Beschluss
6 W 319/24
Thüringer Oberlandesgericht 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Über den Einwand eines Erben, dass er für die Gerichtskosten nur beschränkt nach § 1974 BGB i.V.m. § 1973 BGB hafte, ist im Erinnerungsverfahren nach § 88 Abs. 1 GNotKG nicht zu entscheiden. Derartige Einwendungen können daher nur nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) Berücksichtigung finden.(Rn.11)
Tenor
1. Die Beschwerde des Freistaates Thüringen gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Erfurt vom 18.06.2024 wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde des Freistaates Thüringen gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Erfurt vom 18.06.2024 wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Mit Beschluss vom 27.06.2023 hat das Amtsgericht festgestellt, dass ein anderer Erbe als der Fiskus des Freistaates Thüringen nicht vorhanden ist. Hinsichtlich der Auslagen für die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung möglicher Erbrechte am Nachlass wurden gegenüber dem Freistaat Thüringen mit Rechnung vom 16.08.2023 Kosten in Höhe von 35,70 € in Ansatz gebracht. Die Justizzahlstelle hat diese Kosten am 05.09.2023 niedergeschlagen. Nachdem die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Erfurt Einwände gegen die Niederschlagung vorgebracht hat, wurde die Niederschlagung am 23.10.2023 zurückgenommen. Gegen die Kostenrechnung vom 16.08.2023 hat daraufhin der Freistaat Thüringen am 07.02.2024 Erinnerung eingelegt und sich auf die „Verschweigenseinrede“ des § 1974 berufen, da nach dem Erbfall bereits mehr als 5 Jahre verstrichen seien. Die Bezirksrevisorin hält demgegenüber eine Anwendbarkeit des § 1974 BGB auf Forderungen, die erst nach Ablauf der Ausschlussfrist entstehen nicht für gegeben. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Richter zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 18.06.2024 hat der Richter die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Gegen die Zurückweisung der Beschwerde wendet sich der Freistaat Thüringen mit seiner Beschwerde. Er hält an seiner Auffassung fest, dass nach Ablauf von 5 Jahren Forderungen nicht mehr geltend gemacht werden können. II. Die Beschwerde des Freistaates Thüringen ist nach deren Zulassung statthaft, § 81 Abs. 2 und 3 S. 4 GNotKG und zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. a) Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 16.08.2023 ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich hierbei um Auslagen, für die gemäß § 2 Abs. 4 GNotKG i.V.m. § 24 Nr. 9 GNotKG der Erbe haftet. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bereits selbst keine kostenrechtlichen Einwendungen gegen die angesetzten Kosten als solche erhoben. b) Über den Einwand eines Erben, dass er für die Gerichtskosten nur beschränkt nach § 1974 BGB i.V.m. § 1973 BGB hafte, ist im Erinnerungsverfahren nach § 88 Abs. 1 GNotKG nicht zu entscheiden (vgl. OLG München, OLG München, Beschluss vom 12.05.1993 - 11 W 1407/93 - JurBüro1994, 112; FG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2023 - 2 Ko 2692/22 GK ; FG, Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.1991 - 3 Ko190/90; vgl. auch Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, 3. Auflage, § 780 ZPO Rn. 7; MüKo/Schmidt/Brinkmann, ZPO, 6. Aufl., § 780 Rn. 3). Vielmehr kann eine Erinnerung nach § 81 Abs. 1 GNotKG nur den Kostenansatz an sich zum Gegenstand haben. Zu solchen nicht auf dem Kostenrecht beruhenden Einwendungen gehört u.a. die Berufung auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der beschränkten Erbenhaftung. Die Verschweigungseinrede nach § 1974 BGB, die zum Vorbehalt nach § 780 ZPO führt (vgl. Hess. LAG, Urteil vom 2. Oktober 2007 - 8/11 Sa 2110/06 -, juris), hat keine unmittelbare Wirkung. Sie hindert nicht ohne weiteres die Vollstreckung in das gesamte Vermögen des Erben, sondern sichert diesem grundsätzlich nur die Möglichkeit, die Haftungsbeschränkung im Rahmen der Vollstreckung geltend zu machen, so dass die Geltendmachung des Einwandes regelmäßig erst in dem Vollstreckungsverfahren und nicht schon gegen die Kostenrechnung an sich in Betracht kommt (vgl. FG Düsseldorf, a.a.O.). Derartige Einwendungen können daher nur nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) Berücksichtigung finden. Zwar sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO solche Einwendungen gegen Gerichtskostenforderungen nach § 1 Abs. 1 Nummer 4 JBeitrO, die den im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreibenden Anspruch selbst betreffen, vom Schuldner gerichtlich nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend zu machen. Die Erinnerung hat insoweit die Funktion der sonst für diesen Bereich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO ausgeschlossenen Vollstreckungsabwehrklage (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, juris; BFH-Beschluss vom 15.11.2007, IX E 11/07 - juris). Vorliegend ist jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Einlegung der Erinnerung bereits Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer zur Durchsetzung der Kostenrechnung ergriffen worden wären (vgl. FG Düsseldorf, a.a.O.). Höchstvorsorglich weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sich der Beschwerdeführer wohl mit Erfolg die auf „Verschweigungseinrede“ gemäß § 1974 BGB berufen kann. Danach steht ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Für die Verschweigungseinrede spielt es keine Rolle, ob der Gläubiger seine Forderung überhaupt geltend machen konnte oder an der Geltendmachung - gleich aus welchen Gründen - verhindert war. Umstritten ist, ob die Verschweigungseinrede auch solchen Gläubigern entgegengehalten werden kann, deren Forderung erst nach Ablauf der Fünfjahresfrist entstanden ist (sogenannte Neugläubiger), oder erst nach Fristablauf unbedingt oder fällig wurde. Im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der Vorschrift, den Erben vor ihm unbekannten und selbst innerhalb von fünf Jahren noch nicht geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten zu schützen, ist dies nach überwiegender Meinung, der sich der Senat anschließt, grundsätzlich zu bejahen (vgl. Klinck in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1974 BGB Rn. 4; Kunz in: Staudinger, Bearb. 2020, § 1974 BGB Rn. 9, Küpper in: Mü/Ko, BGB, 9. Aufl., § 1974 Rn. 5; Horn in: Erman, § 1974 BGB Rn. 2; BeckOGK/Herzog Rn. 20; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 1974 Rn. 1; Damrau/Tanck/Gottwald, Erbrecht, 4. Aufl., § 1974 Rn. 2; Bamberger/Roth/Lohmann, § 1974 Rn 3; Johannsen in: BGB-RGRK, § 1974 BGB Rn. 3; Lange, Erbrecht, § 72 Rn. 55; Joachim, Erbenhaftung, Rn. 408; Herzog in beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Müller-Engels, BGB, § 1974 Rn. 20; so auch bereits OLG Kiel, Urteil vom 24.01.1922 - SeuffA 78 [1924] Nr 37). Gegen die Anwendung des § 1974 BGB auf nach Fristablauf entstandene Forderungen haben sich hingegen lediglich Firsching (in Soergel, § 1974 Rn. 3), Muscheler (in Die Haftungsordnung der Testamentsvollstreckung, 1994, 150 und Erbrecht Rn. 3717 ff) sowie Dauner-Lieb (in Unternehmen in Sondervermögen, Haftung und Haftungsbeschränkung, 1998, 263) ausgesprochen. Nicht anwendbar ist die Bestimmung des § 1974 BGB indes im Falle einer Nachlasserbenschuld (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 8. November 2006 - 13 U 40/06 -, juris), zu denen die vorliegenden Kosten jedoch nicht zählen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 8 GNotKG. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 81 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 GNotKG.