OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ws 27/22 + 1 Ws 28/22, 1 Ws 27/22, 1 Ws 28/22

OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2022:0310.1WS27.22.00
5Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Anrechnung des über den 2/3-Zeitpunkt hinausgehenden Maßregelvollzugs auf eine verfahrensfremde Jugendstrafe (§ 67 Abs. 6 StGB).(Rn.5)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Koblenz gegen den Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 11.01.2022 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch veranlassten notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Landeskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anrechnung des über den 2/3-Zeitpunkt hinausgehenden Maßregelvollzugs auf eine verfahrensfremde Jugendstrafe (§ 67 Abs. 6 StGB).(Rn.5) 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Koblenz gegen den Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 11.01.2022 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch veranlassten notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Landeskasse zur Last. I. Mit Beschluss vom 11.01.2022 hat die Strafvollstreckungskammer die weitere Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30.06.2017 i.V.m. dem Urteil vom 22.03.2019 (5 KLs 1043 Js 8394/17 jug) angeordneten Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich hat sie den noch nicht durch Anrechnung erledigten Teil der in dem vorbezeichneten Urteil verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat sie bestimmt, dass die Zeit des Aufenthalts des Verurteilten im Maßregelvollzug, soweit diese wegen Überschreiten des 2/3-Zeitpunktes am 30.03.2021 nicht auf diese Freiheitsstrafe angerechnet werden kann (§ 67 Abs. 4 StGB), gem. § 67 Abs. 6 S. 1, Abs. 4 StGB auf die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - St. Goar vom 12.07.2012 (2070 Js 18204/11.jug 2 Ls) anzurechnen ist. Zu einer Entscheidung über die Bewährungsaussetzung auch dieser Strafe hat sich die Strafvollstreckungskammer nicht berufen gesehen, weil „auch nach erfolgter Anrechnung der Halbstrafenzeitpunkt (...) nicht erreicht wird und damit die formellen Voraussetzungen für eine Bewährungsaussetzung nicht gegeben“ seien. Mit dem betreffenden Urteil hatte das Amtsgericht St. Goar den Verurteilten wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die gewährte Bewährungsaussetzung war durch Beschluss des Amtsgerichts St. Goar vom 13.08.2019 (rechtskräftig) widerrufen worden, eine Vollstreckung der Jugendstrafe hat wegen der zwischenzeitlich erfolgten Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug noch nicht begonnen. Mit Beschluss vom 25.10.2019 hat das Amtsgericht den Verurteilten gem. § 85 Abs. 6 JGG vom Jugendstrafvollzug ausgenommen und die Vollstreckung der Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft Koblenz abgegeben. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Staatsanwaltschaft Koblenz gegen die Anordnung der Anrechnung des nicht bereits durch Anrechnung verbrauchten Teils der Unterbringungszeit auf die Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts St. Goar. II. Das gem. §§ 463 Abs. 6 S. 1, 462 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1 StPO statthafte (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 14.03.2019 – 2 Ws 22 - 25/19, juris Rn. 13) und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet. Die Anrechnung des über den 2/3-Zeitpunkt hinausgehenden Vollzugs der Maßregel auf die verfahrensfremde Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts St. Goar vom 12.07.2012 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 1. Erheblich für die Feststellung einer unbilligen Härte im Sinne des § 67 Abs. 6 StGB ist insbesondere, ob die Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs erheblich über die verhängten Freiheitsstrafen hinausgeht, ein Therapieerfolg entwertet wird oder werden kann und welchen Beitrag der Verurteilte zur konkreten Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens geleistet hat. Deshalb sind für die Abwägung im Einzelfall regelmäßig Feststellungen zum Umfang des Therapieerfolgs und eine Prognose darüber erforderlich, ob und inwieweit der Therapieerfolg durch die sich anschließende Vollstreckung der Freiheitsstrafe zerstört werden könnte (Maier in MünchKomm-StGB, 4. Aufl. 2020, § 67 Rn. 122c m.w.N.). Es muss aber nicht stets eine erheblich über die verhängten Strafen hinausgehende Dauer der Maßregel vorliegen. Die drei explizit in § 67 Abs. 6 S. 2 StGB genannten Kriterien müssen nicht zwingend kumulativ vorliegen, sondern sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/7244, 27) vielmehr als neutral formulierte Prüfsteine in die einzelfallbezogene Gesamtabwägung einzubeziehen und im