Beschluss
1 Ws Reha 6/13
Thüringer Oberlandesgericht Senat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2016:0520.1WSREHA6.13.0A
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Leitsätze
Eine im Zusammenhang mit der Inhaftierung der Mutter wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts erfolgte Kinderheimeinweisung einer Betroffenen und deren Aufrechterhaltung nach der Haftentlassung ist vorrangig auf die Disziplinierung der Mutter ausgerichtet und ist als Akt politischer Verfolgung zu qualifizieren mit der Folge, dass die Betroffene zu rehabilitieren ist.(Rn.24)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Erfurt – 1. Kammer für Rehabilitierungsangelegenheiten – vom 13.11.2012 aufgehoben.
2. Die mit Verfügung des Rates des Kreises Nordhausen - Referat Jugendhilfe - vom 04.03.1977 und Beschluss des Rates des Kreises Nordhausen - Jugendhilfeausschuss - vom 17.03.1977 angeordnete Einweisung und Unterbringung der Betroffenen im Bezirksdurchgangsheim E. und im Kinderheim „F. Z.“ in N. wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben
3. Es wird festgestellt, dass die Betroffene in der Zeit vom 07.04.1977 bis zum 19.03.1980 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat.
4. Verfahrenskosten werden nicht erhoben.
Die der Betroffenen im Rehabilitierungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine im Zusammenhang mit der Inhaftierung der Mutter wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts erfolgte Kinderheimeinweisung einer Betroffenen und deren Aufrechterhaltung nach der Haftentlassung ist vorrangig auf die Disziplinierung der Mutter ausgerichtet und ist als Akt politischer Verfolgung zu qualifizieren mit der Folge, dass die Betroffene zu rehabilitieren ist.(Rn.24) 1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Erfurt – 1. Kammer für Rehabilitierungsangelegenheiten – vom 13.11.2012 aufgehoben. 2. Die mit Verfügung des Rates des Kreises Nordhausen - Referat Jugendhilfe - vom 04.03.1977 und Beschluss des Rates des Kreises Nordhausen - Jugendhilfeausschuss - vom 17.03.1977 angeordnete Einweisung und Unterbringung der Betroffenen im Bezirksdurchgangsheim E. und im Kinderheim „F. Z.“ in N. wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben 3. Es wird festgestellt, dass die Betroffene in der Zeit vom 07.04.1977 bis zum 19.03.1980 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat. 4. Verfahrenskosten werden nicht erhoben. Die der Betroffenen im Rehabilitierungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. I. Mit am 27.12.2010 eingereichtem Antrag begehrt die Betroffene die Rehabilitierung wegen ihrer Unterbringung im Bezirksdurchgangsheim E. und im Kinderheim „F. Z.“ in N. in der Zeit vom 23.02.1977 bis zum 20.03.1980, später korrigiert auf den 19.03.1977. Die Mutter der Betroffenen, Frau I. S., geb. B., die seit ihrer Scheidung im Jahr 1974 das alleinige Erziehungsrecht für die Betroffene und deren jüngeren Bruder, H. S., geb. am …, innehatte, wurde am 22.02.1977 vorläufig festgenommen, als sie in Begleitung beider Kinder in die ehemalige CSSR ausreisen wollte, um von dort in die Bundesrepublik Deutschland zu gelangen. Sie befand sich seit dem Folgetag in Untersuchungshaft und wurde mit Urteil des Kreisgerichts Nordhausen vom 14.06.1977 (Az. S 90/77) wegen Vorbereitung zum ungesetzlichen Grenzübertritt in Tateinheit mit Urkundenfälschung – Vergehen gem. § 213 Abs. 1, 240 Abs. 1 StGB/DDR – zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt. In den dortigen Urteilsgründen heißt es: „ … Alle Verwandten der Angeklagten leben in der BRD. Ein Onkel von ihr lebt in der BRD unter günstigen finanziellen Verhältnissen. Er hat der Angeklagten angeboten, sie finanziell zu unterstützen, wenn sie zu ihm in die BRD komme. Dieses Schreiben und bestimmte, zum Teil auch selbst verursachte wirtschaftliche Schwierigkeiten führten dazu, dass die Angeklagte sich seit längerer Zeit mit dem Gedanken trug, sich in die BRD zu begeben. Seit etwa 1972 hat sie eine größere Anzahl von Anträgen auf Aussiedlung in die BRD gestellt. Sie hat sich auch seit Jahren mit dem Gedanken befasst, unter Umständen die DDR ungesetzlich zu verlassen. Weil sie Anfang des Jahres 1977 zu der Überzeugung kam, dass ihren Anträgen auf Aussiedlung nicht entsprochen werden würde, entschloss sie sich , … die DDR ungesetzlich zu verlassen … Die Angeklagte hatte im Jahr 1972 bei 2 Fahrten in die CSSR die Grenze der CSSR zur BRD erkundet und im gleichen Jahr gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann den Versuch unternommen, die Staatsgrenze der CSSR zur BRD gewaltsam zu durchbrechen… Die Angeklagte hat ihre Anträge auf Ausreise in die BRD noch nicht zurückgenommen und möchte jetzt noch dorthin gelangen… Die Angeklagte ist aus einer ungefestigten Einstellung zu unserer Staats- und Gesellschaftsordnung heraus straffällig geworden. Sie hat sich durch Kontakte mit Bürgern der BRD beeinflussen lassen und ist zu der Überzeugung gekommen, dass sie in der BRD besser leben könnte. Sie hat nicht beachtet, dass nur unter den gesicherten sozialen Verhältnisse des realen Sozialismus, wie er bei uns in der DDR besteht, für sie und ihre Kinder gute Möglichkeiten der persönlichen Entwicklung vorhanden sind….“ Gegenüber der Betroffenen und ihrem Bruder H., die sich seit dem 22.02.1977 im Durchgangsheim E. befanden, wurde mit Verfügung des Rates des Kreises Nordhausen – Referat Jugendhilfe – vom 04.03.1977 mit sofortiger Wirkung die Heimerziehung angeordnet. Dort ist ausgeführt: „ .... Die Familie ist den Organen der Jugendhilfe seit einigen Jahren durch unzulängliche häusliche Verhältnisse und mangelhafte Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder bekannt. Die erziehungsberechtigte Mutter wurde wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts inhaftiert…. Da keine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit besteht, macht sich die Unterbringung der Kinder I. und H. S. in einem Heim der Jugendhilfe dringend erforderlich.“ Mit Beschluss des Rates des Kreises Nordhausen – Jugendhilfeausschuss - vom 17.03.1977 wurde für beide Kinder die Heimerziehung in einem Normalheim für POS-Schüler angeordnet. Darin heißt es: „ .. zum Haushalt gehören noch 2 außerhalb der Ehe geborene Kinder. Die Familie ist den Organen der Jugendhilfe seit einigen Jahren durch unzulängliche häusliche Verhältnisse und mangelhafte Betreuung und Beaufsichtigung bekannt. Durchgeführte Aussprachen und vorbeugende Erziehungsmaßnahmen seitens der Schule und der Organe der Jugendhilfe führten zu keinem Erfolg. Die Kinder waren oft sich selbst überlassen und ihre Freizeit erfolgte unkontrolliert. So waren z.B. bei H. und seinem Bruder T. B. bereits kleinere Diebstähle zu verzeichnen. T. B. befindet sich bereits seit August 1976 in Heimerziehung. Frau I. S. befindet sich zur Zt. im Strafvollzug und aus diesen Gründen machte sich die sofortige Unterbringung der Kinder im Bezirksdurchgangsheim notwendig und am 07.03.1997 erfolgte die Zuführung der Kinder I. und H. S. in das POS-Heim ‚F. Z.’ nach N. …“. Frau I. S. kehrte nach der bis zum 19.10.1978 erlittenen Strafhaft in die Wohnung … in N. zurück, in der sie und ihre Kinder H. und Ines bis zum 22.02.1977 gelebt hatten. Zum gemeinsamen Haushalt gehörten außerdem die erwachsene Halbschwester der Betroffenen, L. B. und deren Kind, die auch während der Inhaftierung der Mutter in der Wohnung verblieben waren. Die Entlassung der Geschwister I. und H. aus dem POS-Heim „F. Z.“ in N. zur Mutter erfolgte demgegenüber erst am 19.03.1980; dieser sei – so die Betroffene – nach der Haftentlassung von der Staatssicherheit mitgeteilt worden, dass ihre Kinder im Heim verbleiben müssten, da sie sie nicht im Sinne des Sozialismus erziehen könne. Die Mutter der Antragstellerin wurde hinsichtlich ihrer Verurteilung wegen versuchter Republikflucht mit Beschluss der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Erfurt vom 04.04.2000 (Az. IV Reha 270/99) rehabilitiert. Mit gem. § 17 BerRehaG ergangener Rehabilitierungsbescheinigung des Freistaates Thüringen/Landesamt für Soziales und Familie vom 