schwierig zu beurteilende Aktivlegitimation veranlasst war und den Parteien sowie dem Streitverkündeten einen etwa notwendigen zweiten Prozess ersparen sollte (Fortführung von OLG Frankfurt, Beschluss v. 6. Februar 2007, 4 W 93/06, zitiert nach juris).(Rn.10) Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 28.12.2016 (Nichtabhilfeentscheidung vom 30.01.2017) wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Beschwerdewert wird auf 8.000 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten vor dem Landgericht Meiningen über die Trinkwasserversorgung des sog. S...hauses in Sch.... Die Klägerin, die dort als Pächterin des im Eigentum des Streitverkündeten stehenden Anwesens eine Gaststätte betreibt, bezog bis Mai / Juni 2015 ihr Trinkwasser vom ZV R...wasser über eine Leitung, die unterirdisch über diverse Drittgrundstücke verläuft. An dieser Wasserleitung macht die Beklagte ein (im Prozess streitiges) Eigentumsrecht geltend und vertritt die Auffassung, die Leitungsnutzung der Klägerin nicht länger dulden zu müssen. Vor diesem Hintergrund billige sie, dass ihr Neffe die Leitung abgesperrt habe. Gestützt auf den (streitigen) Vortrag, auf die Nutzung der Wasserleitung für den Gaststättenbetrieb und auch die eigene Wohnung im S...haus angewiesen zu sein, verfolgt die Klägerin mit ihrer seit November 2015 anhängigen Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Duldung der Leitungsnutzung und zur Unterlassung künftiger Unterbrechungen der Wasserversorgung. Am 11.10.2016 fand die Güteverhandlung, anschließend der Haupttermin vor der 3. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen statt. Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage wies der zuständige Einzelrichter - Richter am Landgericht (RLG) ... - darauf hin, dass ein Anspruch der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt eines Notleitungsrechts nach § 26 ThürNachbG bestehen könnte (Bl. 70 d.A.). Mit Schriftsatz vom 16.11.2016 nahm die Klägerin Stellung zu dem richterlichen Hinweis und stützte die mit der Klage verfolgten Ansprüche nun ausdrücklich auch auf § 26 ThNachbG (Bl. 74ff. d.A.). Dem trat die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.11.2016 entgegen und vertrat dabei im Gegensatz zur Klägerin den Standpunkt, dass die Norm nur dem Eigentümer, nicht aber dem Mieter oder Pächter Rechte vermittele (Bl. 81ff. d.A.). Mit Verfügung vom 21.11.2016 bestimmte RLG ... Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und erteilte zugleich verschiedene rechtliche Hinweise (Bl. 83 Rücks. d.A.); darunter auch den folgenden: „Es wird ferner darauf hingewiesen, dass Berechtigter aus § 26 ThürNRG der Nachbar, also gemäß § 1 ThürNRG der Eigentümer des Grundstücks, vorliegend der Streitverkündete ist. Dieser kann die Pächterin zur Geltendmachung des Anspruchs ermächtigen.“ Gestützt auf diesen Hinweis erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.12.2016, sie lehne RLG ... wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Es sei nicht angängig, dass ein Richter, der über einen streitigen Anspruch zu entscheiden habe, einer anwaltlich vertretenen Partei Ratschläge für die Prozessführung gäbe, konkret sogar Lösungswege vorschlage, um dem Dilemma fehlender Aktivlegitimation zu entgehen (Bl. 94f. d.A.) Die Klägerin trat dem Befangenheitsantrag mit Schriftsatz vom 13.12.2016 entgegen (Bl. 106 d.A.). Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen in der Besetzung VRLG ..., RLG Dr. ... und RaP ... wies das Befangenheitsgesuch mit Beschluss vom 28.12.2016 (Bl. 112ff. d.A.) als unbegründet zurück. RLG ... habe mit dem beanstandeten Hinweis nur seiner Pflicht zur umfassenden Erörterung des Rechtsstreits genügt, ohne die Grenzen von prozessrechtlich gebotener Aufklärung und Belehrung einer Partei und Neutralitätspflicht zu überschreiten. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 17.01.2017 (Bl. 120 d.A.), der das Landgericht nicht abgeholfen, sondern sie mit Beschluss vom 30.01.2017 (Bl. 128f. d.A.) dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. II. Die Beschwerde der Beklagten gegen den ihr Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Meiningen ist gemäß § 46 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 567, 569 ZPO. Die zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht das Ablehnungsgesuch gegen RLG ... als unbegründet zurückgewiesen. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen (arg. ex § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Als Umstände in diesem Sinn kommen nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH, Beschluss v. 13.06.2005, Az.: X ZR 195/03, zitiert nach juris; BGH NJW 2006, 2492; BVerfGE 88, 23; 102, 195; 108, 126). Maßgebend ist nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder sich für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung geeignet sind, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Rechtsauffassungen des Richters - auch wenn sie für eine Partei ungünstig sind - sowie Maßnahmen der Verfahrensleitung stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar. Auch fehlerhafte Entscheidungen und Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung sind für sich genommen nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Der Befangenheitsantrag ist nämlich kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle (BGH NJW 2002, 2396). Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das prozessuale Vorgehen oder die für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung des Richters auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (BGH NJW 1998, 612). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist das Verhalten des abgelehnten Richters bei vernünftiger Würdigung aller Umstände nicht geeignet, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit zu begründen. Steht wie im Entscheidungsfall ein Überschreiten der Grenzen der prozessrechtlich gebotenen Aufklärung und Belehrung einer Partei und der richterlichen Pflicht zur Neutralität und Gleichbehandlung beider Parteien in Rede, gilt es zu berücksichtigen, dass die Zivilprozessreform die in § 139 ZPO verankerte richterliche Aufklärungs-, Hinweis- und Fürsorgepflicht wesentlich verstärkt hat und das Gericht zu einer umfassenden Erörterung des Rechtsstreits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verpflichtet ist (Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., Rn. 26 zu § 42 m.w.N.). Auf den hieraus abzuleitenden Grundsatz, dass die Herstellung der „materiellen“ Waffengleichheit durch richterliche Verhandlungsführung keine Parteilichkeit ist (Vollkommer a.a.O.), hat bereits das Landgericht verwiesen. Vor dem Hintergrund der deutlich verstärkten richterlichen Aufklärungs- und Prozessleitungspflicht ist die früher zur Abgrenzung von § 42 Abs. 2 ZPO zu 139 ZPO ergangene Rechtsprechung nur noch begrenzt zu verwerten. Die große Reichweite der allgemeinen Erörterungs- und der speziellen Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 und 2 ZPO im Blick, steht außer Frage, dass das Gericht darauf hinzuweisen hat, wenn die vorgetragenen Tatsachen auch eine andere Anspruchsgrundlage erfüllen können als die von den Parteien selbst gesehene bzw. kontrovers diskutierte. Der Hinweis auf § 26 ThürNachBG als mögliche Anspruchsgrundlage ist deshalb von § 139 ZPO gedeckt. Eine Verletzung der richterlichen Neutralitätspflicht liegt hierin nicht. Auf diesen Hinweis kann die Beklagte ihren Befangenheitsantrag im Übrigen bereits deshalb nicht mit Erfolg stützen, weil RLG ... ihn bereits in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2016 erteilt, konkret darauf hingewiesen hat, dass der von der Klägerin geltend gemachte Duldungs- und Unterlassungsanspruch auch unter dem Gesichtspunkt eines Notleitungsrechts nach § 26 ThürNachbG bestehen könnte. Da die Beklagte bzw. deren Anwalt ausweislich des Verhandlungsprotokolls (Bl. 70 d.A.) nach dem Hinweis weiter zur Sache verhandelt und auch einen auf Klageabweisung lautenden Antrag gestellt hat, ist der erst mit Schriftsatz vom 06.12.2016 gestellte Befangenheitsantrag mit Blick auf § 43 ZPO zu spät gestellt. Ein an den richterlichen Hinweis auf § 26 ThürNachbG geknüpftes Ablehnungsrecht hat die Beklagte jedenfalls verloren. Bleibt damit lediglich der Hinweis vom 21.11.2016 auf die Ermächtigung zur Geltendmachung des Anspruchs aus § 26 ThürNachbG, die der Streitverkündete der Klägerin erteilen könne, ist der hierauf gestützte Befangenheitsantrag der Beklagten vom 06.12.2016 zwar rechtzeitig, greift jedoch in der Sache nicht durch. Ebenso wie im vorliegenden Rahmen dahin gestellt bleiben kann, ob dieser Hinweis materiell-rechtlich zutreffend ist, kann auch offen bleiben, ob er durch die richterliche Hinweis- und Hinwirkungspflicht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO geboten war. Vor dem oben dargestellten Hintergrund der großen bzw. größeren Reichweite des § 139 ZPO im Zuge des 2002 in Kraft getretenen Zivilprozess-ReformG vom 27.07.2001 (BGBl I, S. 1887) wird nämlich in Rechtsprechung und Literatur nunmehr streitig diskutiert, ob es nicht nur geboten ist, die Parteien darauf hinzuweisen, warum Zweifel an der Aktivlegitimation bestehen, sondern ob der Richter darüber hinaus - anders als vor dem Zivilprozess-ReformG - auch berechtigt und verpflichtet ist, die klagende Partei - insbesondere auch die anwaltlich vertretene Partei wie hier - darüber zu unterrichten, dass sie dieses Hindernis z.B. durch eine nachträgliche Abtretung vom Berechtigten im laufenden Prozess beheben kann (Vollkommer a.a.O., Rn. 26 zu § 42 und OLG Frankfurt, Beschluss v. 06.02.2007, Az.. 4 W 93/06, zitiert nach juris, jeweils m.w.N.). Selbst wenn der hier zu beurteilende Hinweis auf die Möglichkeit einer Ermächtigung zur Geltendmachung des fremden Anspruchs im eigenen Namen nicht durch die richterliche Hinweispflicht des § 139 ZPO gedeckt sein sollte, führt allein ein solcher Befund noch nicht dazu, dass die Beklagte bei vernünftiger Betrachtung um die Neutralität des Richters fürchten muss. Ebenso wie die Zugrundelegung einer unzutreffenden Rechtsauffassung rechtfertigt auch ein Verfahrensverstoß bei der Prozessleitung allein nicht ohne weiteres die Annahme, der Richter stehe der Sache nicht mehr mit der erforderlichen Unvoreingenommenheit gegenüber (BGH, Beschluss v. 12.10.2011, Az.: V ZR 8/10, zitiert nach juris; OLG Frankfurt a.a.O.; OLGR Saarbrücken 2008, 355). Selbst eine Überschreitung der richterlichen Befugnisse nach § 139 ZPO rechtfertigt mithin für sich genommen noch nicht die Annahme der Befangenheit des Richters (OLG Frankfurt a.a.O.) Hinzukommen müssen weitere Gründe, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer Voreingenommenheit des Richters gegenüber der ihn ablehnenden Partei beruhen. Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Nach den Gesamtumständen konnte der Hinweis auf die Ermächtigung zur Geltendmachung eines Anspruchs des Streitverkündeten aus § 26 ThürNachbG nicht die ernstliche Befürchtung der Beklagten wecken, RLG ... sei ihr gegenüber voreingenommen. Für diese Annahme ist es nicht ausreichend - wie die Beklagte meint -, dass der Hinweis bei ihr den Eindruck erwecken konnte, der Richter wolle der Klägerin eine Klageabweisung allein wegen fehlender Aktivlegitimation ersparen. Jeder richterliche Hinweis an eine der Parteien im Zivilprozess soll dem Adressaten prozessuale Nachteile ersparen. Eine Voreingenommenheit gegenüber der anderen Partei kann daraus nur abgeleitet werden, wenn ein solcher Hinweis durch den Prozessverlauf, den Vortrag der Parteien oder die materielle Rechtslage - mit den Worten des OLG Frankfurt (a.a.O.). - „in keiner Weise veranlasst war“. So liegt die Sache hier jedoch nicht. Vielmehr ist der Fall - die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 26 ThürNachbG unterstellt - den Konstellationen vergleichbar, bei denen der (mögliche) Anspruch und der Schaden auseinanderfallen und dem Gesetz nicht ohne weiteres zu entnehmen ist, ob und wer den Anspruch geltend machen kann. Bei der von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte steht der Anspruch dem Dritten zu, der nicht Vertragspartner ist. Demgegenüber kann im Fall der Drittschadensliquidation der Vertragspartner selbst den Schaden des Dritten geltend machen. Da die Abgrenzung zwischen beiden richterrechtlichen Instituten im Einzelfall schwierig sein kann, wird in der Rechtsprechung mit der Begründung, dass nicht die schwierig zu beurteilende Aktivlegitimation, sondern die darüberhinausgehenden, den Diskurs der Parteien prägenden Rechtsfragen im Fokus stehen sollen, der Standpunkt vertreten, dass ein richterlicher Hinweis auf die Möglichkeit einer Abtretung in solchen Fällen nur dem allein aufgrund falscher rechtlicher Einordnung notwendig werdenden Führen eines weiteren Prozesses vorbeugen will und den Befangenheitsvorwurf deshalb nicht rechtfertigt (OLG Frankfurt a.a.O.). Da die Neufassung des § 139 ZPO durch das Zivilprozess-ReformG das Ziel verfolgt, die „Mitverantwortung des Gerichts für eine umfassende tatsächliche und rechtliche Klärung des Streitstoffs“ hervorzuheben (BTDrs. 14/4722 S. 77) und der Richter mithin gehalten ist, durch zielführende Hinweise eine Konzentration des Rechtsstreits auf die wesentlichen Fragen zu erreichen, schließt sich der Senat der oben dargestellten Auffassung des OLG Frankfurt an, bzw. überträgt diese auf den vorliegenden Rechtsfall. Denn mit Blick auf einen etwaigen Duldungsanspruch aus bzw. entsprechend § 26 ThürNachbG fallen möglicherweise die Beeinträchtigung (keine Trinkwasserversorgung der von der Klägerin gepachteten Gaststätte und Wohnung) und die Aktivlegitimation auseinander, wenn - was die Parteien streitig diskutieren - der Anspruch nur dem Eigentümer des Nachbargrundstücks (dem Streitverkündeten) zustehen kann. Ausgehend hiervon konnte und musste die Beklagte den Hinweis auf die Möglichkeit, die Klägerin nachträglich zur Anspruchsgeltendmachung zu ermächtigen, deshalb nur so verstehen, dass RLG ... beiden Parteien und dem Streitverkündeten einen etwa notwendigen zweiten Prozess ersparen wollte. Die ernstliche Befürchtung, der Richter wolle die Klägerin begünstigen, lässt sich auf den Hinweis hingegen nicht stützen. Nach alledem führt die Beklagte die Befangenheitsrüge gegen RLG ... ohne Erfolg. Die unbegründete Beschwerde unterliegt mit der Kostenfolge des § 97 ZPO der Zurückweisung. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs. 2, 3 ZPO), liegen nicht vor. Den Beschwerdewert hat der Senat gemäß § 3 ZPO entsprechend dem Wert der Hauptsache festgesetzt (vgl. BGH NJW-RR 2007, 776) .