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Beschluss

6 W 22/24

Thüringer Oberlandesgericht 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Vereinbaren Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament eine Wiederverheiratungsklausel mit dem Inhalt, dass beide sich jeweils nur zum Vorerben einsetzen und der Nacherbfall auch bei Wiederverheiratung eintritt, wird der überlebende Ehegatte durch den in der Wiederverheiratungsklausel festgelegten Bedingungseintritt von einer Bindung durch das gemeinschaftliche Testament frei.(Rn.8)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Jena vom 19.07.2023 wird zurückgewiesen. 2. Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vereinbaren Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament eine Wiederverheiratungsklausel mit dem Inhalt, dass beide sich jeweils nur zum Vorerben einsetzen und der Nacherbfall auch bei Wiederverheiratung eintritt, wird der überlebende Ehegatte durch den in der Wiederverheiratungsklausel festgelegten Bedingungseintritt von einer Bindung durch das gemeinschaftliche Testament frei.(Rn.8) 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Jena vom 19.07.2023 wird zurückgewiesen. 2. Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Der Erblasser war verheiratet mit P. Die Eheleute hatten einen Sohn, den Beteiligten zu 1). Sie errichteten am 07.04.1996 ein gemeinschaftliches Testament, in dem es hieß: Wir setzen und gegenseitig zu Vorerben ein. Nacherbe des Erstversterbenden und Vollerbe des Letztversterbenden ist unser Sohn T. Heiratet der überlebende Ehegatte erneut, tritt gleichfalls der Nacherbfall ein. P. verstarb am 25.04.1996. Der Erblasser und die Beteiligte zu 2) heirateten am 08.11.1996. Sie errichteten 27.10.2013 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu alleinige Vollerben einsetzten. Die Beteiligten beantragten jeweils einen Erbschein, der sie als Alleinerben ausweist. Mit Beschluss vom 19.07.2023 entschied das Nachlassgericht, dass es die zur Begründung des Antrages der Beteiligten zu 2) erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachte. Mit der Wiederverheiratung des Erblassers sei der Nacherbfall eingetreten. Die Bindung des Erblassers an die Verfügung im Testament vom 07.04.1996 sei damit weggefallen, da er nicht mehr Erbe seiner ersten Ehefrau gewesen sei. Er habe frei verfügen können und mit Testament vom 27. 10.2013 die Beteiligte zu 2) als Alleinerbin eingesetzt. Gegen diesen, dem Beteiligten zu 1) am 24.07.2023 zugegangenen, Beschluss richtet sich dessen beim Amtsgericht am 03.08.2023 eingegangene Beschwerde vom 03.08.2023. Der Beteiligte zu 1) meint, die rechtliche Einordnung der Erbfolge durch das Nachlassgericht sei falsch. Sei, wie hier, der Inhalt eines Testaments nicht eindeutig, so müsse das Testament nach § 133 BGB ausgelegt werden. Es sei also der wirkliche letzte Wille des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments zu erforschen. Dabei werde ausgehend vom Wortlaut der Verfügung ermittelt, was der Erblasser tatsächlich erklären wollte. Die Wechselbezüglichkeit habe sich jedenfalls auf das im Zeitpunkt des Todes der Frau P. vorhandene Nachlassvermögen bezogen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Nacherbfall allein dem Umstand Rechnung tragen sollte, dass der neue Ehepartner an dem Erbe des Erstversterbenden nicht partizipieren solle. Diese Konstellation könne nicht alleine dazu führen, dass die Schlusserbeneinsetzung ihre Wechselbezüglichkeit verliere. Er sei Alleinerbe geworden. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 16.01.2024 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Feststellungsbeschluss gemäß § 352 Abs. 1, 2 FamFG ist statthaft und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt (§§ 63 ff. FamFG). 2. Die Erbfolge richtet sich nach dem gemeinschaftlichen Testament des Erblassers und der Beteiligten zu 2) vom 27.10.2013. Vorliegend kann die Frage der Wechselbezüglichkeit und einer etwaigen daraus resultierenden Bindungswirkung der Einsetzung des Beteiligten zu 1) als Erbe des Längstlebenden im gemeinschaftlichen Testament des Erblassers und der P. vom 07.04.1996 offen bleiben, weil jedenfalls eine Bindungswirkung gem. §§ 2269, 2271 BGB durch die späteren Eheschließungen des Erblassers gemäß der in dem letzten Absatz des gemeinschaftlichen Testaments enthaltenen sogenannten Wiederverheiratungsklausel entfallen wäre. Danach hatte der Beteiligte zu 1) im Falle der Wiederverheiratung des Erblassers nach Vorversterben seiner Mutter Anspruch auf das Erbe. Durch diese Klausel war sein Erbe an eine aufschiebende Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB geknüpft, die mit der Wiederheirat des Erblassers eingetreten ist. Gleichzeitig ist der Erblasser durch den in dieser Wiederverheiratungsklausel festgelegten Bedingungseintritt von einer - unterstellten - Bindung durch das gemeinschaftliche Testament frei geworden (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 9. November 2001 – 1Z BR 31/01 –, Rn. 19, juris; KG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2015 – 6 W 87/15 –, Rn. 11, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 3. August 1994 – 15 W 265/93 –, Rn. 17, juris; OLG Zweibrücken, Urteil vom 14. November 2012 – 1 U 195/11 –, Rn. 14, juris). Das gemeinschaftlichen Testament des Erblassers und der P. vom 07.04.1996 kann entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) nicht dahingehend (ergänzend) ausgelegt werden, dass von einer Wiederverheiratung unabhängige Wechselbezüglichkeit bezüglich des im Zeitpunkt des Todes der P. vorhandenen Nachlassvermögens gelten sollte. Bei dem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten kommt es auf den Willen beider Testatoren an. Bei der Auslegung darf sich der Richter grundsätzlich nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränken, sondern muss auch alle ihm zugänglichen Umstände außerhalb des Testaments auswerten, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens möglicherweise dienlich sind. Dabei geht es nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens des Erblassers, sondern um die Klärung der Frage, was die Testatoren mit ihren Worten sagen wollten. Der Wortlaut des gemeinschaftlichen Testaments des Erblassers und der P. vom 07.04.1996 gibt keinen Hinweis darauf, dass eine Wechselbezüglichkeit auch bei Wiederverheiratung bestehen bleiben solle. Ein solcher Hinweis ergibt sich insbesondere nicht aus dem Fehlen eines Abänderungsvorbehalts hinsichtlich der Vollerben-/Schlusserbenstellung des gemeinsamen Sohnes. Aus der Regelung ergibt sich der Wille der Testatoren, dass der neue Ehepartner an dem Erbe des Erstversterbenden nicht partizipieren soll. Dies führt aber, sofern, wie hier, keine Regelung getroffen wird, dazu, dass eine wechselseitige Schlusserbeneinsetzung ihre Wechselbezüglichkeit verliert. Umstände außerhalb des Testaments, die für eine andere Auslegung sprächen, liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt gesondert. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.