Verhältnis zueinander zu gewichten (OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.12.2017 – 1 Ws 241/17, juris Rn. 10). Nach der Gesetzesbegründung setzt die Annahme eines Härtefalls im Regelfall voraus, dass der bisherige Freiheitsentzug (jedenfalls) 2/3 der Summe aller verhängten Freiheitsstrafen erreicht und eine Gefährdung des erreichten deutlichen Therapieerfolges durch eine anschließende Strafvollstreckung immanent ist (BT-Drs. 18/7244, 28 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 27.03.2012 – 2 BvR 2258/09, BVerfGE 130, 372-403). Eine Anrechnung kommt demnach insbesondere dann in Betracht, wenn hierdurch nach Beendigung des Maßregelvollzugs eine gemeinsame (positive) Bewährungsentscheidung (§§ 454b Abs. 3, 454 Abs. 2 i.V.m. 463 Abs. 1 StPO) für sämtliche offene Strafen möglich gemacht werden kann. 2. Nach diesen Grundsätzen würde der Vollzug der mit Urteil des Amtsgerichts St. Goar vom 12.07.2012 verhängten Jugendstrafe eine unbillige Härte für den Verurteilten darstellen; die Voraussetzungen einer Anrechnung nach § 67 Abs. 6 S. 1 i.V.m. Abs. 4 StGB liegen demnach vor. a) Dem steht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht entgegen, dass auch nach Anrechnung der verbleibenden Unterbringungsdauer von ca. 11 Monaten auf die zweijährige Jugendstrafe der 2/3-Zeitpunkt noch nicht erreicht wird. Im Hinblick auf den Zweck der Bestimmung, eine Bewährungsaussetzung hinsichtlich sämtlicher offener Strafen zu ermöglichen, um die mit der Aufnahme in den Strafvollzug verbundenen Gefahren für den Bestand des eingetretenen Therapieerfolgs nicht zu gefährden, kommt es hier auf diesen Gesichtspunkt nicht an. Denn anders als im Rahmen des Vollzugs einer Freiheitsstrafe ermöglicht § 88 Abs. 1 JGG eine (erneute) Bewährungsaussetzung bereits dann, wenn der Verurteilte einen Teil der Strafe verbüßt hat und dies im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwortet werden kann. Zudem gelten infolge der vorzunehmenden Anrechnung mehr als 1/3 der zweijährigen Jugendstrafe als vollstreckt (§ 88 Abs. 2 S. 2 JGG). Der Umstand, dass der Verurteilte aus dem Jugendstrafvollzug ausgenommen wurde, steht der Anwendbarkeit der Vorschrift nicht entgegen. Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Restjugendstrafe ist auch dann nach § 88 JGG zu treffen, wenn die Jugendstrafe gemäß § 89b JGG nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen wird bzw. werden soll und ihre Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 6 S. 1 JGG an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgegeben worden ist (BGH, Beschluss vom 04.02.2020 – StB 2/20, BGHSt 64, 273). b) Eine Gefährdung des Therapieerfolges durch eine Aufnahme des Verurteilten in den Strafvollzug liegt hier auf der Hand; einer ergänzenden Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung bedurfte es insoweit nicht. Der Verurteilte befindet sich ausweislich der Stellungnahme der Klinik vom 24.11.2021 seit dem 29.05.2021 im extramuralen Probewohnen und hat mittlerweile eine eigene Wohnung in Worms bezogen. Er wurde unmittelbar nach Ende einer Probezeit im September 2021 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in seinem erlernten Beruf übernommen und ist in Form eines Anschlusses an ebenfalls in Worms lebende Familienmitglieder sozial gut integriert. Termine in der Klinik hält er zuverlässig ein, er ist für seinen Bezugstherapeuten stets auch zwischen den Terminen erreichbar und lebt abstinent. Ein erneuter Freiheitsentzug würde den Bestand dieser stabilisierenden Rahmenbedingungen zumindest erheblich gefährden. Deren Neuetablierung nach Haftentlassung ist naheliegend zudem mit der Gefahr einer psychischen Überforderung des Verurteilten verbunden, welche nach der Stellungnahme der Klinik ein erhebliches Rückfallpotential birgt. Auch vor dem Hintergrund des Erziehungszwecks der Jugendstrafe sind die Versagung einer Anrechnung und die mit dem erneuten Freiheitsentzug verbundenen Härten daher unbillig i.S.v. § 67 Abs. 6 S. 1 StGB. III. Der Senat konnte über die Verwerfung des zu Ungunsten des Verurteilten eingelegten Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft Koblenz entscheiden, ohne den Ablauf der diesem eingeräumten Stellungnahmefrist abzuwarten. Weil entgegen der in den Gründen der angefochtenen Entscheidung mitgeteilten Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer die förmlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, wird sie eine Entscheidung über die Aussetzung des nach Anrechnung verbleibenden Strafrestes der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts St. Goar vom 12.07.2012 nachzuholen haben. Eine entsprechende Entscheidung war dem Senat nicht möglich; diese ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden.