Beschluss
1 Ws 189/22
OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2023:0907.1WS189.22.00
11Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der in einer Justizvollzugsanstalt für die Betreuung eines psychisch kranken Strafgefangenen zuständigen Bediensteten für dessen Suizid lässt sich nur nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Art und dem Ausmaß von dessen psychischer Erkrankung, der Auswirkungen der Erkrankung auf seine Willensbildung und der Erkennbarkeit des Krankheitszustandes für Außenstehende beurteilen.(Rn.39)
Tenor
1. Auf den Antrag der Antragstellerin hin wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft … vom 10.12.2021 aufgehoben.
2. Die Staatsanwaltschaft … wird angewiesen, die Ermittlungen wieder aufzunehmen und in dem unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung des Senats erforderlichen Umfang durchzuführen.
3. Der Antragstellerin wird auf ihren Antrag unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. Prozesskostenhilfe bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der in einer Justizvollzugsanstalt für die Betreuung eines psychisch kranken Strafgefangenen zuständigen Bediensteten für dessen Suizid lässt sich nur nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Art und dem Ausmaß von dessen psychischer Erkrankung, der Auswirkungen der Erkrankung auf seine Willensbildung und der Erkennbarkeit des Krankheitszustandes für Außenstehende beurteilen.(Rn.39) 1. Auf den Antrag der Antragstellerin hin wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft … vom 10.12.2021 aufgehoben. 2. Die Staatsanwaltschaft … wird angewiesen, die Ermittlungen wieder aufzunehmen und in dem unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung des Senats erforderlichen Umfang durchzuführen. 3. Der Antragstellerin wird auf ihren Antrag unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. Prozesskostenhilfe bewilligt. 1. Die Antragstellerin ist die Mutter des am … in der Justizvollzugsanstalt … durch eine Selbsttötung verstorbenen P. D., der am Tag zuvor zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in die Haftanstalt verbracht wurde. P. D. war vor seiner Inhaftierung aufgrund einer paranoiden Schizophrenie und einer bipolaren Störung im Oktober 2020 in einer psychiatrischen Einrichtung in … und im Dezember 2020 in dem …klinikum … in Behandlung. Im Rahmen seiner Unterbringung in der Psychiatrie in dem …klinikum … ordnete das Amtsgericht … mit Beschluss vom 24.11.2020 (Az.: …) die Fixierung P. D.s an, da er aufgrund seiner Erkrankung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen bzw. nicht einsichtsfähig handeln könne. Er verfüge zurzeit über keine ausreichende Krankheits- und Steuerungseinsicht und sei zu einer freien Willensbildung zumindest hinsichtlich der Entscheidung im Zusammenhang mit der Erkrankung nicht in der Lage. Am 15.12.2020 wurde P. D. aus dem …klinikum … entlassen. Nachdem P. D. gegen 12:00 Uhr der Haftanstalt zugeführt worden war, fügte er sich am Nachmittag im Bereich der Pulsadern am linken Unterarm Schnittwunden zu, weshalb er in der BG-Unfallklinik in … behandelt werden musste. Im Anschluss an die ambulante Behandlung wurde er in die Justizvollzugsanstalt … zurückgebracht. Aufgrund seines Suizidversuchs wurde P. D. in die Überwachungsstation verlegt, wo er in 15-minütigem Abstand durch die Vollzugsbeamten über das Sichtfenster des Haftraumes kontrolliert wurde. Als weitere Sicherungsmaßnahmen wurde angeordnet, dass P. D. keine Zigaretten, keinen Tabak, kein Feuerzeug, kein Plastikgeschirr und -besteck nach dem