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Beschluss

1 Ws 378/19

OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2019:1217.1WS378.19.00
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Leitsätze
Auch für eine (gesetzeswidrig) befristete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gilt § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB. (Rn.5)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten und der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 21. November 2019 aufgehoben. Die Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. 2. Die nächste Überprüfung gem. § 67e StGB soll spätestens am 16. Juni 2020 erfolgen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse, die dem Untergebrachten die durch die Rechtsmittel veranlassten notwendigen Auslagen zu erstatten hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch für eine (gesetzeswidrig) befristete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gilt § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB. (Rn.5) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten und der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 21. November 2019 aufgehoben. Die Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. 2. Die nächste Überprüfung gem. § 67e StGB soll spätestens am 16. Juni 2020 erfolgen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse, die dem Untergebrachten die durch die Rechtsmittel veranlassten notwendigen Auslagen zu erstatten hat. I. Das Amtsgericht – Wirtschaftsschöffengericht – Kaiserslautern hat den Untergebrachten am 16. Juni 2018 wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organe, Beleidigung, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ferner hat es unter Ziff. 2 der Entscheidungsformel „bezüglich der Gesamtfreiheitsstrafe ... die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt für die Dauer von einem Jahr angeordnet“. Mit Urteil vom 12. März 2019 hat das Amtsgericht – Wirtschaftsschöffengericht – Kaiserslautern den Angeklagten wegen mehrerer Taten der (gewerbsmäßig begangenen Urkundenfälschung, des Betrugs sowie des Bankrotts unter Einbezug der Strafen aus dem vorgenannten Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von der sechs Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten sollen. Ferner hat das Amtsgericht „die Maßnahme Nr. 2“ aus dem vorgenannten Urteil aufrechterhalten. Die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird seit dem 4. Januar 2019 vollzogen. Der Halbstrafenzeitpunkt fällt nach derzeitiger Berechnung auf den 2. Juli 2020, der 2/3-Zeitpunkt ist der 3. März 2021. Das Landgericht hat am 21. November 2019 die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit Ablauf des 3. Januar 2020 für beendet erklärt und den noch nicht vollstreckten Rest der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts – Wirtschaftschöffengerichts – Kaiserslautern vom 12. März 2019 nicht zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wenden sich sowohl der Untergebrachte als auch die Staatsanwaltschaft mit den Rechtsmitteln der sofortigen Beschwerde, die jeweils auf eine Fortdauer der Unterbringung zielen. II. Die in verfahrensrechtlicher Sicht unbedenklichen Rechtsmittel sind begründet. Entgegen der rechtlichen Wertung des Landgerichts liegen die Voraussetzungen für die Fortdauer der Maßregel weiterhin vor. Die Strafvollstreckungskammer hat sich an den Tenor des Urteils des Amtsgerichts vom 12. März 2019 gebunden gesehen, durch den die im Urteil vom 13. Juni 2018 auf ein Jahr begrenzte Unterbringung aufrechterhalten wurde. Unter Berücksichtigung der insoweit eindeutigen Formulierung verbleibt nach Auffassung der Kammer auch unter ergänzender Berücksichtigung der jeweiligen Urteilsgründe kein Raum für eine Auslegung dahingehen, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt „unbefristet vollstreckt werden könnte“. Die Unterbringung sei daher mit Ablauf der angeordneten Frist von einem Jahr trotz Vorliegen der sonstigen Bedingungen für eine Fortdauer in entsprechender Anwendung des § 67d Abs. 4 StGB für beendet zu erklären. Dem vermag sich der Senat im Ergebnis nicht anzuschließen. Der Strafvollstreckungskammer ist zwar darin beizupflichten, dass das Amtsgericht in den der Unterbringung zugrundeliegenden Entscheidungen für das Vollstreckungsgericht bindend die gesetzliche Frist für die Dauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt von zwei Jahren (§ 67d Abs. 1 S. 1 StGB) auf ein Jahr abgekürzt hat. Angesichts der insoweit eindeutigen Formulierung in der Entscheidungsformel des Urteils vom 16. Juni 2018 kommt eine einschränkende Auslegung nicht in Betracht; auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung kann verwiesen werden. Weder Tenor noch Entscheidungsgründe der amtsgerichtlichen Entscheidungen geben jedoch einen Anhalt für die Annahme, dass das Tatgericht – auch – eine Bestimmung hinsichtlich der nach § 67d Abs. 1 S. 3 StGB eintretenden Verlängerung der Höchstfrist im Falle des – hier gegebenen – Vorwegvollzugs der Maßregel treffen wollte. § 67d Abs. 1 S. 3 StGB enthält eine Ausnahmeregelung, welche ausschließlich Systembrüche korrigieren soll, die sich aus der Vollstreckungsreihenfolge ergeben können (BGH, Beschluss vom 3.12.2015 – 1 StR 576/15, NStZ 2016, 147). Sie setzt eine richterliche Anrechnungsentscheidung nicht voraus, sondern nimmt Bezug auf die im Vollstreckungsverfahren kraft Gesetz gem. § 67 Abs. 4 StGB eintretende Anrechnung (Rissing-van Saan/Peglau in LK, 12. Aufl., § 67d Rn. 15). Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist hier eröffnet, weil das Amtsgericht (zudem) § 67 Abs. 2 S. 2 StGB unbeachtet gelassen und einen Vorwegvollzug der Gesamtfreiheitsstrafe nicht angeordnet hat. Die auf ein Jahr reduzierte Höchstfrist des § 67d Abs. 1 S. 1 StGB verlängert sich daher um die auf nach § 67 Abs. 4 StGB anzurechnende Zeit (§ 67d Abs. 1 S. 3 StGB), wodurch die absolute Höchstfrist noch nicht ausgeschöpft ist. Da aus den im angegriffenen Beschluss dargelegten Gründen auch die weiteren Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Unterbringung vorliegen, war deren Fortdauer anzuordnen. Der Zeitpunkt für die Überprüfung nach § 67e Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 StGB bestimmt sich gem. § 67d Abs. 4 S. 2 StGB nach dem Erlass der die Aussetzung oder Erledigung ablehnenden Entscheidung. Dies ist, nachdem die Strafvollstreckungskammer die Beendigung der Maßregel angeordnet hatte, das Datum der auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Untergebrachten ergangenen Senatsentscheidung (vgl. Groß in MünchKomm-StGB, 3. Aufl., § 67e Rn. 7 mit Fn. 35). III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Rechtsmittels des Untergebrachten auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 StPO. Die durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft veranlassten Kosten und notwendigen Auslagen des Untergebrachten waren der Staatskasse aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft hat die Beschwerde weder zugunsten noch zuungunsten (§ 473 Abs. 2 StPO) des Untergebrachten eingelegt, sondern im Rahmen ihrer Aufgabe, Gerichtsentscheidungen ohne Rücksicht darauf, welche Wirkungen dies für den Untergebrachten hat, mit dem Gesetz in Einklang zu bringen. In diesem Fall trägt die Staatskasse regelmäßig die Kosten und die notwendigen Auslagen des Untergebrachten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62 Aufl., § 473 Rn. 17).