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Beschluss

1 Ws 20/22

OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2022:0310.1WS20.22.00
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Leitsätze
Die Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht im Strafverfahren setzt eine schriftliche Erklärung voraus, die eine hinreichend genaue Bezeichnung des Verfahrens enthält, für welches die Zustellungsvollmacht gelten soll.(Rn.7)
Tenor
1. Der Beschluss der 2. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 25.01.2022 wird aufgehoben, soweit der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen worden ist (Ziffer 1). 2. Dem Verurteilten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 10.12.2020 gewährt. 3. Im Übrigen ist der vorbezeichnete Beschluss gegenstandslos. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht im Strafverfahren setzt eine schriftliche Erklärung voraus, die eine hinreichend genaue Bezeichnung des Verfahrens enthält, für welches die Zustellungsvollmacht gelten soll.(Rn.7) 1. Der Beschluss der 2. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 25.01.2022 wird aufgehoben, soweit der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen worden ist (Ziffer 1). 2. Dem Verurteilten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 10.12.2020 gewährt. 3. Im Übrigen ist der vorbezeichnete Beschluss gegenstandslos. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last. I. Mit Gesamtstrafenbeschluss vom 09.12.2019 verhängte das Amtsgericht Pirmasens im Verfahren 1 Ds 4392 Js 9745/16 jug. gegen den Verurteilten wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Nachdem der Verurteilte zum Anhörungstermin am 30.09.2020 nicht erschienen war, widerrief das Amtsgericht am 10.12.2020 die Strafaussetzung zur Bewährung. Die Zustellung des Widerrufsbeschlusses konnte nicht erfolgen, da der Verurteilte unbekannten Aufenthaltes war. In der Folge wurde er von der Staatsanwaltschaft zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Im Rahmen der Sachbearbeitung einer Strafanzeige durch die Polizeiinspektion Pirmasens wurde der Verurteilte sodann am 20.10.2021 als Zeuge vernommen. Da der vernehmende Beamte Kenntnis von der Aufenthaltsausschreibung erlangte, legte er dem Verurteilten ein mit „Zustellungsbevollmächtigung“ überschriebenes Formblatt vor, welches der Verurteilte auch am 20.10.2021 unterzeichnete. Im oberen Bereich des Formblattes findet sich ein Hinweis auf eine dem Verurteilten zur Last gelegte „Straftat“ der gefährlichen Körperverletzung und das Aktenzeichen 4392 Js 9745/16. Als Bevollmächtigter ist der Justizinspektor am Amtsgericht Pirmasens … aufgeführt. An diesen wurde sodann auch die Zustellung des Widerrufsbeschlusses gegen Empfangsbekenntnis veranlasst, welches er mit Datum vom 18.11.2021 unterzeichnete. Am 06.01.2022 wurde der Verurteilte festgenommen und befindet sich seither zur Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 11.01.2022, eingegangen bei Gericht am 12.01.2022, beantragte der Verurteilte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss ein. Die 2. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken verwarf mit Beschluss vom 25.01.2022 - dem Verteidiger zugestellt am 28.01.2022 - den Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegründet und die sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss als unzulässig. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 31.01.2022, eingegangen beim Landgericht am selben Tage. II. Die gem. § 46 Abs. 3 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten ist begründet. Ihm war in entsprechender Anwendung des § 44 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist ausnahmsweise auch demjenigen in entsprechender Weise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der zwar keine Frist versäumt hat, der aber zu Unrecht so behandelt worden ist, als ob er eine Frist versäumt hätte, und nicht die Möglichkeit hat, seine Rechte auf andere Weise als durch einen Wiedereinsetzungsantrag wahrzunehmen (vgl. Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 44 Rn. 2; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.05.2007 - 1 Ws 97/07 -, juris; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 4. 4. 2005 - 3 Ws 224/05 -, juris). Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 10.12.2020 war fristgerecht; eine Fristversäumnis ist nicht gegeben. Der Senat vermag eine ordnungsgemäße Zustellung des Beschlusses nicht festzustellen. Zwar findet sich ein auf den 18.11.2021 datiertes Empfangsbekenntnis des Justizinspektors … bei den Akten. Dieses Empfangsbekenntnis entfaltet jedoch gegenüber dem Verurteilten keine Zustellungswirkung. Dies wäre nur der Fall, wenn der Verurteilte den Justizbediensteten wirksam zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt hätte. Dies ist nicht der Fall. Zwar ist neben den gesetzlich geregelten Fällen zur Verfahrenssicherung (§§ 116a, 127a, 132 StPO), welche vorliegend nicht in Betracht kommen, das Institut der rechtsgeschäftlich begründeten Zustellungsvollmacht grundsätzlich anerkannt. Ein Beschuldigter kann sich ihr auch in anderen als den im Gesetz verankerten Fällen bedienen (Graalmann-Scheerer / Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 37 Rn.5). Denn in Anbetracht der Wirkungen der gesetzlichen Zustellungsvollmacht des Verteidigers (§ 145a Abs. 1 StPO) muss eine Zustellung erst recht an eine Person möglich sein, die der Beschuldigte „kraft seines Willens ermächtigt hat“ (Mayer, Die Zustellungsvollmacht im Strafprozessrecht, NStZ 2016, 76, I. 4.). Allerdings setzt die rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht die schriftliche Erteilung, wenn auch nicht die Aktenkundigkeit, voraus (Schultheis/KK, StPO, 8. Aufl., § 127a Rn.6; Meyer-Goßner, StPO, 64. Aufl., § 127a Rn.8). Aus dem Schriftstück muss insofern erkennbar sein, vom wem es herrührt, wer zum Bevollmächtigten erklärt werden soll - wobei eine individualisierbare Angabe genügen soll (LG Baden-Baden, Beschluss vom 01. Dezember 1999 – 1 Qs 188/99 –, juris) - sowie für welches konkrete Verfahren Zustellungen bewirkt werden können. Nur dann ist der Umfang der Zustellungsbevollmächtigung eindeutig erkennbar und der Zweck der Schriftform gewährleistet. Die Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung und die Person, die sie abgibt, hinreichend zuverlässig entnommen werden können (betreffend den Einspruch gegen den Strafbefehl: BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 4. 7. 2002 - 2 BvR 2168/00, juris Rn.23). Dies ist insbesondere deshalb von wesentlicher Bedeutung, weil der Vollmachtgeber die Bedeutung und Tragweite der Bestellung verstehen muss. Vorliegend fehlt es an einer hinreichend genauen Bezeichnung des Verfahrens - namentlich des Bewährungsverfahrens -, für welches die Zustellungsvollmacht gelten soll. Auf dem Formular findet sich lediglich die Nennung des staatsanwaltlichen Aktenzeichens, welches der Verurteilung und dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Pirmasens zugrunde lag, sowie der Tatvorwurf „gefährliche Körperverletzung“. Dass auch das Bewährungs- und Vollstreckungsverfahren als Annex zum Strafverfahren gehört, ist für den juristischen Laien keineswegs selbstverständlich oder gar erkennbar. Insofern hätte es im Formular der konkreten Benennung des Bewährungsverfahrens bedurft, um den Inhalt der Vollmacht zu begrenzen. Dies muss umso mehr gelten, als die Zustellungsbevollmächtigung für den Vollmachtgeber weitreichende Folgen hat. Denn der Zustellungsbevollmächtigte tritt für Zustellungen (§ 36 Abs. 1 StPO) an die Stelle des Beschuldigten und wird selbst Zustellungsadressat. Mit der Zustellung an den Bevollmächtigten ist diese bewirkt und etwaige Fristen beginnen zu laufen (vgl. Mayer, aaO, III. 1. m. w. N.). Die Bevollmächtigung gilt für alle Zustellungen und es besteht kein Unterschied nach Art oder Inhalt des Zustellungsstücks (BGH, Urteil vom 21. 12. 1956 - 1 StR 417/56, beckonline). Durch die Entscheidung des Landgerichts Zweibrücken, mit der die sofortige Beschwerde als unzulässig - weil verfristet - verworfen worden ist, ist der Verurteilte auch zu Unrecht so behandelt worden, als habe er eine Frist versäumt. Der Verurteilte hat schließlich auch nicht die Möglichkeit, seine Rechte auf andere Weise als durch Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags wahrzunehmen, denn eine weitere Beschwerde gem. § 310 StPO steht ihm nicht zu. Mangels Fristversäumnis hat der Senat überdies klargestellt, dass die Verwerfung der sofortigen Beschwerde durch das Landgericht gegenstandslos ist. In Bezug auf die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand folgt die Kosten- und Auslagenentscheidung aus der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Von der Erhebung von Kosten für die gewährte Wiedereinsetzung gemäß § 473 Abs. 7 StPO hat der Senat in Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen, da bei richtiger Sachbehandlung eine Gewährung von Wiedereinsetzung nicht erforderlich gewesen wäre.