Essen haben durfte. Weiterhin durfte er nur unter Aufsicht rauchen. Gegenüber dem Justizvollzugsbeamten N. äußerte sich P. D. am Abend dahingehend, dass der Suizidversuch ein Fehler gewesen sei, und distanzierte sich von Suizid- oder Selbstverletzungsgedanken. Am 27.04.2021 gegen 07:06 Uhr zog die Anstaltsärztin die Fäden im Rahmen der Visite. Nach ihrer dokumentierten Einschätzung habe sich P. D. in (eher pseudo-)suizidaler Absicht eine Schnittverletzung am linken Unterarm zugeführt. Zusammenfassend dokumentierte sie: „Vollzugstauglichkeit: ja; Einzelunterbringung nicht erforderlich, keine Bedenken; Suizidgefährdung: nein; Arbeitsfähigkeit: voll, außenarbeitsfähig; Sporttauglichkeit: voll; Bemerkungen: nach Quarantäne.“ Wenig später führte Sozialrätin ... vom Sozialdienst der Justizvollzugsanstalt … ein Eingangsgespräch mit P. D.. In einer Notiz hielt sie u.a. fest, dass Herr D. ziemlich durcheinander wirke. Nach seinen Angaben sei er zuletzt in einem WG-Zimmer gewesen, wo das Haus verhext gewesen sei und sein Zeitgefühl durcheinandergebracht habe. Seine Gedanken hätte er nicht mehr kontrollieren können. Er sei im Oktober 2020 eine Woche stationär in der Psychiatrie in … gewesen. Danach sei es nicht besser geworden und er sei ins …klinikum … eingewiesen worden, im November bis 18.12.2020. Er nehme keine Tabletten mehr und es ginge ihm jetzt besser. Er hätte Arbeit in Aussicht gehabt. Salbei rauchen helfe ihm, seinen Kopf klarer zu machen. Gestern habe er versucht, sich das Leben zu nehmen. Er habe sich am Arm geritzt. Bei dem Telefonat mit seiner Mutter habe er diese gefragt, ob sie die Geldstrafe bezahlen könne, was verneint worden sei. Kurze Zeit später kam es zu einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin des psychologischen Dienstes, ... Zu dem Inhalt des aufsuchenden Gesprächskontaktes nach selbstverletzendem Verhalten am gestrigen Tag dokumentiert diese, dass der Gefangene im Kontakt klar und orientiert wirke. Er habe sich dahingehend geäußert, in der gestrigen Zugangssituation überfordert gewesen zu sein, weil vieles für ihn zusammengebrochen sei. Seit zwei Jahren gehe es auf und ab in seinem Leben, immer müsse er von vorne anfangen. Gerade sei es nun wieder bergauf gegangen, da habe ihn die Polizei festgenommen. Aufgrund dessen habe er auch keinen Sinn mehr gesehen und sich das Leben nehmen wollen. Aktuell zeige sich der Gefangene problemeinsichtig und von Suizidalität distanziert. Er wirke sehr beeindruckt von der Situation. Problematisch stelle sich für ihn dar, dass er im Oktober verzaubert worden sei. Er habe selbst in einem verrückten Drogenhaus gelebt, wo drogensüchtige Mitbewohner wie Krähen ständig auf ihn eingehackt hätten. Er habe deshalb keine Ruhe mehr gefunden und sei immer wieder in die Klinik eingeliefert worden, weil er verrückt geworden sei. Dort sei es ihm unabhängig von der Medikation schnell bessergegangen und sei wieder in das Haus entlassen worden. Es sei ein ständiges Hin und Her gewesen. Der Zauber wolle ihm vermitteln, dass er von dem Planeten Pandora aus Avatar stamme und Gott sei, der das Universum gestalte. Er selbst wolle das nicht glauben, er wisse, dass es Zauberei und Hexerei nicht wirklich gebe. Er verstehe selbst nicht, weshalb ihm das dennoch passiert sei. Seit ein bis zwei Wochen sei nun alles weg, unter anderem weil er Salbei geraucht habe, das gegen Zauber helfe. Er wolle nun zur Ruhe kommen. Die Medikation werde von dem Gefangenen aktuell abgelehnt. Er konsumiere gelegentlich Marihuana, keinen Alkohol. Die Diagnose der Klinik laute nach dem Gefangenen