Beschluss
1 Ws 148/23
OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2023:0706.1WS114.23.00
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Leitsätze
§ 68b Abs. 4 StGB zwingt nicht zur Übernahme von im Rahmen einer nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB beendeten Altführungsaufsicht erteilten Weisungen in die Neuführungsaufsicht; bei der insoweit im Hinblick auf § 68b Abs. 1 Satz 4 StGB vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung müssen das (kriminelle) Vorleben des Verurteilten, sein bisheriges Vollzugsverhalten und die von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr für die Begehung namentlich von Gewalt- und Sexualstraftaten Berücksichtigung finden.(Rn.9)
Tenor
Eine Entscheidung des Senats ist derzeit nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 68b Abs. 4 StGB zwingt nicht zur Übernahme von im Rahmen einer nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB beendeten Altführungsaufsicht erteilten Weisungen in die Neuführungsaufsicht; bei der insoweit im Hinblick auf § 68b Abs. 1 Satz 4 StGB vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung müssen das (kriminelle) Vorleben des Verurteilten, sein bisheriges Vollzugsverhalten und die von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr für die Begehung namentlich von Gewalt- und Sexualstraftaten Berücksichtigung finden.(Rn.9) Eine Entscheidung des Senats ist derzeit nicht veranlasst. Die Akten sind der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zur Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) gegen die Ausgestaltung und unterbliebene Erteilung von Weisungen im Beschluss vom 06.06.2023 zurückzuleiten (§ 306 Abs. 2 StPO). 1. Das am 20.06.2023 dem Senat vorgelegte, als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft betrifft ausdrücklich nur die Ausgestaltung und unterbliebene Anordnung von Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 StGB und ist entsprechend seiner Begründung als (einfache) Beschwerde zu behandeln (§ 300 StPO). Nach der maßgeblichen Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 14.06.2023 wird mit der insoweit beschränkten Beschwerde die Ausgestaltung der unter Ziffer 4. f) und 4. j) im Beschluss vom 06.06.2023 erteilten Weisungen und die unterbliebene Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung des Verurteilten angefochten. Die Strafvollstreckungskammer hat im Umfang der Anfechtung keine Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde der Staatsanwaltschaft getroffen. Die (Nicht-)Abhilfeentscheidung ist zwar keine Verfahrensvoraussetzung für die Entscheidung des Beschwerdegerichts (Cirener in: BeckOK-StPO, 47. Ed. 01.04.2023, § 306 Rn. 8 m.w.N.). Allerdings hat das Beschwerdegericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Beschleunigungsgebots darüber zu befinden, ob es dem Erstrichter die Akte zurücksendet, um eine unterbliebene Entscheidung über die Abhilfe nachzuholen (Matt in: LR-StPO, 26. Aufl., § 306 Rn. 21 m.w.N.). Eine Rückgabe der Akten zur Nachholung des Abhilfeverfahrens im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens kommt dann in Betracht, wenn durch die Entscheidung des Erstgerichts entscheidungsfördernd auf das Verfahren eingewirkt werden kann und dadurch das Verfahren beschleunigt wird (Neuheuser in: MüKo-StPO, 1. Aufl., § 306 Rn. 19). Das ist der Fall, wenn notwendige Ermittlungen durch den ersten Richter leichter durchgeführt werden können, eine Abhilfe zu erwarten oder das Beschwerdegericht an einer sofortigen eigenen Entscheidung gehindert ist (Hoch in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 5. Aufl., § 306 Rn. 20). Der Senat kann in vorliegendem Verfahren nicht ohne Weiteres in der Sache über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft entscheiden; sie ist nicht offensichtlich unbegründet. Nach vorläufiger Überprüfung des Beschlusses kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Strafvollstreckungskammer getroffene Ausgestaltung von Weisungen und deren Nichtanordnung gesetzwidrig sind (§ 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 StPO). Gesetzwidrig sind Anordnungen von Weisungen dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des der Strafvollstreckungskammer eingeräumten Ermessens überschreiten (Saarländisches OLG, Beschluss vom 02.10.2013 – 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13, juris Rn. 19; OLG