Beschluss
1 Ss Rs 159/11
Thüringer Oberlandesgericht Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2011:1223.1SSRS159.11.0A
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Leitsätze
1. Die Verbotsnorm des § 6 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 ThürWaldG - ungenehmigtes Fahren mit Kraftfahrzeugen außerhalb forstwirtschaftlicher Aufgaben - verstößt nicht gegen Art 14 Abs. 1 GG.(Rn.21)
2. Die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2002, 9 A 3/02, betreffend den Bestandsschutz bei Anwendung des Fernstraßengesetzes können nicht auf Zufahrten zu Waldgrundstücken, die nur über Forstwege erreichbar sind, übertragen werden.(Rn.24)
(Rn.25)
Tenor
1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.
2. Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Betroffenen auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verbotsnorm des § 6 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 ThürWaldG - ungenehmigtes Fahren mit Kraftfahrzeugen außerhalb forstwirtschaftlicher Aufgaben - verstößt nicht gegen Art 14 Abs. 1 GG.(Rn.21) 2. Die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2002, 9 A 3/02, betreffend den Bestandsschutz bei Anwendung des Fernstraßengesetzes können nicht auf Zufahrten zu Waldgrundstücken, die nur über Forstwege erreichbar sind, übertragen werden.(Rn.24) (Rn.25) 1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen. 2. Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Betroffenen auferlegt. I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen ungenehmigten Befahrens eines Forstweges mit einem Kraftfahrzeug nach § 6 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1, 66 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Waldgesetz eine Geldbuße in Höhe von 150 € festgesetzt. Noch am selben Tage stellte der Verteidiger des Betroffenen den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und begründete diesen nach Zustellung des Urteils am 8.9.2011 mit am 7.10.2011 eingegangenem Schriftsatz vom 6.10.2011. Der Betroffene rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und macht die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 5.12.2011 beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verwerfen. II. Der statthafte und auch sonst zulässige Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat dazu ausgeführt: „Wegen der hier ausgeurteilten Bußgeldhöhe von 150,00 Euro ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 OWiG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. ... 2. Zur Sachrüge Auch die Sachrüge dringt nicht durch, da es weder geboten ist, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Fortbildung des Rechts besteht darin, bei der Auslegung von Rechtsätzen und der rechtschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen. Sie kommt nur bei Rechtsfragen in Betracht, die a) entscheidungserheblich sind, b) klärungsbedürftig, d.h. noch offen, zweifelhaft oder bestritten sind und die - kumulativ - c) abstraktionsfähig, d.h. durch Aufstellen abstrakt-genereller Regelungen von praktischer Bedeutung sind. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden. Beide Zulassungsvoraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Verstoßes gegen §§ 66 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 ThürWaldG verurteilt. Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 ThürWaldG ist die Benutzung von Waldwegen durch Kraftfahrzeuge zur Erfüllung forstwirtschaftlicher Aufgaben gestattet. Nach § 6 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 ThürWaldG ist innerhalb des Waldes namentlich das Fahren mit Kraftfahrzeugen außerhalb forstwirtschaftlicher Aufgaben nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zulässig. Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß hiergegen ist nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 ThürWaldG bußgeldbewehrt und kann gemäß § 66 Abs. 2 ThürWaldG mit Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro geahndet werden. Weder das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Rudolstadt - Zweigstelle Saalfeld - vom 17.08.2011 noch die Begründung des Zulassungsantrags lassen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung des § 6 Abs. 6 ThürWaldG und der diesbezüglichen Bußgeldnorm nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 ThürWaldG erkennen, die über den vorliegenden Einzelfall hinaus Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Zwecke der Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geben könnten. Der Betroffene macht insoweit geltend, er sei durch das Verbot, den Waldweg mit seinem Kraftfahrzeug befahren zu dürfen, in seinem Eigentumsgrundrecht gemäß Art. 14 GG beeinträchtigt, da er sein im Wald gelegenes Grundstück ohne Genehmigung des Waldbesitzers mit seinem Kraftfahrzeug nicht mehr erreichen könne. Insbesondere genieße er in seinem Recht, den Waldweg zu seinem Grundstück befahren zu dürfen, Bestandsschutz, weil der Weg seit alters her öffentlich genutzt werde und es sich daher um einen öffentlichen Weg handele. Es sei davon auszugehen, dass die vor dem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland zuständigen Organe der DDR den in Rede stehenden Weg für die Anlieger als öffentlichen Weg gewidmet oder dessen Nutzung durch die Anlieger jedenfalls zumindest geduldet hätten. Weiter trägt er vor, ihm stehe zumindest im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2002 - 9 A 3.02 - Bestandsschutz bzw. zumindest ein Anspruch auf Entschädigung zu. Sämtliche Argumente tragen nicht. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den vorgetragenen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum gemäß Art. 14 GG. Soweit der Betroffene sich in seinem Recht auf Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt sieht, da er infolge des gesetzlichen Verbotes in § 6 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 ThürWaldG gegenwärtig sein Grundstück nicht mit einem Kraftfahrzeug erreichen kann, handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Das bußgeldbewehrte Verbot des Befahrens des Waldes mit Kraftfahrzeugen außerhalb forstwirtschaftlicher Aufgaben ohne Zustimmung des Waldbesitzers dient dazu, die im öffentlichen Interesse liegenden und in § 1 ThürWaldG genannten Zwecke zu verfolgen. Das Thüringer Waldgesetz verfolgt unter anderem die Zwecke, die Landeswaldfläche zu erhalten und zu mehren, den Wald vor Schadeinwirkungen zu schützen, die Erzeugung von Holz dauerhaft zu sichern und zu steigern, die Schutzfunktionen und die landeskulturellen Leistungen des Waldes durch naturnahe Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern und zu steigern, hierbei insbesondere naturnahe Wälder als Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu entwickeln, die Erholung in Waldgebieten zu ermöglichen und zu verbessern sowie die Waldbesitzer zur Verfolgung dieser Zwecke zu unterstützen und zu fordern sowie einen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit und den Interessen der Waldbesitzer herbeizuführen (§ 1 Nr. 1 bis 8 ThürWaldG). Diese dem öffentlichen Interesse dienenden Zwecke sind mit dem Grundrecht auf Eigentum des Betroffenen in Einklang zu bringen. Die Vorschriften des Thüringer Waldgesetzes stellen daher, soweit sie die ungehinderte Nutzung privater im Wald gelegener Grundstücke einschränken, eine Inhalts- und Schrankenbestimmung zur Ausgestaltung des Eigentumsgrundrechts dar. Mithin verstößt die Verbotsnorm des § 6 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 ThürWaldG nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Insbesondere führt das Amtsgericht Rudolstadt in seinem Urteil zutreffend aus, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, für die Zufahrt zu seinem Grundstück über Wickersdorf eine Genehmigung des Waldbesitzers zu erlangen. Zudem kann er derzeit ohne eine entsprechende Genehmigung bereits unter Nutzung der Zufahrt über Wickersdorf sein Grundstück bis auf 15 Meter mit einem Kraftfahrzeug erreichen. Es ist ihm damit möglich, in einer für ihn zumutbaren Weise zu seinem Grundstück zu gelangen und dieses zu nutzen. Soweit der Betroffene in diesem Zusammenhang vorträgt, der Waldweg werde seit alters her als öffentlicher Weg faktisch genutzt und die zuständigen Behörden der DDR hätten den Weg für die Anlieger als öffentlichen Weg gewidmet oder dessen Nutzung zumindest geduldet, stellt dies - worauf das Amtsgericht zu Recht hinweist - eine Mutmaßung des Beschwerdeführers dar, welche sich in der Hauptverhandlung nicht erwiesen hat. Auch die Ausführungen des in anderer Sache ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2002 - 9 A 3/02 - werfen keine Rechtsfragen auf, die Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde geben könnten. Mit der genannten Entscheidung hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Zufahrten zu privaten Grundstücken, die an der freien Strecke der Bundesstraßen im Beitrittsgebiet bereits vorhanden waren, mangels einer anderslautenden Übergangsvorschrift auch ohne eine Sondernutzungserlaubnis Bestandsschutz genießen, solange sie nicht i.S.v. § 8a Abs. 1 FStrG geändert werden. In dem entschiedenen Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht die Anwendung der Entschädigungsregelung des § 8a Abs. 4 Satz 1 FStrG angeordnet, wenn durch die Änderung einer Bundesstraße einem Eigentümer die Zufahrt zu dessen Grundstück auf Dauer unterbrochen oder deren Benutzung erheblich erschwert wird. Diese Rechtsgedanken lassen sich auf den verfahrensgegenständlichen Fall nicht übertragen, da § 8a Abs. 4 FStrG eine für den Bereich des FStrG bereichsspezifische Sonderregelung darstellt. Eine Übertragung dieser Entschädigungsregelung auf den vorliegenden Fall scheidet bereits deshalb aus, weil eine andere Interessenlage vorliegt. Denn zur Verfolgung der genannten, im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke des ThürWaldG ist das Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht erwünscht und daher verboten bzw. unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Waldbesitzers gestellt. Der Eigentümer eines im Wald gelegenen und nur über einen Forstweg erreichbaren Grundstückes kann von vornherein nicht damit rechnen, dieses in gleicher Weise ungehindert nutzen zu können wie ein Grundstück in einem bebauten Gebiet, das an einer Bundesfernstrasse liegt. Aufgrund einer völlig anderen Interessenlage besteht kein Anlass für eine dem § 8a Abs.4 FStrG entsprechende Entschädigungsregelung.“ Dieser ausführlichen Begründung schließt sich der Senat in vollem Umfang an. III. Der Zulassungsantrag gilt gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 OWiG als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde; diese wiederum gilt mit erfolgter Verwerfung des Zulassungsantrages als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG). Die Kostenentscheidung hat ihrer Grundlage in §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.