Beschluss
1 Ws Reha 25/15
Thüringer Oberlandesgericht Senat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2016:0525.1WSREHA25.15.0A
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Leitsätze
1. Das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 19 StrRehaG kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die in § 17a Abs. 1 StrRehaG als Anspruchsvoraussetzung für die sog. "Opferrente" geregelte Mindestdauer der Freiheitsentziehung nur knapp bzw. um wenige Tage verfehlt wird.(Rn.17)
2. Die gesetzgeberische Entscheidung, die absolute Grenze der Anspruchsberechtigung bei einer Freiheitsentziehung von mindestens 180 Tagen zu ziehen, mit der Folge, dass den Betroffenen, deren Freiheitsentzug diese Größenordnung nicht erreicht, regelmäßig kein Anspruch nach § 17a Abs. 1 StrRehaG zusteht, ist zu respektieren.(Rn.18)
3. Die Dauer einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung ist im gerichtlichen Verfahren nach §§ 7 ff. StrRehaG festzustellen. Sie unterliegt grundsätzlich nicht der nochmaligen Überprüfung im Verfahren nach § 25 StrRehaG.(Rn.22)
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Gera vom 31.08.2015 wird aufgehoben.
2. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
3. Verfahrenskosten werden nicht erhoben.
Auslagen des Betroffenen im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 19 StrRehaG kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die in § 17a Abs. 1 StrRehaG als Anspruchsvoraussetzung für die sog. "Opferrente" geregelte Mindestdauer der Freiheitsentziehung nur knapp bzw. um wenige Tage verfehlt wird.(Rn.17) 2. Die gesetzgeberische Entscheidung, die absolute Grenze der Anspruchsberechtigung bei einer Freiheitsentziehung von mindestens 180 Tagen zu ziehen, mit der Folge, dass den Betroffenen, deren Freiheitsentzug diese Größenordnung nicht erreicht, regelmäßig kein Anspruch nach § 17a Abs. 1 StrRehaG zusteht, ist zu respektieren.(Rn.18) 3. Die Dauer einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung ist im gerichtlichen Verfahren nach §§ 7 ff. StrRehaG festzustellen. Sie unterliegt grundsätzlich nicht der nochmaligen Überprüfung im Verfahren nach § 25 StrRehaG.(Rn.22) 1. Der Beschluss des Landgerichts Gera vom 31.08.2015 wird aufgehoben. 2. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. 3. Verfahrenskosten werden nicht erhoben. Auslagen des Betroffenen im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. I. Durch Beschluss des Landgerichts Gera vom 25.04.2012 (Az. 6 Reha 148/08), korrigiert durch Beschluss vom 20.08.2013, wurde die Unterbringung des Antragstellers im Bezirksfachkrankenhaus S... vom 08.10.1969 bis 31.03.1970 für rechtsstaatswidrig erklärt und er in diesem Umfang rehabilitiert. Es wurde festgestellt, dass dem Betroffenen vom 08.10.1969 bis zum 31.03.1970 zu Unrecht die Freiheit entzogen wurde. Während des Aufenthalts im Bezirksfachkrankenhaus S... im o. g. Zeitraum war der Betroffene durch Urteil des Kreisgerichts Stadtroda vom 03.12.1969, Az. S 70/69 wegen Staatsverleumdung nach § 220 StGB/DDR zur Bewährung verurteilt und für den Fall der schuldhaften Nichterfüllung seiner gesellschaftlichen Pflichten eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten angedroht worden. Hinsichtlich dieser Verurteilung war der Betroffene bereits mit Beschluss des Bezirksgerichts Gera vom 14.01.1992 rehabilitiert worden. Dass der Betroffene in diesem Verfahren zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat, wurde nicht festgestellt und, soweit ersichtlich, im damaligen Rehabilitierungsverfahren auch nicht geltend gemacht. Unter dem 12.06.2012 beantragte der Betroffene beim Thüringer Landesverwaltungsamt (Antragsgegner), ihm „Opferrente nach dem 3. SED Unrechtsbereinigungsgesetz zu bewilligen“. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs dieses Verfahrens bei dem Thüringer Landesverwaltungsamt wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen. Mit Bescheid vom 30.07.2014 lehnte das Landesverwaltungsamt den Antrag auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der nach § 17a StrRehaG vorausgesetzte Zeitraum der Freiheitsentziehung von mindestens 180 Tagen vorliegend um 5 Tage unterschritten werde. Auch eine besondere Härte nach § 19 StrRehaG sei nicht gegeben, insbesondere liege keine den Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnende geringfügige Unterschreitung der Mindestdauer vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Bescheid vom 30.07.2014 verwiesen. Mit Schreiben vom 26.08.2014 beantragte der Betroffene im Verfahren 6 Reha 148/08 eine Korrektur der dortigen Entscheidung des Landgerichts Gera dahingehend, dass er nicht für die Zeit vom 08.10.1969 bis zum 31.03.1970 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten habe, sondern dass er sich bereits in der Zeit vom 05. bis 07.10.1969 im Polizeigewahrsam befunden habe und die Entlassung aus dem Bezirksfachkrankenhaus S... frühestens am 03.04.1970 erfolgt sei. Mit Beschluss vom 20.03.2015, Az. 6 Reha 14/15, verwarf das Landgericht Gera diesen Antrag einstimmig als unzulässig. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen diesen Beschluss verwarf der Senat mit Beschluss vom 28.07.2015 nach § 13 Abs. 2 Nr. 2b StrRehaG i. V. m. § 1 Abs. 6 StrRehaG als unzulässig. Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 27.08.2014 zunächst Widerspruch gegen den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 30.07.2014 ein und beantragte mit weiterem Schreiben vom 29.08.2014 die gerichtliche Entscheidung. Er machte erneut geltend, dass auch der Zeitraum vom 05. bis einschließlich 07.10.1969 mit einzubeziehen sei, da er sich an diesen drei Tagen in polizeilichem Gewahrsam befunden habe. Außerdem sei er auch nach dem 31.03.1970 definitiv noch im Fachkrankenhaus Stadtroda untergebracht gewesen. Ob die Unterbringung jedoch bis zum 03. bzw. 10.04.1970 oder noch länger angedauert habe, könnten weder er noch seine Mutter heute noch in Erinnerung rufen. Auch weitere Recherchen seinerseits dazu seien erfolglos verlaufen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 31.08.2015 hat die Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts Gera den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 30.07.2014 aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, den Antrag des Antragstellers vom 12.06.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden. Wegen der - im Kern auf die Härteregelung des § 19 StrRehaG abstellenden - Begründung im Einzelnen wird auf den landgerichtlichen Beschluss verwiesen. Dagegen wendet sich das Thüringer Landesverwaltungsamt mit der am 22.09.2015 eingegangenen Beschwerde, die unter dem 06.11.2015 und 04.01.2016 begründet wurde. Der Betroffene hat durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 07.12.2015 beantragt, die Beschwerde zu verwerfen. II. 1. Die nach §§ 25 Abs. 1 Satz 4, 13 Abs. 1 StrRehaG statthafte (fristgebundene) Beschwerde des Antragsgegners gegen den seinen Bescheid vom 30.07.2014 aufhebenden Beschluss des Landgerichts Gera vom 31.08.2015 ist zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist nach § 13 Abs. 1 StrRehaG eingelegt worden. 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 30.07.2014 zu Unrecht aufgehoben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat das Landesverwaltungsamt den Antrag auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17a StrRehaG zu Recht abgelehnt und hierbei auch zutreffend das Vorliegen eines Härtefalls i. S. des § 19 StrRehaG verneint. a) Mit der zum 09.12.2010 in Kraft getretenen Änderung des § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG durch das 4. Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 02.12.2010 erhalten Haftopfer, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung, wenn sie zu Unrecht eine Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 180 Tagen erlitten haben. Das Vorliegen einer diese Mindestdauer erreichenden rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung kann für den Betroffenen nicht festgestellt werden. Nach den bestandskräftigen Rehabilitierungsentscheidungen des Landgerichts Gera vom 25.04.2012 i. V. m. dem Berichtigungsbeschluss vom 20.08.2013 hat der Antragsteller eine mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung im Zeitraum vom 08.10.1969 bis zum 31.03.1970, mithin von 175 Tagen erlitten. Die rechtskräftige Feststellung der Haftdauer in der Rehabilitierungsentscheidung ist im Verfahren über die Gewährung einer besonderen Zuwendung bindend (vgl. Beschluss des Senats vom 22.09.2009, 1 Ws Reha 21/09 bei juris). Im Rehabilitierungsverfahren 6 Reha 148/08 wurde - im Übrigen maßgeblich auf den Angaben des Betroffenen und seiner Mutter beruhend und entgegen einer lediglich noch auffindbaren Karteikarte, die als Entlassungstermin den 10.01.1970 und als „Verweildauer“ 94 Tage ausweist - die Zeit der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung betreffend die Unterbringung im Landesfachkrankenhaus Stadtroda vom 08.10.1969 bis 31.03.1970 festgestellt. Mit Beschluss vom 20.03.2015 lehnte das Landgericht Gera eine Korrektur der Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung ab. Das Landgericht legte in diesem Beschluss überzeugend dar, dass der Betroffene weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel vorgelegt hat, die eine spätere Entlassung aus dem Bezirksfachkrankenhaus S... entgegen den Angaben des Betroffenen und seiner Mutter in der Anhörung vom 14.06.2011 belegen. Insbesondere vor dem Hintergrund dieser - im Kern übereinstimmenden - Angaben erscheint die erst in vorliegender Sache vorgelegte, auf den 12.10.2015 datierte, inhaltlich wenig ergiebige „eidesstattliche Versicherung“ des Bruders des Betroffenen, dieser sei bis „Mitte April 1970“ im Krankenhaus gewesen, mehr als bedenklich und ist jedenfalls nicht geeignet, von den rechtskräftigen Vorentscheidungen abweichende Feststellungen zur Unterbringungsdauer zu rechtfertigen. Immerhin existiert ein richterliches Anhörungsprotokoll, in dem der Betroffene - seinerseits unter Versicherung der dortigen Angaben „an Eides Statt“ - angab, er habe am 01.04.1970 seine Lehre fortgesetzt. Angesichts der widersprüchlichen bzw. unterschiedlichen Angaben und fehlender verlässlicher Unterlagen kann jedenfalls nicht einfach zugunsten des Betroffenen von einem längeren Aufenthalt im Bezirksfachkrankenhaus ausgegangen werden. Im Rehabilitierungsbeschluss vom 14.01.1992 betreffend die Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts Stadtroda vom 03.12.1969 war nicht festgestellt worden, dass der Betroffene zu Unrecht Freiheitsentzug in diesem Strafverfahren erlitten hat. Der Vortrag im Verfahren 6 Reha 14/15 war nicht geeignet, eine Korrektur der Zeit der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung im Verfahren 6 Reha 148/08 bezogen auf die Zeit vom 05. bis 07.10.1969 zu erreichen, denn dieses Verfahren betrifft ausschließlich die Unterbringung im Bezirksfachkrankenhaus S.... Aber selbst wenn man davon ausgeht, der Betroffene habe im damaligen Strafverfahren zu Unrecht weitere 2-3 Tage Freiheitsentziehung erlitten, was bisher im Rahmen eines Rehabilitierungsverfahrens über den Grundanspruch gerade nicht festgestellt ist, ergäbe sich insgesamt wiederum (nur) eine maximale Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung von (177 bis) 178 Tagen (175 Tage betreffend die Unterbringung im Landesfachkrankenhaus Stadtroda und max. 3 Tage im Polizeigewahrsam, wobei die Angaben des Betroffenen in den bisherigen Verfahren insoweit unterschiedlich gewesen sind und auch nach den Unterlagen des früheren Strafverfahrens unklar bleibt, ob der Betroffene sich bereits am 05.10. 1969 in Polizeigewahrsam befand). b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann bei der gegebenen Sachlage auch die Härteregelung des § 19 StrRehaG die Gewährung der besonderen Zuwendung gemäß § 17a StrRehaG nicht rechtfertigen, und zwar auch dann nicht, wenn man unterstellt, der Antragsteller habe insgesamt 178 Tage Freiheitsentziehung erlitten. Nach § 19 StrRehaG kann die zuständige Behörde dem Antragsteller eine (Kapitalentschädigung oder) besondere Zuwendung zuerkennen, wenn sich aus deren Nichtzahlung eine besondere Härte ergibt. Das Vorliegen einer besonderen Härte kann jedoch - worauf die landgerichtliche Entscheidung hinauslaufen würde - nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die als Anspruchsvoraussetzung geregelte Mindestdauer der Freiheitsentziehung nur knapp bzw. um wenige Tage verfehlt wird. Die Anknüpfung der Leistung an eine Mindesthaftdauer von insgesamt 180 Tagen findet, wenngleich sie gerade im Grenzbereich - ähnlich einer Stichtagsregelung - mit einer für die Betroffenen oft nur schwer nachvollziehbaren unterschiedlichen Behandlung von Sachverhalten einhergeht, die sich nur durch wenige Tage - im Extremfall einen Tag - rechtsstaatswidriger Freiheitsentziehung unterscheiden, im Hinblick auf Artikel 3 Abs. 1 GG ihre hinreichende sachliche Rechtfertigung in dem Anliegen des Gesetzgebers, die Leistungsgewährung neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit von einer bestimmten Schwere der politischen Verfolgung abhängig zu machen (vgl. Beschluss des Senats vom 22.09.2009, 1 Ws Reha 21/09, bei juris). Die gesetzgeberische Entscheidung, die absolute Grenze der Anspruchsberechtigung bei einer Freiheitsentziehung von mindestens 180 Tagen zu ziehen, mit der Folge, dass den Betroffenen, deren Freiheitsentzug diese Größenordnung nicht erreicht, regelmäßig kein Anspruch nach § 17a Abs. 1 StrRehaG zusteht, ist mithin im Grundsatz zu respektieren. Es liegt weder in der Kompetenz der Gerichte noch ist es deren Aufgabe, diese an eine konkrete zeitliche Mindestvorgabe anknüpfende und damit naturgemäß und unvermeidlich mit den beschriebenen Abgrenzungs-„Härten“ verbundene Entscheidung des Gesetzgebers zu korrigieren bzw. aufzuweichen, indem bereits eine „geringfügige“ Unterschreitung als solche - ohne weitere Besonderheiten des Einzelfalles - als „besondere“ Härte eingestuft wird. Abgesehen davon, dass eine vom Gesetzgeber mit der konkreten Ausgestaltung der Regelung für eine Reihe von (im Grenzbereich liegenden) Einzelfällen in Kauf genommene „Härte“ schon begrifflich keine „besondere“ Härte sein kann, widerstreitet eine richterrechtliche Ausdehnung der Anspruchsberechtigung im Einzelfall allein deshalb, weil die zeitliche Anspruchsgrenze nur „geringfügig“ unterschritten und/oder weil eine längere Freiheitsentziehung zwar nicht festgestellt, aber auch „nicht ausgeschlossen“ werden kann, der Gewaltenteilung, der Rechtssicherheit und dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Dies verkennt die landgerichtliche Entscheidung, indem sie das Vorliegen eines Härtefalles allein aus diesem zeitlichen Aspekt herleiten will. Der angefochtene Beschluss geht zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass § 19 StrRehaG die Zubilligung der Leistung ermöglicht, wenn eine besondere Härte vorliegt, und dass dabei die Auslegung des Begriffs der „besonderen Härte“ der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, weil es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Wann eine „besondere Härte“ vorliegt, definiert das Gesetz nicht. Nach den Gesetzesmaterialien (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, Drucksache 17/3233, S. 8) ist eine besondere Härte i. S. d. § 19 StrRehaG dann gegeben, wenn bei Würdigung des Gesamtinhalts des Gesetzes, insbesondere der hier maßgeblichen Regelungen in § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG, der Ausschluss von der Leistung trotz rechtsähnlicher Sachverhalte dessen Sinn und Zweck widerspräche. Die Gesetzesmaterialien nennen als Beispiel den Fall, dass der Betroffene die Mindesthaftdauer nur deshalb geringfügig unterschreitet, weil die Leitung der Vollzugseinrichtung den Entlassungszeitpunkt vorverlegt hat. Eine derartige Fallgestaltung ist vorliegend allerdings nicht gegeben. Auch die Sachverhalte, bei denen das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Beschlüsse vom 29.02.2012, 2 Ws [Reh] 319/11 und vom 29.10.2014, 2 Ws [Reh] 25/14) die Härtefallregelung des § 19 StrRehaG auf die Gewährung von besonderen Zuwendungen nach § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG angewandt hat, betrafen andere Fallgestaltungen. Einerseits ging es dort um die geringfügige Unterschreitung der erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung um zwei Tage wegen Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung; andererseits um einen Fall, in dem die Mindesthaftdauer nur deshalb nicht erreicht wurde, weil der Betroffene wegen haftbedingter Gesundheitsschäden - bei gleichzeitiger Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung - vorzeitig (nach 167 Tagen) entlassen wurde. Ungeachtet der (aus Sicht des Senats zweifelhaften) Frage, ob diesen (Einzelfall-)Entscheidungen gefolgt werden kann, ist den genannten Ausnahmefällen einschließlich des in den Gesetzesmaterialien beschriebenen Beispielsfalles gemeinsam, dass die Betroffenen tatsächlich weniger Haft verbüßen mussten als ursprünglich angeordnet worden war. Der maßgebliche Grund für die Annahme eines Härtefalles lag also nicht allein und ausschließlich in der Geringfügigkeit der Unterschreitung der Haftzeit, sondern (auch) in der vorzeitigen Beendigung der angeordneten längeren Freiheitsentziehung zu einem als „eher zufällig“ bezeichneten Termin. Vorliegend hat das Landgericht Gera die Anwendung der Härteregelung indes allein darauf gestützt, dass die genaue Länge der tatsächlich erlittenen Freiheitsentziehung im Rehabilitierungsverfahren nicht mehr aufzuklären gewesen sei, sich die 5-tägige Unterschreitung der Mindestdauer in einem Grenzbereich befinde, in dem von einer Geringfügigkeit der Unterschreitung ausgegangen werden könne, und dass „nicht ausgeschlossen“ werden könne, dass die tatsächliche Dauer der Freiheitsentziehung insgesamt länger war. All dies kann jedoch aus den oben ausgeführten Gründen keine besondere Härte i. S. d. § 19 StrRehaG begründen, weil es an einem weiter gehenden, außerhalb des rein zeitlichen Faktors liegenden Aspekt fehlt. Insbesondere kann der Umstand, dass die in der Rehabilitierungsgrundentscheidung bestandskräftig festgesetzte Dauer rechtsstaatswidriger Freiheitsentziehung (erneut) in Frage gestellt wird, die - insoweit letztlich rein spekulative - Annahme einer „besonderen Härte“ nicht tragen. Die Dauer einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung ist im gerichtlichen Verfahren nach §§ 7 ff. StrRehaG festzustellen. Sie unterliegt gerade nicht der nochmaligen Überprüfung im Verfahren nach § 25 StrRehaG. Weitere Umstände, die für das Vorliegen einer besonderen Härte sprechen, sind nicht ersichtlich. Da somit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach § 17a StrRehaG nicht vorliegen, hat der Bescheid des Antragsgegners vom 30.07.2014 Bestand und war der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Gera vom 31.08.2015 zurückzuweisen. III. Die Entscheidung zu den Verfahrenskosten folgt aus §§ 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 4 StrRehaG, 473 Abs. 4 StPO.