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Beschluss

1 Ws 77/22

OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2022:1102.1WS77.22.00
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Leitsätze
1. Wird vor Abschluss des Entschädigungsverfahrens die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Einziehungsadressaten beschlossen, können die Antragsteller, die die Auskehrung des Verwertungserlöses begehren, gemäß § 459h Abs. 2 Satz 2, § 111i StPO Entschädigung ausschließlich im Insolvenzverfahren erlangen.(Rn.16) 2. Die Frage, ob den Antragstellern wegen eines gegen den Einziehungsadressaten erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ein Absonderungsrecht gemäß § 50 InsO zusteht, ist eine originär insolvenzrechtliche und daher nicht von den Strafgerichten zu klären.(Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller K. gegen den Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14.04.2022 wird kostenfällig als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird vor Abschluss des Entschädigungsverfahrens die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Einziehungsadressaten beschlossen, können die Antragsteller, die die Auskehrung des Verwertungserlöses begehren, gemäß § 459h Abs. 2 Satz 2, § 111i StPO Entschädigung ausschließlich im Insolvenzverfahren erlangen.(Rn.16) 2. Die Frage, ob den Antragstellern wegen eines gegen den Einziehungsadressaten erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ein Absonderungsrecht gemäß § 50 InsO zusteht, ist eine originär insolvenzrechtliche und daher nicht von den Strafgerichten zu klären.(Rn.21) Die Beschwerde der Antragsteller K. gegen den Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14.04.2022 wird kostenfällig als unbegründet verworfen. I. Das Landgericht Frankenthal ordnete mit Urteil vom 29.08.2017, Az. 5171 Js 2182/16 3 KLs, rechtskräftig hinsichtlich des Verurteilten ... seit 08.06.2018, u.a. die Einziehung des Wertersatzes gem. § 73c StGB über einen Betrag i.H.v. 10.000,- € an, die im Hinblick auf einen Wohnungseinbruchdiebstahl in der Nacht vom 25. auf den 26.12.2015 zum Nachteil der Antragsteller, dem Ehepaar K., erfolgte. Im Hinblick auf weitere Geschädigte bestimmte es den Betrag der Wertersatzeinziehung auf 11.800,- €. Das Landgericht stellte hierzu fest, dass bei der Durchsuchung der Wohnung des Verurteilten ein Betrag von 10.000,- € aus der Tat zu Lasten der Eheleute K. stammte, es jedoch nicht feststellbar sei, welche Geldscheine dieser Tat zuzuordnen seien, weshalb die Einziehung von Wertersatz gem. § 73c StGB anzuordnen sei. Der Bundesgerichtshof bestätigte mit Urteil vom 07.06.2018, Az. 4 StR 63/18, die Einziehungsentscheidung lediglich mit der Ergänzung einer Haftung des Verurteilten als Gesamtschuldner mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter. Bei der Durchsuchung der Wohnanschrift des Verurteilten war zuvor im Rahmen eines bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt geführten Ermittlungsverfahrens (Az. ...) ein Geldbetrag i.H.v. 21.155,- € sichergestellt und am 27.01.2016 bei der Gerichtskasse des Amtsgerichts Frankfurt am Main als Gerichtskostenstempler eingezahlt worden. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 27.11.2017 (Az. ...), zugestellt an den Drittschuldner am 05.12.2017, pfändete der Antragsteller R. K. insbesondere den Anspruch des Verurteilten gegen das Land Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Darmstadt, auf Auszahlung der sichergestellten Geldbeträge. Eine Auszahlung an die Antragsteller erfolgte nicht. Am 04.12.2018, zugestellt am 10.12.2018, erwirkte das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Frankenthal, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen das Land Hessen als Drittschuldner über einen Betrag i.H.v. 18.674,88 €. Daraufhin überwies die Staatsanwaltschaft Darmstadt an die Landesjustizkasse des Landes Rheinland-Pfalz einen Betrag i.H.v. 11.800,- €. Eine weitergehende Zahlung erfolgte nicht. Mit Beschluss vom 21.02.2019, Az. ..., eröffnete das Amtsgericht Darmstadt das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten. Der eingesetzte Insolvenzverwalter forderte die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) mit Schreiben vom 16.05.2019 zur Zahlung der 11.800,- € an die Insolvenzmasse auf. Dieser Forderung widersprachen die Antragsteller. Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) hat die Akten dem Landgericht analog § 459k Abs. 2 Satz 2 StPO zur Feststellung vorgelegt, für welche Tatverletzten die Hinterlegung des Wertersatzeinziehungsbetrags i.H.v. 11.800,- € zu erfolgen habe. Die Eheleute K. haben sodann beim Landgericht die Auskehrung des im Urteil der Tat Nr. 1 zugeordneten Betrags in Höhe von 10.000,- € gem. §§ 459k, 459h StPO i.V.m. § 73c StGB an sich beantragt. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Verurteilten hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen und den Betrag an die Insolvenzmasse auszuzahlen. Das Landgericht hat den Antrag der Eheleute K. abgelehnt. II. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässig. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht war als Gericht des ersten Rechtszugs (§ 462a Abs. 2 Satz 1 StPO) gem. § 459o StPO zuständig für Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen der Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft. Der Begriff der „Entscheidung“ ist dabei weit auszulegen (Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2021, § 459o Rn. 5 m.w.N.), so dass hierunter auch die Weigerung der Staatsanwaltschaft der Auskehrung an die Antragsteller zu fassen ist. Sie ist jedoch unbegründet. Das Landgericht Frankenthal hat die Auskehrung des eingezogenen Betrags i.H.v. 10.000,- € an die Antragsteller im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 1. Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsadressaten und Verurteilten eröffnet worden ist, kommt eine Auskehrung im Verfahren gem. § 459h Abs. 2 Satz 1, § 459k StPO an die Antragsteller nicht mehr in Betracht. a) Kernstück der Neufassung durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 ist eine grundlegende Neuregelung der Opferentschädigung. Deren Ansprüche werden im Gegensatz zu dem früheren Recht grundsätzlich außerhalb des Strafverfahrens entweder im Vollstreckungsverfahren (§ 459h StPO) oder aber im Insolvenzverfahren (§ 111i StPO) abgewickelt. Eine Ausnahme gilt nach wie vor auch im neuen Recht für bewegliche Sachen, die dem Anspruchsberechtigten möglichst zeitnah herauszugeben sind (§ 111n Abs. 2 StPO). Mit der Beseitigung des Prioritätsprinzips, das zu Gerechtigkeitsdefiziten in der Praxis geführt hatte („Windhundprinzip“), will der Gesetzgeber die Entschädigung von Anspruchsberechtigten an den Grundsätzen der Gerechtigkeit, Gleichbehandlung und der Einheit der Rechtsordnung orientieren (BT-Drucks. 18/9525 S. 46, 49 ff.; Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2021, § 459h Rn. 1). b) Wie das Landgericht zutreffend ausführt, wurde eine Einziehung des Wertes von Taterträgen gem. § 73c StGB angeordnet, weshalb vorliegend § 459h Abs. 2 StPO zur Anwendung kommt und nicht § 459h Abs. 1 StPO, welcher die Rückübertragung eingezogener Gegenstände gem. §§ 73 bis 73b StGB regelt. Ordnet das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten nach § 73c StGB an, so wird damit der staatliche Zahlungsanspruch gegen den Einziehungsadressaten (Täter, Teilnehmer oder Drittbegünstigter) tituliert. Aufgrund dieses Titels kann die Vollstreckungsbehörde die Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Einziehungsadressaten betreiben und aufgrund der rechtskräftigen Einziehungsanordnung oder vorher aufgrund eines Vermögensarrestes (§§ 111e, 111f StPO) gepfändete Gegenstände verwerten. Der Entschädigungsanspruch nach § 459h Abs. 2 Satz 1 StPO richtet sich dann auf die Auskehrung des Verwertungserlöses (Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2021, § 459h Rn. 21). c) Wird vor Abschluss des Entschädigungsverfahrens die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Einziehungsadressaten beschlossen (§ 27 InsO), so gilt gem. § 459h Abs. 2 Satz 2 StPO die Regelung des § 111i StPO entsprechend. Gepfändete Gegenstände sowie der Erlös aus ihrer Verwertung werden für das Insolvenzverfahren frei. Der Verletzte kann dann Entschädigung ausschließlich im Insolvenzverfahren erlangen. Mit dem Verweis in § 459h Abs. 2 Satz 2 StPO auf § 111i StPO wird der Vorrang der insolvenzrechtlichen Lösung festgelegt (BT-Drucks. 18/9525 S. 52, 95; Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2021, § 459h Rn. 22; KK-StPO/Appl, 8. Aufl. 2019, § 459h Rn. 6; Köhler/Burkhard NStZ 2017, 665, 680). § 111i StPO gilt somit unmittelbar von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bis zur Rechtskraft der Einziehungsentscheidung und nach Rechtskraft über den Verweis in § 459h Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend (Johann in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 111i Rn. 2). 2. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 27.11.2017 (Az. ...), der am 05.12.2017 und somit zwischen der Einziehungsentscheidung und deren Rechtskraft an den Drittschuldner zugestellt worden ist, ist für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung. a) Der Beschluss entfaltet allerdings entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht wegen § 75 Abs. 3 StGB keine Wirkung. Zwar begründet § 75 Abs. 3 StGB für die Phase zwischen Anordnung der Einziehung und Rechtskraft ein Veräußerungs- und Verfügungsverbot (Lohse in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 75 Rn. 19). Die Vorschrift gilt aber nicht bei der Einziehung von Wertersatz, weil in jenen Fällen an die Stelle des Gegenstands ein Zahlungsanspruch des Staates gegen den Einziehungsadressaten tritt. Dieser Anspruch des Staates wird durch die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts lediglich tituliert (Lohse in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 75 Rn. 1; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl. 2020, StGB § 75 Rn. 1; Köhler NStZ 2017, 497, 500). b) Welche Auswirkungen ein mögliches durch den genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entstandenes Pfändungspfandrecht auf die Frage hat, ob den Antragstellern ein Absonderungsrecht gem. § 50 InsO zusteht, hat der Senat aber nicht zu entscheiden. Die Frage, ob den Geschädigten ein Absonderungsrecht gem. § 50 InsO zusteht, ist eine originär insolvenzrechtliche. Es besteht überdies keine Notwendigkeit, diese Frage strafprozessual zu klären (zu der vergleichbaren Fragestellung, ob ein Gegenstand in die Insolvenzmasse fällt: Johann in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 111i Rn. 17). Erkennt der Insolvenzverwalter die Absonderungsberechtigung nicht an, so kann der Gläubiger auf Feststellung des Absonderungsrechts oder auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Pfandgegenstand klagen (K. Schmidt InsO/Thole, 19. Aufl. 2016, § 50 Rn. 22). Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.