Beschluss
1 Ws 75/16, 1 Ws 76/16
OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2016:0421.1WS75.16.0A
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Leitsätze
1. Der Staatsanwaltschaft steht kein Beschwerderecht gegen eine teilweise Ablehnung der Verfahrenseröffnung zu, wenn es sich bei dem angeklagten Tatgeschehen materiell-rechtlich um eine Tat handelt. Bei der Beurteilung, ob materiell-rechtlich Tateinheit vorliegt, ist von der Anklage auszugehen.(Rn.6)
2. Der Wortlaut „vergiftet“ bzw. „beimischt“ im Sinne des § 314 Abs. 1 Nr. 2 StGB bedeutet – im Gegensatz zu „giftig“ bzw. „gesundheitsschädlich“ – eine wie auch immer geartete Zustandsänderung, welche nach ihrem Eintritt mit dem Bezugsobjekt nicht identisch sein kann. Eine solche Identität liegt aber immer dann vor, wenn bereits das Bezugsobjekt die, in diesem Sinne unveränderte, Bestimmung als Gift oder – wie vorliegend – gesundheitsschädlicher Stoff in sich trägt.(Rn.10)
3. Es bedarf einer teleologischen Reduktion des § 314 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf Gegenstände oder Stoffe, die nicht aus sich heraus giftig oder gesundheitsschädlich sind.(Rn.11)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der 4. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 19. Februar 2016 wird - soweit sie sich gegen die teilweise Nichteröffnung des Hauptverfahrens richtet - als unzulässig und - soweit sie sich gegen die Entscheidung richtet, das Verfahren vor dem Strafrichter beim Amtsgericht Kaiserslautern zu eröffnen - als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Staatsanwaltschaft steht kein Beschwerderecht gegen eine teilweise Ablehnung der Verfahrenseröffnung zu, wenn es sich bei dem angeklagten Tatgeschehen materiell-rechtlich um eine Tat handelt. Bei der Beurteilung, ob materiell-rechtlich Tateinheit vorliegt, ist von der Anklage auszugehen.(Rn.6) 2. Der Wortlaut „vergiftet“ bzw. „beimischt“ im Sinne des § 314 Abs. 1 Nr. 2 StGB bedeutet – im Gegensatz zu „giftig“ bzw. „gesundheitsschädlich“ – eine wie auch immer geartete Zustandsänderung, welche nach ihrem Eintritt mit dem Bezugsobjekt nicht identisch sein kann. Eine solche Identität liegt aber immer dann vor, wenn bereits das Bezugsobjekt die, in diesem Sinne unveränderte, Bestimmung als Gift oder – wie vorliegend – gesundheitsschädlicher Stoff in sich trägt.(Rn.10) 3. Es bedarf einer teleologischen Reduktion des § 314 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf Gegenstände oder Stoffe, die nicht aus sich heraus giftig oder gesundheitsschädlich sind.(Rn.11) 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der 4. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 19. Februar 2016 wird - soweit sie sich gegen die teilweise Nichteröffnung des Hauptverfahrens richtet - als unzulässig und - soweit sie sich gegen die Entscheidung richtet, das Verfahren vor dem Strafrichter beim Amtsgericht Kaiserslautern zu eröffnen - als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last. I. Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern legt mit Anklage vom 20. November 2015 dem Angeklagten zur Last, im Juni 2015 mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben und in Tateinheit hierzu eine gemeingefährliche Vergiftung begangen zu haben, indem er am 2. Juni 2015 in dem von ihm betriebenen Ladengeschäft eine mit synthetisch hergestellten Cannabinoidrezeptoragonisten durchsetzte Kräutermischung veräußerte und am 24. Juni 2015 weitere 20 solcher Kräutermischungen zum Verkauf bereit hielt. Dem Angeklagten sei hierbei bewusst gewesen, dass die Kunden diese Kräutermischungen wie Marihuana konsumieren würden, um cannabisähnliche Rauschzustände herbeizuführen und nicht als „Räuchermischung“ zur Verbesserung der Luftqualität benutzen würden. Da nicht auszuschließen sei, dass die am 2. Juni 2015 veräußerte Kräutermischung zu der am 24. Juni 2015 sichergestellten Gesamtmenge