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Beschluss

1 Ws 52/22

OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2022:1124.1WS52.22.00
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Leitsätze
Ein mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde anfechtbarer Beschluss kann nach dessen Rechtskraft nicht dadurch abgeändert werden, dass nach Wiederholung des ursprünglichen Antrags eine abweichende Entscheidung ergeht.(Rn.11)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der 2. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 09.02.2022 aufgehoben. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vom 21.01.2022 auf Anordnung der nachträglichen Einziehung des Wertersatzes i.H.v. 5.000,- € gem. § 76 StGB wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse, die dem Verurteilten auch seine dadurch veranlassten notwendigen Auslagen zu erstatten hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde anfechtbarer Beschluss kann nach dessen Rechtskraft nicht dadurch abgeändert werden, dass nach Wiederholung des ursprünglichen Antrags eine abweichende Entscheidung ergeht.(Rn.11) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der 2. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 09.02.2022 aufgehoben. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vom 21.01.2022 auf Anordnung der nachträglichen Einziehung des Wertersatzes i.H.v. 5.000,- € gem. § 76 StGB wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse, die dem Verurteilten auch seine dadurch veranlassten notwendigen Auslagen zu erstatten hat. I. Der Beschwerdeführer wurde durch das Landgericht Frankenthal (Pfalz) mit Urteil vom 12.11.2020 wegen gemeinschaftlichen bandenmäßigen Betrugs in vier Fällen, davon in einem Fall im Versuch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Das Landgericht ordnete zudem die Einziehung eines Betrags in Höhe von 5.000,- € als Tatertrag und darüber hinaus die Einziehung des Werts von Taterträgen i.H.v. 43.000,- € an. Es führte in den Urteilsgründen (unter VII.) hierzu aus, dass der Verurteilte selbst eingeräumt habe, diesen ihm gehörenden und bei ihm sichergestellten Bargeldbetrag i.H.v. 5.000,- € aus der im Fall 3 begangenen Tat erlangt zu haben. Das bei dem Verurteilten aufgefundene Bargeld war bereits am 20.11.2019 (Bl. 242 d.A.) bei der Zahlstelle des Amtsgerichts Bremen eingezahlt worden und am 27.11.2019 an die Gerichtszahlstelle Frankenthal überwiesen worden (ZA III). Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) legte die Akte unter dem 02.11.2021 der Strafkammer zur Entscheidung über eine nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes gem. § 76 StGB vor. Mit Beschluss vom 11.11.2021 stellte die Kammer im Beschlusstenor unter Ziff. 2 fest, dass sich der in Ziff. 5 des Urteils der Kammer vom 12.11.2020 als Tatertrag eingezogene Betrag in Höhe von 5.000,- € auf das am 25.09.2019 bei dem Angeklagten X sichergestellte Bargeld von 25 x 200-Euro-Scheinen beziehe. Zur Begründung führte die Kammer hierzu aus, sie sei am Erlass einer Anordnung gem. § 76 StGB gehindert, da die Einzahlung zeitlich vor der Anordnung der Einziehung im Urteil erfolgt sei. Auf Vorlage durch die Staatsanwaltschaft am 21.01.2022 wurde um erneute Prüfung gebeten, da es fernliegend erscheine, dass die Kammer in positiver Kenntnis von Bl. 242 d.A. die Einziehung von 5.000,- € angeordnet habe. Der frühere Vorsitzende der 2. Strafkammer erklärte in seiner daraufhin eingeholten dienstlichen Stellungnahme vom 07.02.2022 (Bl. 800 d.A.), dass er es ausschließe, dass sie damals Kenntnis davon hatten, dass die 5.000,- € hinterlegt worden seien. Der Zettel Bl. 242 d.A. sei schlichtweg überlesen worden. Mit Beschluss vom 09.02.2022 hat die Kammer sodann nachträglich die Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 5.000,- € gem. § 76 StGB angeordnet. Da die damalige Kammer keine Kenntnis davon gehabt habe, dass das Bargeld bereits eingezahlt worden war, könne vorliegend eine nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes erfolgen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde zu verwerfen. II. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Einer (erneuten) Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Einziehung von Wertersatz gem. § 76 StGB im Beschluss vom 09.02.2022 steht der rechtskräftig gewordene Beschluss vom 11.11.2021 entgegen. Die Kammer hat darin ausweislich des Tenors Ziff. 2 zwar nicht ausdrücklich die nachträgliche Einziehung von Wertersatz abgelehnt. Aus der gebotenen Gesamtschau von Tenor und Gründen dieser Entscheidung wird jedoch ersichtlich, dass die Kammer - die schon damals von der Staatsanwaltschaft beantragte - nachträgliche Einziehung von Wertersatz abgelehnt hat. Aus der Begründung der Kammer, wonach sie an einer Entscheidung gem. § 76 StGB gehindert sei, da die Einzahlung des Bargelds vor der Anordnung der Einziehung im Urteilsausspruch erfolgt sei, ergibt sich zweifelsfrei, dass sie eine nachträgliche Einziehung von Wertersatz nicht für möglich gehalten und damit den Antrag der Staatsanwaltschaft negativ beschieden hat. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel eingelegt. Wollte man im erneuten Antrag der Staatsanwaltschaft vom 21.01.2022 eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 11.11.2021 sehen, so wäre diese mangels Einhaltung der Frist gem. § 311 Abs. 2 StPO unzulässig. Die Entscheidung vom 11.11.2021 wurde der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Vorsitzenden vom selben Tag (Bl. 781 d.A.) gem. § 41 StPO zugestellt. Ausweislich des Eingangsstempels erfolgte die Zustellung am 24.11.2021 (Bl. 782 d.A.). Dass der Vorlagetag auf der Urschrift nicht vermerkt wurde (§ 41 Satz 2 StPO), ist unerheblich, da für den Fristbeginn allein maßgeblich ist, wann die zuzustellende Schrift der Staatsanwaltschaft tatsächlich vorgelegt worden ist (BGH, NStZ 2017, 171, 172). Die Kammer war an diese rechtskräftig gewordene Entscheidung gebunden, weshalb eine Abänderung der Entscheidung durch den angefochtenen Beschluss vom 09.02.2022 ausgeschlossen war. Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung verbietet grundsätzlich deren nachträgliche Abänderung - mit Ausnahme des Vorliegens von Wiederaufnahmegründen bei Urteilen. Im Falle der Anfechtungsmöglichkeit durch ein befristetes Rechtsmittel (sofortige Beschwerde, Berufung, Revision) ist daher nur das übergeordnete Gericht zur Abänderung der getroffenen Entscheidung - und zwar nur in diesem Rechtsmittelzug - befugt, so dass der Eintritt formeller Rechtskraft grundsätzlich der Änderung dieser bestandskräftigen Entscheidung des Gerichts entgegensteht (Löwe-Rosenberg in: LR, StPO, 26. Aufl., Vor § 304 Rn. 56 f.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.