Bamberg, Beschluss vom 15.03.2012 – 1 Ws 138/12, juris Rn. 13); für die Anfechtung der Entscheidung, durch die ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erteilung einer bestimmten Weisung abgelehnt worden ist, gelten dieselben Grundsätze (Senat, Beschluss vom 04.08.2016 – 1 Ws 144/16, juris Rn. 8 m.w.N.). Da das Beschwerdegericht nur die Gesetzmäßigkeit der angegriffenen Weisungen zu prüfen hat, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die mit den Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen dem erstinstanzlichen Gericht überlassen sind. Auch im Fall der Gesetzwidrigkeit der Ausgestaltung bzw. Nichtanordnung von Weisungen ist der Senat daran gehindert nach § 309 Abs. 2 StPO selbst in der Sache zu entscheiden, da er - abgesehen von dem Fall einer Ermessensreduzierung auf null - sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Strafvollstreckungskammer setzen darf. Stattdessen wäre der Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. In der vorliegenden Verfahrenskonstellation ergibt sich folglich keine Verfahrensbeschleunigung dadurch, dass der Senat von der Rückleitung der Akten an das Erstgericht zur Nachholung der unterbliebenen Abhilfe absieht. 2. Die nach dieser Maßgabe zu überprüfende Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist nach § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig eingelegt. Die Beschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet. Es ist nicht auszuschließen, dass die Ausgestaltung der nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB unter Ziffer 4. f) und nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB unter Ziffer 4. j) des Beschlusses erteilten Weisungen sowie die unterbliebene Erteilung der Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nummer 12 StGB im Hinblick auf den Überprüfungsmaßstab des § 453 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 StPO gesetzeswidrig sind. Die Beschwerde kann insbesondere mit nicht erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen, einer unzureichenden Tatsachengrundlage, fehlender Verhältnismäßigkeit oder Unzumutbarkeit begründet werden (Kinzig in: Schönke/Schröder-StGB, 30. Aufl., § 68b Rn. 26). a) Soweit die Strafvollstreckungskammer von der Anordnung der Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung abgesehen hat, ist das als Rechtfertigung für die Nichtanordnung der Weisung angeführte Fehlen der in § 68b Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 StGB bestimmten formellen Voraussetzungen nicht tragfähig begründet. aa) Die Weisung der elektronischen Überwachung des Aufenthaltsortes hat ihre gesetzliche Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Nach den speziellen Anordnungsvoraussetzungen des § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 StGB ist eine solche Weisung nur zulässig, wenn (1.) die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist, (2.) die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art verhängt oder angeordnet wurde, (3.) die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art begehen wird, und (4.) die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art abzuhalten. Nach § 68b Abs. 1 Satz 4 StGB liegen die Voraussetzungen von § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 StGB unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 StGB beendet ist, d. h. auch im Falle der Beendigung einer (früheren) Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 StGB gelten die vorgenannten Anordnungsvoraussetzungen einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung weiterhin als erfüllt. bb) Zu Recht ist die Strafvollstreckungskammer zunächst davon ausgegangen, dass die Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht ohne Weiteres unter Rückgriff auf die Regelung des § 68b Abs. 4 StGB erteilt werden kann. Diese Vorschrift normiert ein formales und deklaratorisches Beachtungsgebot, das eine zwingende Übernahme von im Rahmen einer nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB beendeten Altführungsaufsicht erteilten Weisungen in die Neuführungsaufsicht gerade nicht vorschreibt (Baur in: LK-StGB, § 68b Rn. 44). Auch der Ansatzpunkt, dass es unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten im Hinblick auf eine lange zurückliegende Führungsaufsicht problematisch erscheint, wenn aufgrund der von § 68b Abs. 1 Satz 4 StGB bewirkten Beschränkung der