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Beschluss

1 ORs 1 SRs 85/24

OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2025:0312.1ORS1SRS85.24.00
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Leitsätze
Polemische Gleichsetzungen von politischen Maßnahmen der Gegenwart mit dem Holocaust können den Tatbestand der Verharmlosung von unter dem Nationalsozialismus begangenen Handlungen der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuchs bezeichneten Art erfüllen (§ 130 Abs. 3 StGB). Unter Beachtung der Wertung des Art. 5 Abs. 1 GG kann aber nicht jeder sprachliche Vergleich mit dem Holocaust schematisch ein Verharmlosen der NS-Verbrechen darstellen.(Rn.14) Dementsprechend bedarf es der Prüfung im jeweiligen Einzelfall, ob der gezogene Vergleich zwingend und untrennbar mit einer Bagatellisierung der damals begangenen massenhaften Vernichtung jüdischen Lebens einhergeht oder ob die damit verglichenen Maßnahmen lediglich einer scharfen, wenn auch geschmacklosen und maßlos übersteigerten Kritik unterworfen werden.(Rn.15)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kusel vom 05.09.2024 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Kusel zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Polemische Gleichsetzungen von politischen Maßnahmen der Gegenwart mit dem Holocaust können den Tatbestand der Verharmlosung von unter dem Nationalsozialismus begangenen Handlungen der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuchs bezeichneten Art erfüllen (§ 130 Abs. 3 StGB). Unter Beachtung der Wertung des Art. 5 Abs. 1 GG kann aber nicht jeder sprachliche Vergleich mit dem Holocaust schematisch ein Verharmlosen der NS-Verbrechen darstellen.(Rn.14) Dementsprechend bedarf es der Prüfung im jeweiligen Einzelfall, ob der gezogene Vergleich zwingend und untrennbar mit einer Bagatellisierung der damals begangenen massenhaften Vernichtung jüdischen Lebens einhergeht oder ob die damit verglichenen Maßnahmen lediglich einer scharfen, wenn auch geschmacklosen und maßlos übersteigerten Kritik unterworfen werden.(Rn.15) 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kusel vom 05.09.2024 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Kusel zurückverwiesen. Am 05.09.2024 hat das Amtsgericht Kusel den Angeklagten wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs. 3 StGB) zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des materiellen Rechts, da der Tatbestand der Volksverhetzung nicht erfüllt sei. Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz ist dem entgegengetreten. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist zulässig und hat auch in der Sache (vorläufig) Erfolg. I. Das Amtsgericht hat in seinem Urteil festgestellt: „Der Angeklagte ist Nutzer des für jeden Facebook-Benutzer einsehbaren Facebook Accounts („D. H.“) mit der ID-… . Am 19.07.2023 um 00.37 Uhr veröffentlichte er unter Benutzung dieses Accounts für eine unbestimmte Anzahl von Nutzern wahrnehmbar ein Bild, das den Reichsadler mit dem Logo der Partei „Bündnis 90/Die Grünen“ und den Schriftzug „Grünes Reich“ zeigt. Zudem enthält das Bild den Text „der Nazi von heute ist nicht braun, sondern grün!!! Sein Holocaust ist der Mord am eigenen Volk“. II. Die statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge (vorläufig) Erfolg. Das Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die Urteilsgründe leiden unter durchgreifenden Darstellungsmängeln. Der Schuldspruch wird von den getroffenen Feststellungen weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht hinreichend getragen. Es fehlt zudem an der erforderlichen, die besondere Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berücksichtigenden, sorgfältigen Auslegung des Erklärungsgehalts der festgestellten Äußerung. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 Var. 3 StGB (Verharmlosen) verurteilt. Das Amtsgericht begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Angeklagte durch die oben genannte Darstellung, die politischen Maßnahmen der Grünen und die Auswirkungen auf die nationale Bevölkerung mit der Herrschaft der Nationalsoziallisten verglichen habe. Durch diese suggerierte Gleichwertigkeit der politischen Maßnahmen mit den an der jüdischen Bevölkerung verübten Verbrechen und der zielgerichteten Ermordung in Konzentrationslagern werde dieses Unrecht abgewertet und in einem unerträglichen Maße die Opfer bagatellisiert. Dieses Auslegungsergebnis erscheint nicht ausgeschlossen, ist jedoch nicht hinreichend begründet. Bei der Prüfung, ob eine Meinungsäußerung strafbar ist, ist dem Grundrecht des Art. 5 GG angemessen Rechnung zu tragen. Das gilt bereits für die Auslegung der Äußerung. Voraussetzung ist, dass der Sinn der Meinungsäußerung, unter Zugrundelegung der Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht gesetzt hat (dazu im Einzelnen Senat, Urteil vom 03.03.2025, 1 ORs 1 SRs 69/24; BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 04.02. 