Beschluss
9 W 107/12
Thüringer Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2012:0523.9W107.12.0A
2mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Gesamtrechtsnachfolger eines durch Verschmelzung erloschenen Vollstreckungsgläubigers hat auch bei vollständiger Namensgleichheit beider Rechtsträger Anspruch auf Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 727 Abs. 1 ZPO vorliegen.(Rn.9)
2. Zur Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge bei Gericht.(Rn.11)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 12.01.2012 aufgehoben.
2. Die Rechtspflegerin des Landgerichts Meiningen wird angewiesen, über den Antrag vom 06.09.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gesamtrechtsnachfolger eines durch Verschmelzung erloschenen Vollstreckungsgläubigers hat auch bei vollständiger Namensgleichheit beider Rechtsträger Anspruch auf Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 727 Abs. 1 ZPO vorliegen.(Rn.9) 2. Zur Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge bei Gericht.(Rn.11) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 12.01.2012 aufgehoben. 2. Die Rechtspflegerin des Landgerichts Meiningen wird angewiesen, über den Antrag vom 06.09.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. I. Die Antragstellerin begehrt als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Klägerin die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für den Vollstreckungsbescheid vom 02.05.2008 und den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.11.2008. Die Klägerin, die E. AG mit Sitz in E., Sch. Straße 30 war eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Jena unter der Nr. HRB 100… Sie erwirkte am 02.05.2008 einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben gegen den Antragsgegner. Seinen Einspruch hat der Antragsgegner im Termin des Landgerichts Meiningen vom 15.10.2008 zurückgenommen. Auf Antrag der Klägerin erließ das Landgericht am 19.11.2008 einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Beklagten. Die bei dem Amtsgericht Jena unter der Nr.: HRB 100… eingetragen gewesene E. AG und die … Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in M. (Amtsgericht München HRB 144…) sind aufgrund eines Verschmelzungsvertrages vom 17.12.2007 sowie eines Beschlusses der Hauptversammlung vom 17.12.2007 und Beschluss der Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft vom 19.12.2007 mit der E. … Beteiligungsverwaltungs-AG mit Sitz in E., eingetragen im Handelsregister bei dem Amtsgericht Jena unter der Nr. 502… verschmolzen. Dieses Unternehmen – die Antragstellerin - hat ihre Firma geändert und heißt nun ebenfalls E. AG. Die Verschmelzung und Firmenänderung wurde am 01.12.2008 im Handelsregister bei dem Amtsgericht Jena eingetragen und am 04.12.2008 nach § 19 Abs. 3 UmwG bekanntgemacht. Eine Bekanntmachung durch den Vorstand im elektronischen Bundesanzeiger erfolgte am 16.12.2008. Mit gleichlautenden Schreiben vom 26.09.2011 an die Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts und des Landgerichts Meiningen sowie die Direktorin des Amtsgerichts Meiningen und wohl an alle übrigen Vorstände der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit Thüringens erläuterte die Antragstellerin ihre Rechtsnachfolge nach der ehemaligen E. AG, wies auf erforderliche Titelumschreibungen hin und bat, den mit der Erteilung der Rechtsnachfolgeklauseln befassten Richtern und Rechtspflegern das Schreiben sowie die beigefügten Handelsregisterauszüge zur Kenntnis zu geben. Jedenfalls dem an den Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts gerichteten Schreiben (hier geführt unter dem Az.: 3740 E – 3/11) lagen beglaubigte Handelsregisterauszüge zu HRB 100… und HRB 502… bei. Die Vorstände der angesprochenen Gerichte haben diese Bitte, soweit ersichtlich, unterschiedlich behandelt. Bereits mit Schreiben vom 06.09.2011 beantragte die Antragstellerin bei dem Landgericht Meiningen die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für den Vollstreckungsbescheid vom 02.05.2008 und den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.11.2008, in der jeweils vermerkt werden sollte, dass die Rechtsnachfolge offenkundig sei. Nachdem die Rechtspflegerin zum Nachweis der Rechtsnachfolge beglaubigte Handelsregisterauszüge nachgefordert hatte, verwies die Antragstellerin auf das Schreiben vom 26.09.2011. Mit Beschluss vom 12.01.2012 lehnte die Rechtspflegerin die Klauselerteilung für den Vollstreckungsbescheid ab. Zur Begründung hat sie ausgeführt, im Hinblick auf die Namensgleichheit zwischen ursprünglicher Klägerin und Antragstellerin bedürfe es keiner Rechtsnachfolgeklausel; dem Antrag fehle das Rechtschutzbedürfnis. Da es die Fa. E. AG nur einmal gebe, sei eine Verwechslung ausgeschlossen, Vollstreckungshindernisse seien bisher auch nicht aufgetreten. Im Übrigen sei die Rechtsnachfolge auch nicht offenkundig. Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin, der das Landgericht am 23.02.2012 nicht abgeholfen hat. II. Die nach §§ 567, 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Nach den in Kopie bei den Akten befindlichen Handelsregisterauszügen (die die Antragstellerin nicht vorgelegt hat) ist die Klägerin durch Eintragung der Verschmelzung erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG); die Antragstellerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Klägerin (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Bei der Klägerin und der Antragstellerin handelt es sich also um unterschiedliche juristische Personen, die nur den gleichen Namen, die gleiche Firma führen. Da der Kostenfestsetzungsbeschluss vor der Eintragung der Verschmelzung ergangen ist, hat die Antragstellerin nach § 727 Abs. 1 ZPO einen Anspruch auf Klauselerteilung, wenn die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht auch ein Rechtschutzbedürfnis für den Antrag auf Klauselerteilung. Nach einer Verschmelzung sind die auf die übertragende Gesellschaft lautenden Titel grundsätzlich umzuschreiben (z.B. Vossius in Widmann/Mayer, UmwG, Stand 6/2002; Scheel, NotBZ 2000, 289). Daran ändert auch die vorliegende Namensgleichheit nichts. Wenn es bislang nicht zu Einwendungen gegen die Vollstreckung gekommen ist – was der Senat nicht beurteilen kann – so mag das daran liegen, dass dem betroffenen Verkehrskreis die Rechtsnachfolge ohnehin bekannt ist oder auch einzelne Schuldner oder Vollstreckungsorgane im Hinblick auf die Namensgleichheit und den gleichen Firmensitz die Verschiedenheit der Personen nicht erkannt haben. Tatsächlich besteht jedoch nach außen allenfalls scheinbar eine Personenidentität, wie es auch in anderen Fällen der Rechtsnachfolge vorkommen kann, wie z.B. bei Namensgleichheit zwischen Erblasser und Erben. Jeder kritische Vollstreckungsschuldner wird schon aufgrund der auf den Briefbögen abgedruckten unterschiedlichen Handelsregisternummern an der Identität zweifeln. Von der Antragstellerin kann nicht erwartet werden, dass sie „auf gut Glück“ die Vollstreckung versucht und mögliche Einwendungen gegen ihre Berechtigung erst im Zuge der Vollstreckung ausräumt, zumal sich die Rechtsnachfolge für den durchschnittlichen Vollstreckungsschuldner aus den Handelsregisterauszügen nicht ohne weiteres erschließen dürfte. Dass es auf die Unterscheidung der beiden namensgleichen Gesellschaften durchaus auch ankommt, ergibt sich bereits daraus, dass auf die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin nur Ansprüche aus Titeln übergegangen sind, die die Klägerin vor Eintragung der Verschmelzung erwirkt hat. Soweit etwa in Unkenntnis der Verschmelzung nach der Eintragung noch Titel erlassen wurden, sind diese zugunsten einer erloschenen Gesellschaft ergangen. Allerdings ist die Rechtsnachfolge auch nach Auffassung des Senats nicht bereits bei dem Landgericht offenkundig i.S.d. §§ 727 Abs. 1, 291 ZPO. Zwar sind gerichtskundig auch Tatsachen, die dem entscheidenden Richter oder Rechtspfleger aus seiner jetzigen oder früheren Tätigkeit in dienstlicher Eigenschaft bekannt geworden sind, ausreichend ist aber nicht, dass die Tatsachen nur aktenkundig sind. Wollte man die nur aktenkundigen Tatsachen, die das zur Entscheidung berufene Gericht durch Nachschau erstmals feststellen muss, als offenkundig behandeln, wäre die Grenze zum Urkundsbeweis überschritten, der einen Beweisantritt der Partei voraussetzt (z.B. PG/Laumen, 3. Aufl., § 291 ZPO Rn 3; OLG Jena, Beschluss v. 13.09.2001, Az.: 6 W 519/01). Selbst wenn der Präsident des Landgerichts Meiningen das Schreiben der Antragstellerin vom 26.09.2011 nebst Anlagen (dortiges Az.: 371 E – 9/11) den mit Klauselerteilungen befassten Rechtspflegern bekannt gegeben hätte, ließe dies nur darauf schließen, dass den Rechtspflegern bekannt ist, welche beim Gericht vorhandene Unterlagen sie bei Bedarf heranziehen und prüfen können. Dass sie den Inhalt dieser Unterlagen „auf Vorrat“ geprüft und als präsentes Wissen verinnerlicht hätten, kann nicht unterstellt werden. Auf die Offenkundigkeit kommt es aber, wenn – wovon der Senat ausgeht – die Antragstellerin auch an den Präsidenten des Landgerichts Meiningen beglaubigte Abschriften der beiden Handelsregisterauszüge übersandt hat, auch nicht an. Nach § 727 Abs. 1 ZPO kann der Rechtspfleger zum Nachweis der Rechtsnachfolge die Vorlage einer öffentlich beglaubigten Urkunde verlangen. Kopien der beglaubigten Handelsregisterauszüge hat die Rechtspflegerin bereits beigezogen. Befinden sich Originale in den Akten des Landgerichts, worauf die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 10.10.2011 hingewiesen hat, ist es der Rechtspflegerin ohne weiteres möglich, diese einzusehen. Freilich kann sich der Antragsteller in der Regel nicht darauf beschränken, auf Urkunden in anderen Gerichtsakten zu verweisen. Vorliegend handelt es sich aber um Massenverfahren, bei denen die Vorlage beglaubigter Abschriften zu jedem einzelnen Antrag als reine Förmelei erschiene. Die Antragstellerin ist ebenso wie die Klägerin ein großes Energieversorgungsunternehmen und dürfte bei allen Thüringer Landgerichten, vor allem aber bei den Amtsgerichten regelmäßig eine Vielzahl von Prozessen führen. Deswegen erachtet der Senat es als durchaus sachgerecht und zur Minderung des Verwaltungsaufwandes aller Beteiligten auch geeignet, dass sie allen betroffenen Gerichten das Schreiben vom 26.09.2011 nebst Anlagen übersandte, damit diese die beglaubigten Abschriften an bereiter Stelle verwahren können und die Antragstellerin in ihren Anträgen nur darauf verweisen muss. Liegen beglaubigte Abschriften beim Landgericht noch nicht vor, wird die Rechtspflegerin zu prüfen haben, ob sie solche nachfordert. Der den Antrag zurückweisende Beschluss der Rechtspflegerin war deshalb aufzuheben und das Verfahren dem Landgericht zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats vorzulegen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.