Beendigungswirkung des § 68e Abs. 1 Satz StGB eine an sich beendete Führungsaufsicht ohne zeitliche Obergrenze tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB bleiben kann (Baur in: LK-StGB, 13. Aufl., § 68b Rn. 46), ist zutreffend gewählt. Bei der insoweit im Hinblick auf § 68b Abs. 1 Satz 4 StGB vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung müssen auch das (kriminelle) Vorleben des Verurteilten, sein bisheriges Vollzugsverhalten und die von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr für die Begehung namentlich von Gewalt- und Sexualstraftaten Berücksichtigung finden. Mit diesen Abwägungsgesichtspunkten hat sich die Strafvollstreckungskammer in ihrer Beschlussbegründung in rechtsfehlerhafter Weise nicht hinreichend auseinandergesetzt: Die Strafvollstreckungskammer hat die Anknüpfungstauglichkeit der am 01.02.2012 nach vollständiger Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren - unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen im Tatzeitraum bis zum 25.03.2008 - eingetretenen Führungsaufsicht mit der Begründung verneint, dass die letzte Führungsaufsichtsentscheidung, der Katalogstraftaten nach § 68b Abs. 1 Satz 3 StGB in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB zugrunde gelegen hatten, im Jahr 2012 getroffen worden sei, wobei der Verurteilte die Taten im Jahr 2008 begangen habe; da nunmehr mehr als 10 Jahre vergangen seien, sei die von der Staatsanwaltschaft beantragte Erteilung der Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung des Verurteilten unverhältnismäßig. Hinzu käme, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung den Verurteilten auch in Vergangenheit nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermocht habe. Zudem sei festzustellen, dass sich das Ausmaß des delinquenten Verhaltens des Verurteilten - trotz seiner weiterhin behandlungsbedürftigen, aber unbehandelten Gewalt- und Sexualproblematik - im Hinblick auf die zuletzt abgeurteilten Straftaten und vor dem Hintergrund seines mittlerweile erreichten Lebensalters reduziert habe. Überdies spreche der gesundheitliche Zustand des Verurteilten gegen eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsorts. (1) Der besonderen Betonung des Zeitablaufs durch die Strafvollstreckungskammer steht entgegen, dass die Anordnungsvoraussetzungen nach § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 StGB für die in § 68b Abs. 1 Satz 4 StGB geregelte Fallkonstellation dahin modifiziert werden, dass eine an sich beendete Führungsaufsicht ohne zeitliche Beschränkung Anknüpfungspunkt für eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB sein kann. Zwar wird der Grundsatz, dass Weisungen keinen Bezug zum Eintrittsgrund und zum Anlassdelikt aufweisen müssen, von § 68b Abs. 1 Satz 3 StGB für die elektronische Aufenthaltsüberwachung durchbrochen (Baur in: LK-StGB, a.a.O.). Die Regelung des § 68b Abs. 1 Satz 4 StGB schränkt dieses Konnexitätserfordernis aber in wesentlicher Weise wieder ein: Danach steht es der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht entgegen, wenn die Führungsaufsicht, die die Voraussetzungen von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erfüllt, nach § 68e Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 StGB kraft Gesetzes beendet worden ist und die nachfolgende Führungsaufsicht diese Voraussetzungen nicht erfüllt (BT-Drucks. 17/3403, S. 37). In diesen Fällen beruht die Beendigung der vorangehenden Führungsaufsicht allein auf Erwägungen der Verfahrensökonomie und soll Doppelbetreuungen vermeiden, weshalb es nicht sachgerecht wäre, das Vorliegen der Voraussetzungen von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nur deshalb abzulehnen, weil eine die materiellen Anforderungen erfüllende Führungsaufsicht aus rein „formalen“ Gründen endet (BT-Drucks., a.a.O.). Auch der vorliegende Fall, in dem aufgrund einer Anschlussvollstreckung mit der Entlassung aus dem Strafvollzug entsprechend § 68e Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 StGB im Ergebnis nur die auf der zuletzt vollstreckten Strafe beruhende Führungsaufsicht entsteht und die andere (frühere) entfällt, ist insoweit erfasst. In dieser Konstellation ist es also unschädlich, wenn der neuen Führungsaufsicht eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von unter drei Jahren zugrunde liegt (BT-Drucks., a.a.O.). Da § 68b Abs. 1 Satz 4 StGB nur bezweckt, eine aus § 68e Absatz 1 Satz 1 StGB folgende Beendigung der Führungsaufsicht auszugleichen, kommt nach der Gesetzebegründung ein Rückgriff auf die „alte“ Führungsaufsicht allerdings dann nicht mehr in Betracht, wenn sie – unabhängig von § 68e Abs. 1 Satz 1 StGB – inzwischen wegen Ablaufs ihrer fünfjährigen Höchstdauer nach § 68c Abs. 1 Satz 1 beendet wäre (BT-Drucks., a.a.O.). Bei der Prüfung einer eines solchen hypothetischen Verfahrensablaufs ist also festzustellen, ob die Fünfjahresfrist auch unter Berücksichtigung von Zeiten der Anstaltsverwahrung aufgrund behördlicher Anordnung inzwischen abgelaufen wäre, da die in § 68e Abs. 1 Satz 1 StGB genannten Beendigungsgründe einen Maßregel- oder Strafvollzug voraussetzen. Hiervon ausgehend liegt ein solcher Fall der „Fristüberschreitung“, in dem wegen des Zeitablaufs aus Verhältnismäßigkeitsgründen von einem Rückgriff auf die „alte“ Führungsaufsicht abgesehen werden müsste, hier nicht vor. Die fünfjährige Höchstdauer ist nicht abgelaufen. Nach seiner Haftentlassung am 01.02.2012 und dem Eintritt der anknüpfungsgeeigneten Führungsaufsicht befand sich der Verurteilte bis zum 01.03.2013 in Freiheit. Im Zeitraum vom 01.03.2013 bis zum 17.03.2017 war der Verurteilte in Haft. In Freiheit befand er sich vom 17.03.2017 bis zum 23.05.2017. Im Zeitraum vom 23.05.2017 bis zum 20.08.2019 befand sich der Verurteilte wieder in Haft. Seit dem 15.11.2019 verbüßt der Verurteilte erneut Strafhaft bis zu dem für den 14.07.2023 vorgemerkten Strafende. Die Anknüpfungstauglichkeit der am 01.02.2012 eingetretenen Führungsaufsicht kann daher nicht mit einem erheblichen „Zeitablauf“ verneint werden. (2) Die Strafvollstreckungskammer ist dem Beachtungsgebot des von ihr insoweit zutreffend eingeordneten § 68b Abs. 4 StGB nicht nachgekommen. Nach dieser Regelung hat das Gericht bei der Ausgestaltung einer neu eintretenden Führungsaufsicht Altweisungen zu berücksichtigen, um eine umsichtige und konsistente Ausgestaltung der neuen Führungsaufsicht zu erreichen, was regelmäßig eine kritische Prüfung von Altweisungen und allgemein die Einbeziehung früherer Führungsaufsichten samt deren Verlauf voraussetzt (Baur in: LK-StGB, § 68b Rn. 44). Erstmals trat hier am 20.03.2005 nach vollständiger Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten, die unter anderem wegen Vergewaltigung gegen den Verurteilten verhängt worden war, Führungsaufsicht ein. Am 01.02.2012 trat nach vollständiger Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren, die unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gegen den Verurteilten verhängt worden war, erneut Führungsaufsicht ein; im Rahmen dieser Führungsaufsicht wurde der Verurteilte erstmals angewiesen, sich der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zu unterziehen. Anschließend trat am 17.03.2017 nach vollständiger Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren, die unter anderem wegen Verstoßes gegen bestimmte Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht verhängt worden war, Führungsaufsicht ein; auch insoweit wurde der Verurteilte angewiesen, sich der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zu unterziehen. Zuletzt trat am 20.08.2019 nach vollständiger Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten, die unter anderem wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften gegen den Verurteilten verhängt worden war, Führungsaufsicht ein; der Verurteilte wurde erneut angewiesen sich im Rahmen der Führungsaufsicht der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zu unterziehen. Mit diesen Altweisungen, die insbesondere elektronische Aufenthaltsüberwachung betreffen, und mit den dazugehörigen Begründungen hat sich die Strafvollstreckungskammer nicht weiter auseinandergesetzt; ebenso wenig wird der Verlauf früherer Führungsaufsichten in die Abwägung einbezogen. (3) Dass der Verurteilte trotz elektronischer Aufenthaltsüberwachung fortgesetzt Straftaten begangen hat, stellt keine tragfähige Begründung für die Nichtanordnung der Weisung dar. Eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB dient nicht dem Zweck, die Begehung jeglicher Straftaten zu verhindern. Als Kontrollweisung soll die elektronische Aufenthaltsüberwachung zunächst einmal der Kontrolle aufenthaltsbezogener Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB dienen, d. h. mit ihr sollen Verstöße gegen aufenthaltsbezogene Gebote und Verbote aufgedeckt werden. Als Sicherungsweisung soll die Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB den Überwachungsdruck auf den Verurteilten erhöhen, weil die gespeicherten Aufenthaltsdaten des Verurteilten nach § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 StPO zur Gefahrenabwehr und zur strafrechtlichen Verfolgung schwerer Straftaten genutzt werden dürfen. Diese mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung verfolgten Zwecke bezieht die Strafvollstreckungskammer nicht in ihre Beschlussbegründung ein, obschon sie unter Ziffer 4. h) dem Verurteilten eine aufenthaltsbezogene Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erteilt hat. (4) Die zur Begründung der Nichterteilung der Weisung von der Strafvollstreckungskammer angeführte Feststellung, dass die Delinquenz des Verurteilten, also seine Neigung, Straftaten zu begehen, im Hinblick auf die zuletzt abgeurteilten Straftaten und sein Lebensalter abgenommen habe, ist nicht hinreichend belegt. Ein Erfahrungssatz, dass sich das Risiko der Begehung weiterer Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern bei einer Person, die - wie von der Strafvollstreckungskammer angenommen - eine unbehandelte Sexualproblematik aufweist, mit zunehmenden Lebensalter reduziert, besteht nicht. Wenn die Strafkammer angesichts der erheblichen Gewalt- und Sexualstraftaten, mit denen der Verurteilte in der Vergangenheit mehrfach einschlägig in Erscheinung getreten ist, und im Gegensatz zu den bisher getroffenen Gefährlichkeitsprognosen eine verminderte Gefährlichkeit der Verurteilten annehmen will, erfordert die Amtsaufklärungspflicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Gefährlichkeit, damit das Gericht seine Prognose auf eine hinreichende Beweisgrundlage stützen kann. (5) Die Strafvollstreckungskammer hat auch nicht dargetan, aus welchen Gründen der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung der Gesundheitszustand des Verurteilten entgegenstehen soll. Ausweislich der Stellungnahme der Anstaltsärztin der Justizvollzugsanstalt Frankenthal (Pfalz) vom 22.05.2023 wirkt sich das mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung einhergehende Tragen einer „elektronischen Fußfessel“ nicht nachteilig auf den Gesundheitszustand des Verurteilten aus. Die Anstaltsärztin hat - nach Rücksprache mit dem den Verurteilten behandelnden Gefäßspezialisten - ausgeführt, dass die Beinvenenthrombose rechts mittlerweile rekanalisiert und das linke Bein überhaupt nicht betroffen sei, so dass die elektronische Fußfessel ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen an beiden Beinen getragen werden könne. Mit der ärztlichen Stellungnahme hat sich die Strafvollstreckungskammer nicht weiter auseinandergesetzt. Die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Verurteilten hätte vor dem Hintergrund der vorliegenden Stellungnahme der Anstaltsärztin einer hinreichenden Beweisgrundlage bedurft; insoweit wäre eine (weitere) fachärztliche Stellungnahme oder ein (rechts-)medizinisches Gutachten einzuholen. b) Die unter Ziffer 4 f.) des Beschlusses erteilte Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB ist mit Blick auf die erstmalige Kontaktaufnahme mit dem für den Verurteilten zuständigen VISIER-Beamten nicht hinreichend bestimmt. Der Beschlussbegründung ist auch nicht zu entnehmen, weshalb die Kontakthäufigkeit in den ersten sechs Monaten nach der Entlassung aus der Haft entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft von einem wöchentlichen Kontakt auf einen monatlichen Kontakt reduziert worden ist. c) Die unter Ziffer 4 j.) des Beschlusses erteilte gegenstandsbezogene Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB ist im Hinblick auf das unterbliebene Gegenstandsverbot für elektronische Bild- und Videoaufnahmegeräte nicht hinreichend begründet. Die derzeit verbüßte Strafe wurde unter anderem deswegen verhängt, weil der Verurteilte entgegen der ihm im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Weisung in zwei Fällen ein internetfähiges Smartphone mit sich führte, mit dem er Filmaufnahmen von minderjährigen Mädchen beim Umziehen in der Umkleidekabine einer Schulturnhalle fertigte. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, das Gegenstandverbot nicht auf elektronische Bild- und Videoaufnahmegeräte zu erstrecken, hätte insoweit einer näheren Begründung bedurft.