gehöre, sei von einer einheitlichen Tat des Handeltreibens auszugehen, zu dem das Vergehen der gemeingefährlichen Vergiftung in Tateinheit stünde. Im Hinblick auf eventuelle Verstöße nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG und § 58 Abs. 1 Nr. 14 LFGB hat die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung gemäß § 154a StPO beschränkt und im Hinblick auf die Schwierigkeit der Rechtslage und zur Fortbildung des Rechts gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG Anklage zur Großen Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern erhoben. Mit Beschluss vom 19. Februar 2016 hat die 4. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern die Anklage, soweit sie dem Angeklagten ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Last legt, zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Strafrichter – Kaiserslautern eröffnet, im Übrigen hat die Kammer die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts aus materiell-rechtlichen Gründen abgelehnt. § 314 Abs. 1 S. 2 StGB sei aufgrund einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass Stoffe oder Gegenstände, die entweder ausschließlich aus Gift oder gesundheitsschädlichen Stoffen bestünden oder ihrer Natur nach giftige oder gesundheitsschädliche Stoffe enthielten, dem Tatbestand des § 314 StGB nicht unterfallen würden. Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat die Staatsanwaltschaft am 3. März 2016 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen die teilweise Nichteröffnung des Hauptverfahrens wie auch gegen die Entscheidung, das Verfahren vor dem Strafrichter zu eröffnen. Das gesundheitsgefährdende Produkt „Spice“ enthalte nicht seiner Natur nach gesundheitsschädliche Stoffe, vielmehr würden harmlosen getrockneten Pflanzenteilen künstliche Cannabinoide beigefügt und das Produkt dann als Raumlufterfrischer angeboten. Mit Verfügung vom 3. März 2016 hat der Vorsitzenden der 4. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern auf die fehlende Abänderungsbefugnis des Landgerichts hingewiesen „unabhängig davon, ob die unter Ziffer 2 des Beschlusses getroffene klarstellende Formulierung rechtlich missverständlich sein“ könne. Die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken hält in ihrer Antragsschrift vom 11. März 2016 die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft für begründet. Eine einschränkende Auslegung des § 314 StGB sei im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut – Leib und Leben von Menschen – nicht geboten, da vorliegend die Gesundheitsschädlichkeit durch Beimischen der künstlichen Cannabinoide gesteigert würde. II. 1. Soweit sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die teilweise Nichteröffnung des Hauptverfahrens richtet, ist sie unzulässig. Der Staatsanwalt-schaft steht kein Beschwerderecht gegen eine teilweise Ablehnung der Verfahrenseröffnung zu, wenn es sich bei dem angeklagten Tatgeschehen materiell-rechtlich um eine Tat handelt (LG Zweibrücken, Beschluss vom 28. August 2012 – Qs 61/12, juris, Rn. 6). Bei der Beurteilung, ob materiell-rechtlich Tateinheit vorliegt, ist von der Anklage auszugehen (OLG München NJW 2013, 3799). Die Verfügung vom 3. März 2016 deutet bereits darauf hin, dass auch das Landgericht von einer Tat i.S.d. § 52 StGB als Gegenstand der Anklage vom 20. November 2015 ausgegangen ist. Selbst wenn das Landgericht die Annahme der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte habe mit der Bewertungseinheit des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zugleich tateinheitlich den Straftatbestand der gemeingefährlichen Vergiftung gemäß § 314 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB verletzt, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht für gerechtfertigt hält, kommt keine teilweise Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, sondern lediglich ein Vorgehen nach § 