Beschluss
1 Ws 131/21
OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2021:0608.1WS131.21.00
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Leitsätze
Die Mitwirkung eines Verteidigers ist nach § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO geboten, wenn auf Grund des wechselhaften Aussageverhaltens des anwaltlich vertretenen Geschädigten ein verfahrensrechtlich relevantes Ungleichgewicht dadurch entstehen kann, dass sich dieser durch die seinem Beistand zustehende Akteneinsicht besser auf die Hauptverhandlung vorbereiten kann als der Angeklagte.(Rn.5)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der 5. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 4. Mai 2021 aufgehoben.
2. Dem Angeklagten wird Rechtsanwältin Y, …, als Pflichtverteidigerin bestellt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Mitwirkung eines Verteidigers ist nach § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO geboten, wenn auf Grund des wechselhaften Aussageverhaltens des anwaltlich vertretenen Geschädigten ein verfahrensrechtlich relevantes Ungleichgewicht dadurch entstehen kann, dass sich dieser durch die seinem Beistand zustehende Akteneinsicht besser auf die Hauptverhandlung vorbereiten kann als der Angeklagte.(Rn.5) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der 5. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 4. Mai 2021 aufgehoben. 2. Dem Angeklagten wird Rechtsanwältin Y, …, als Pflichtverteidigerin bestellt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. I. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 3. März 2021 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,- Euro verurteilt. Ausweislich der Urteilsgründe machte der Geschädigte im Laufe des Verfahrens wechselnde Aussagen zum Tatgeschehen. Bereits im Ermittlungsverfahren wurde der Geschädigte durch einen Rechtsanwalt vertreten. Dieser trat im Rahmen der Zeugeneinvernahme des Geschädigten als Verletztenbeistand auf. Gegen das Urteil legte der Angeklagte mit Schriftsatz seines Wahlverteidigers form- und fristgerecht Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 26. April 2021 kündigte Rechtsanwältin Y an, dass der Wahlverteidiger an der Fortführung des Mandats gehindert sei und sie das Wahlmandat in Absprache mit dem Angeklagten fortführe. Im selben Schriftsatz beantragte sie, ihre Pflichtverteidigerbestellung unter Hinweis auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Mit Beschluss der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 4. Mai 2021 lehnte der Vorsitzende die Pflichtverteidigerbestellung ab. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagten mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken hat mit Antragsschrift vom 26. Mai 2021 die Verwerfung der sofortigen Beschwerde beantragt. II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist vorliegend gemäß § 140 Abs. 2 StPO aufgrund der Schwierigkeit der Sachlage und aus Gründen der Verfahrensfairness geboten. Verändert ein Zeuge im Verlaufe des Verfahrens seine Aussage und ist damit zu rechnen, dass Vorhalte notwendig werden, die Kenntnis vom Akteninhalt erfordern, ist die Mitwirkung eines Verteidigers geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 06. November 1985 – 2 Ss 198/85, juris). Der Geschädigte hat ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 3 f.) im Verfahren mehrfach wechselnde Aussagen getätigt, so dass damit zu rechnen ist, dass solche Vorhalte notwendig werden. Die Beiordnung ist in der vorliegenden Konstellation in Anbetracht eines weiteren, zusätzlich zu berücksichtigenden Umstandes notwendig. So kann über den Wortlaut des § 140 Abs 2 StPO hinaus die Mitwirkung eines Verteidigers unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit und des fairen Verfahrens geboten sein, wenn der Nebenkläger anwaltlich beraten ist. Dies kann darüber hinaus außer in den Fällen, in denen dem Verletzten nach den §§ 397 a und 406 g Abs. 3 und 4 StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde, auch dann notwendig sein, wenn der Verletzte (zunächst) auf seine Kosten anwaltlichen Beistand erfährt (Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2001 – 1 Ss 222/01, juris Rn. 5 f.). Ausweislich der Anzeigeerstattung (Bl. 1 d.A.) wurde der Geschädigte von Beginn des Verfahren an von einem Rechtsanwalt vertreten. Auch in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht in erster Instanz bediente sich der Geschädigte ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls eines anwaltlichen Beistands (Bl. 108 d.A.). Zwar gilt in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht uneingeschränkt, dass im Falle des anwaltlich vertretenen Verletzten unter dem Aspekt der Waffengleichheit grundsätzlich ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27. August 2015 – 4 Ws 81/15, juris). Auch hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass sich weder aus dem Grundsatz der Waffengleichheit noch aus dem Recht auf unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers ergibt, dass eine Partei in jedem Fall, in dem die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, ein unentgeltlicher Verteidiger bestellt werden muss (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 22. November 2018 – 18297/13, juris.). Vor dem Hintergrund des wechselhaften Aussageverhalten des Geschädigten lässt seine Vertretung durch einen anwaltlichen Beistand aber konkret besorgen, dass ein verfahrensrechtlich relevantes Ungleichgewicht entstehen könnte, wenn sich der anwaltlich vertretene Geschädigte nicht zuletzt durch die seinem Beistand zustehende Akteneinsicht (vgl. § 406e StPO) auf die Hauptverhandlung besser vorbereiten kann als der Angeklagte. Der Senat kann den Pflichtverteidiger hier selbst bestellen. Die bisherige Wahlverteidigerin hat ihre Beiordnung beantragt und für diesen Fall die Niederlegung des Wahlmandats angekündigt. Es sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Angeklagte einen anderen als die von ihm gewählte Wahlverteidigerin als zu bestellenden Pflichtverteidiger bezeichnen wird, so dass die Bestimmung einer Frist zur Stellungnahme gem. § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO entbehrlich ist. Der Bestellung des Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger steht kein wichtiger Grund entgegen mit der Folge, dass er gem. § 142 Abs. 5 Satz 3 StPO beizuordnen war.