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Beschluss

3 St 2 BJs 4/2

Thüringer Oberlandesgericht Staatsschutzsenat, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Anklage des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 28. April 2023 wird zur Hauptverhandlung zugelassen und gegen die Angeschuldigten das Hauptverfahren vor dem 3. Strafsenat – Senat für Staatsschutzsachen – des Thüringer Oberlandesgerichts eröffnet mit der Maßgabe, dass a) der unter Anklagepunkt IV.1. erhobene Tatvorwurf zwar den hinreichenden Verdacht einer (weiteren) Einzelhandlung im Sinne der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 und 2 StGB), aus Rechtsgründen aber nicht den Verdacht eines Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit versuchter Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 1 und 3 StGB) und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 Abs. 1 und 2 StGB) begründet, b) der unter Anklagepunkt IV.2. erhobene Tatvorwurf zwar den hinreichenden Verdacht einer (weiteren) Einzelhandlung im Sinne der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 und 2 StGB), aus Rechtsgründen aber nicht den Verdacht einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 Abs. 1 und 2 StGB) begründet, c) die unter den Anklagepunkten II.3., III.2., III.3., III.4., III.5., III.6., III.7., III.8., III.9., III.10., IV.6., V.1. und V.2. erhobenen Tatvorwürfe zwar jeweils den hinreichenden Verdacht einer (weiteren) Einzelhandlung im Sinne der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 und 2 StGB), aus Rechtsgründen aber nicht den Verdacht einer Gründung und mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB) begründen, d) der unter Anklagepunkt IV.4. erhobene Tatvorwurf aus Rechtsgründen den hinreichenden Verdacht eines Regelbeispiels des besonders schweren Landfriedensbruchs im Sinne des § 125a Satz 2 Nr. 2 StGB nicht begründet, e) klarstellend darauf hingewiesen wird, dass die hinsichtlich des Angeschuldigten A auf Blatt 9 (unter Ziff. 2.) enthaltene Zwischenauflistung von fünf Fällen neben den darin explizit genannten Punkten II.3., III.2., III.3. und III.10. auch den Anklagepunkt V.2. umfasst, f) klarstellend darauf hingewiesen wird, dass hinsichtlich des Tatvorwurfs unter Anklagepunkt IV.3. in Ergänzung der in der Anklageschrift (Blatt 38) angegebenen Strafvorschriften auch die Anwendung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB und hinsichtlich des unter Anklagepunkt III.2. erhobenen Tatvorwurfs auch die Anwendung des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Betracht kommt. 2. Der Senat ist in der Hauptverhandlung mit fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt, § 122 Abs. 1 und 2 Satz 2 GVG. 3. Gegen die Angeklagten R (Haftbefehl des Ermittlungsrichters beim BGH vom 04. April 2022, Az. 3 BGs 190/22), A (Haftbefehl des Ermittlungsrichters beim BGH vom 05. April 2022, Az. 3 BGs 198/22), A (Haftbefehl des Ermittlungsrichters beim BGH vom 05. April 2022, Az. 3 BGs 199/22) und K (Haftbefehl des Ermittlungsrichters beim BGH vom 05. April 2022, Az. 3 BGs 209/22) wird aus den Gründen der jeweiligen Haftbefehle im Umfang der Anklageschrift und nach Maßgabe dieses Eröffnungsbeschlusses H a f t f o r t d a u e r angeordnet.
Entscheidungsgründe
