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Beschluss

1 Ws 28 - 30/15, 1 Ws 28/15, 1 Ws 29/15, 1 Ws 30/15

OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2015:0225.1WS28.30.15.0A
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Leitsätze
1. Die Berechnung der Höchstfrist einer Maßregel i.S.d. § 64 StGB richtet sich nach § 67d Abs. 1 StGB i.V.m. § 67 Abs. 4 StGB und berechnet sich nach der Formel: Grundfrist (§ 67d Abs. 1 Satz 1 StGB) zzgl. des anrechnungsfähigen Teils der Maßregel nach § 67 Abs. 4 StGB abzgl. anderweitig erledigter Teile der Strafe (z.B. § 51 StGB).(Rn.7) 2. § 67 Abs. 2 StGB ist auf den Fall des Zusammentreffens von Freiheitsstrafen und Maßregeln aus verschiedenen Urteilen nicht entsprechend anwendbar.(Rn.15) 3. Führt die vorrangige Anrechnung der Untersuchungshaft auf die ersten zwei Drittel der Strafe zu einer faktischen Verlängerung des Freiheitsentzuges, so wird dies selbst in Fällen, in denen nach Anrechnung der Untersuchungshaft bereits zwei Drittel der Strafe vollständig vollstreckt waren und somit für die Anrechnung des Maßregelvollzuges überhaupt nichts mehr übrig blieb, als verfassungsmäßig angesehen (vergleiche BVerfG, 28. Dezember 1994, 2 BvR 1914/92, NJW 1995, 2405).(Rn.17) 4. Kommt es im Einzelfall dazu, dass wegen des Maßregelvollzugs der Freiheitsentzug länger ist als die Summe der gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafen, so beruht dieser Effekt auf der Berechnung der Höchstfrist nach § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB, der die Grundfrist von 2 Jahren für Maßregeln nach § 64 StGB faktisch aus der Anrechnung herausnimmt.(Rn.18)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 10.12.2014 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berechnung der Höchstfrist einer Maßregel i.S.d. § 64 StGB richtet sich nach § 67d Abs. 1 StGB i.V.m. § 67 Abs. 4 StGB und berechnet sich nach der Formel: Grundfrist (§ 67d Abs. 1 Satz 1 StGB) zzgl. des anrechnungsfähigen Teils der Maßregel nach § 67 Abs. 4 StGB abzgl. anderweitig erledigter Teile der Strafe (z.B. § 51 StGB).(Rn.7) 2. § 67 Abs. 2 StGB ist auf den Fall des Zusammentreffens von Freiheitsstrafen und Maßregeln aus verschiedenen Urteilen nicht entsprechend anwendbar.(Rn.15) 3. Führt die vorrangige Anrechnung der Untersuchungshaft auf die ersten zwei Drittel der Strafe zu einer faktischen Verlängerung des Freiheitsentzuges, so wird dies selbst in Fällen, in denen nach Anrechnung der Untersuchungshaft bereits zwei Drittel der Strafe vollständig vollstreckt waren und somit für die Anrechnung des Maßregelvollzuges überhaupt nichts mehr übrig blieb, als verfassungsmäßig angesehen (vergleiche BVerfG, 28. Dezember 1994, 2 BvR 1914/92, NJW 1995, 2405).(Rn.17) 4. Kommt es im Einzelfall dazu, dass wegen des Maßregelvollzugs der Freiheitsentzug länger ist als die Summe der gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafen, so beruht dieser Effekt auf der Berechnung der Höchstfrist nach § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB, der die Grundfrist von 2 Jahren für Maßregeln nach § 64 StGB faktisch aus der Anrechnung herausnimmt.(Rn.18) 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 10.12.2014 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Mit Beschluss vom 10.12.2014 hat die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz die Aussetzung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Trier vom 16.11.2007 - Az. 8007 Js 13189/02.2 Kls - abgelehnt und darüber hinaus festgestellt, dass die Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Daun vom 13.01.2004 - Az. 8012 Js 28473/02.4 Ds - und des Amtsgerichts Wittlich vom 08.03.2007 - Az. 8003 Js 31924/06.3 Ls - vollständig verbüßt sind und das Ende der Strafhaft zutreffend zum 16.07.2016 berechnet ist. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 12.01.2015 sofortige Beschwerde eingelegt. Zu der Beschwerdebegründung vom 23.01.2015 hat die Generalstaatsanwaltschaft am 30.01.2015 Stellung genommen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Zwar ist bis heute kein Empfangsbekenntnis für den angefochtenen Beschluss von der Verteidigerin zurückgesandt worden, so dass das Datum der Zustellung nicht sicher festgestellt werden kann. Im der Rechtsmittelschrift vom 12.01.2015 wird allerdings erklärt, dass der angefochtene Beschluss am 05.01.2015 zugegangen sei. Ausgehend von diesem Datum, welches zugunsten des Verurteilten als richtig zu unterstellen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 57. Aufl., § 261 Rn. 35 m.w.N.), ist die Frist des § 311 Abs. 2 StPO gewahrt. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Die Strafzeitberechnung ist nicht zu beanstanden. Die Berechnung der Höchstfrist einer Maßregel i.S.d. § 64 StGB richtet sich nach § 67d Abs. 1 StGB i.V.m. § 67 Abs. 4 StGB. Daraus ergibt sich die allgemein anerkannte (Fischer, Strafgesetzbuch, 62. Aufl., § 67d Rn. 6; Rissing-van Saan/Peglau, Leipziger Kommentar zu StGB, 12. Aufl., § 67d Rn. 17) Formel: Grundfrist (§ 67d Abs. 1 Satz 1 StGB) zzgl. des anrechnungsfähigen Teils der Maßregel nach § 67 Abs. 4 StGB abzgl. anderweitig erledigter Teile der Strafe (z.B. § 51 StGB) Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: 2 Jahre zzgl. 1339 Tagen (2/3 von 5 Jahren 6 Monaten) abzgl. 381 Tagen Untersuchungshaft (30.05.2007 bis 13.06.2008) und 128 Tagen bereits verbüßter Strafhaft (14.06.2008 bis 19.10.2008) Das entspricht im Ergebnis einer Höchstfrist von 2 Jahren und 830 Tagen, wovon auch die Staatsanwaltschaft Trier (Bl. 128 des Vollstreckungsheftes zum Verfahren 8007 Js 13189/07 - 8041 VRs) und das Landgericht Landau in der Pfalz im angefochtenen Beschluss ausgegangen sind. Die Untersuchungshaft wurde somit bei der Berechnung der Höchstfrist voll in Abzug gebracht. Auch die Vollstreckungsreihenfolge und dabei insbesondere der Beginn der Unterbringung am 07.10.2009 sind nicht zu beanstanden. Rechtskräftig angeordnet wurde die Maßregel erst mit Urteil des Landgerichts Trier vom 20.10.2008, so dass auch erst zu diesem Zeitpunkt die Unterbringung beginnen konnte. Die vorher verbüßte Untersuchungs- bzw. Strafhaft kann nicht als Zeit des Maßregelvollzugs gewertet werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 67d Abs. 1 Satz 2 StGB, aber auch aus dem Sinn und Zweck einer Maßregel. Dieser liegt in der Heilung und Besserung des Täters. An diesem Ziel kann aber nach Vorstellung des Gesetzgebers erst im Maßregelvollzug gearbeitet werden. Diesem ist der vorläufige Freiheitsentzug im Rahmen einer Untersuchungshaft nicht gleichwertig (vgl. Rissing-van Saan/Peglau, a.a.O., Rn. 10 f.). Dass im vorliegenden Fall der Maßregelvollzug nicht sofort mit Rechtskraft des Urteils vom 20.10.2008 begonnen hat, sondern zunächst noch die Hälfte der 10-monatigen Freiheitsstrafen aus den Urteilen der Amtsgerichte Daun und Wittlich vollstreckt wurde, entspricht dem Rechtsgedanken aus § 67 Abs. 2 StGB i.V.m. 454b StPO, dass der Zweck einer Maßregel am besten dann erreicht werden kann, wenn direkt im Anschluss an eine erfolgreiche Therapie sämtliche noch offenen Strafreste zur Bewährung ausgesetzt werden können (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 27.03.2012 - 1 BvR 2258/09 - Ziff. B.I.3.c)bb) m.w.N.). Diese Frage konnte die Vollstreckungsbehörde gem. § 44b Abs. 2 Satz 1 StrVollstrO selbst entscheiden, da § 67 Abs. 2 StGB nach der zutreffenden herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. zum Meinungsstand Schöch in LK, 12. Aufl., § 67 Rn. 12 ff.) auf den Fall des Zusammentreffens von Freiheitsstrafen und Maßregeln aus verschiedenen Urteilen nicht entsprechend anwendbar ist. Diese Strafzeitberechnung führt auch nicht zu einer unzumutbaren Härte. Eine solche ergibt sich nicht daraus, dass durch die vorrangige Anrechnung der 381 Tage Untersuchungshaft nur noch ein Teil der Unterbringungszeit auf die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Trier vom 16.11.2007 angerechnet werden konnte. Zwar führt diese Anrechnung der Untersuchungshaft auf die ersten zwei Drittel der Strafe zu einer faktischen Verlängerung des Freiheitsentzuges. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Konsequenz jedoch selbst in Fällen, in denen nach Anrechnung der Untersuchungshaft bereits zwei Drittel der Strafe vollständig vollstreckt waren und somit für die Anrechnung des Maßregelvollzuges überhaupt nichts mehr übrig blieb, als verfassungsmäßig angesehen (vgl. Beschl. v. 28.12.1994 - 2 BvR 1914/92 - Ziff. IV.2.). Soweit das Bundesverfassungsgericht hingegen im Beschluss vom 27.03.2012 - 1 BvR 2258/09 - eine mögliche Härte darin gesehen hat, dass § 67 Abs. 4 StGB die Anrechnung von Unterbringungszeiten auf verfahrensfremde Haft generell nicht zulässt, hat dies jedenfalls im vorliegenden Fall keine gravierenden Auswirkungen, die kompensiert werden müssten. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass wegen des Maßregelvollzugs sein Freiheitsentzug zum errechneten Strafzeitende bereits über 9 Jahre andauern wird, obwohl sämtliche gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen zusammen nur 7 Jahre und 2 Monate ergeben. Dies ist jedoch nur zu einem ganz geringen Teil eine Auswirkung der Regelung des § 67 Abs. 4 StGB. Hauptsächlich beruht dieser Effekt vielmehr auf der Berechnung der Höchstfrist nach § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB, der die Grundfrist von 2 Jahren für Maßregeln nach § 64 StGB faktisch aus der Anrechnung herausnimmt. Das ist jedoch vom Gesetzgeber so gewollt, um nicht einen Untergebrachten durch den Vorwegvollzug der Maßregel gegenüber demjenigen, der zunächst die Strafe und dann - ohne Anrechnungsmöglichkeit - die Maßregel verbüßt, ungerechtfertigt zu bevorzugen (vgl. Rissing-van Saan/Peglau, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.), und wurde vom Bundesverfassungsgericht gebilligt (vgl. Beschl. v. 28.12.1994, a.a.O.). Eine Anrechnung der (überschießenden) Unterbringungszeit auf die weiteren Haftstrafen hätte im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer lediglich einen Vorteil von 40 Tagen gebracht. Dies sind die jeweils 20 Tage, die nach Ende der Unterbringung in beiden Verfahren noch bis zum Zweidrittelzeitpunkt zu verbüßen waren. Eine weitere Verrechnung wäre aus den oben genannten Gründen auch in diesen Verfahren nicht möglich gewesen, weil vor Beginn der Unterbringung bereits die Hälfte der Strafen verbüßt war. Angesichts der Gesamtdauer der verhängten Freiheitsstrafen von 7 Jahren und 2 Monaten fallen diese 40 Tage nicht erheblich ins Gewicht. Auch liegt hier gerade nicht der vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Fall vor, dass nach einer erfolgreich durchgeführten Maßregel die sofortige Aussetzung der Reststrafe nur noch an weiteren zu verbüßenden Freiheitsstrafe scheitert. Schließlich ist auch die Ablehnung der bedingten Entlassung gem. § 57 Abs. 1 StGB nicht zu beanstanden. Die bedingte Entlassung des Verurteilten kann zum jetzigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die insoweit Bezug genommen wird, offensichtlich nicht verantwortet werden, weshalb auch die Einholung eines neuen Gutachtens nach § 454 Abs. 2 StPO entbehrlich war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.