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Beschluss

1 Ws Reha 14/14

Thüringer Oberlandesgericht Senat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2014:1125.1WSREHA14.14.0A
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Leitsätze
Die in einem DDR-Strafurteil aus dem Jahr 1959 angeordnete Unterbringung in einem Heim für soziale Betreuung aufgrund einer DDR-Durchführungsverordnung zu dem zu diesem Zeitpunkt auch in der Bundesrepublik Deutschland noch fortgeltenden, die Unterbringung in einem Arbeitshaus regelnden § 42d StGB a.F. erscheint nicht generell als grob rechtsstaatswidrig oder unverhältnismäßig.(Rn.17)
Tenor
1. Die Beschwerde wird verworfen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; notwendige Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in einem DDR-Strafurteil aus dem Jahr 1959 angeordnete Unterbringung in einem Heim für soziale Betreuung aufgrund einer DDR-Durchführungsverordnung zu dem zu diesem Zeitpunkt auch in der Bundesrepublik Deutschland noch fortgeltenden, die Unterbringung in einem Arbeitshaus regelnden § 42d StGB a.F. erscheint nicht generell als grob rechtsstaatswidrig oder unverhältnismäßig.(Rn.17) 1. Die Beschwerde wird verworfen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; notwendige Auslagen werden nicht erstattet. I. Die am 28.03.2014 beim Landgericht Gera eingegangene Beschwerde der Betroffenen richtet sich gegen den ihr am 22.03.2014 zugestellten Beschluss des Landgerichts Gera vom 18.03.2014. Mit der angefochtenen Entscheidung ist ihr Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung wegen ihrer rechtskräftigen Verurteilungen durch das Kreisgericht R. und ihrer auf dieser Grundlage vollzogenen Unterbringung in einem Heim für soziale Betreuung zurückgewiesen worden. Die Betroffene ist unter anderem durch Urteile des Kreisgerichts R. a) vom 26.05.1959 wegen Verletzung der Fürsorgepflicht, fortgesetzten Betruges, fortgesetzten versuchten und vollendeten Diebstahls von persönlichem Eigentum, Hehlerei und Diebstahls von gesellschaftlichem Eigentum zu 8 Monaten Gefängnis und wegen Landstreicherei zu 4 Wochen Haft sowie zur Unterbringung in einem Heim für soziale Betreuung (S 103/59) und b) vom 22.09.1960 wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums, fortgesetzten unbefugten Uniformtragens, fortgesetzter Eintrittserschleichung und fortgesetzten Betruges zum Nachteil persönlichen Eigentums zu 5 Monaten Gefängnis und wegen fortgesetzter Landstreicherei zu 4 Wochen Haft (S 201/60) verurteilt worden. Die durch das unter a) genannte Urteil verhängten Freiheitsstrafen verbüßte die Betroffene bis Dezember 1959 vollständig. In der unter b) aufgeführten Sache wurde sie aufgrund einer Gnadenentscheidung nach etwa 4-monatiger Inhaftierung im November 1960 entlassen. Anschließend an diese Inhaftierung wurde die zunächst im Dezember 1959 zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung nach zwischenzeitlich erfolgtem Bewährungswiderruf ab dem 28.11.1960 vollzogen. Am 11.07.1961 wurde der Vollzug der Unterbringung erneut zur Bewährung ausgesetzt. Am 11.08.1961 erfolgte wiederum ein Bewährungswiderruf. Hierauf wurde die Maßregel – unterbrochen durch Haftzeiten aus Verurteilungen durch andere Gerichte von insgesamt mindestens 25 Monaten – bis zu einer nochmaligen Aussetzungsentscheidung vom 14.06.1965 vollzogen. Nach einem – nunmehr dritten – Bewährungswiderruf am 16.07.1965 wurde die weiter vollzogene Maßregel letztmalig am 17.02.1966 zur Bewährung ausgesetzt. Die nach diesem Zeitpunkt – mit Unterbrechungen insbesondere durch Strafhaft – vollzogene weitere Unterbringung der Betroffenen in einem Heim für soziale Betreuung erfolgte offenbar nicht mehr auf der Grundlage des verfahrensgegenständlichen Urteils des Kreisgerichts R. vom 26.05.1959, sondern aufgrund eines diese Maßregel ebenfalls anordnenden Urteils des Kreisgerichts L--- vom 12.12.1966 (I S 378/66). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 20.05.2014 beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. II. 1. Die nach § 13 Abs. 1 StrRehaG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene Beschwerde ist unbegründet. Die Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts Gera hat den Rehabilitierungsantrag der Betroffenen zu Recht zurückgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine strafrechtliche Rehabilitierung sind nicht erfüllt. Denn es kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die aufgeführten Verurteilungen der Betroffenen durch das Kreisgericht R. mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar waren, weil sie insbesondere politischer Verfolgung gedient (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG) oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu den zugrunde liegenden Taten gestanden haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG). a) Die gegen die Betroffene ergangenen und aus den in den Justizakten befindlichen Karteikarten ersichtlichen Schuldsprüche sind mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung nicht unvereinbar, da sie ihrem Inhalt nach gewöhnliches kriminelles Unrecht zum Gegenstand hatten, das in jedem Rechtsstaat geahndet worden wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die – in vollständiger Form nicht vorliegenden – Verurteilungen politisch motiviert gewesen wären, gibt es nicht. b) Mit diesen Grundsätzen sind auch die Rechtsfolgenaussprüche beider Urteile – zunächst soweit mit ihnen Freiheitsstrafen verhängt worden sind – nicht unvereinbar. Auch ist nicht erkennbar, dass die ausgeurteilten Freiheitsstrafen in einem groben Missverhältnis zu den zugrunde liegenden Taten gestanden haben. c) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StrRehaG liegen auch nicht in Bezug auf die durch das Urteil vom 26.05.1959 angeordnete Rechtsfolge der Unterbringung der Betroffenen in einem Heim für soziale Betreuung vor. aa) Normative Grundlage der angeordneten Maßregel war der im Jahre 1933 in das Strafgesetzbuch eingefügte und bei Erlass des Urteils vom 26.05.1959 noch geltende § 42d StGB a. F., nach dem bei einer Person, die – wie hier – unter anderem wegen Landstreicherei nach § 361 Nr. 3 StGB zu Haftstrafe verurteilt wurde, neben der Strafe die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet werden konnte, wenn diese erforderlich war, um die Person zur Arbeit anzuhalten und an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen. Die erste Unterbringung in einem Arbeitshaus war nach § 42f StGB a.F. auf 2 Jahre und die wiederholte Unterbringung auf 4 Jahre befristet, wobei ihre Fortdauer jeweils nach 6 Monaten gerichtlich überprüft werden musste. Nach § 42i StGB bestand Arbeitszwang. Im Jahre 1954 wurde für das Gebiet der ehemaligen DDR eine Durchführungsbestimmung erlassen, durch die in den genannten Vorschriften das Wort „Arbeitshaus“ durch den Begriff „Heim für soziale Betreuung“ lediglich ersetzt wurde (vgl. Zimmermann, Den neuen Menschen schaffen – Die Umerziehung von schwererziehbaren und straffälligen Jugendlichen in der DDR 1945 – 1990, 2006, S. 169; Windmüller, Ohne Zwang kann der Humanismus nicht existieren – „Asoziale“ in der DDR, 2006, S. 43). Die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem der erst ab Mitte der 50er Jahre in der DDR geschaffenen Heime für soziale Betreuung (vgl. Korzilius, „Asoziale“ und „Parasiten“ im Recht der SBZ/DDR, 2005, S. 225 ff.) beruhte damit auch zum Zeitpunkt der Verhängung dieser Maßregel gegen die Betroffene noch auf § 42d StGB a.F.. Diese Vorschrift blieb im Übrigen auch in der alten BRD bis zur Strafrechtsreform 1969 unter der Geltung des Art. 12 Abs. 3 GG, nach dem Zwangsarbeit nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig ist, in Kraft und bildete auch dort beispielsweise noch im Jahre 1958 die gesetzliche Grundlage für etwa 450 Einweisungen in Arbeitshäuser (vgl. Korzilius, a.a.O., S. 240). bb) Im Hinblick darauf, dass die Unterbringung in einem Heim für soziale Betreuung in der DDR im Wesentlichen der auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes im StGB geregelt gebliebenen und auch in der BRD weiterhin praktizierten Maßregel der Unterbringung in einem Arbeitshaus entsprach, erscheint die Einweisung in ein solches Heim und deren Vollstreckung nicht generell als grob rechtsstaatswidrig oder unverhältnismäßig. Ob im vorliegenden Fall die Vollziehung der Maßregel die gesetzlichen Höchstgrenzen überschritten hat, ist anhand der dürftigen Aktenlage, die insbesondere nicht zweifelsfrei erkennen lässt, dass die Betroffene aufgrund des Urteils des Kreisgerichts R. vom 26.05.1959 tatsächlich erstmals in einem Heim für soziale Betreuung untergebracht und diese im Zeitraum von August 1961 bis Juli 1965 für nicht mehr als 25 Monate durch Strafhaft unterbrochen war, nicht zuverlässig zu klären. Das Gleiche gilt für die konkreten und von der Betroffenen nicht näher geschilderten Umstände ihrer Unterbringung in solchen Heimen in den Jahren 1960 bis 1966, zu denen generell nur wenige historische Erkenntnisse existieren (vgl. Windmüller, a. a. O., S. 54). Da nach alledem die Voraussetzungen für eine Rehabilitierung nicht festgestellt werden können und der Zweifelsgrundsatz im Rehabilitierungsverfahren keine Anwendung findet, bleibt die Beschwerde der Antragstellerin erfolglos. 2. Die Entscheidung zu den Verfahrenskosten und den Auslagen der Betroffenen folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 4 StrRehaG, 473 Abs. 2 Satz 1, 465 StPO.