11.06.2003 wurde ihr zudem die Eigenschaft als Verfolgte im Sinne von § 1 Abs. 1 BerRehaG attestiert und eine vom 23.02.1977 bis zum 20.03.1980, dem Tag vor ihrer Ausreise, dauernde Verfolgungszeit festgestellt. Den hiesigen Rehabilitierungsantrag der Betroffenen hat das Landgericht Erfurt – 1. Kammer für Rehabilitierungssachen - mit Beschluss vom 13.11.2012 zurückgewiesen. Es könne nicht positiv festgestellt werden, dass die Heimerziehung der Antragstellerin nur wegen der politisch motivierten Inhaftierung der Mutter erfolgt sei; vielmehr sei angesichts der in den Einweisungsentscheidungen angesprochenen erheblichen Erziehungsschwierigkeiten nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin auch ohne Inhaftierung der Mutter der Heimerziehung überantwortet werden wäre. Die Inhaftierung der Mutter stelle sich daher zwar als Anlass, nicht aber als Grund der für die Betroffene angeordneten Heimerziehung dar. Dass die Betroffene nicht unmittelbar nach der Haftentlassung der Mutter, sondern erst im Jahr 1980 in deren Haushalt zurückgekehrt sei, lasse sich darauf zurückführen, dass die Jugendbehörden der DDR – wie aus anderen Fällen bekannt – erst noch einige Zeit abgewartet hätten, ob sich die häuslichen Probleme lösen und die Lebensumstände der Mutter eine Rückkehr der Kinder in den Haushalt zuließen. Gegen den ihr am 27.11.2012 zugestellten Beschluss hat die Betroffene am 27.12.2012 Beschwerde eingelegt. Der Senat hat mit Verfügung vom 07.03.2013 das Verfahren im Hinblick auf die am selben Tage gem. §§ 13 Abs. 4 StrRehaG, 121 Abs. 2 GVG beschlossene Vorlage des ebenfalls bei ihm anhängigen Rehabilitierungsverfahrens 1 Ws Reha 3/13 ausgesetzt, mit dem dem Bundesgerichtshof die auch hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt wurde, ob die Einweisung in ein Kinderheim der ehemaligen DDR schon dann rehabilitierungsfähig ist, wenn sie ausschließlich darauf beruhte, dass die Eltern ihrerseits Opfer politischer Verfolgung und deshalb inhaftiert wurden (sog. mittelbare politische Verfolgung), oder ob hierfür eine darüber hinausgehende (unmittelbare) eigene politische Verfolgung des betroffenen Kindes/Jugendlichen bzw. weitere sachfremde Gründe ursächlich gewesen sein mussten. Der Bundesgerichtshof hat die Vorlagefrage mit Beschluss vom 25.03.2015 (Az. 4 StR 525/13) dahin beantwortet, dass die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche nur dann im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG der politischen Verfolgung gedient habe, wenn sie nach der ihr erkennbar innewohnenden Zweckbestimmung zumindest auch darauf abzielte, eine politische intendierte Benachteiligung der unterzubringenden Person selbst oder Dritter herbeizuführen. Daher stelle sich auch die zur politischen Disziplinierung von Eltern oder Verwandten angeordnete Heimunterbringung als politische Verfolgung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG dar (vgl. KG, ZOV 2014, 21; OLG Dresden, ZOV 2011, 259; VerfGH Berlin, Beschluss vom 15.12.2014 – 88/13; Mützel, ZOV 2013, 98, 102), während der bloße ursächliche Zusammenhang mit einer gegen die Eltern gerichteten Verfolgungsmaßnahme nicht ausreiche, um die Unterbringungsanordnung selbst als Akt der politischen Verfolgung zu qualifizieren. Zu dieser Entscheidung ist der Betroffenen rechtliches Gehör gewährt worden. Sie hat hierzu weiter vorgetragen und insbesondere geltend gemacht, die Kinderheimeinweisung habe ihren alleinigen Grund in der versuchten Republikflucht der Mutter gehabt. Die dortige Unterbringung sei zu keinem Zeitpunkt nötig gewesen, da sie während der Inhaftierung der Mutter jedenfalls bei ihrer erwachsenen Halbschwester L. B. in der gemeinsamen Wohnung hätten bleiben bzw. nach der Haftentlassung der Mutter dorthin hätten zurückkehren können. Tatsächlich sei der Verbleib der Kinder in Heimerziehung als Druckmittel eingesetzt worden, um die Mutter vom Wunsch nach Ausreise abzubringen. Zur Entlassung aus der Heimerziehung sei es – wie auf Nachfrage des Senates klargestellt – erst zwei Tage vor der gemeinsamen