Schizophrenie und bipolare Störung. Die Vollzugsabteilungsleiterin ... hielt am 27.04.2021 um 09:25 Uhr folgende Anmerkung fest: „EFS Quarantäne (Zugang) beachten Fesselung: Achter, 2 Beamte VL: nein, wegen Sucht und psychischer Auffälligkeiten Telefon: kann beantragt werden Schriftwechsel: Überwachung durch JVA für die Dauer der Unterbringung auf der Überwachungsstation Familienbesuch: nein Arbeit: kein Einwand gegen Stufe 1 nach Aufhebung der beSiMa/Quarantäne erstinhaftiert, offenes Verfahren wegen Verstoß gegen BtMG Psychisch auffällig mit Psychiatrieerfahrung, stationärer Aufenthalt in 10/2020 in … und von 11/20 – 12/20 in … Erhalt der Wohnung fraglich, Gefangener will nicht in Wohnung zurück, da das Haus verhext sei Gefangener berichtet über quälende Gedanken, dagegen helfe Salbei zu rauchen V.a. paranoide Schizophrenie ohne Compliance Gefangener bekräftigt suizidale Gedanken Psy. Dienst und Ärztin informiert Der weitere Verlauf bleibt abzuwarten Sicherheitsverfügung korrigiert und neue WV notiert“ Gegen 10:30 Uhr suchte P. D. den Kontakt zur Sozialarbeiterin. In ihrem Beisein rief er einen Freund an, um ihn zu bitten, die Geldstrafe zu begleichen. Er sprach auf den Anrufbeantworter, da er ihn nicht erreichte. Anschließend wurde er in die Haftzelle zurückgebracht. Zwischen 10:30 Uhr und 10:45 Uhr band sich P. D. einen gewundenen Ärmel seines Pullovers um seinen Hals, knotete das andere Ende des T-Shirts an einem links neben der Zellentoilette circa 110 cm über dem Boden befindlichen Heizungsrohr fest und strangulierte sich. Um 10:46 Uhr wurde P. D. vorgefunden. Nachdem Wiederbelebungsmaßnahmen gescheitert waren, stellte der Notarzt um 11:03 Uhr den Tod fest. Die Staatsanwaltschaft … hat mit Verfügung vom 10.12.2021 nach Vernehmung mehrerer Zeugen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (Az….) abgesehen, weil keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Handelns vorliegen würden. Alle Beteiligten seien mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln tätig geworden und hätten die möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Notlage zu beheben oder abzumildern. Ein sorgfaltswidriges Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung einer Selbsttötung könne weder der Behördenleiterin noch den weiteren Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt … nachgewiesen werden. Auf die rechtzeitige Beschwerde der Antragstellerin hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Bescheid vom 11.07.2022 ergänzend die Auffassung vertreten, dass in die getroffene Entscheidung zur Auswahl der Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Einschätzung, dass der Betroffene von seinen Suizidabsichten Abstand genommen habe, die Wahrnehmungen und Einschätzungen mehrerer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingeflossen seien und weitergehende Sicherungsmaßnahmen allein unter Hinweis auf die psychische Erkrankung des P. D. nicht zu rechtfertigen gewesen seien. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Auswirkungen der psychischen Erkrankung des P. D. auf sein Verhalten und seine Angaben zu einer etwaigen Suizidabsicht könne dabei nicht zu einer abweichenden sachlichen Entscheidung führen, da nicht nachgewiesen werden könne, ob die Diplom-Psychologin … oder die Sozialarbeiterin ..., unter Anwendung ihrer Fachkenntnisse und Zugrundelegung ihres Erfahrungswissens, ihren Beurteilungsspielraum zur Frage der Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung überschritten hätten. Auch sei für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt mit Blick auf die Frage einer Vollstreckungsunterbrechung nach § 455 StPO nicht zu erkennen gewesen, ob die psychische Erkrankung P. D. in Form eines paranoid-halluzinatorischen Syndroms, einen Grad erreicht habe, dass er für den Behandlungsvollzug nicht mehr zu erreichen gewesen wäre. Gegen diesen dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 28.07.2022 zugegangenen Bescheid richtet sich ihr am 29.08.2022 und damit rechtzeitig bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht eingegangener Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO, mit dem sie insbesondere den Vorwurf der fahrlässigen Tötung weiterverfolgt. Hilfsweise beantragt sie die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, weitere Beweise zur Aufklärung des Sachverhalts zu erheben, u.a. die Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Psychiatrie zu der Tatsache, dass P. D. aufgrund einer paranoiden Schizophrenie, einer bipolaren Störung und wahnhafter Wahrnehmungen aus psychiatrischer Sicht außerstande gewesen ist, infolge seiner Inhaftierung im Sinne des § 455 Abs. 1 StPO am 26.04.2021 und am 27.04.2021 willensgesteuert eigenverantwortlich zu handeln, und am 27.04.2021 aufgrund eines infolge der Inhaftierung ausgelösten schweren paranoid schizophrenen Schubes mit wahnhafter Wahrnehmung aus psychiatrischer Sicht als geisteskrank und damit haftunfähig einzustufen gewesen ist; dass P. D. unter Berücksichtigung seines Krankheitsbildes die Schnittverletzungen an seinem linken Unterarm am 16.04.2021 in suizidaler Absicht zufügte; dass P. D. aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung nicht absprachefähig war; dass P. D. am Morgen des 27.04.2021 akut suizidal war. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.12.2022 beantragt die Antragstellerin zudem ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu gewähren. 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 172 Abs.2 und 3 StPO). Insbesondere ist die Antragstellerin im Hinblick auf den Tatvorwurf der fahrlässigen Tötung Verletzte i.S.v. § 172 Abs. 1 StPO i.V.m. § 373b Abs. 2 Nr. 3 StPO (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.02.2022 – 1 Ws 360/21 –, juris Rn. 9; BT-Drucks. 19/27654, S. 104; BeckOK StPO/Weiner, 47. Ed. 1.4.2023, StPO § 373b Rn. 11; KK-StPO/Moldenhauer, 9. Aufl. 2023, StPO § 172 Rn. 18a). Dem Antrag steht nicht entgegen, dass das Gesetz in § 172 StPO die Statthaftigkeit des Klageerzwingungsverfahrens an sich nur für den Fall vorsieht, dass die Staatsanwaltschaft überhaupt Ermittlungen aufgenommen und das Verfahren sodann mangels genügendem Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Der nicht ausdrücklich geregelte Fall, dass die Ermittlungsbehörde bereits von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absieht, weil nach ihrer Ansicht hierfür keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, kann nicht anders behandelt werden. Denn für die rechtliche Bewertung macht es keinen Unterschied, ob die Staatsanwaltschaft Ermittlungen durchführt oder diese ablehnt, weil in beiden Fällen die Beachtung des Legalitätsprinzips in Frage steht (Senat, Beschluss vom 01.09.2009 – 1 Ws 186/09; Beschluss vom 12.01.2021 – 1 Ws 76/20 –, beide juris). Unabhängig davon hat die Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung zwar formal darauf gestützt, dass gegen die Behördenleiterin und weiteren Beamten der Justizvollzugsanstalt … schon kein Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO bestehe, gleichwohl aber zuvor Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht angestellt. Das zeigt insbesondere die Vernehmung verschiedener Zeugen u.a. unter Belehrung gem. § 55 StPO, sodass es sich in der Sache um eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO handelt. Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass Vollzugsbedienstete aufgrund ihrer Schutz- und Fürsorgepflicht für die ihnen anvertrauten Gefangenen gehalten sind, Suizide durch Ergreifen von möglichen Sicherungsmaßnahmen nach § 88 LJVollzG-RP zu verhindern. Zutreffend geht die Staatsanwaltschaft auch davon aus, dass eine Suizidgefährdung der Strafvollstreckung grundsätzlich nicht im Weg steht, sofern Maßnahmen im Strafvollzug ergriffen werden können, dieser Gefahr hinreichend zu begegnen. So kann ein suizidgefährdeter Strafgefangener gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 2 LJVollzG-RP zur Verhinderung eines Selbstmordes u.a. mit technischen Hilfsmitteln dauerhaft - und nicht nur zur Nachtzeit beobachtet werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21.04.2015 – 2 Ws 122/15 –, juris m.w.N.) oder in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände (§ 88 Abs. 2 Nr. 5 LJVollzG-RP) untergebracht werden. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn der Grad der Erkrankung der Haftfähigkeit grundsätzlich entgegensteht (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.). Besondere Bedeutung kommt in diesem Beurteilungsfeld von krankheitsbedingter Haftunfähigkeit bzw. der Auswahl der erforderlichen und verhältnismäßigen Sicherungsmaßnahme zur Abwendung einer etwaigen Selbsttötung oder Selbstverletzung der Sachverhaltsaufklärung, insbesondere die Aufklärung des Krankheitsbildes, zu (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.03.2015 – 2 BvR 1111/13 –, juris). Nach den bisherigen Ermittlungen ist offen, ob sich die Beurteilung der betreuenden Personen, insbesondere der Anstaltsärztin und Anstaltspsychologin, zur Frage der Haftfähigkeit P. D. und der Gefahr einer krankheitsbedingten Selbsttötung oder Selbstverletzung von dem Hintergrund des gezeigten Verhaltens P. D. und seiner Äußerungen, im Rahmen des jeweiligen „Beurteilungsermessens“ bewegte. Ohne Beantwortung dieser Fragen lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob den betreuenden Personen strafrechtlich vorgeworfen werden kann, dass sie keine weiteren Sicherungsmaßnamen oder Maßnahmen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zur Frage der Haftfähigkeit ergriffen haben. Die Beantwortung dieser Fragen ist nur mit sachverständiger Hilfe unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der psychischen Erkrankung, der Auswirkungen der Erkrankung auf seine Willensbildung und der Erkennbarkeit des Krankheitszustandes für Außenstehende möglich. Die Antragstellerin kann allerdings nur die Anweisung an die Staatsanwaltschaft erreichen, die im Tenor genannten Ermittlungen aufzunehmen. Eine solche Anweisung der Staatsanwaltschaft, ist über den Wortlaut der §§ 172 ff. StPO, insbesondere des § 173 Abs. 3 StPO, hinaus in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte anerkannt (dies jedenfalls, wenn die Staatsanwaltschaft, z.B. aus rechtlichen Erwägungen heraus, gar keine Ermittlungen vorgenommen hat, vgl. OLG Braunschweig wistra 1993, 31 ff.; OLG Hamm StV 2002, 128; OLG Karlsruhe, Justiz 2003, 270, 271 f.; OLG Koblenz NStZ 1995, 50; OLG Köln NStZ 2003, 682; OLG München NStZ 2008, 403, 404; OLG Brandenburg VRS 114 (2008), 373; OLG Celle, Beschluss vom 27. April 2010 - 2 Ws 102/10, BeckRS 2010, 15541; KG Berlin, NStZ-RR 2014, 14; OLG Nürnberg Beschluss vom 28.06.2016 – 1 Ws 231/16, BeckRS 2016, 128922; OLG