2010 - 1 BvR 369/04, NJW 2010, 2193), zutreffend erfasst wird. Maßgeblich ist insoweit weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums objektiv hat. Ist eine Äußerung mehrdeutig, so hat das Tatgericht, will es die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, zudem andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen. Die Auslegung der strafverfahrensgegenständlichen Erklärung auf ihren tatsächlichen Gehalt ist allein Sache des Tatrichters und kann nicht von dem Revisionsgericht ersetzt werden. Aufgabe des Revisionsgerichts ist es, die Schlussfolgerungen, auf denen die Auslegung beruht, darauf zu überprüfen, ob sie einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lassen. Als Verstoß gegen ein Denkgesetz gilt auch, wenn der Tatrichter verkannt hat, dass mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, und es unterlassen hat, sie gegeneinander abzuwägen (vgl. KG Beschl. v. 30.7.2020 – (5) 161 Ss 74/20 (31/20), BeckRS 2020, 41495). Gemessen an diesen Maßstäben hält die vom Tatgericht vorgenommene Auslegung rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Tatgericht hat angenommen, dass die Darstellung den Holocaust durch den vorgenommenen in einem absoluten Missverhältnis stehenden Vergleich mit den politischen Maßnahmen der Grünen und deren Auswirkungen bagatellisiert, demnach verharmlost hat. Diese Auslegung ist zwar nicht ausgeschlossen, versteht sich aber jedenfalls nicht von selbst. Denn die Darstellung verharmlost den Holocaust nicht explizit, sondern allenfalls durch den gezogenen Vergleich, was durch Auslegung zu ermitteln ist. Das Tatgericht hat es jedoch unterlassen, sich mit anderen Deutungsmöglichkeiten, obwohl sich dies aufgedrängt hätte, auseinanderzusetzen. Denn es ist es zwar grundsätzlich möglich, dass polemische Gleichsetzungen den Tatbestand der Verharmlosung erfüllen können (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2000 – 1 StR 502/99 u.a zur Gleichsetzung von „einzigartigen politischen Unfähigkeit“ und „Einzigartigkeit der deutschen Schuld“). Um der Wertung des Art. 5 Abs. 1 GG jedoch Geltung zu verleihen, kann nicht jeder sprachliche Vergleich mit dem Holocaust schematisch zu dem Ergebnis führen, dass dies ein Verharmlosen der NS-Verbrechen darstellt. Dementsprechend bedarf es der Prüfung im jeweiligen Einzelfall (vgl. Bay ObLG BayObLG, Beschluss vom 02.07.2024 – 206 StRR 199/24). Will das Tatgericht zu einer Verurteilung kommen, muss es unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls die straffreien Auslegungsmöglichkeiten ausschließen. Das Tatgericht hätte daher erwägen müssen, ob der gezogene Vergleich im konkreten Einzelfall zwingend und untrennbar mit einer Bagatellisierung der damals begangenen massenhaften Vernichtung jüdischen Lebens einhergeht oder ob die Aussage auch dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Angeklagte nicht den Völkermord verharmlost, sondern der Post lediglich eine scharfe, wenn auch geschmacklose und maßlos übersteigerte Kritik an der Politik der Grünen und deren Folgen darstellt. Das Tatgericht hat diese Erwägungen darzustellen und das Ergebnis zu begründen. Dem Senat ist es insoweit verwehrt eine eigene Auslegung vorzunehmen und diejenigen des Tatgerichts zu ersetzen. Auf die Sprungrevision des Angeklagten hin ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben. 2. Für die erneute Verhandlung weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Eignung zur Friedensstörung in der Tatbestandsvariante des „Verharmlosens“ im Sine des § 130 Abs. 3 StGB anders als in den Tatvarianten des Billigens oder Leugnens nicht „indiziert“, sondern sie ist eigens festzustellen (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018, 1 BvR 2083/15, NJW 2018, 2861 Rn. 23). Im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG ergeben sich danach an die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens nähere Anforderungen: Ausgangspunkt ist die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit. Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG dürfen nicht darauf gerichtet sein, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen. Das Anliegen, die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ansichten zu verhindern, ist ebensowenig ein Grund, Meinungen zu beschränken, wie deren Wertlosigkeit oder auch Gefährlichkeit. Legitim ist es demgegenüber, Rechtsgutverletzungen zu unterbinden (vgl. BVerfGE 124, 300 [332 f.] = NJW 2010, 47). Danach ist dem Begriff des öffentlichen Friedens ein eingegrenztes Verständnis zugrunde zu legen. Nicht tragfähig ist ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien zielt. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer „Vergiftung des geistigen Klimas“ ist ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte (BVerfGE 124, 300 [334] = NJW 2010, 47). Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründen eine Strafbarkeit nicht (vgl. BVerfGE 124, 300 [336] = NJW 2010, 47). Ein legitimes Schutzgut ist der öffentliche Frieden hingegen in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit. Ziel ist hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind. Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern (vgl. BVerfGE 124, 300 [335] = NJW 2010, 47). Eine Verurteilung kann dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können (vgl. BVerfGE 124, 300 [333] = NJW 2010, 47). Die Grenzen der Meinungsfreiheit sind nicht schon dann überschritten, wenn die anerkannte Geschichtsschreibung oder die Opfer nicht angemessen gewürdigt werden. Vielmehr sind von ihr auch offensichtlich anstößige, abstoßende und bewusst provozierende Äußerungen gedeckt, die wissenschaftlich haltlos sind und das Wertfundament unserer gesellschaftlichen Ordnung zu diffamieren suchen. Der Schutz solcher Äußerungen durch die Meinungsfreiheit besagt damit nicht, dass diese als inhaltlich akzeptabel mit Gleichgültigkeit in der öffentlichen Diskussion aufzunehmen sind. Die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes setzt vielmehr darauf, dass solchen Äußerungen, die für eine demokratische Öffentlichkeit schwer erträglich sein können, grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern in der öffentlichen Auseinandersetzung entgegengetreten wird. Die Meinungsfreiheit findet erst dann ihre Grenzen im Strafrecht, wenn die Äußerungen in einen unfriedlichen Charakter umschlagen. Hierfür enthält die angegriffene Entscheidung jedoch keine Feststellungen. Das neue Tatgericht wird, wenn es für seine Entscheidung darauf ankommt, hierzu noch ergänzende Feststellungen zu treffen und die Eignung zur Friedensstörung zu begründen haben. b) Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob der Angeklagte sich den Äußerungsinhalt zu eigen gemacht hat (§ 130 Abs. 3 StGB) oder den Inhalt nur verbreitet hat, sodass ggf. eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 6 i.Vm. Abs. 3 StGB mit einem milderen Strafrahmen in Betracht zu ziehen wäre. § 130 Abs. 3 StGB ist ein persönliches Äußerungsdelikt und die Wiedergabe fremder Äußerungen nur dann tatbestandsmäßig, wenn sich der Täter die Äußerung ausdrücklich oder derart zu eigen macht, dass er selbst verharmlost (vgl. zum Leugnen BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2018 – 3 StR 167/18 –, Rn. 8, juris). Insofern bedarf es einer Würdigung der Gesamtumstände. Ob sich der Täter eine Äußerung auf solche Weise zu eigen macht, gehört zur Auslegung, die aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Die Bewertung des Inhalts einer Äußerung richtet sich ebenso wie die Frage des Zu-Eigen-Machens nach deren objektivem Sinngehalt, der nach dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittsempfängers zu ermitteln ist. Dabei können neben dem Wortlaut und dem Kontext der Äußerung auch außerhalb derselben liegende Umstände Bedeutung erlangen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. 10.2002 - 3 StR 270/02, NStZ 2003, 145; vom 07.02.2002 - 3 StR 446/01, NStZ 2002, 592). Nicht erkennbar gewordene Umstände, beispielsweise eine weder in der Äußerung selbst noch in den Begleitumständen zum Ausdruck gekommene innere Einstellung des Täters, sind aus Sicht des Empfängerhorizonts dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2017 – 3 StR 109/17 –, Rn. 11, juris mwN). Da der Angeklagte selbst angegeben hat, den Post „nur“ weitergeleitet zu haben, bedarf es - insofern es für die Entscheidung noch darauf ankommt - weiterer über die vom Amtsgericht getroffenen hinausgehenden Feststellungen zur Abgrenzung der Tatbestandsvarianten. Dabei dürften insbesondere die weiteren Posts des Angeklagten eine nicht unerhebliche Rolle spielen. Zu beachten ist jedoch, dass auch bei der Tatbestandsvariante des § 130 Abs. 6 i.Vm. 2 StGB Voraussetzung ist, dass das Verhalten geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30.10.2018 – 3 StR 167/18 –, Rn. 11, juris, noch zu Absatz 5, der aber später Absatz 6 geworden ist). c) Im Weiteren wird im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten, er habe durch diesen Post weder den öffentlichen Frieden stören, noch den Nationalsozialismus verherrlichen wollen, zu prüfen sein, ob der von dem Tatgericht objektiv bestimmte Erklärungsinhalt in subjektiver Hinsicht von einem – zumindest bedingten – Vorsatz umfasst war (vgl. BayObLG Beschl. v. 02.07.2024 – 206 StRR 199/24, BeckRS 2024, 15772,; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.04.2024, 1 ORs 23/23, BeckRS 2024, 9866 Rn. 20, bezüglich eines Judensterns mit der Aufschrift „ungeimpft“ an der Eingangstür eines Ladengeschäfts). d) Zuletzt weist der Senat zudem vorsorglich darauf hin, dass es sich anbieten dürfte, wegen der Einzelheiten der auf dem Posting zu sehenden Darstellung gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das entsprechende Lichtbild Bezug zu nehmen und dieses damit zum Gegenstand der Urteilsgründe zu machen, um dem Senat zu ermöglichen, die Abbildung aus eigener Anschauung zu würdigen.