Ausreise der Mutter und beiden Kindern in die Bundesrepublik Deutschland gekommen, nachdem die Mutter auch nach ihrer Haftentlassung weiterhin Ausreiseanträge gestellt habe. Der Senat hat die Mutter der Betroffenen und deren Halbschwester schriftlich angehört; auf deren Schreiben vom 20.11.2015 bzw. vom 20.10.2015 wird insoweit Bezug genommen. II. Die gem. § 13 StrRehaG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene Beschwerde der Betroffenen hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht Erfurt hat die beantragte Rehabilitierung zu Unrecht versagt. Die Einweisung in ein Heim für Kinder und Jugendliche stellt nach der Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG durch das 4. Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der DDR vom 09.12.2010 eine grundsätzlich rehabilitierungsfähige Maßnahme dar, die hier – gemessen an den Vorgaben des Bundesgerichtshofes – auch politischer Verfolgung gedient hat, § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG. Es liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die im Zusammenhang mit der Inhaftierung ihrer Mutter wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts erfolgte Heimeinweisung der Betroffenen und deren Aufrechterhaltung nach der Haftentlassung vorrangig auf die Disziplinierung ihrer Mutter gerichtet war und daher als Akt politischer Verfolgung zu qualifizieren ist. Nach den Darlegungen der Betroffenen und den Aussagen ihrer Mutter und ihrer Schwester, die durch die Gründe des gegen Frau S. ergangenen Strafurteils vom 14.06.1977 gestützt werden, hatte sich die Familie S. seit 1972 um die legale Ausreise in die Bundesrepublik bemüht, bereits im Jahr 1974 eine Flucht mit den Kindern I., H. und L. angebahnt, die zur Inhaftierung und späteren Ausreise des Vaters in die Bundesrepublik führte, und nachfolgend weiter Anträge auf Ausreise gestellt, an denen während des Ermittlungsverfahrens, während der Strafhaft der Mutter und nach deren Entlassung sowohl von ihr als auch von ihrer erwachsenen Tochter L. B. festgehalten wurde. Die Darlegung der Betroffenen, sie sei hierdurch bereits in der Schule in eine Außenseiterrolle gedrängt worden, erscheint angesichts dessen ohne weiteres glaubhaft. Dass ihrer erwachsenen und berufstätigen Halbschwester L. B. trotz Familiengründung keine eigene Wohnung zugebilligt, sondern sie auf die beengten Wohnverhältnisse der mit zeitweise 7 Personen belegten elterlichen 3-Zimmerwohnung verwiesen wurde, deutet darauf hin, dass auch die staatliche Wohnraumlenkung als Mittel zur Disziplinierung der – aus Sicht der Behörden hartnäckig – ausreisewilligen Familie eingesetzt wurde. Auch nach ihrer Haftentlassung war Frau I. S. staatlichen Repressalien ausgesetzt, wie aus ihrer mit Rehabilitierungsbescheinigung vom 11.06.2003 ausgesprochenen Anerkennung als Verfolgte im Sinne von § 1 Abs. 1 BerRehaG wegen der seitherigen Beschränkung auf eine mit erheblichem Minderverdienst verbundene Tätigkeit als Näherin hervorgeht. Angesichts dieser Gesamtumstände ist der nach Haftentlassung andauernde Verbleib der Betroffenen in Heimerziehung ohne weiteres ebenfalls als Teil der gegen ihre Mutter gerichteten, politisch motivierten Repressalien anzusehen, um sie von ihren Ausreiseabsichten abzubringen. Dies wird auch in der von staatlicher Seite gegebenen Begründung deutlich, Frau S. könne ihre Kinder nicht im sozialistischen Sinne erziehen, wie sie von der Betroffenen vorgetragen und von ihrer Mutter bestätigt worden ist. Insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen im Strafurteil vom 14.06.1977, wonach „die Angeklagte … aus einer ungefestigten Einstellung zu unserer Staats- und Gesellschaftsordnung heraus straffällig geworden“ sei und nicht beachtet habe, „ dass nur unter den gesicherten sozialen Verhältnissen des realen Sozialismus, wie er bei uns in der DDR besteht, für sie und ihre Kinder gute Möglichkeiten zur persönlichen Entwicklung vorhanden sind…“ , stellt diese Begründung gerade auf die – durch die fortdauernden Ausreiseanträge belegte - Unfähigkeit zur Vermittlung einer gesellschaftskonformen Einstellung ab und nicht etwa auf eine allgemeine Erziehungsuntauglichkeit der Frau I. S., für deren Annahme die staatlichen Stellen trotz der in den Einweisungsentscheidungen angesprochenen „seit einigen Jahren bekannten“ Erziehungsprobleme vor dem Fluchtversuch keinen Anlass gesehen hatten. Die für die gegenteilige Auslegung tragende Erwägung des Landgerichts, die Annahme einer politisch motivierter Vorenthaltung der Kinder sei nicht damit zu vereinbaren, dass diese, wenn auch mit zeitlichem Versatz, dann doch noch zur Mutter entlassen worden seien, wird durch die – in dieser Deutlichkeit erst im Beschwerdeverfahren hervorgetretene – Tatsache entkräftet, dass die Entlassung erst zum Zweck der unmittelbaren Ausreise erfolgte, mithin gerade zu einem Zeitpunkt, in dem die staatlichen Stellen dem Ausreisewunsch der Mutter nachgaben und keine Druckmittel mehr benötigten. Darüber hinaus rechtfertigen die Gesamtumstände die Annahme, dass auch die Heimunterbringung der Betroffenen während der Inhaftierung ihrer Mutter politisch motiviert war und damit sachfremden Zwecken im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG diente. Für die Zeit der Unterbringung im Durchgangsheim vom 23.02.1977 bis zum 03.03.1977, die aus dem Anordnungsbeschluss vom 17.03.1977 hervorgeht, ergibt sich dies bereits aus dem Fehlen der hierfür nach dem Recht der ehemaligen DDR notwendigen schriftlichen Einweisungsverfügung gem. § 22 Abs. 1 JHVO (vgl. BVerfG, Beschl.v.18.12.2014, Az. 2 BvR 2063/11); die hierzu ergangene Verfügung datiert auf den 07.03.1977, ohne dass sich darin Hinweise auf eine schon zuvor formgerecht getroffene vorläufige Regelung finden. Im Übrigen ist entsprechend dem Vortrag der Betroffenen davon auszugehen, dass der belastende Heimaufenthalt durch ihren Verbleib in der bisherigen Wohnung unter der Aufsicht und Betreuung der zum gemeinsamen Haushalt gehörigen, seinerzeit bereits erwachsenen Halbschwester hätte vermieden werden können. Hierauf gerichtete Bemühungen von Frau B. haben diese und die Mutter der Betroffenen bestätigt; eine Inobhutnahme der Kinder durch die Halbschwester sei jedoch von staatlicher Seite wegen deren „politischer Gesinnung“ verweigert worden. Dass diese Ablehnung nicht auf fürsorgerischen Erwägungen beruhte, sondern eine Reaktion auf die missliebigen Ausreisebemühungen der Familie S./B. darstellte, wird auch dadurch nahegelegt, dass in der vorläufigen Einweisungsverfügung eine „anderweitige Unterbringungsmöglichkeit“ der Betroffenen verneint wird, ohne dass die erwachsene Halbschwester als Mitglied der „den Organen der Jugendpflege seit einigen Jahren bekannten“ Familie überhaupt Erwähnung findet, und die Formulierung der Einweisungsentscheidung vom 17.03.1977, wonach „zum Haushalt ... noch 2 außerhalb der Ehe geborene Kinder gehören“, das Vorhandensein einer aufnahmetauglichen und – bereiten Erwachsenen letztlich verschleiert. Eine solche Heimunterbringung unter Umgehung aufnahmebereiter, aber als politisch unzuverlässig geltender Verwandter indiziert einen sachfremden Einweisungszweck (vgl. Senat, Beschl. v. 02.10.2015, Az. 1 Ws Reha 8/13; KG Berlin, Beschl.v. 21.11.2013, Az. 2 Ws 177/11 Reha; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 03.12.2015, Az. 2 Ws (Reh) 45/15, jew. bei juris). Das gilt insbesondere dann, wenn eine unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohl vorzugswürdige Alternative durch die Behörden in den Akten absichtlich unterdrückt worden ist (KG Berlin, Beschl.v. 16.06.2011, Az. 2 Ws 351/10, bei juris), so dass hier unter Anlegung der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.03.2015 entwickelten Maßstäbe auch hinsichtlich der Unterbringung der Betroffenen während der Inhaftierung ihrer Mutter die Rehabilitierung auszusprechen war. Die Rehabilitierung der Betroffenen für die Zeit vom 23.02.1977 bis zum 19.03.1980 begründet Ansprüche nach § 3 StrRehaG. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen des Verfahrens ergibt sich aus § 14 Abs. 1, 2 StrRehaG.