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Beschluss

Verg 5/24

Thüringer Oberlandesgericht Vergabesenat, Entscheidung vom

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Tenor
Der Beschluss des Senats vom 02.10.2024, Verg 5/24, wird auf Antrag des Antragstellers unter Ziffer 2. des Beschlusstenors im zweiten Absatz wie folgt ergänzt: Der Antragsgegner hat die Kosten der Beschwerdeverfahren Verg 3/24 und Verg 5/24 einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Antragstellers zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Senats vom 02.10.2024, Verg 5/24, wird auf Antrag des Antragstellers unter Ziffer 2. des Beschlusstenors im zweiten Absatz wie folgt ergänzt: Der Antragsgegner hat die Kosten der Beschwerdeverfahren Verg 3/24 und Verg 5/24 einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Antragstellers zu tragen. I. Der Senat hatte mit Beschluss vom 07.05.2024 (Verg 3/24) den Beschluss der Vergabekammer vom 21.02.2024 (_-_-_/_) aufgehoben und die Vergabekammer verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die Sache, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, zu entscheiden. Mit Beschluss vom 25.06.2024 (_-_-_/_) wies die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag des Antragstellers zurück und erlegte dem Antragsteller die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Thüringer Oberlandesgericht (Aktenzeichen Verg 3/24) auf. Mit Beschluss vom 02.10.2024 (Verg 5/24) hob der Senat den Beschluss der Vergabekammer vom 25.06.2024 auf und entschied in der Sache. Zu den Kosten enthält dieser Beschluss: „Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zu tragen. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Nachprüfungsverfahren wird für notwendig erklärt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Antragstellers zu tragen.“ Der Beschluss des Senats vom 02.10.2024 wurde dem Antragsteller am 04.10.2024 zugestellt. Am 11.10.2024 ging sein Antrag auf Ergänzung des Beschlusses im Kostenpunkt bei Gericht ein. Der Antragsteller beantragt, den Tenor zu Ziff. 2 (dort 2. Absatz) des Beschlusses des Thüringer Oberlandesgerichts vom 2. Oktober 2024 klarstellend wie folgt zu korrigieren: Der Antragsgegner hat die Kosten der Verfahren vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zu tragen. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Nachprüfungsverfahren wird für notwendig erklärt. Der Antragsgegner hat die Kosten der Beschwerdeverfahren (Verg 3/24 und Verg 5/24) einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Antragstellers zu tragen. Zur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt, die Entscheidung des Senats könne gemäß § 321 ZPO ergänzt werden. Sinnvoll erscheine eine Klarstellung zu den Kosten des ersten Beschwerdeverfahrens (Verg 3/24). Diese Kosten seien Teil des Gesamtverfahrens und ebenfalls von der Antragsgegnerin zu tragen, da diese unterlegen sei. Der Antragsgegner hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und keine Stellungnahme eingereicht. II. Der gemäß §§ 175 Abs. 2, 72 Nr. 2 GWB, 321 ZPO statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingereichte Antrag auf Ergänzung des Beschlusstenors im Kostenpunkt hat in dem Umfang Erfolg, wie er aus dem obigen Tenor ersichtlich ist. Die Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten oder eine Beschlussergänzung (zB bei übersehener Regelung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen) erfolgt entsprechend den Vorschriften der ZPO (Burgi/Dreher/Opitz/Vavra/Willner, 4. Aufl. 2022, GWB § 175 Rn. 27, beck-online). § 321 ZPO ist bei Beschlüssen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich entsprechend anzuwenden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. April 2014 – 9 W 28/13 –, Rn. 7, juris). Auch bei dem vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein streitiges Verfahren vor einem ordentlichen Gericht; folglich enthält § 321 ZPO die sachgerechte Regelung für die Ergänzung eines lückenhaften Beschlusses (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 8. März 2001 – Verg 5/00 –, Rn. 5, juris). Ein Kostenpunkt ist bei der Entscheidung ganz oder teilweise übergangen, wenn die Entscheidung versehentlich lückenhaft ist, etwa, weil die Entscheidung über ein erstes Rechtsmittelverfahren versehentlich unterlassen wurde (vgl. Zöller - Feskorn, ZPO, 35. A., § 321 ZPO, Rn. 2, 5; OLG Celle, Beschluss vom 31. August 1998 – 14 U 214/96 –, Rn. 8, juris). So liegt der Fall hier in Bezug auf das erste Beschwerdeverfahren Verg 3/24. Die Entscheidung des Senats war daher um die Entscheidung über die Kosten des ersten Beschwerdeverfahrens zu ergänzen, die der Antragsgegner ebenfalls zu tragen hat, da er auch in Bezug auf das erste Beschwerdeverfahren auf Grund der Entscheidung des Senats vom 02.10.2024 unterlegen ist. In Bezug auf die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer ist keine Ergänzung des Beschlusses vorzunehmen, da das Verfahren vor und nach der Aufhebung und Zurückverweisung eine Einheit bildet und daher von der Kostenentscheidung des Senats bereits vollumfänglich umfasst ist. Die Entscheidung ergeht gemäß § 321 Abs. 3 Satz 2 ohne mündliche Verhandlung. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Ergänzungsverfahrens sind solche des Rechtsstreits (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 8. März 2001 – Verg 5/00 –, Rn. 15, juris).