Beschluss
1 Ws Reha 54/11
Thüringer Oberlandesgericht Senat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2012:0119.1WSREHA54.11.0A
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Leitsätze
Wurden Eltern in der DDR politisch verfolgt, deshalb inhaftiert und erfolgte dann ausschließlich deshalb die Heimeinweisung der Kinder, stellt sich die Heimunterbringung gleichfalls als Ausdruck politischer Verfolgung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG dar.(Rn.24)
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 14.7.2011 wird abgeändert.
2. Der Beschluss des Rates des Kreises Bad Langensalza – Jugendhilfeausschuss – vom 21.7.1975 (32/1975) wird insoweit für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben, als darin die Heimerziehung des Betroffenen bis zur Entlassung eines Elternteils angeordnet wurde. Der Betroffene wird insoweit rehabilitiert.
3. Es wird festgestellt, dass der Betroffene vom 15.5.1975 bis zum 23.12.1975 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat.
4. Die Entscheidung ergeht kostenfrei, die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
1. Der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 14.7.2011 wird abgeändert. 2. Der Beschluss des Rates des Kreises Bad Langensalza – Jugendhilfeausschuss – vom 21.7.1975 (32/1975) wird insoweit für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben, als darin die Heimerziehung des Betroffenen bis zur Entlassung eines Elternteils angeordnet wurde. Der Betroffene wird insoweit rehabilitiert. 3. Es wird festgestellt, dass der Betroffene vom 15.5.1975 bis zum 23.12.1975 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat. 4. Die Entscheidung ergeht kostenfrei, die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last. I. Der Betroffene begehrt Rehabilitierung wegen seiner Unterbringung in einem Kinderheim der ehemaligen DDR in A. Die Eltern des Betroffenen wurden durch Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 10.10.1975 wegen staatsfeindlicher Verbindung in Tateinheit mit Vorbereitung eines ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und zehn Monaten (Vater) beziehungsweise zwei Jahren (Mutter) verurteilt (1 Bs 37/75). Aufgrund dieser Verurteilung befand sich die Mutter des Betroffenen, die am 15.5.1975 in Untersuchungshaft genommen worden war, bis zum 23.12.1975 in Strafhaft. Zu diesem Tag wurde ihr durch Beschluss des Bezirksgerichts Erfurt vom 19.12.1975 Strafaussetzung auf Bewährung gewährt. Der Betroffene war vom 15.5.1975 bis zum 23.12.1975 im Kinderheim untergebracht. Mit Beschluss des Rates des Kreises Bad Langensalza – Jugendhilfeausschuss – vom 21.7.1975 (32/1975) wurde die Heimerziehung des Betroffenen und seines Bruders bis zur Entlassung eines Elternteils angeordnet. Zur Begründung heißt es: „Anlaß der Beratung war die Inhaftierung beider Elternteile und die Sicherung des weiteren Aufenthaltes der Minderjährigen, sowie deren weitere Erziehung und Betreuung. Die Kinder haben eine normale Entwicklung genommen. Bei den Kindern traten die üblichen Kinderkrankheiten auf, bei denen es zu keinen Komplikationen kam. Beide Eheleute wurden am 15.5.1975 in Haft genommen. Ein Ergebnis über das Ausmaß der strafbaren Handlung ist noch nicht bekannt. Anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten für die Kinder bestanden nicht, so daß die Heimerziehung angeordnet werden musste.“ Mit Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 24.3.2010 wurde die Mutter des Betroffenen wegen des Urteils des Bezirksgerichts Erfurt vom 10.10.1975 rehabilitiert (1 Reha 382/09). Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landgericht Erfurt den Rehabilitierungsantrag des Betroffenen als unbegründet zurück. Voraussetzung für eine Rehabilitierung wegen der Unterbringung in Kinderheimen sei nach wie vor, dass die darin erlittene Freiheitsentziehung unter haftähnlichen Bedingungen erfolgt sei. Dies sei nach den Darlegungen des Betroffenen nicht der Fall gewesen. Gegen den ihr am 21.7.2011 zugestellten Beschluss legte die Staatsanwaltschaft Erfurt am 3.8.2011 Beschwerde ein. Der Betroffene legte nach Zustellung des Beschlusses an seinen Zustellungsbevollmächtigten am 26.7.2011 mit am 10.8.2011 eingegangenem Schriftsatz vom 5.8.2011 gleichfalls Beschwerde ein. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 15.12.2011, den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 14.7.2011 aufzuheben und den Beschluss des Rates des Kreises Bad Langensalza vom 21.7.1975, mit dem die Heimerziehung des T S, geboren am 30.9.1965, bis zur Entlassung eines Elternteils angeordnet worden war, für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben sowie festzustellen, dass der Antragsteller vom 15.5.1975 bis zum 23.12.1975 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat. II. 1. Gegen die gerichtliche Rehabilitierungsentscheidung ist gemäß § 13 Abs. 1 StrRehaG die sofortige Beschwerde statthaft. Vor diesem Hintergrund sind sowohl das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfurt als auch das Rechtsmittel des Betroffenen gemäß §§ 15 StrRehaG, 300 StPO als sofortige Beschwerde auszulegen. Die danach statthaften Rechtsmittel sind auch sonst zulässig, insbesondere beide innerhalb der Monatsfrist des § 13 Abs. 1 StrRehaG eingelegt. 2. Auch in der Sache haben sie Erfolg. Der Rehabilitierungsantrag des Betroffenen ist begründet. Die Kammer hat ihn zu Unrecht zurückgewiesen. Gemäß § 1 Abs. 1 StrRehaG ist die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8.5.1945 bis zum 2.10.1990 auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat (Nr. 1) oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen (Nr. 2). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG finden die Vorschriften dieses Gesetzes auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG, insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt sowie eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. a) Der Betroffene hat in der Zeit vom 15.5.1975 bis zum 23.12.1975 Freiheitsentziehung im Sinne des § 2 Abs. 1 StrRehaG erlitten. Er war in dieser Zeit in einem Kinderheim der ehemaligen DDR untergebracht. Aufgrund der Änderung von § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG zum 9.12.2010, durch Gesetz vom 2.12.2010 (BGBl. I, S. 1744) hat das Gericht bei einer Entscheidung über die strafrechtliche Rehabilitierung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche nicht mehr zu prüfen, ob sich diese Unterbringung im konkreten Fall als Freiheitsentziehung im eigentlichen Sinne darstellte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG) beziehungsweise zumindest unter haftähnlichen Bedingungen (§ 2 Abs. 2 StrRehaG) erfolgte (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2012, 1 Ws Reha 50/11 m. w. N.). b) Die Freiheitsentziehung des Betroffenen beruhte auf außerhalb eines Strafverfahrens ergangenen behördlichen Entscheidungen, unter anderem dem Beschluss des Rates des Kreises Bad Langensalza – Jugendhilfeausschuss – vom 21.7.1975. c) Die Unterbringung diente der politischen Verfolgung. Dies ergibt sich mittelbar aus der politisch motivierten Strafverfolgung der Mutter des Betroffenen. Wurden Eltern in der DDR politisch verfolgt, deshalb inhaftiert und erfolgte dann ausschließlich deshalb die Heimeinweisung der Kinder, stellt sich die Heimunterbringung gleichfalls als Ausdruck politischer Verfolgung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG dar (Senatsbeschluss vom 23.5.2011, 1 Ws Reha 3/11; OLG Naumburg, Beschluss vom 13.4.2011, 2 Ws Reha 9/11; abweichend davon fordert das Kammergericht eine unmittelbare politische Verfolgung der Kinder, die nur bei Ausschaltung aufnahmebereiter, in der DDR lebender Verwandter indiziert sei; Beschluss vom 9.9.2010, 2 Ws 351/09 Reha, juris). Die Mutter des Betroffenen wurde politisch verfolgt. Sie war mit Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 10.10.1975 wegen staatsfeindlicher Verbindung in Tateinheit mit Vorbereitung eines ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Sie wurde deswegen mit Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 24.3.2010 rehabilitiert. 3. Der Senat kann trotz der dargestellten abweichenden Rechtsauffassung des Kammergerichts (Beschluss vom 16.6.2011, 2 Ws 351/09 Reha, juris) zur politischen Verfolgung von Kindern und Jugendlichen, die wegen der politischen Verfolgung und Inhaftierung ihrer Eltern in Heimen untergebracht worden sind, entscheiden, weil die abweichende Rechtsauffassung des Kammergerichts für dessen damalige Entscheidung nicht tragend war. Entsprechendes gilt für die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 16.9.2010 (1 Reha Ws 135/10). Auch die vom Kammergericht im Beschluss vom 11.4.1997 (VIZ 1997, S. 663) vertretene Auffassung rechtfertigt die Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht, weil das Kammergericht an der darin geäußerten Rechtsauffassung in der vorerwähnten Entscheidung der Sache nach insoweit nicht mehr festgehalten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Januar 2012, 1 Ws Reha 50/11). 4. Die Entscheidung über die Kosten ergeht nach § 14 Abs. 1 StrRehaG. Die Auslagenentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 2 und 4 StrRehaG sowie 473 Abs. 1 und 2 StPO.