Beschluss
1 OLG 2 Ss 40/22
OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2023:0209.1OLG2SS40.22.00
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Leitsätze
Über die Frage, welches Symbol die NSV (Nationalsozialistische Volkswohlfahrt) als ihr Kennzeichen verwendete, muss kein Beweis erhoben werden, weil die Tatsache allgemeinkundig ist. (Rn.11)
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 07.09.2022 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Über die Frage, welches Symbol die NSV (Nationalsozialistische Volkswohlfahrt) als ihr Kennzeichen verwendete, muss kein Beweis erhoben werden, weil die Tatsache allgemeinkundig ist. (Rn.11) 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 07.09.2022 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Das Amtsgericht Pirmasens hat die Angeklagte mit Urteil vom 27.10.2020 wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt. Die Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Zweibrücken mit Urteil vom 07.09.2022 verworfen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Am 10.05.2020 postete die Angeklagte während eines Familienausflugs mit ihren Kindern auf ihrer jedermann zugänglichen Facebook-Seite folgenden Text: „Ehrt die Mütter. Vor 85 Jahren wurde der Muttertag zu einem staatlichen Feiertag. Ab 1942 wurde dann das Mutterkreuz verliehen. Es gab Zeiten in diesem Land, in denen die Mutter einen sehr hohen Stellenwert hatte. Immerhin ist sie das Tor in die Zukunft. Heute hat das Muttersein erheblich an Bedeutung verloren. Kinderlose Lobbyisten bestimmen Politik und Medien und gefährden damit den Fortbestand eines ganzen Volkes. In den nächsten Tagen werde ich regelmäßig ein paar Zeilen zum Thema Mutterschaft hier veröffentlichen. Bis dahin wünsche ich allen Müttern mit ihren Familien einen wunderschönen Muttertag.“ Unter diesen Text postete sie ein offensichtlich historisches Bild, auf dem eine Mutter und vier Kinder abgebildet waren. Im unteren Bildrand befand sich in altdeutscher Schrift der Text „Schütze Mutter und Kind, das kostbarste Gut deines Volkes!“. Am oberen linken Bildrand ist ein Abzeichen der ineinander verwobenen Buchstaben „NSV“ in einem Kreis zu sehen. Bei der NSV handelt es sich um die „Nationalsozialistische Volkswohlfahrt“, einem der NSDAP angeschlossenen Verband. Diese Organisation war durch den Beschluss des Alliierten Kontrollrats 1945 verboten worden. Die Angeklagte ordnete das Symbol mit den Buchstaben „NSV“ als Abzeichen dieses verbotenen Verbands zutreffend zu. II. Die zulässige Revision ist begründet. Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen sind lückenhaft. 1. Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Angeklagte vorsätzlich ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation verwendete (§ 349 Abs. 2 StPO). Der näheren Erörterung bedarf insoweit nur Folgendes: a) Bei dem Symbol, das sich auf dem Bild befindet, das die Angeklagten auf ihrer Facebook-Seite veröffentlichte, handelt es sich um das Kennzeichen der „Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt“. aa) Als Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB werden optisch oder akustisch wahrnehmbare Symbole und Sinnesäußerungen begriffen, durch die der Verein auf sich und seine Zwecke hinweist; intern sollen Kennzeichen den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder stärken. Dabei genügt, dass sich der Verein ein bestimmtes Symbol - etwa durch formale Widmung oder durch schlichte Übung - derart zu eigen gemacht hat, dass dieses zumindest auch als sein Kennzeichen erscheint, ohne dass es auf die Unverwechselbarkeit des Kennzeichens ankommt (BGH, Urteile vom 09.07.2015 - 3 StR 33/15, BGHSt 61, 1 Rn. 13 mwN; vom 13.08.2009 - 3 StR 228/09, BGHSt 54, 61 Rn. 20 ff.). Der bloßen Namensbezeichnung kommt ein solcher über den Informationsgehalt hinausgehender Symbolcharakter nicht zu. Der Tatbestand ist aber auch erfüllt, wenn der Name der verbotenen Vereinigung oder dessen Abkürzung eine bestimmte Formgebung erfahren hat, etwa als Parteiabzeichen gestaltet ist oder in signifikanten Schriftzügen dargestellt wird. Durch eine solche Modifikation wird dem Namen der Vereinigung regelmäßig auch der Charakter eines Sinnbildes verliehen (s. BGH, Urteile vom 09.07.2015 - 3 StR 33/15, BGHSt 61, 1 Rn. 14; vom 13.08.2009 - 3 StR 228/09, BGHSt 54, 61 Rn. 22 f.; Anstötz in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 86a Rn. 7). Nach diesen Maßgaben geht die konkrete Gestaltung der drei Buchstaben „NSV“, die stilistisch ineinander verwoben und von einem Kreis umgeben sind, über die reine Wiedergabe einer Abkürzung des Namens der Organisation hinaus. Dies gilt hier auch aufgrund der konkreten Anordnung und Gestaltung der einzelnen Buchstaben. Insbesondere die Buchstaben „N“ und „S“ sind so gestalterisch dargestellt und übereinander geschobenen, dass sie der Darstellung eines Hakenkreuzes ähneln. Aufgrund der Beschreibung des Landgerichts und der ergänzenden Bezugnahme auf das entsprechende Lichtbild gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO vermochte der Senat diesen Umstand selbst wahrzunehmen. bb) Das Landgericht musste über die Tatsache, dass die Organisation dieses Symbol als ihr Kennzeichen verwendete, keinen Beweis erheben, weil sie allgemeinkundig ist: Allgemeinkundig sind Tatsachen, von denen verständige Menschen aufgrund ihrer Lebenserfahrung regelmäßig Kenntnis haben oder über die sie sich aus allgemein zugänglichen zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkunde so sicher unterrichten können, dass sie von ihrer Wahrheit überzeugt sein können (BVerfG, Beschluss vom 03.11.1959 - 1 BvR 13/59, BVerfGE 10, 177, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 14.07.1954 - 6 StR 180/54, BGHSt 6, 292 f.; Becker in LR-StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 204; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 244 Rn. 51). So verhält es sich hier. Aus verschiedenen öffentlich zugänglichen Quellen ist ersichtlich, dass die „Nationalsozialistische Volkswohlfahrt“ das auf dem Bild abgedruckte Symbol regelmäßig öffentlich verwendete. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass das Zeichen beispielsweise auf verschiedenen Abzeichen der Mitglieder der Organisation (s. Homepage der Deutschen Digitalen Bibliothek unter Hinweis auf den Standort der Objekte im Deutschen Historischen Museum Berlin [https://www.deutsche-digitale-bibliohek.de/item/OJXQGDUJFV4BGSHWOQPJ6BDZYUQKGJK] und im Hessischen Staatsarchiv Darmstadt [https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/item/ AN47JKYVMYZGP6PTRTPPAE4JLZ5ZRGWC]) und auf Schildern an Gebäuden, in denen sich deren Einrichtungen befanden (s. Homepage Lebendiges Museum Online [https://www.dhm.de/lemo/bestand/objekt/ak930970]), abgebildet war. b) Das Verwenden des Kennzeichens in einem öffentlichen Post auf Facebook (s. hierzu BGH, Beschluss vom 19.08.2014 - 3 StR 88/14, juris Rn. 17) unterfällt dem Schutzzweck der Norm. § 86a StGB dient der Abwehr einer Wiederbelebung der verbotenen Organisation oder der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen symbolhaft hinweist. Die Regelung dient auch der Wahrung des politischen Friedens dadurch, dass jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung sowie der Eindruck bei in- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland vermieden werden soll, in ihr gebe es eine rechtsstaatswidrige innenpolitische Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen der durch das Kennzeichen angezeigten Richtung geduldet würden. Auch ein solcher Eindruck und die sich daran knüpfenden Reaktionen können den politischen Frieden empfindlich stören. § 86a StGB will verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungswidriger Organisationen - ungeachtet der damit verbundenen Absichten - sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (BGH, Urteil vom 15.03.2007 - 3 StR 486/06, BGHSt 51, 244 Rn. 5 mwN; Steinsiek in LK-StGB, 13. Aufl., § 86a Rn. 1; s. auch BVerfG, Beschluss vom 01.06.2006 - 1 BvR 150/03, NJW 2006, 3050 Rn. 18 mwN). Zwar verlangt die weite Fassung des Tatbestandes der Restriktion. Ausgenommen werden aber nur solche Fälle, die ersichtlich dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Hiervon ist auszugehen, wenn die Verwendung ersichtlich Ausdruck der Gegnerschaft der politischen Ziele und Methoden der verfassungsfeindlichen Organisation ist. Ein solcher Tatbestandsausschluss ist freilich nur gerechtfertigt, wenn die Gegnerschaft sich eindeutig und offenkundig ergibt und ein Beobachter sie auf Anhieb zu erkennen vermag (BGH, aaO Rn. 12; s. auch Anstötz in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 86a Rn. 20 ff.; Steinsiek in LK-StGB, 13. Aufl., § 86a Rn. 14 ff.). Eine solche Einschränkung trägt auch dem Grundrecht der Meinungsfreiheit hinreichend Rechnung. § 86a StGB ist ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, das grundsätzlich geeignet ist, zur Verwirklichung seines Schutzzwecks die Meinungsfreiheit zu beschränken (BGH, aaO Rn. 13). Der Post der Angeklagten zeigt keinerlei Distanzierung von der verfassungswidrigen Organisation der „Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt“. Das Foto mit dem Symbol wird von ihr für jeden Beobachter erkennbar als positive Unterstützung ihrer Textbotschaft verwendet, die deutliche Verweise auf die Zeit des Nationalsozialismus verbunden mit deren Befürwortung enthält. Diese Art der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisation ist genau diejenige, die vom Schutzzweck des § 86a StGB erfasst ist und verhindert werden soll. 2. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind aber insoweit lückenhaft, als sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob die Tat im Inland begangen wurde. Nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Gesetzeslage ist es zwingend erforderlich, dass die Angeklagte den verfahrensgegenständlichen Post auf ihre Facebook-Seite eingestellt hat, während sie sich im Inland befand. Es genügt nicht, dass die von ihr bereitgestellten Inhalte von Deutschland aus abgerufen wurden (s. BGH, Beschluss vom 19.08.2014 - 3 StR 88/14, BGHR StGB § 9 Abs. 1 Tatort 6 Rn. 9 f.; zur neuen Rechtslage s. Anstötz in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 86a Rn. 4). Im Hinblick auf den Wohnort der Angeklagten, der nur wenige Kilometer von der französischen Grenze entfernt ist, handelt es sich vorliegend nicht nur um eine denktheoretische Möglichkeit, dass der Familienausflug, auf dem die Angeklagte ihren Post verfasste und veröffentlichte, in Frankreich stattfand. 3. Die Feststellungen können bestehen bleiben. Sie sind von dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Die zur Aufhebung führende Lücke kann durch ergänzende Feststellungen gefüllt werden, ohne dass sich das Landgericht in Widerspruch mit den bisherigen Feststellungen setzt.