Koblenz Beschluss vom 04.11.2016 – 2 Ws 396/16, BeckRS 2016, 136795). Der Senat hat schon mit Beschluss vom 01.03.2001 - 1 Ws 83/01, NStZ-RR 2001, 308, 309 (und zuvor mit Beschluss vom 05.02.1980 - 1 Ws 424/79, NStZ 1981, 193) entschieden, dass das Oberlandesgericht weitere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft anordnen kann, wenn diese in einem Kernbereich der zu untersuchenden Tat unvollständig ermittelt hat und umfangreiche Nachforschungen notwendig sind (vgl. OLG Brandenburg, StV 2020, 157; ähnlich auch OLG Rostock, Beschluss vom 12.03.2004 – I Ws 120/03, BeckRS 2010, 27377 unter III., vgl. auch Rieß, NStZ 1986, 433, 438 f.). An dieser Rechtsprechung ist im Lichte der jüngeren verfassungsrechtlichen Rechtsprechung (a.a.O.) zum Recht eines (existenziell) Verletzten auf effektive Strafverfolgung festzuhalten. Nicht zuletzt besteht nach ständiger Rechtsprechung des EGMR die staatliche Pflicht zu effektiven Ermittlungen aus der prozeduralen Schutzpflichtdimension von Art. 2 EMRK auch und gerade dann, wenn ein Häftling im Strafvollzug oder sonst im Gewahrsam von Staatsbediensteten zu Tode gekommen ist (vgl. Walter: Der Fall Oury Jalloh: Wie wird der EGMR entscheiden?, NStZ 2023, 513 m.w.N. zur Rspr. des EGMR). So liegt der Fall hier: Die Staatsanwaltschaft … hat die Frage, des Grades der psychischen Erkrankung bei P. D. und deren Auswirkungen auf die Willensfreiheit nicht untersucht. Die Ermittlungen bezüglich dieser vorrangig zu prüfenden Frage, die den Kernbereich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) betrifft, fehlen daher weitgehend. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Frage offengelassen, jedoch angenommen, dass die an dem maßgeblichen Entscheidungsprozess im Hinblick auf die zu treffende Sicherheitsmaßnahme und Beurteilung der Suizidgefahr beteiligten Personen, u.a. Mitarbeiter des ärztlichen, psychologischen oder sozialen Dienstes, ihr Beurteilungsermessen nicht überschritten hätten. Diesen Ausführungen ermangelt aber die tatsächliche Grundlage. Würde der Senat die erforderlichen Untersuchungen (Beiziehung ärztlicher Unterlagen, Einholung eines Sachverständigengutachtens und gegebenenfalls ergänzende Vernehmungen) selbst durchführen, liefe das nicht mehr auf eine bloß "lückenschließende" Tätigkeit, sondern darauf hinaus, dass er einen zentralen Teil der Ermittlungen selbst durchführen müsste. Danach sind die die Behandlung des Verstorbenen betreffenden medizinischen Unterlagen sowie die festgestellten Befunde zu dem Verhalten und den Äußerungen des Verstorbenen ab dem Zeitpunkt seiner Inhaftierung durch einen Facharzt für Forensische Psychiatrie daraufhin zu überprüfen, ob sich aus ihnen aus medizinischer Sicht ergibt, dass die psychische Erkrankung P. D., insbesondere hinsichtlich seiner freien Willensbildung, ein Maß erreicht hatte, die seine Haftfähigkeit ausschließt bzw. ob eine Korrektur der bereits getroffenen Sicherungsmaßnahmen mit Blick auf das erkennbare Krankheitsbild zu treffen gewesen wäre, wie sie im Eintrag der Vollzugsabteilungsleiterin vom 27.04.2021 um 09:25 Uhr angemerkt ist. Ist Letzteres der Fall wäre eventuell auch durch ergänzende Vernehmung der Vollzugsabteilungsleiterin, sowie Vernehmung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt bzw. deren Stellvertreterin zu klären, über welche Informationen sie bezogen auf den Eintrag der Vollzugsabteilungsleiterin verfügten. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (BeckOK StPO/Gorf, 38. Ed. 1.10.2020, StPO § 177 Rn. 2). 4. Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO.