Beschluss
1 AR 57/21 A
OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2022:0113.1AR57.21A.00
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Leitsätze
Zum Merkmal der beiderseitigen Strafbarkeit (§ 3 Abs. 1 IRG) bei Zuhälterei nach Art. 204 § 2 des polnischen Strafgesetzbuchs.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung von Auslieferungshaft wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Merkmal der beiderseitigen Strafbarkeit (§ 3 Abs. 1 IRG) bei Zuhälterei nach Art. 204 § 2 des polnischen Strafgesetzbuchs.(Rn.4) Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung von Auslieferungshaft wird abgelehnt. I. Die polnischen Behörden ersuchen um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung. Nach dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts G. vom 15.10.2021 wurde der Verfolgte am 30.05.2019 (rechtskräftig durch Berufungsurteil des Berufungsgerichts G. vom 11.03.2020) durch das Bezirksgericht (Az.: IV K 249/16) wegen Zuhälterei gem. Art. 204 § 2 des polnischen Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 30 PLN verurteilt; zur weiteren Sachdarstellung wird auf den Europäischen Haftbefehl sowie das Schreiben der polnischen Behörden vom 16.12.2021 (Bl. 57 d.A.) in Verbindung mit der Übersetzung des zugrundeliegenden Strafurteils der 4. Strafabteilung des Bezirksgerichts G. vom 30.05.2019 (Bl. 60 d.A.) verwiesen. Von der Freiheitsstrafe stehen noch ein Jahr neun Monate und neun Tage zur Vollstreckung aus. II. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 10.11.2021 beantragt, Auslieferungshaft gegen den Verfolgten anzuordnen. Dem Antrag konnte - jedenfalls derzeit - nicht entsprochen werden. 1. Zwar ist der Senat für die Entscheidung sachlich (§ 13 Abs. 1 IRG) und örtlich (§ 14 Abs. 1 IRG) zuständig, nachdem der Verfolgte im Zuständigkeitsbereich des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken zum Zwecke der Auslieferung erstmals ermittelt worden ist. Die Anordnung von Auslieferungshaft setzt jedoch die Feststellung voraus, dass die Auslieferung nicht von vornherein unzulässig erscheint (§ 15 Abs. 2 IRG). Vorzunehmen ist eine dem jeweiligen Stand des Verfahrens Rechnung tragende und somit dynamische Prognoseentscheidung. Hierbei ist nach der gebotenen verfassungskonformen Auslegung über eine Schlüssigkeitsprüfung hinaus positiv festzustellen, dass alle sich vertraglich oder aus diesem Gesetz ergebenden Voraussetzungen für eine Auslieferung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben sein können (Hackner in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, IRG § 15 Rn. 41 m.w.N.). Eine solche Prognose kann derzeit nicht gestellt werden. 2. Die Zulässigkeit der Auslieferung setzt gem. § 3 Abs. 1 IRG insbesondere voraus, dass die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder dass sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre. Dies gilt auch dann, wenn dem Ersuchen ein Europäischer Haftbefehl zugrunde liegt (vgl. §§ 81, 82 IRG; vgl. a. Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses Europäischer Haftbefehl). Diese Voraussetzung kann auf der Grundlage der Angaben im Europäischen Haftbefehl vom 15.10.2021 auch unter Berücksichtigung der Übersetzung der schriftlichen Urteilsgründe und der vorgelegten polnischen Strafvorschriften nicht festgestellt werden. a) Der Verfolgte soll nach der Übersetzung der Gründe des Urteils vom 30.05.2019 im Zeitraum von März 2013 bis zum 07.12.2014 zusammen mit einer Mittäterin in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, die zum Tatzeitpunkt 19 bzw. 20 Jahre alte M. K. dadurch in deren Prostitutionsausübung unterstützt haben, dass er für diese im Internet Inserate aufgegeben und bezahlt sowie Visitenkarten und Flugblätter mit ihren Kontaktdaten bestellt und vertrieben hat. Außerdem soll er Fotos von ihr angefertigt und in den Anzeigen platziert haben. Überdies habe er teilweise gegen Bezahlung eine Wohnung, in der sie sich prostituiert haben soll, zur Verfügung gestellt, sie an Kunden vermittelt und dadurch zusammen mit der Mittäterin 206.000,00 PLN eingenommen haben. b) Dieser Sachverhalt erfüllt weder die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB (ausbeuterische Zuhälterei) noch die des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB (dirigierende Zuhälterei). Denn weder kann den in der übersetzten Urteilsurkunde enthaltenen Feststellungen eine durch die Täter planmäßig angelegte spürbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Opfers (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl. § 181a Rn. 7) entnommen werden, noch dass sie einen bestimmenden, nicht vom freien Willen des Opfers getragenen Einfluss auf dessen Prostitutionstätigkeit ausgeübt haben (vgl. Fischer, aaO. Rn. 12). Mangels festgestellter Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage auf Seiten des Tatopfers scheidet auch eine Strafbarkeit nach § 180a Abs. 2 Nr. 2 StGB aus. Letztlich kann dem zugrunde liegenden Urteil auch eine konkrete Beeinträchtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Tatopfers i.S.v. § 181a Abs. 2 StGB nicht entnommen werden. Insbesondere reicht eine Vermittlung „bei den Kontakten mit Kunden“ hierfür entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft nicht aus. Erforderlich wäre vielmehr eine andauernde oder nachdrückliche Beeinflussung des Tatopfers zur Prostitutionsausübung durch den Täter bzw. ein deutliches Missverhältnis zwischen dem Mietpreis für die zur Verfügung gestellte Wohnung und den gewährten Leistungen des Täters (vgl. Renzikowski in MünchKomm-StGB, 4. Aufl. § 181a Rn. 43, 46). Beides geht aus den Feststellungen des Urteils vom 30.05.2019 nicht hervor. In diesem Zusammenhang ist zudem relevant, dass die zugrunde liegende Vorschrift des polnischen Strafgesetzbuchs bereits jedwedes Ziehen von Vermögensvorteilen durch die Prostitutionstätigkeit einer anderen Person unter Strafe stellt und damit über die in Betracht kommenden Normen des deutschen Strafrechts deutlich hinausgeht. 3. Da derzeit nicht zu erwarten ist, dass durch Einholung ergänzender Informationen die Voraussetzungen für eine Auslieferung des Verfolgten noch geschaffen werden können, war der Antrag auf Anordnung von Auslieferungshaft abzulehnen.