1. Die Anklage des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 28. April 2023 wird zur Hauptverhandlung zugelassen und gegen die Angeschuldigten das Hauptverfahren vor dem 3. Strafsenat – Senat für Staatsschutzsachen – des Thüringer Oberlandesgerichts eröffnet mit der Maßgabe, dass a) der unter Anklagepunkt IV.1. erhobene Tatvorwurf zwar den hinreichenden Verdacht einer (weiteren) Einzelhandlung im Sinne der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 und 2 StGB), aus Rechtsgründen aber nicht den Verdacht eines Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit versuchter Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 1 und 3 StGB) und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 Abs. 1 und 2 StGB) begründet, b) der unter Anklagepunkt IV.2. erhobene Tatvorwurf zwar den hinreichenden Verdacht einer (weiteren) Einzelhandlung im Sinne der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 und 2 StGB), aus Rechtsgründen aber nicht den Verdacht einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 Abs. 1 und 2 StGB) begründet, c) die unter den Anklagepunkten II.3., III.2., III.3., III.4., III.5., III.6., III.7., III.8., III.9., III.10., IV.6., V.1. und V.2. erhobenen Tatvorwürfe zwar jeweils den hinreichenden Verdacht einer (weiteren) Einzelhandlung im Sinne der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 und 2 StGB), aus Rechtsgründen aber nicht den Verdacht einer Gründung und mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB) begründen, d) der unter Anklagepunkt IV.4. erhobene Tatvorwurf aus Rechtsgründen den hinreichenden Verdacht eines Regelbeispiels des besonders schweren Landfriedensbruchs im Sinne des § 125a Satz 2 Nr. 2 StGB nicht begründet, e) klarstellend darauf hingewiesen wird, dass die hinsichtlich des Angeschuldigten A auf Blatt 9 (unter Ziff. 2.) enthaltene Zwischenauflistung von fünf Fällen neben den darin explizit genannten Punkten II.3., III.2., III.3. und III.10. auch den Anklagepunkt V.2. umfasst, f) klarstellend darauf hingewiesen wird, dass hinsichtlich des Tatvorwurfs unter Anklagepunkt IV.3. in Ergänzung der in der Anklageschrift (Blatt 38) angegebenen Strafvorschriften auch die Anwendung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB und hinsichtlich des unter Anklagepunkt III.2. erhobenen Tatvorwurfs auch die Anwendung des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Betracht kommt. 2. Der Senat ist in der Hauptverhandlung mit fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt, § 122 Abs. 1 und 2 Satz 2 GVG. 3. Gegen die Angeklagten R (Haftbefehl des Ermittlungsrichters beim BGH vom 04. April 2022, Az. 3 BGs 190/22), A (Haftbefehl des Ermittlungsrichters beim BGH vom 05. April 2022, Az. 3 BGs 198/22), A (Haftbefehl des Ermittlungsrichters beim BGH vom 05. April 2022, Az. 3 BGs 199/22) und K (Haftbefehl des Ermittlungsrichters beim BGH vom 05. April 2022, Az. 3 BGs 209/22) wird aus den Gründen der jeweiligen Haftbefehle im Umfang der Anklageschrift und nach Maßgabe dieses Eröffnungsbeschlusses H a f t f o r t d a u e r angeordnet. Hinreichenden Tatverdacht sieht der Senat nach vorläufiger Bewertung nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Auch wenn der hinreichende Tatverdacht besteht, dass sich der in der Anklage beschriebene Sachverhalt so zugetragen hat, lässt er die Eröffnung aus Rechtsgründen nur in dem dort dargestellten Umfang zu. 1. Hinsichtlich des Tatgeschehens unter Ziffer IV. 1. und IV. 2. der Anklageschrift besteht nur im Hinblick auf das Vereinigungsdelikt hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit. a) Bezüglich des unter Ziffer IV.1. der Anklage vom 28.04.2023 geschilderten Verhaltens wirft der Generalbundesanwalt den Angeschuldigten R und A nach dem abstrakten Anklagesatz auch Landfriedensbruch nach § 125 StGB, nach den auf Blatt 35f. aufgezählten anzuwendenden Strafvorschriften besonders schweren Landfriedensbruch in der Form des Mitführens einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs i.S.v. § 125a Satz 1 Nr. 2 StGB vor, der in Tateinheit zu versuchter Gefangenenbefreiung, (vollendetem) tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, tateinheitlich tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte (gemeint ist dabei wohl: tateinheitlich Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung stehe. Den Angeschuldigten R und A wird im konkreten Anklagesatz, der im Wesentlichen eine Tathandlung des gesondert Verfolgten A beschreibt, zur Last gelegt, sie hätten die Tathandlung des A „ebenfalls“, d.h. im Kontext: wie der (lediglich) daneben stehende gesondert Verfolgte N, beobachtet und hätten unmittelbar danach „zu den beiden aufgeschlossen“. Mit einem solchen Verhalten ist aber weder ein strafrechtlich relevanter Verhaltensvorwurf beschrieben, noch lässt sich dieser in einer die Umgrenzungsfunktion der Anklage wahrenden Weise dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen entnehmen. Dort (Blatt 231) wird im Wesentlichen der konkrete Anklagesatz wiederholt und heißt es zu einem Verhalten der Angeschuldigten nur, dass diese zu dem gesondert Verfolgten aufgeschlossen hätten. Weder ist damit eine Widerstandshandlung im Sinne des § 113 StGB noch ein tätlicher Angriff i.S.v. § 114 StGB – weder als versuchtes noch als vollendetes Delikt – geschildert. Auch eine „Beteiligung“ i.S.v. § 125 StGB ist nicht ersichtlich; sie setzte – selbst im Falle einer Billigung der Taten des Haupttäters (zuletzt etwa BGH, Urteil vom 22.06.2023, Az. 4 StR 481/22) – jedenfalls mehr als die bloße Anwesenheit voraus (BeckOK StGB/Rackow , 57. Ed. 01.05.2023, StGB, § 125 Rn. 12). Für eine etwa (sich ebenfalls aus dem abstrakten Anklagesatz nicht ergebende) psychische Beihilfe, die der Senat wegen des Gebots umfassender Bewertung des zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalts in den Blick zu nehmen hatte, wäre eine weitergehende objektiv erkennbare Solidarisierung des Täters erforderlich (BayObLG, Urteil vom 23.11.1995, Az. 5 St RR 122/95 = NStZ-RR 1996, Seite 101), mehr noch muss diese dem Täter gegenüber zum Ausdruck gebracht werden und ihn in seiner Tat bestärken (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2023, Az. 4 StR 481/22). Dafür bedarf es jedoch sorgfältiger Feststellungen, dass und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestalt objektiv gefördert oder erleichtert wird und dass der Gehilfe sich dessen bewusst war (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.2020, Az. 4 StR 287/19). Solche Feststellungen sind weder anklagegegenständlich, noch lassen sie sich nach Aktenlage treffen. Da eine Anklageschrift die gesetzlichen Merkmale der Tat abbilden muss, wären überdies – soweit man von einem lediglich versuchten Delikt ausgehen wollte – Schilderungen zum Tatentschluss (hier im Hinblick auf eine Gefangenenbefreiung) unentbehrlich wie auch zum unmittelbaren Ansetzen der Angeschuldigten i.S.v. § 22 StGB, welches mit der Beschreibung einer (folgenlosen) Bewegung in Richtung des Tatgeschehens jenseits eines Motivs und unbesehen der nicht erörterten Rücktrittsfrage nicht geschehen ist. Soweit es im konkreten Anklagesatz heißt, die Angeschuldigten hätten gemeinschaftlich gehandelt, bleibt zudem noch unklar, ob dieser Hinweis im Hinblick auf die (allerdings mit den anzuwendenden Strafvorschriften nicht zitierte) Strafzumessungsregel des § 113 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StGB verstanden werden soll oder aber im Hinblick auf den dort ebenso wenig aufgeführten § 25 Abs. 2 StGB mit der Intention wechselseitig zuzurechnender Tatbeiträge, wobei es in diesem Fall zusätzlich einer Schilderung diesbezüglicher Merkmale (gemeinsamer Tatplan etc.) bedurft hätte. Unbesehen der Frage, dass die Umgrenzungsfunktion der Anklage nicht zu wahren ist, wenn sich das Tatgeschehen allein aus den Ermittlungsakten entnehmen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 17.08.2000, Az. 4 StR 245/00), bieten auch diese keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein insoweit strafbares Verhalten. Das im Anklagesatz erfasste Aufsuchen der Versammlung vor dem Hintergrund der Verwirklichung von Zwecken der (kriminellen) Vereinigung stellt zwar eine (weitere) Beteiligungshandlung dar, ist aber mit dem Vorwurf zu II.1. / II.2. in tatbestandlicher Handlungseinheit verbunden. b) Dasselbe gilt für den Tatvorwurf gemäß IV. 2. Nach dem konkreten Anklagesatz, der insoweit von Tatmehrheit zum Fall IV.1. ausgeht, haben die Angeschuldigten sechs Minuten nach dem Geschehen in Fall IV.1. „an der Spitze der Versammlung“ gestanden, während es zu (nicht näher lokalisierten) Angriffshandlungen der gesondert Verfolgten A und N gekommen sei. Über die Teilnahme an der Versammlung hinaus (vgl. Ziff. IV.1.) schildert die Anklage keinerlei strafbares Verhalten der Angeschuldigten. Hinsichtlich des Angeschuldigten A enthält die Anklage, die ihm wie auch dem Angeschuldigten R vollendete gefährliche Körperverletzung und Widerstand gegen bzw. tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte vorwirft, sogar den ausdrücklichen Hinweis, dieser habe nicht eingegriffen, sondern sich unter die Menge gemischt, das lediglich beobachtete Tatgeschehen also aktiv verlassen. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen teilt bezüglich des Angeschuldigten R noch mit, dieser habe nicht rechtzeitig zu den gesondert Verfolgten aufschließen können, enthält aber mangels Schilderung eines konkreten Motivs diesbezüglich bzw. subjektiver Tatbestandselemente genauso wenig Anhaltspunkte für (versuchtes) tatbestandsmäßiges Verhalten. Soweit ihm vorgeworfen wird, er habe „jemanden“ aus der Situation „herausziehen“ wollen , genügt dies unbesehen der nicht erörterten Rücktrittsfrage auch nicht für die Annahme eines die Versuchsstrafbarkeit belegenden unmittelbaren Ansetzens, zumal die Anklage jeweils von Tatvollendung ausgeht. Der bloße (hier schon hinsichtlich des Handlungsziels nicht hinreichend konkretisierte) rechtsfeindliche Wille ist für sich genommen nicht unter Strafe gestellt, sondern verlangt nach der vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts auch dessen irgendwie geartete Betätigung nach außen (Nachweise bei MüKoStGB/Hoffmann-Holland, 4. Aufl. 2020, StGB, § 22 Rn. 4). Die Beteiligung an (derselben) Versammlung an sich ist auch insoweit mit dem Vorwurf unter II.1./ II.2. zu tatbestandlicher Handlungseinheit verbunden. 2. Die Vereinigung „K.“ ordnet der Senat nach Aktenlage abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts für den gesamten Zeitraum ihres Bestehens als kriminelle Vereinigung i.S.v. § 129 Abs. 1 StGB, nicht jedoch als terroristische Vereinigung i.S.v. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB ein. Soweit besteht hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der diesbezüglich verbleibenden anklagegegenständlichen Lebenssachverhalte; indes rechtfertigen diese nicht die Annahme, dass der Zweck der Vereinigung darauf ausgerichtet war, Mord oder Totschlag zu begehen. Grund für die mit den §§ 129, 129a StGB erfolgte Vorverlagerung des Strafschutzes auf die bloße Betätigung solcher Vereinigungen ist die in ihrer Eigendynamik liegende besondere Gefährlichkeit, weshalb die Organisation der Vereinigung auf die Begehung entsprechender Straftaten hin konzipiert sein muss (vgl. BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg , 57. Ed. 01.05.2023, StGB § 129 Rn. 6). Begehung von Straftaten meint insoweit jedenfalls nur solche Verhaltensweisen, die einen gesetzlichen Tatbestand in strafbarer Weise verwirklichen (vgl. MüKoStGB/Schäfer/Anstötz , 4. Aufl. 2021, StGB, § 129 Rn. 36 m.w.N.). Dies schließt Handlungen aus, die zwar tatbestandsmäßig sind und so einen vom Gesetzgeber missbilligten Handlungs- bzw. Erfolgsunwert verkörpern, aber infolge fehlender Rechtswidrigkeit kein Unrecht darstellen oder bei schuldlosem bzw. entschuldigtem Handeln keinen Gesinnungsunwert abbilden und deshalb nicht strafbar sind. Der Anklagesachverhalt lässt eine Zweckbestimmung dahingehend, dass nicht im Sinne von § 32 StGB gerechtfertigte Tötungsdelikte begangen werden sollten, nicht hinreichend erkennen. Der ausdrücklich erhobene Vorwurf einer entsprechenden Verschärfung der Ausrichtung von „K“ von der Begehung sonstiger Straftaten hin zur Verübung von Tötungsdelikten nimmt seinen Ausgang in den auf Gruppenmitglieder mit großer Brutalität verübten aktenkundigen Überfällen im Jahr 2019 (Anklageschrift Blatt 19) bzw. 2021, infolge derer sich die Bewaffnung mit einem Messer aus Sicht der Vereinigungsmitglieder als zur Abwehr solcher Angriffe hilfreich erwiesen habe und das Beisichführen eines Messers zur Pflicht der Mitglieder der Vereinigung geworden sei. Weder für sich genommen noch in der Gesamtschau rechtfertigt dies aus Sicht des Senats die Annahme, dass die Gruppierung fürderhin rechtswidrige, konkret nicht gerechtfertigte Tötungsdelikte habe begehen wollen. Nach dem in § 32 StGB verkörperten Rechtsbewährungsprinzip gibt es grundsätzlich keine Einschränkung des Notwehrrechts dahingehend, dass rechtswidrigen Angriffen auf Leib und Leben im Sinne einer grundsätzlichen Güterabwägung nicht in gerechtfertigter Weise mit einer Tötung zur Angriffsabwehr begegnet werden könnte. Insoweit ist anerkannt, dass der Angegriffene dasjenige Mittel zur Verteidigung auswählen darf, welches den Angriff sicher beendet; nur bei Vorliegen mehrerer gleich geeigneter Mittel ist er auf die Wahl der weniger invasiven Verteidigungsmethode verwiesen. In Ansehung der erwarteten handlungsauslösenden Angriffe auf einzelne Vereinigungsmitglieder, die u.a. ein Einschlagen mit Teleskopschlagstöcken u.ä. auf deren Oberkörper zum Gegenstand hatten, ist auch die Anweisung des Angeschuldigten R, insoweit „beim Zustechen nicht zu zögern“, nicht mit mehr als einem nicht schlechterdings verbotenen Aufruf zur Wahl des effizientesten Verteidigungsmittels verbunden. Auch die waffentechnische Aufrüstung und Ausrichtung der Kampfsportbetätigung auf entsprechend erwartete weitere Überfälle lassen nicht darauf schließen, dass im Zuge erwarteter Angriffe – und allein in solchem Kontext stehen nach Aktenlage die Erwägungen zur ggf. vorzunehmenden Tötung Dritter – eine im Zweck der Vereinigung liegende strafbare Überschreitung des Notwehrrechts erfolgen soll. So hebt auch die Anklage hervor, dass die Mitglieder von „K“ auf ihnen geltende Überfälle bewusst nicht mit Überfällen ihrerseits reagieren wollten (Blatt 20). Soweit durchaus hinreichender Verdacht dahin besteht, dass den Vereinigungsmitgliedern jedenfalls zum Teil die Tötung Einzelner im Zuge eines Abwehr-Verhaltens willkommen war bzw. sie dieser gar mit Vorfreude entgegen sahen, schließt dies ein Notwehrrecht nicht aus. Der soweit erforderliche Verteidigungswille, den das Ermittlungsergebnis allfällig belegt, versteht sich nicht dergestalt, dass er fern jedes anderen Motivs vorliegen muss. Vielmehr ist anerkannt, dass selbst sittlich tiefstehende Motive wie Hass, Wut und Rachsucht eine auf Angriffsabwehr gerichtete subjektive Zwecksetzung nicht ausschließen, sofern das Verteidigungsmotiv nicht ganz in den Hintergrund tritt (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei MüKoStGB/Erb , 4. Aufl. 2020, StGB, § 32 Rn. 240). Davon geht indes auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen nicht aus, wenn es das Motiv zum Gegenschlag allfällig neben ein Verteidigungsmotiv stellt bzw. eine Tötungsabsicht dahin einschränkt, „soweit sich die Vereinigungsmitglieder verteidigen mussten“ (Blatt 134 unter „b)“). Eine dahingehende Ausrichtung der Vereinigung lässt sich auch nicht mit einzelnen Äußerungen ihrer Mitglieder im Hinblick auf deren Tötungsphantasien, etwa warum man „die Zecken“ nicht „einfach umlege“ (Blatt 136), belegen, zumal dieser Vorschlag offensichtlich folgenlos blieb. Selbiges gilt für das anklagegegenständliche, insbesondere waffentechnische Aufrüsten, welches auch von den Vereinigungsmitgliedern in den Kontext einer Vorbereitung auf gegen sie gerichtete Angriffe gestellt wird (Blatt 140), die auch im Jahr 2022 noch erwartet wurden (Blatt 145). Soweit die Anklage auf Blatt 252 davon ausgeht, die Angriffsabwehr der Vereinigung trete gegenüber dem Willen, angesichts des politischen Gegners die „Oberhand“ zu behalten und ihre Stellung zu bewahren, in den Hintergrund, setzte dieses nicht gleichbedeutend die Begehung von rechtswidrigen Tötungsdelikten voraus. Für die in der Anklage zum Ausdruck kommende Auffassung, nach der die Vereinigungsmitglieder gezieltermaßen ein nicht bestehendes Verteidigungsrecht in Anspruch nehmen wollten, lässt sich die dort zitierte Rechtsprechung nicht fruchtbar machen. Der soweit bemühte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2019 (Az. AK 57/18) betrifft keine der hiesigen Sachlage vergleichbare Situation, hatte doch der Bundesgerichtshof dort unter Verneinung bereits der objektiven Rechtfertigungslage der Ansicht eine Absage erteilt, wonach für Terroranschläge der PKK eine – unter keinen Umständen in Betracht kommende – Rechtfertigung nach Völkergewohnheitsrecht (vgl. BGH, Beschluss vom 06.05.2014, Az. 3 StR 265/13) bestehe. Dies ist generell nicht vergleichbar mit der Annahme einer (grundsätzlich existenten) Rechtfertigungslage der Notwehr, weil ein entsprechender Angriff auf das Leben der Vereinigungsmitglieder selbst im Falle seiner Provokation seinen rechtswidrigen Charakter nicht einbüßen würde. Der Fall einer schon objektiv nicht bestehenden Notwehrlage- bzw. Rechtfertigungssituation ist nicht vergleichbar mit demjenigen, in dem aus Gründen der (fehlenden) Gebotenheit ein durchaus bestehendes Notwehrrecht aus sozialethischen Gründen auf der Rechtsfolgenseite, also hinsichtlich opportuner Verteidigungsmittel, einzuschränken ist. Soweit dahingehend mit der Anklage der Vorwurf erhoben wird, die Angeschuldigten hätten ihrerseits ab dem Jahr 2021 Überfälle aus dem linksextremen Lager provozieren wollen, um unter dem Deckmantel des Selbstschutzes Angriffe zu verüben, ist weder der Anklage noch den Akten ein hinreichend konkretes, auf eine solche Provokation angelegtes Verhalten mit Einfluss auf die Ausrichtung der Vereinigung zu entnehmen. Soweit die Anklage ausführt, die Angeschuldigten hätten „hierzu“ (Blatt 20) Waffen beschafft, mag damit eine Aufrüstung, nicht aber zugleich eine Provokation beschrieben sein. Gleiches gilt für die Durchführung sog. Kiezstreifen, die zum einen auch vor der vorgeworfenen Neuausrichtung der Vereinigung im Jahr 2020 stattgefunden hatten, zum anderen aber auch in der Anklage in den Kontext erhöhter „Sicherheitsvorkehrungen“ hinsichtlich erwarteter Angriffe und nicht etwa einer Provokation gestellt werden, zumal sie für sich genommen kein rechtswidriges Verhalten darstellen. So ist auch im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen festgestellt, dass im Jahr 2021 Kiezstreifen (lediglich) intensiviert worden seien, weil sich die Vereinigungsmitglieder immer noch als „Zielscheibe“ für linksextremistische Anschläge sahen und diesen durch die entsprechenden Vorbereitungen ein Stück weit das Überraschungsmoment genommen werden sollte (Blatt 183). Dasselbe gilt hinsichtlich eines (nicht näher konkretisierten) Organisierens „weiterer Aktionen“, dass neben dem vorgeworfenen „provokanten Auftreten im „Nazi Kiez“ und bei Demonstrationen (Blatt 22) keinerlei berechtigten Anlass zu den – angelegentlich dieser Handlung offensichtlich auch ausgebliebenen – Überfällen durch den politischen Gegner bieten kann. Die Annahme eines Ausschlusses der Notwehr anlässlich solcher Handlungen müsste dazu führen, dass entsprechend Angegriffene faktisch an jeder politisch ausgerichteten Grundrechtsausübung gehindert wären, allein weil sie (im Übrigen ebenfalls rechtswidrige) Angriffe auf die eigene Person zu gewärtigen hatten, sich dagegen aber nicht verteidigen dürften. Ein erlaubtes Tun führt namentlich nicht ohne weiteres zu Einschränkungen des Notwehrrechts, selbst wenn der Täter wusste oder wissen musste, dass andere durch dieses Verhalten zu einem rechtswidrigen Angriff veranlasst werden könnten. Soweit wäre (jedoch mit der Folge einer bloßen Einschränkung des grundsätzlich weiterhin bestehenden Notwehrrechts) erforderlich, dass der „Verteidiger gegenüber dem Angreifer ein pflichtwidriges Vorverhalten an den Tag gelegt hat, das bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalles den folgenden Angriff als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen lässt“ (BGH, Beschluss vom 10.11.2010, Az. 2 StR 483/10). Dies aber wird man in Ansehung der aktenkundigen Überfälle, die aus Sicht der Angeschuldigten weiter zu erwarten standen, grundsätzlich nicht annehmen können. Dass sich der später Angegriffene bewusst oder voraussehbar in eine Situation begibt, in der ein rechtswidriger Angriff möglich oder wahrscheinlich ist oder dass er sich in Erwartung einer Notwehrlage mit dem Vorsatz exzessiver Verteidigung (Abwehrprovokation) bewaffnet, begründet nach der ständigen Rechtsprechung des BGH für sich allein noch keinen Vorwurf (vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Fischer , StGB, 69. Aufl. 2022, § 32 Rn. 42). Soweit unter Umständen bereits ein sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten das Notwehrrecht einzuschränken geeignet sein soll, gilt dies jedenfalls nur dann, wenn zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Ursachenzusammenhang (BGH, a.a.O.) besteht. Aus der Anklage ergibt sich ein solches Vorverhalten allenfalls im Zusammenhang mit einem an den politischen Gegner gerichteten Aufruf betreffend das Netzwerktreffen im April 2021 und in einer (bewaffneten) Fahrt nach E am 25./26.09.2021 und einem soweit konkret wie unmittelbar erhofften Überfall aus dem linksextremen Milieu, wobei die Provokation im zweiten Fall lediglich in einem an sich straflosen zweimaligen Vorbeifahren am linksautonomen Zentrum in E, mithin einer bloßen wie kurzweiligen Präsenz (im öffentlichen Raum), bestehen soll. Die bloße Kenntnis oder die („billigende“) Annahme, ein bestimmtes eigenes Verhalten werde eine andere Person ggf. zu einem rechtswidrigen Angriff provozieren, kann für sich allein nicht zu einer Einschränkung des Rechts führen, sich gegen einen solchen Angriff mit den erforderlichen und gebotenen Mitteln zu Wehr zu setzen (BGH, Beschluss vom 03.03.2021, Az. 4 StR 318/20; Beschluss vom 26.06.2018, Az. 1 StR 208/18). Auch insoweit ist anerkannt, dass eine schuldhafte Provokation nur dann zur Einschränkung des Notwehrrechts führen kann, wenn bei vernünftiger Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls der Angriff als adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheint (BGH, Beschluss vom 25.06.2009, Az. 5 StR 141/09; vom 26.06.2018, Az. 1 StR 208/18), was mit den erwarteten brutalen Angriffen jedenfalls nicht der Fall wäre. Eine Einschränkung des Notwehrrechts kann deshalb auf eine bloße „Abwehrprovokation“ nicht gestützt werden (vgl. Fischer a.a.O. mit Rspr.-Nachw.) Eine zum (grundsätzlichen) Notwehrausschluss führende Absichtsprovokation hingegen begeht nur derjenige, der zielstrebig einen Angriff herausfordert, um den Gegner unter dem Deckmantel einer äußerlich gegebenen Notwehrlage an seinen Rechtsgütern zu verletzen und damit seinen Verteidigungswillen nur vortäuscht (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2019, Az. 4 StR 456/18). Dies setzt zudem eine Provokation von erheblichem Gewicht voraus, an der es hier fehlt. Den Ermittlungsakten ist nicht zu entnehmen, dass die Mitglieder der Vereinigung zu irgendeinem Zeitpunkt geplant hätten, auch nur in einem konkreten Fall einen Angriff aus dem linksextremen Lager mit Gewissheit oder zumindest hoher Wahrscheinlichkeit herbeizuführen. Die in Aussicht genommenen Tathandlungen standen sämtlichst im Kontext zwar erwarteter, aber ausschließlich fremdbestimmter Überfälle. Letztlich fehlt es jedenfalls auch am Tatbestandsmerkmal der „Ausrichtung“ der Vereinigung auf die Begehung von Tötungsdelikten. Weder genügt insoweit eine Zwecksetzung, die nur durch einzelne Mitglieder verfolgt wird, noch ein bloßes Bewusstsein, dass es zu entsprechenden Straftaten kommen könne (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2015, Az. 3 StR 233/14 m.w.N.). Vielmehr bedarf es der verbindlichen Festlegung eines solchen Zwecks, zu dessen Erreichung sich die Mitglieder verpflichtet haben müssen, d.h. die Vereinigung muss auf die Begehung solcher Taten konzipiert sein (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2004, Az. 3 StR 94/04 = NStZ-RR 2005, S. 306). An beidem fehlt es vorliegend. Die in Bezug auf ein Losschlagen der Gegenseite abzielenden Einzelhandlungen erschöpfen sich im Wesentlichen in bloßer Präsenz der Vereinigungsmitglieder, die schon nicht den Rückschluss auf die hinreichend zurechenbare bzw. konkrete Verursachung eines Angriffs durch den politischen Gegner zulassen. Es reicht dabei gerade nicht aus, wenn sich eine Vereinigung entsprechende Taten lediglich unter bestimmten Bedingungen vorbehält, von denen nicht absehbar ist, ob und wann sie eintreten (BGH, a.a.O.). Hier war die Vornahme solcher Handlungen mit (möglicherweise) letalem Ausgang schon dem Grunde nach von äußeren Umständen, deren Eintritt nicht in der Hand der Angeschuldigten lag – dem Angriff auf Rechtsgüter der Vereinigungsmitglieder – abhängig, wobei bereits – auch in Anbetracht der im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zitierten Chatverläufe zwischen den Mitgliedern – Zweifel an der Verbindlichkeit und Akzeptanz einer diesbezüglichen Zielsetzung, zumal Neuausrichtung der Vereinigung verbleiben. 3. Für die Anwendung des § 125a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB im (soweit allein noch in Betracht kommenden) Fall IV.4. der Anklageschrift enthält das anklagegegenständliche Geschehen unabhängig davon, dass auch im abstrakten Anklagesatz nicht von einem Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs die Rede ist, ebenfalls keine Anhaltspunkte. Das Werfen von Flaschen „aus der Gruppe heraus“ und nicht durch den Angeschuldigten belegt nicht die für die Erfüllung der Regelbeispiele in Satz 2 des § 125a Abs. 1 StGB erforderliche Eigenhändigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.2001, Az. 3 StR 369/01 = NJW 2002, S. 1437, 1440), die allein Rechtfertigung für eine entsprechende Strafrahmenverschiebung wäre. 4. Die unter Ziffer 1. f) des Tenors erfolgte Klarstellung ist erforderlich, um die anzuwendenden Normen an den konkreten und abstrakten Anklagesatz anzupassen. 5. Die sachliche Zuständigkeit des Thüringer Oberlandesgerichts beruht auf § 120 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 74a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 GVG. Anlass für eine Verweisung der Sache an das örtlich zuständige Landgericht nach § 120 Abs. 2 Satz 3 GVG sieht der Senat mit Blick auf die besondere Bedeutung des eröffneten Hauptverfahrens nicht.