Beschluss
1 AR 45/22 A
OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2022:1110.1AR45.22A.00
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Leitsätze
1. Der Auslieferungsverkehr mit der Russischen Föderation findet auch nach deren Ausschluss aus dem Europarat nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 i.V.m. dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 statt.(Rn.4)
2. Es besteht ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 IRG i.V.m. Art. 3 EMRK, weil mangels völkerrechtlich verbindender Verpflichtung zwischen der Russischen Föderation und den Mitgliedstaaten des Europarats zur Rechtsstaatlichkeit und zur Beachtung der Menschenrechte erhebliche Zweifel an der Einhaltung völkerrechtlicher Mindeststandards bestehen.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung vorläufiger Auslieferungshaft wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Auslieferungsverkehr mit der Russischen Föderation findet auch nach deren Ausschluss aus dem Europarat nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 i.V.m. dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 statt.(Rn.4) 2. Es besteht ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 IRG i.V.m. Art. 3 EMRK, weil mangels völkerrechtlich verbindender Verpflichtung zwischen der Russischen Föderation und den Mitgliedstaaten des Europarats zur Rechtsstaatlichkeit und zur Beachtung der Menschenrechte erhebliche Zweifel an der Einhaltung völkerrechtlicher Mindeststandards bestehen.(Rn.7) Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung vorläufiger Auslieferungshaft wird abgelehnt. I. Die Behörden der Russischen Föderation haben mit einer internationalen Ausschreibung um die Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung zur Strafverfolgung, u.a. wegen des Vorwurfs der Erpressung, ersucht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 03.11.2022 beantragt, die vorläufige Auslieferungshaft gegen den Verfolgten anzuordnen. II. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls (§ 16 IRG) ist abzulehnen. Die Voraussetzungen der Art. 16 EuAlÜbK i.V.m. §§ 15, 16 IRG liegen nicht vor. Die Auslieferung erscheint derzeit von vornherein unzulässig. Die Anordnung von Auslieferungshaft setzt die Feststellung voraus, dass die Auslieferung nicht von vornherein unzulässig erscheint (§ 15 Abs. 2 IRG). Vorzunehmen ist eine dem jeweiligen Stand des Verfahrens Rechnung tragende und somit dynamische Prognoseentscheidung. Hierbei ist nach der gebotenen verfassungskonformen Auslegung über eine Schlüssigkeitsprüfung hinaus positiv festzustellen, dass alle sich vertraglich oder aus diesem Gesetz ergebenden Voraussetzungen für eine Auslieferung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben sein können (Hackner in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., IRG § 15 Rn. 41 m.w.N.). Eine solche Prognose kann derzeit nicht gestellt werden. 1. Der Auslieferungsverkehr mit der Russischen Föderation findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957 i.V.m. dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17.03.1978, einem Übereinkommen des Europarates, statt. Hieran hat sich durch deren Ausschluss aus dem Europarat am 16.03.2022 infolge des bewaffneten Angriffs auf die Ukraine nichts geändert. Auch Nichtmitglieder können grundsätzlich Vertragsparteien des Übereinkommens sein (vgl. Art. 30 EuAlÜbK). Ein Automatismus dahingehend, dass ein Ausschluss aus dem Europarat die Aufkündigung bzw. die Beendigung der völkerrechtlichen Verträge nach sich zieht, existiert nicht. Die Beendigung eines Vertrages kann gemäß Art. 42 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (BGBl. 1985 II S. 927), welches auch von der Russischen Föderation ratifiziert wurde, nur nach den Regeln dieses Abkommens oder in Anwendung der Bestimmungen des Vertrages erfolgen. Ein Beendigungsgrund im Sinne der Art. 54 ff. WRV liegt nicht vor. Eine Kündigung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens gemäß Art. 31 EuAlÜbK ist von der Russischen Föderation nicht erklärt worden. 2. Es besteht ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 IRG i.V.m. Art. 3 EMRK. Grundsätzlich haben die deutschen Gerichte im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen gemäß Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1, 20 GG und dem unabdingbaren Grundrechtsschutz vereinbar sind (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2021 - 2 BvR 1282/21, NStZ-RR 2022, 91 f. mwN). Dabei besteht im Auslieferungsverkehr der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist. Dieser Grundsatz gegenseitigen Vertrauens kann indes nur so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert wird. Dies ist der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Fall einer Auslieferung die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz oder der verbindliche völkerrechtliche Mindeststandard gemäß Art. 25 GG nicht eingehalten werden, etwa wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine politische Verfolgung im Zielstaat droht oder erhebliche systemische Defizite im Strafvollzug herrschen. Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die völkerrechtlichen Mindeststandards nicht beachtet werden (st. Rspr., s. statt vieler BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, NVwZ 2020, 144 Rn. 42 f. mwN). Solche Gründe liegen hier vor: Infolge des bewaffneten Angriffs Russlands auf die Ukraine ist die Russische Föderation am 16.03.2022 aus dem Europarat ausgeschlossen worden. Infolgedessen ist sie seit dem 16.09.2022 nicht mehr Mitglied der Europäischen Menschenrechtskonvention (s. Resolution des Europarates vom 23.03.2022 - CM/Res(2022)3; Resolution des EGMR vom 05.09.2022; Schmahl, NVwZ 2022, 595). Dadurch ist sie nicht mehr an die die Mitgliedstaaten des Europarats verbindende Verpflichtung zur Rechtsstaatlichkeit und zur Beachtung der Menschenrechte (s. Art. 3 Europaratssatzung) gebunden. Deshalb bestehen erhebliche Zweifel, dass im Falle einer Auslieferung des Verfolgten die völkerrechtlichen Mindeststandards eingehalten würden. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, etwa dem Verfolgten zustehender Verteidigungsmöglichkeiten, und darüber hinaus auch angesichts der den Verfolgten in der Russischen Föderation zu erwartenden Haftbedingungen (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 11.03.2022 - 1 AR 9/22 (S), juris Rn. 10; OLG Köln, Beschluss vom 25.03.2022 - 6 AuslA 44/22, juris Rn. 9, 12). Gerade angesichts der bekannten Mängel in russischen Haftanstalten ist zu besorgen, dass der Verfolgte nach seiner Überstellung in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden wird, die den europäischen Mindeststandards nicht genügt und er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 11.03.2022 - 1 AR 9/22 (S), juris Rn. 10; OLG Köln, Beschluss vom 25.03.2022 - 6 AuslA 44/22, juris Rn. 9, 12). Vor diesem Hintergrund steht derzeit nicht zu erwarten, dass die Einholung von völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen geeignet wäre, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen (s. hierzu allgemein BVerfG, Beschluss vom 17.05.2017 - 2 BvR 893/17, NStZ-RR 2017, 226, 228 mwN).