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO in Betracht. Lehnt das Gericht es dennoch ab, insoweit das Verfahren zu eröffnen, so hat das nicht eine diesem Ausspruch entsprechende Wirkung, sondern allein die Bedeutung einer abweichenden Würdigung im Sinne des § 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 1989 – StB 45/88, juris, Rn. 3). Der Staatsanwaltschaft bleibt es unbenommen, im Rahmen der Hauptverhandlung ihre abweichende Rechtsauffassung mit prozessualen Mitteln durchzusetzen und die Fälle, in denen das Landgericht einen hinreichenden Tatverdacht nicht für gegeben erachtet, einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung zuzuführen (vgl. KG, Beschluss vom 7. Juli 1997 – 4 Ws 136/97, juris, Rn. 4). 2. Soweit sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung richtet, das Verfahren vor dem Strafrichter zu eröffnen, ist sie zwar zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GVG kann die Staatsanwaltschaft zwar wegen besonderer Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erheben, das Auftreten schwieriger Rechtsfragen ist aber für sich allein ohne Einfluss auf die besondere Bedeutung (OLG Bremen JZ 1953, 150; OLG Bamberg MDR 1957, 117; OLG Hamburg NStZ 1995, 252 f.). Auch das Bedürfnis, eine streitige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung höchstrichterlich klären zu lassen, begründet im Allgemeinen noch keine besondere Bedeutung des Falles, da hier der Weg der Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG zur Verfügung steht. Nur ein besonderes Bedürfnis für eine alsbaldige höchstrichterliche Entscheidung einer Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsam ist (BGHSt 43, 53; KG NStZ-RR 2005, 26; OLG Naumburg ZfSch 2001, 137), kann im Einzelfall die „besondere Bedeutung“ begründen (vgl. KK-StPO/Barthe, GVG, § 24, Rn. 1-19, beck-online). Ein derartiges besonderes Bedürfnis für eine alsbaldige höchstrichterliche Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 314 Abs. 1 Nr. 2 StGB beim öffentlichen Verkauf von Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthalten, vermag der Senat nicht zu erkennen, dies nicht zuletzt deshalb, weil dem Bundesgerichtshof in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) beim Vertrieb derartiger sog. „Legal-high“-Produkte bereits mehrfach Sachverhalte des gewerblichen Verkaufs von Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoidwirkstoffen zur Entscheidung vorgelegen haben, ohne dass er eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem Straftatbestand der gemeingefährlichen Vergiftung für notwendig erachtet hat (vgl. BGHSt 60, 134; BGH medstra 2015, 166; BGH, Beschluss vom 13. August 2014 – 2 StR 22/13, juris). 3. Auch der Senat ist der Ansicht, dass der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt nicht dem Straftatbestand des § 314 Abs. 1 Nr. 2 StGB unterfällt. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts sollen zwar Sinn und Zweck des Tatbestandes der gemeingefährlichen Vergiftung – nämlich die Verhinderung der Gefährdung der allgemeinen Gesundheit – bei der Überlassung von Gegenständen an Käufer oder Verbraucher gebieten, alle Gegenstände zu erfassen, die entgegen der von den Empfängern vorausgesetzten Beschaffenheit, Stoffe der in § 314 StGB bezeichneten Art enthalten, die die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet sind (vgl. RGSt 67, 360, [361] zu § 324 StGB a.F.). Diese Auslegung dürfte aber den Wortsinn des § 314 Abs. 1 Nr. 2 StGB überschreiten, wonach die Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind, erst durch den Akt des Vergiftens oder Beimischens ihre abstrakte Gefährlichkeit erhalten (zum Wortlaut als Grenze der Auslegung einer Strafnorm vgl. BVerfGE 64, 389). Denn der Wortlaut „vergiftet“ bzw. „beimischt“ bedeutet – im Gegensatz zu „giftig“ bzw. „gesundheitsschädlich“ – eine wie auch immer geartete Zustandsänderung, welche nach ihrem Eintritt mit dem Bezugsobjekt nicht identisch sein kann (vgl. auch Schönke/Schröder/Heine/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 314, Rn. 15: „veränderter Gegenstand“). Eine solche Identität liegt aber immer dann vor, wenn bereits das Bezugsobjekt (hier: „Kräutermischung“) die, in diesem Sinne unveränderte, Bestimmung als Gift oder – wie vorliegend – gesundheitsschädlicher Stoff in sich trägt. Jedenfalls bedarf es, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, einer teleologischen Reduktion des § 314 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf Gegenstände oder Stoffe, die nicht aus sich heraus giftig oder gesundheitsschädlich sind (zustimmend Güttner, FD-StrafR 2016, 377129). Daher kann letztlich dahinstehen, ob dieses Ergebnis nicht bereits aus der Grenze des möglichen Wortsinns folgen muss. Im Falle der bei – nur scheinbar – bestimmungsgemäßen Verwendung durch Verräuchern (ohne Aufnahme in den Körper) fehlenden Gesundheitsschädlichkeit läge überdies bereits kein tauglicher Gegenstand i.S.d. § 314 StGB vor (vgl. MüKo-StGB/Krack, 2. Aufl., § 314, Rn. 7; LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 314, Rn. 11). Im Rahmen der 2. Alternative der Tathandlung würde es weiterhin eines Verschweigens der gefahrbringenden Eigenschaft der in den Verkehr zu bringenden Gegenstände bedürfen (str., wie hier LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 314, Rn. 12). Denn der Gesetzgeber wollte durch die Streichung der Worte „mit Verschweigung dieser Eigenschaft“ lediglich den Tatbestand vereinfachen und straffen (BTDrucks 13/8587, S. 51), nicht dagegen seinen Anwendungsbereich erweitern. Ein Verschweigen scheidet vorliegend angesichts der sog. „Alibi-Hinweisschreiben“ und der Hinweise durch den Angeklagten beim Verkauf aus. Schließlich ging es dem Angeklagten zu keinem Zeitpunkt um den Verkauf harmloser „Kräutermischungen“, die bei ihrer scheinbar bestimmungsmäßigen Verwendung des Verräucherns ungefährlich sind. Die Kunden wollten die „Kräutermischungen“ nicht zu diesem Zwecke erwerben, sondern um durch Rauchen oder sonstige orale Aufnahme die Wirkstoffe der synthetischen Cannabinoide freizusetzen und hierdurch eine bewusstseinsverändernde Wirkung zu erzielen. Ihnen kommt es gerade darauf an, dass die Kräutermischungen synthetische Cannabinoide enthalten. Daher überließ der Angeklagte solche Gegenstände an Käufer oder Verbraucher, die nicht entgegen sondern gerade entsprechend der von den Empfängern vorausgesetzten Beschaffenheit gesundheitsgefährdende Stoffe in Form synthetischer Cannabinoide enthalten. Das Bereithalten oder Verkaufen, das primär der Erlangung der gesundheitsgefährdenden Stoffe als solchen dient, ist nicht vom Schutzzweck des § 314 StGB umfasst. Daher kann auch dahinstehen, ob schon aufgrund des systematischen Kontexts der Norm und ihrer Bezeichnung eine Strafbarkeit ausscheiden muss. Als Norm des 28. Abschnitts des Strafgesetzbuchs, mithin als gemeingefährliche Straftat („Gemeingefährliche Vergiftung“), könnte man für ihre Verwirklichung eine abstrakte Gefahr im Sinne einer Gemeingefahr einfordern (vgl. hierzu Seher, NJW 2004, 113 [116]). Dies würde die Gefahr der Schädigung einer unbestimmten Vielzahl individuell unbestimmter wichtiger Rechtsgüter bzw. Rechtsgutsträger, typischerweise einer unbestimmten Anzahl von Menschenleben oder erheblicher Sachwerte bedeuten (Schönke/Schröder/Heine/Bosch, StGB, 29. Aufl., Vorbem. §§ 306 ff., Rn. 19 m.w.N.). Hieran könnte man vorliegend bereits – abstrakt betrachtet – aufgrund der von dem Angeklagten getroffenen Verkaufsmodalitäten (sog. „Alibi-Hinweisschreiben“, Aufbewahrung in verschlossenem Tresor, Verkaufspreis von 35,- Euro je Tüte, Kennzeichnung als „Spice“, Hinweise auf vorsichtiges Dosieren) sowie des zu erwartenden Erwerberkreises bzw. -anzahl zweifeln. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StPO.