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Beschluss

1 Ws 310/16

OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2017:0222.1WS310.16.0A
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Leitsätze
1. Die Formvorschrift des § 366 Abs. 2 StPO soll einerseits gewährleisten, dass ein Wiederaufnahmeantrag möglichst den gesetzlichen Vorgaben entspricht, andererseits die Justiz von von vorneherein unverständlichen und aussichtslosen Anträgen entlasten.(Rn.4) 2. Erfolgt ein solcher Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle, trifft den Rechtspfleger eine Prüfungs- und Belehrungspflicht. Zudem hat er gestaltend an der Anfertigung der Niederschrift mitzuwirken. Er hat Verantwortung für den Inhalt zu übernehmen - allerdings nicht in gleichem Maße wie ein Verteidiger, denn er hat nicht die Aufgabe, auch die Erfolgsaussichten des Antrages zu prüfen.(Rn.4) 3. Hat ein Rechtspfleger die Begründung eines Wiederaufnahmeantrages mit dem Antragsteller erörtert und vorgeprüft, hierbei insbesondere auf die Benennung von Beweismitteln geachtet, reicht es aus, wenn der vorbereitete Antrag größtenteils übernommen wurde, um dem Formerfordernis des § 366 Abs. 2 StPO Rechnung zu tragen, solange der Antrag nicht von vorneherein unsachliche Ausführungen enthält.(Rn.5) 4. Hat das Wiederaufnahmegericht den Antrag zu Unrecht allein aufgrund eines Formmangels nach § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, ist die Sache auf eine erfolgreiche Beschwerde hin an dieses zur weiteren Entscheidung zurückzuverweisen.(Rn.14)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 25. Oktober 2016 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur weiteren Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die 1. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Formvorschrift des § 366 Abs. 2 StPO soll einerseits gewährleisten, dass ein Wiederaufnahmeantrag möglichst den gesetzlichen Vorgaben entspricht, andererseits die Justiz von von vorneherein unverständlichen und aussichtslosen Anträgen entlasten.(Rn.4) 2. Erfolgt ein solcher Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle, trifft den Rechtspfleger eine Prüfungs- und Belehrungspflicht. Zudem hat er gestaltend an der Anfertigung der Niederschrift mitzuwirken. Er hat Verantwortung für den Inhalt zu übernehmen - allerdings nicht in gleichem Maße wie ein Verteidiger, denn er hat nicht die Aufgabe, auch die Erfolgsaussichten des Antrages zu prüfen.(Rn.4) 3. Hat ein Rechtspfleger die Begründung eines Wiederaufnahmeantrages mit dem Antragsteller erörtert und vorgeprüft, hierbei insbesondere auf die Benennung von Beweismitteln geachtet, reicht es aus, wenn der vorbereitete Antrag größtenteils übernommen wurde, um dem Formerfordernis des § 366 Abs. 2 StPO Rechnung zu tragen, solange der Antrag nicht von vorneherein unsachliche Ausführungen enthält.(Rn.5) 4. Hat das Wiederaufnahmegericht den Antrag zu Unrecht allein aufgrund eines Formmangels nach § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, ist die Sache auf eine erfolgreiche Beschwerde hin an dieses zur weiteren Entscheidung zurückzuverweisen.(Rn.14) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 25. Oktober 2016 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur weiteren Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die 1. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen. I. Die gegen die Versagung der Wiederaufnahme statthafte sofortige Beschwerde (§ 372 S. 1 StPO) ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) erhoben. Sie hat auch in der Sache einen vorläufigen Erfolg: 1. Der Verurteilte hat den Antrag auf Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens in Übereinstimmung mit § 366 Abs. 2 StPO formell ordnungsgemäß zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht. a. Nach dieser Vorschrift kann von dem Angeklagten der Wiederaufnahmeantrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden. Diese Formvorschrift entspricht den Vorgaben des § 345 Abs. 2 StPO - betreffend die Anbringung der Revisionsanträge und -begründung. Hier wie dort hat die Formvorschrift den Sinn, einerseits im Sinne einer Filterfunktion zu gewährleisten, dass der Antrag möglichst den gesetzlichen Vorgaben entspricht, andererseits die Justiz von von vorneherein unverständlichen und aussichtslosen Anträgen zu entlasten (BGH, NStZ 1987, 336; BGH, NStZ-RR 1997, 8 [9]; BGH, NStZ-RR 2013, 254; OLG Hamm, NStZ 1988, 571 [572]; Wiedner, in: BeckOK-StPO, § 345, Rn. 18 [Stand: 01.01.2017]; vgl. auch BVerfG; Beschluss vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01, BeckRS 2001, 30218662 m. w. N.). Hieraus folgt, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht nur den Vortrag des Angeklagten formell beurkunden darf, sondern verantwortlich gestaltend an der Anfertigung der Niederschrift mitwirken soll. Er hat eine Prüfungs- und Belehrungspflicht und insbesondere auf die sachdienliche Fassung und Begründung der gestellten Anträge hinzuwirken und Verantwortung für den Inhalt zu übernehmen (KG Berlin, Beschluss vom 8. September 2000 – 1 AR 744/00 - 3 Ws 338/00, juris, Rn. 2; OLG Schleswig, Beschluss vom 3. September 2002 – 1 Ws 139/02 (89/02) u. a., BeckRS 2002, 17762, Rn. 14; jeweils für die Revisionsbegründung: BGH, NStZ-RR 2016, 89; BGH, NStZ-RR 2013, 254; BGH, NStZ-RR 1997, 8 [9]; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 4 Ss 76/06, BeckRS 2007, 19530; OLG Bremen, Beschluss vom 7. März 2013 - 2 Ss 81/12, BeckRS 2013, 04380). Hieran fehlt es, wenn der Urkundsbeamte letztlich als reine Schreibkraft des Angeklagten fungiert oder lediglich dessen Unterlagen entgegennimmt, ohne sich mit dem Vorbringen in der Sache auseinanderzusetzen (BGH, NStZ-RR 1997, 8 [9]; BGH, NStZ-RR 2016, 89; OLG Bremen, Beschluss vom 7. März 2013 - 2 Ss 81/12, BeckRS 2013, 04380; OLG Schleswig, Beschluss vom 3. September 2002 – 1 Ws 139/02 (89/02) u. a., BeckRS 2002, 17762, Rn. 14). Auf der anderen Seite muss auch bedacht werden, dass dem Urkundsbeamten eine andere Rolle zukommt, als dem Verteidiger (Eschelbach, in: KMR-StPO, § 366, Rn. 75 ff. [Stand: November 2014]), hierzu unter c. b. Im hier zur Entscheidung anstehenden Fall hat die Rechtspflegerin ihrer Prüfungs- und Belehrungspflicht in hinreichendem Maße Genüge getan. Sie hat am 7. Juli 2016 eine Niederschrift erstellt, die ihrem Inhalt nach im Wesentlichen aus Ausführungen des Verurteilten (Ich-Perspektive) besteht. Sie enthält den Zusatz, dass der Sachverhalt „mit der aufnehmenden Rechtspflegerin noch einmal erörtert und geprüft“ worden sei, und den Hinweis, dass eine „weitere Modifikation/Neuformulierung der Ausführungen des Antragstellers (...) nicht für notwendig erachtet und nicht gewünscht“ worden sei. Der Antragsteller sei nach eigener Aussage vorab juristisch beraten worden. Gestaltung und Umfang der Niederschrift legen nahe, dass durch den Verurteilten vorbereitete Inhalte zu großen Teilen übernommen worden sind. Der Senat hat eine dienstliche Stellungnahme der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Landau in der Pfalz - Zweigstelle Bad Bergzabern - eingeholt. Diese hat in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 7. Februar 2017 mitgeteilt, dass die Antragsbegründung mit dem Verurteilten erörtert und vorgeprüft worden sei. Der Vortrag sei insoweit für zulässig erachtet worden, als die gesetzlichen Gründe der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die entsprechenden Beweismittel angegeben worden seien. Eine Neuformulierung, auch unter Hinweis auf die bereits erfolgte Zurückweisung des vorausgegangenen Antrages des Verurteilten, sei nicht gewünscht worden. Somit sei die Vorformulierung größtenteils beibehalten, vor allem auch im Hinblick auf die Zitate, Gutachtensauszüge, Rechtsprechungsverweise u. a. Der Verurteilte habe im Übrigen ausdrücklich erklärt, vorab juristisch beraten worden zu sein. Aus der dienstlichen Stellungnahme der Rechtspflegerin wird in der Zusammenschau mit der Niederschrift vom 7. Juli 2016 hinreichend deutlich, dass sie ihrer Prüfungs- und Belehrungspflicht konkret nachgekommen ist und die Prüfung nicht lediglich pauschal vermerkt hat (vgl. hierzu BGH, NStZ-RR 1997, 8 [9]). Da der Antrag der dienstlichen Stellungnahme der Rechtspflegerin zufolge lediglich "größtenteils" übernommen wurde, hat sie zudem auch gestalterisch an dem Antrag mitgewirkt. c. Auch hat die Rechtspflegerin nach den obigen Maßstäben in hinreichendem Maße Verantwortung für das Vorbringen übernommen. Allerdings hat der Urkundsbeamte nicht in gleichem Maße die Verantwortung für den Inhalt zu übernehmen wie ein Verteidiger (OLG Schleswig, Beschluss vom 3. September 2002 – 1 Ws 139/02 (89/02) u. a., BeckRS 2002, 17762, Rn. 14; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage 2016, § 345, Rn. 20; vgl. auch Eschelbach, in: KMR-StPO, § 366, Rn. 75, 77 [Stand: November 2014]). Denn der Rechtspfleger hat nicht die Aufgabe, die Erfolgsaussichten des Antrages zu prüfen (Meyer-Goßner, a. a. O.). Ein sachlich gehaltenes Vorbringen hat er aufzunehmen. Die Rechtspflegerin hat zwar im Wesentlichen das Vorbringen des Verurteilten wiedergegeben, wie sich schon aus der Form der Darstellung ergibt. Allerdings handelt es sich nicht um von vorneherein unsachliche Ausführungen, so dass davon auszugehen ist, dass die Formvorschrift des § 366 Abs. 2 StPO auch im konkreten Fall ihrem Zweck gerecht geworden ist. Eine weiter gehende Verantwortung musste die Rechtspflegerin hier nicht übernehmen. d. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Landau in der Pfalz - Zweigstelle Bad Bergzabern - war für die Aufnahme des Antrages aufgrund der Unterbringung des Verurteilten auch örtlich zuständig (§§ 365, 299 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschwerdegegenstand - die „Sache“ im Sinne von § 309 Abs. 2 StPO (vgl. Matt, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2013, § 309, Rn. 8) - war - nachdem die Strafkammer die Entscheidung auf die Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages allein auf einen Verstoß gegen § 366 Abs. 2 StPO gestützt und keine Sachentscheidung getroffen hat - beschränkt auf eben jene Frage. Es kann demnach die Frage offen bleiben, ob § 309 Abs. 2 StPO bereits dem Wortlaut nach nicht notwendigerweise eine Sachentscheidung, sondern (lediglich) „die in der Sache erforderliche Entscheidung“ fordert, die durch den Beschwerdegegenstand in Gestalt der angefochtenen Entscheidung und den Umfang der Anfechtung bestimmt wird (Frisch, in: SK-StPO, 5. Auflage 2016, § 309, Rn. 14). Im Wiederaufnahmeverfahren ist zudem eine eingehende Prüfung erforderlich, die durch einen zweistufigen Instanzenzug besser gewährleistet wird (OLG Frankfurt/Main, NJW 1983, 2399 [2400]; OLG Braunschweig, NJW 1966, 993 [994] zur Frage der Zulassung neuen Vorbringens in der Beschwerdeinstanz). Dies gilt umso mehr, als ein Antrag, der nicht nur wegen eines Formmangels im Sinne von § 366 Abs. 2 StPO verworfen wird, das Wiederaufnahmevorbringen verbraucht und nicht wiederholt werden kann (BGH, NStZ 1982, 214; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage 2016, § 372, Rn. 9 m. w. N.; Schmidt, in: KK-StPO, 7. Auflage 2013, § 366, Rn. 17 m. w. N.; Frister, in: SK-StPO, 4. Auflage 2014, § 368, Rn. 15). Demnach war der Senat - entweder aufgrund des konkreten Beschwerdegegenstandes oder mangels Gebotenheit einer Sachentscheidung aufgrund § 309 Abs. 2 StPO - nicht zu einer Sachentscheidung berufen, so dass die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Landgericht Zweibrücken zwecks eigener Entscheidung zurückzuverweisen war (vgl. auch OLG Frankfurt/Main, a. a. O.; KG, Beschluss vom 1. Juni 2001 – 1 AR 458/01 - 5 Ws 249/01, juris, Rn. 3; OLG Rostock, Beschluss vom 30. März 1999 – I Ws 171/99, juris, Rn. 25; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage 2016, § 372, Rn. 8; Gössel, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2013, § 372, Rn. 19 m. w. N.; einschränkend: Eschelbach, in: KMR-StPO, § 372, Rn. 43 [Stand: Mai 2014]). II. Von einer Kostenentscheidung musste im Hinblick auf die Zurückverweisung abgesehen werden (vgl. KG, Beschluss vom 1. Juni 2001 – 1 AR 458/01 - 5 Ws 249/01, juris, Rn. 4; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage 2016, § 473, Rn. 7).