OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ws 30/20

OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2020:0121.1WS30.20.00
1mal zitiert
2Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für die Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse des Strafrichters in Wirtschaftsstrafsachen ist gem. § 74c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG nicht die Wirtschaftsstrafkammer zuständig. (Rn.4)
Tenor
Zuständig für die Entscheidung über die (sofortige) Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 5. November 2019 ist eine Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse des Strafrichters in Wirtschaftsstrafsachen ist gem. § 74c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG nicht die Wirtschaftsstrafkammer zuständig. (Rn.4) Zuständig für die Entscheidung über die (sofortige) Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 5. November 2019 ist eine Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz). Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat mit Beschluss vom 5. November 2019 den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des mit Urteil des Strafrichters bei dem Amtsgericht Kaiserslautern vom 11. April 2012 (6059 Js 6299/07) abgeschlossenen und des mit Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 15. September 2016 (6058 Js 8281/15) gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellten Strafverfahrens als unzulässig verworfen sowie die Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt. Gegenstand beider Strafverfahren war (versuchte) Steuerhinterziehung. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts hat der Verurteilte (sofortige) Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel hat die Staatsanwaltschaft – Zentralstelle für Wirtschaftsstrafsachen - Kaiserslautern dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) mit einem Verwerfungsantrag zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2019 hat die 7. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) die Sache der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Kaiserslautern gem. §§ 209 Abs. 2, 209a Nr. 1 StPO i. Verb. m. § 74e Nr. 2 GVG zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht vertritt in dem Beschluss die Auffassung, dass zur Entscheidung über das Rechtsmittel die Wirtschaftsstrafkammer und damit das Landgericht Kaiserslautern berufen ist. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 hat die 7. Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgericht Kaiserslautern beschlossen, zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Verurteilten sei eine Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zuständig. Das Landgericht Kaiserslautern hat die Sache dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Die Kompetenz des Senats zur Zuständigkeitsbestimmung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 14 StPO. Die Vorschrift ist bei einem Streit mehrerer Gerichte über die sachliche Zuständigkeit entsprechend anwendbar, soweit kein anderer Ausweg besteht. So liegt der Fall hier. Die Regelungen der §§ 209, 209a Nr. 1 StPO gelten nur für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens. § 225a StPO gilt nur für das Verfahren vor Beginn der Hauptverhandlung. Weder die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel noch die besonderen Vorschriften über die Beschwerde und über die Wiederaufnahme verweisen auf die genannten Vorschriften. Zuständig für das Rechtsmittel des Verurteilten ist die Beschwerdekammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz). Obwohl es sich bei der vorliegenden Strafsache um eine Wirtschaftsstrafsache handelt, ist eine Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer für das Beschwerdeverfahren nicht begründet. Die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern für Beschwerden ergibt sich aus § 74c Abs. 2 GVG. Diese Vorschrift verweist auf die Zuständigkeit nach Absatz 1 derselben Vorschrift. § 74c Abs. 1 Satz 1 GVG bestimmt die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer, soweit das Landgericht in Wirtschaftsstrafsachen als Gericht des ersten Rechtszugs und für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile des Schöffengerichts zuständig ist. Für Berufungen gegen Urteile des Strafrichters besteht keine Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer. Dies gilt aufgrund der Bezugnahme in Absatz 2 der Vorschrift auch für Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse des Strafrichters. Dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) ist darin zuzustimmen, dass eine entsprechende Zuständigkeitserweiterung für die Wirtschaftsstrafkammer sinnvoll wäre; der eindeutige Gesetzeswortlaut steht dieser Auslegung aber entgegen. Aus § 3 Abs. 4 der Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Strafsachen und Bußgeldverfahren ergibt sich nichts anderes. Diese Verordnung beruht insoweit auf §§ 58 Abs. 1 Satz 1, 74c Abs. 3 Satz 1 GVG. Die beiden Vorschriften erlauben keine Erweiterung der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern, sondern lediglich die Konzentration der örtlichen Zuständigkeit für Wirtschaftsstrafsachen auf ein Amtsgericht für mehrere Amtsgerichtsbezirke oder ein Landgericht für mehrere Landgerichtsbezirke. Eine erweiternde Auslegung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nach dem Wortlaut der auf ihrer Grundlage ergangenen Rechtsverordnung würde Art. 80 GG widersprechen. Deshalb kann dahinstehen, ob der Wortlaut der Rechtsverordnung tatsächlich die Auffassung des Landgericht Frankenthal (Pfalz) stützt. Das Rechtsmittel des Verurteilten richtet sich gegen eine Entscheidung des Strafrichters des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Rubrum des Beschlusses, aber aus dem Aktenzeichen und auch aus der Verfahrensgeschichte. Das Landgericht Kaiserslautern hat in diesem Verfahren nämlich bereits mit Beschluss vom 25. Oktober 2019 auf das Rechtsmittel des Verurteilten die Entscheidung des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein vom 4. September 2019 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an den Strafrichter des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein zurückverwiesen.